Table Of ContentKURZLEHRBÜCHER
FÜR DAS JURISTISCHE STUDIUM
DULCKEIT/SCHWARZ/WALDSTEIN
RÖMISCHE RECHTSGESCHICHTE
RÖMISCHE
RECHTSGESCHICHTE
EIN STUDIENBUCH
BEGRÜNDET
VON
Dr.GERHARD DULCKEIT Dr. Dr. FRITZ SCHWARZ
WEILAND O. PROFESSOR WEILAND O. PROFESSOR
AN DER UNIVERSITÄT KIEL AN DER UNIVERSITÄT MARBURG
NEU BEARBEITET VON
Dr. WOLFGANG WALDSTEIN
O. PROFESSOR AN DER UNIVERSITÄT
SALZBURG
Siebte, 11411b earbeiteteA uflag,
mit 6 Tafeln 1111e1in1e rÜ berrichtskarte
C. H. BECK'SCHE VERLAGSBUCHHANDLUNG
MÜNCHEN 1981
CP-Kurztitelaufnahme der Deutschen Bibliothek
Dllkluil, Gwhard:
Römische Rechtsgeschichte: e. Studienbuch/begr.
von Gerhard Dulckeit; Fritz Schwarz. Neu bearb.
von Wolfgang Waldstein. - 7., neu bearb. Aufl. -
München: Beck, 1981.
(Juristische Kurz-Lehrbücher)
ISBN 3 4o6 08676 4
NE: Schwarz, Fritz; Waldstein, Wolfgang [Bearb.J
3 406 08676 4
Druck der C. H. Beck'ICbeoB ucbdrucbreNi ördliagco
HISTORIA VERO
TESTIS TEMPORUM,
LUX VBRITATIS,
VITA MEMORIAE,
MAGISTRA VITAE.
(Cic. de orat. z, 36)
Vorwort zur 7. Auflage
Die wider Erwarten knappe Zeit für die Bearbeitung der 7. Auflage
hat die geplante grundlegende Neufassung der gesamten Darstellung
unmöglich gemacht. Daher habe ich mich nochmals auf das im ge
gebenen zeitlichen Rahmen Mögliche beschränken müssen.
Abgesehen von zahlreichen kleineren Berichtigungen oder Ergänzun
gen sind größere Ergänzungen oder Änderungen vor allem in den §§ 2.2.,
32.-35, 39, 43 und 44 nötig geworden. Die wohl grundlegendste Ände
J.
rung ist durch Bleickens Untersuchung zu „Prinzipat und Dominat"
ausgelöst worden. Bleickens Ergebnisse haben mich dazu veranlaßt, den
Terminus „Dominat" für die Kennzeichnung der späten Kaiserzeit auf
zugeben. Ich habe ihn lediglich in der Überschrift zum vierten Abschnitt
(vor § 35) zur Erleichterung der Orientierung in Klammem beigefügt,
weil er in der deutschsprachigen Literatur noch üblich ist. Die sachliche
Anderung hat eine weitgehende Neufassung des § 3 5 nötig gemacht und
Konsequenzen für alle weiteren §§ gehabt. Zu weitgehend neuen Er
gebnissen ist auch die gründliche Untersuchung von T. Honore über
Tribonian gelangt. Seine Ergebnisse haben zu stärkeren, wenn auch oft
nur den Akzent verschiebenden Eingriffen in die§§ 43 und 44 geführt.
Auch für die Entstehungszeit der Rechtsschule von Berytos (§ 39 III)
haben sich neue Gesichtspunkte ergeben.
Allgemein habe ich mich darum bemüht, den Studierenden durch die
Angabe wichtigerer Belegstellen wenigstens die Möglichkeit des eigenen
Zuganges zu den Quellen zu eröffnen. Die dabei in Betracht kommenden
Quellen gehören fast durchwegs zu den unverzichtbaren Grundlagen für
das Verständnis europäischer Kultur. Daran kann die nun auch in Öster
reich durch das neue rechtswissenschaftliche Studiengesetz von 1978
erfolgte Einschränkung des Studiums des römischen Rechts auf Institu
tionen des römischen Privatrechts unter Weglassung der Rechtsge
schichte nichts ändern. Daher bleibt der Zugang zu den Quellen ein
wichtiges Element echter „Bildung durch Wissenschaft" im Sinne des
§ Abs. lit. c des österreichischen Allgemeinen Hochschul-Studien
1 2.
gesetzes. Um den Zustand der Überlieferung mancher Quellen etwas zu
veranschaulichen, habe ich von je einer gut und einer schlecht lesbaren
Seite des Veroneser Palimpsests der Institutionen des Gaius Abbildun
gen beigefügt (Tafeln 5 und 6, bei § 34 II). Die Aufnahmen wurden mir
durch das Entgegenkommen des Bibliothekars der Biblioteca Capitolare
in Verona, Don Giuseppe Zivelonghi, zur Verfügung gestellt. Dazu
habe ich die entsprechenden Seiten aus Studemunds apographum (hand
schriftliche Nachzeichnung der Originalhandschrift, § II z, 4) jeweils
1
gegenüber der entsprechenden Tafel abdrucken lassen.
