Table Of ContentKURZLEHRBÜCHER 
FÜR DAS JURISTISCHE  STUDIUM 
DULCKEIT/SCHWARZ/WALDSTEIN 
RÖMISCHE  RECHTSGESCHICHTE
RÖMISCHE 
RECHTSGESCHICHTE 
EIN  STUDIENBUCH 
BEGRÜNDET 
VON 
Dr.GERHARD  DULCKEIT  Dr. Dr. FRITZ  SCHWARZ 
WEILAND  O. PROFESSOR  WEILAND  O. PROFESSOR 
AN  DER UNIVERSITÄT  KIEL  AN DER UNIVERSITÄT  MARBURG 
NEU  BEARBEITET  VON 
Dr. WOLFGANG  WALDSTEIN 
O. PROFESSOR AN  DER  UNIVERSITÄT 
SALZBURG 
Siebte, 11411b earbeiteteA uflag, 
mit 6 Tafeln 1111e1in1e rÜ  berrichtskarte 
C. H. BECK'SCHE  VERLAGSBUCHHANDLUNG 
MÜNCHEN  1981
CP-Kurztitelaufnahme  der Deutschen  Bibliothek 
Dllkluil,  Gwhard: 
Römische Rechtsgeschichte:  e.  Studienbuch/begr. 
von Gerhard Dulckeit;  Fritz Schwarz. Neu  bearb. 
von Wolfgang Waldstein. - 7., neu  bearb. Aufl. -
München:  Beck, 1981. 
(Juristische Kurz-Lehrbücher) 
ISBN 3 4o6 08676 4 
NE:  Schwarz, Fritz; Waldstein, Wolfgang [Bearb.J 
3 406 08676 4 
Druck der C. H. Beck'ICbeoB ucbdrucbreNi ördliagco
HISTORIA  VERO 
TESTIS  TEMPORUM, 
LUX  VBRITATIS, 
VITA MEMORIAE, 
MAGISTRA  VITAE. 
(Cic. de orat. z, 36)
Vorwort zur 7. Auflage 
Die  wider  Erwarten  knappe  Zeit für die Bearbeitung  der 7. Auflage 
hat  die  geplante  grundlegende  Neufassung  der  gesamten  Darstellung 
unmöglich  gemacht.  Daher  habe  ich  mich  nochmals  auf  das  im  ge 
gebenen  zeitlichen  Rahmen  Mögliche  beschränken  müssen. 
Abgesehen  von zahlreichen  kleineren Berichtigungen  oder Ergänzun 
gen  sind größere  Ergänzungen  oder Änderungen  vor allem in den §§ 2.2., 
32.-35,  39, 43 und 44 nötig  geworden.  Die wohl grundlegendste  Ände 
J. 
rung  ist durch  Bleickens Untersuchung  zu „Prinzipat  und Dominat" 
ausgelöst  worden.  Bleickens Ergebnisse  haben mich dazu veranlaßt,  den 
Terminus  „Dominat"  für die Kennzeichnung  der späten Kaiserzeit auf 
zugeben.  Ich habe ihn lediglich in der Überschrift zum vierten Abschnitt 
(vor  § 35) zur  Erleichterung  der Orientierung  in Klammem  beigefügt, 
weil er in der deutschsprachigen  Literatur  noch üblich ist. Die sachliche 
Anderung  hat eine weitgehende  Neufassung  des § 3 5 nötig gemacht  und 
Konsequenzen  für  alle weiteren  §§ gehabt.  Zu  weitgehend  neuen  Er 
gebnissen  ist  auch  die  gründliche  Untersuchung  von  T. Honore  über 
Tribonian  gelangt.  Seine Ergebnisse  haben zu stärkeren,  wenn auch oft 
nur  den Akzent  verschiebenden  Eingriffen  in die§§  43 und 44 geführt. 
Auch  für  die Entstehungszeit  der  Rechtsschule  von  Berytos  (§ 39 III) 
haben  sich neue Gesichtspunkte  ergeben. 
Allgemein  habe ich mich darum bemüht,  den Studierenden  durch  die 
Angabe  wichtigerer  Belegstellen wenigstens die Möglichkeit  des eigenen 
Zuganges  zu den Quellen zu eröffnen. Die dabei in Betracht kommenden 
Quellen gehören fast durchwegs  zu den unverzichtbaren  Grundlagen  für 
das Verständnis  europäischer  Kultur.  Daran  kann die nun auch in Öster 
reich  durch  das  neue  rechtswissenschaftliche  Studiengesetz  von  1978 
erfolgte  Einschränkung  des Studiums  des römischen  Rechts auf Institu 
tionen  des  römischen  Privatrechts  unter  Weglassung  der  Rechtsge 
schichte  nichts  ändern.  Daher  bleibt  der  Zugang  zu  den  Quellen  ein 
wichtiges  Element  echter  „Bildung  durch  Wissenschaft"  im  Sinne des 
§  Abs.  lit. c des  österreichischen  Allgemeinen  Hochschul-Studien 
1  2. 
gesetzes. Um den Zustand  der Überlieferung  mancher  Quellen etwas zu 
veranschaulichen,  habe ich von je einer gut  und einer schlecht lesbaren 
Seite des Veroneser  Palimpsests  der Institutionen  des Gaius  Abbildun 
gen beigefügt  (Tafeln  5 und 6, bei § 34 II). Die Aufnahmen  wurden  mir 
durch das Entgegenkommen  des Bibliothekars  der Biblioteca Capitolare 
in  Verona,  Don  Giuseppe  Zivelonghi,  zur  Verfügung  gestellt.  Dazu 
habe ich die entsprechenden  Seiten aus Studemunds  apographum  (hand 
schriftliche  Nachzeichnung  der Originalhandschrift,  §  II  z, 4) jeweils 
1 
gegenüber  der entsprechenden  Tafel abdrucken  lassen. 
Bei der  Auswahl  des anzuführenden  Schrifttums  habe ich mich,  be 
sonders  auch  bei  Hinweisen  auf  fremdsprachige  Literatur,  von  dem 
Gesichtspunkt  leiten lassen, interessierten  Studierenden  den Zugang  zu 
weiterem  Schrifttum  zu erleichtern,  das auch in allen fremdsprachigen 
Abhandlungen  angeführt  ist.  Zu  fremdsprachiger  Literatur  habe  ich,
soweit  möglich,  Hinweise auf deutschsprachige  Besprechungen  in der 
SZ beigefügt. Die notwendige  Beschränkung,  die eine handbuchartige 
Vollständigkeit  ausschließt, wird gleichwohl den Eindruck  einer gewis 
sen Willkürlichkeit der Auswahl schwer vermeiden lassen. 
Bereits für  die Bearbeitung  der letzten  Auflage  hatte  ich von  Prof. 
Max Kaser, besonders  auch für  die Abgrenzung  des  Stoffes im  V er 
hältnis  zu  seinem Römischen  Privatrecht,  sehr  hilfreiche Anregungen 
erhalten, für die ich den Dank noch nachzutragen  habe. Auch diesmal 
habe ich aus Gesprächen  mit Max Kaser und  meinen Salzburger Kol 
legen  Heinrich  Honsell  und  Theo  Mayer-Maly wertvolle  Anregungen 
gewonnen,  für  die ich sehr dankbar  bin.  Heinrich  Honsell  hat zudem 
die neugefaßten  Teile im Manuskript  gelesen. Ihm  habe ich auch für 
konkrete  Hinweise zu danken. 
Auch  diesmal  verbindet  mich  besondere  Dankbarkeit  mit  meinem 
Lehrer Arnold Herdlitczka, der am 6. April dieses Jahres seinen 8  Ge 
j. 
burtstag  gefeiert hat. 
Für  Hilfe beim  Lesen der  Korrekturen  habe ich zu  danken  Herrn 
Univ.-Doz.  Dr.  Z. V egh  und  Frau E. Rannetsperger,  für  Mithilfe bei 
der  Überprüfung  des  Registers  auch  den  Stud.  Ass.  J.  Fröschl  und 
D.  Schmittner. 
Salzburg, im Juni  1981 
Wolfgang Waldstein 
Aus dem Vorwort zur 6. Auflage 
Der  unerwartete  Tod  von  Fritz  Schwarz  hat  in  vieler  Hinsicht 
schmerzliche Lücken  aufgerissen.  Eine dieser Lücken  entstand  bei der 
bereits dringend gewordenen Vorbereitung  der 6. Auflage dieses Buches. 
Die ehrenvolle Aufgabe, die Weiterbearbeitung  dieses angesehenen und 
beliebten Lehrbuches  zu übernehmen,  ist jedoch durch  die drängende 
Zeit gleichzeitig zu einem fast unlösbaren Problem geworden. Von Fritz 
Schwarz  selbst  war  die  Überarbeitung  erst  begonnen  worden.  Seine 
Ergänzungen  und Korrekturen  konnten weitgehend berücksichtigt  wer 
den. Die genaue Durchsicht  machte jedoch klar, daß eine viel eingehen 
dere  Überarbeitung  nötig  wäre.  Im  Hinblick  auf  die Kürze  der  Zeit 
mußte ich mich jedoch im Einvernehmen  mit dem Verlag auf die not 
wendigsten Überarbeitungen  beschränken. 
Eines der Probleme ergibt sich aus dem Zweck des Buches. Als juri 
stisches Kurz-Lehrbuch  hat es in erster Linie den Studierenden zu die 
nen.  Unter  der gelehrten  Bearbeitung  von  Fritz  Schwarz hat sich das 
Buch jedoch  in  die Richtung  eines Handbuches  entwickelt,  das zahl 
reiche für den Fachkollegen wertvolle Beobachtungen  und Einzelheiten 
enthält,  die ein Lehrbuch  wohl zu sehr belasten. Dies brachte  es auch 
mit sich, daß die sprachliche Fassung teilweise mehr auf den Fachgelehr 
ten als auf Studierende  abgestellt ist. Dazu  kommt  die Frage  der Ab 
grenzung  gegenüber  der  Darstellung  des  Privatrechts,  zumal  in  der
IX 
gleichen  Reihe der Juristischen  Kurz-Lehrbücher  die bewährte  Darstel 
lung  von  Max  Kaser  zur  Verfügung  steht.  Damit  hängt  wieder  die 
Gewichtung  der  Materien  zusammen,  die heute  dem  Studierenden  ge 
boten  werden  sollten.  Schließlich  konnte  ich in verschiedenen  Einzel 
heiten  die sachliche Auffassung  nicht teilen. 
Aus  Respekt vor der Auffassung von Dulckeit-Schwarz  habe ich den 
noch  häufig auch dort,  wo ich sachlich anderer Auffassung bin, nur ver 
sucht,  die sprachliche  Fassung  durchsichtiger  zu machen.  Gelegentlich 
sind  aber  auch  sachliche Eingriffe nötig  gewesen.  Auch  habe ich mich 
darum  bemüht,  die Zitierweise  zu vereinheitlichen.  In  der  Regel wird 
für  die lateinischen Quellen die Zitierweise des Thesaurus Linguae Latinae 
verwendet,  soweit  nicht  abweichende  Zitierweisen  in  romanistischen 
Darstellungen  üblich sind (wie z.B.:  D., C. und CTh.).  Zur Erleichterung 
der  Auflösung  von Zitaten ist jedoch ein bereits von Fritz Schwarz vor 
gesehenes  Abkürzungsverzeichnis  angefügt  worden.  Zur  Veranschau 
lichung  der Ortsangaben  ist auch eine Übersichtskarte  der Zeittafel an 
geschlossen.  Auf die Fundstellen  wird  im Register durch  den Ortsan 
gaben  in Klammem  beigefügte  Buchstaben  und  Zahlen  (e ntsprechend 
der  Einteilung  der Übersichtskarte)  verwiesen. 
Fritz Schwarz hatte die fünfte Auflage dieses Buches „Dem Andenken an 
Bernhard  Kühler  gewidmet".  Die  Arbeit  dieses  großen  Gelehrten  ist 
vom  „Drang,  die Wahrheit  zu erkennen  und  ihr zum Siege zu verhel 
fen"  (vgl. SZ 60 [1940] 2.30),g eprägt  gewesen. Sein Andenken  verdient 
heute besonders  ehrend festgehalten  zu werden. Wie Ernst Levy hervor 
hob,  hat Bernhard  Kühler  sich nirgends  versagt,  ,, wo  es zu  Nutz  und 
Frommen  der  Gesamtforschung  still  und  entsagungsvoll  Fundamente 
zu legen"  galt (SZ  50 [1930] 653). Jeder  Romanist  schuldet ihm Dank. 
Salzburg,  im Juni  1975 
Wolfgang  Waldstein 
Aus dem Vorwort zur 3. Auflage 
Es  ist  ein Zeichen  für  die  Beliebtheit  der  - bei  ihrem  Erscheinen 
,,Georg  Dahm  in  Freundschaft  zugeeigneten"  - Römischen Rechtsge 
schichte Gerhard  Dulckeits  unter  den Studierenden,  daß in kurzer  Zeit 
nach dem Tode  des Verfassers eine weitere Neuauflage  erforderlich  ge 
worden ist. Hatte ich jedoch ursprünglich  die Absicht,  gleich dem Her 
ausgeber der Vorauflage,  Gerhard  Wesenberg,  mich auf eine Durch 
sicht und den Nachtrag  von Literaturangaben  zu beschränken,  so schien 
es mir  nach  reiflichen  Überlegungen  geraten, wenigstens  in  zwei  Ab 
schnitten  stärker  in den von  Dulckeits  Hand  stammenden  Text  einzu 
greifen,  und  zwar  im  ersten  vom  patrizischen  Adelsstaat  handelnden 
Teil, sowohl  wegen einer Reihe von Neuerscheinungen  auf diesem Ge 
biet als  auch  wegen  abweichender  Grundauffassungen  zwischen  dem 
Verfasser des Werkes und  dem Bearbeiter;  dies zu verhehlen  schien mir 
nicht angängig,  nachdem  ich einmal die ehrenvolle  Aufgabe  der weite-
X  Vorwort 
ren Betreuung des Dulckeitschen Werkes übernommen hatte. Die zweite 
Stelle, an der ein stärkerer Eingriff in den Text des Verfassers erforder 
lich schien, hat es mit dem nachklassischen Recht, und zwar besonders 
mit dem V ulgarrecht, zu tun. Dieses Forschungsgebiet  ist allmählich zu 
einem wichtigen  Zweig  der antiken  Rechtsgeschichte,  man kann  auch 
sagen, zu einem wichtigen  Bindeglied zwischen  dem  mitteWterlichen 
und  dem  antiken  Recht  erwachsen.  Hier  galt  es also  eine  Lücke  zu 
schließen, zumal die V ulgarrechtsforschung  durch einige reife Darstel 
lungen  ...  inzwischen bereichert wurde.  Die Ergebnisse  der während 
des Druckes  erschienenen  Abhandlung  von  Wolfgang  Kunkel  über 
das vorsullanische Kriminalverfahren  konnten  noch berücksichtigt  wer 
den. Auch die Übersicht über das Schrifttum ist sowohl in der Einleitung 
wie zu den einzelnen Abschnitten  der Darstellung  ergänzt worden. 
Fritz Schwarz