Bei der Auswahl des anzuführenden Schrifttums habe ich mich, be
sonders auch bei Hinweisen auf fremdsprachige Literatur, von dem
Gesichtspunkt leiten lassen, interessierten Studierenden den Zugang zu
weiterem Schrifttum zu erleichtern, das auch in allen fremdsprachigen
Abhandlungen angeführt ist. Zu fremdsprachiger Literatur habe ich,
soweit möglich, Hinweise auf deutschsprachige Besprechungen in der
SZ beigefügt. Die notwendige Beschränkung, die eine handbuchartige
Vollständigkeit ausschließt, wird gleichwohl den Eindruck einer gewis
sen Willkürlichkeit der Auswahl schwer vermeiden lassen.
Bereits für die Bearbeitung der letzten Auflage hatte ich von Prof.
Max Kaser, besonders auch für die Abgrenzung des Stoffes im V er
hältnis zu seinem Römischen Privatrecht, sehr hilfreiche Anregungen
erhalten, für die ich den Dank noch nachzutragen habe. Auch diesmal
habe ich aus Gesprächen mit Max Kaser und meinen Salzburger Kol
legen Heinrich Honsell und Theo Mayer-Maly wertvolle Anregungen
gewonnen, für die ich sehr dankbar bin. Heinrich Honsell hat zudem
die neugefaßten Teile im Manuskript gelesen. Ihm habe ich auch für
konkrete Hinweise zu danken.
Auch diesmal verbindet mich besondere Dankbarkeit mit meinem
Lehrer Arnold Herdlitczka, der am 6. April dieses Jahres seinen 8 Ge
j.
burtstag gefeiert hat.
Für Hilfe beim Lesen der Korrekturen habe ich zu danken Herrn
Univ.-Doz. Dr. Z. V egh und Frau E. Rannetsperger, für Mithilfe bei
der Überprüfung des Registers auch den Stud. Ass. J. Fröschl und
D. Schmittner.
Salzburg, im Juni 1981
Wolfgang Waldstein
Aus dem Vorwort zur 6. Auflage
Der unerwartete Tod von Fritz Schwarz hat in vieler Hinsicht
schmerzliche Lücken aufgerissen. Eine dieser Lücken entstand bei der
bereits dringend gewordenen Vorbereitung der 6. Auflage dieses Buches.
Die ehrenvolle Aufgabe, die Weiterbearbeitung dieses angesehenen und
beliebten Lehrbuches zu übernehmen, ist jedoch durch die drängende
Zeit gleichzeitig zu einem fast unlösbaren Problem geworden. Von Fritz
Schwarz selbst war die Überarbeitung erst begonnen worden. Seine
Ergänzungen und Korrekturen konnten weitgehend berücksichtigt wer
den. Die genaue Durchsicht machte jedoch klar, daß eine viel eingehen
dere Überarbeitung nötig wäre. Im Hinblick auf die Kürze der Zeit
mußte ich mich jedoch im Einvernehmen mit dem Verlag auf die not
wendigsten Überarbeitungen beschränken.
Eines der Probleme ergibt sich aus dem Zweck des Buches. Als juri
stisches Kurz-Lehrbuch hat es in erster Linie den Studierenden zu die
nen. Unter der gelehrten Bearbeitung von Fritz Schwarz hat sich das
Buch jedoch in die Richtung eines Handbuches entwickelt, das zahl
reiche für den Fachkollegen wertvolle Beobachtungen und Einzelheiten
enthält, die ein Lehrbuch wohl zu sehr belasten. Dies brachte es auch
mit sich, daß die sprachliche Fassung teilweise mehr auf den Fachgelehr
ten als auf Studierende abgestellt ist. Dazu kommt die Frage der Ab
grenzung gegenüber der Darstellung des Privatrechts, zumal in der
IX
gleichen Reihe der Juristischen Kurz-Lehrbücher die bewährte Darstel
lung von Max Kaser zur Verfügung steht. Damit hängt wieder die
Gewichtung der Materien zusammen, die heute dem Studierenden ge
boten werden sollten. Schließlich konnte ich in verschiedenen Einzel
heiten die sachliche Auffassung nicht teilen.
Aus Respekt vor der Auffassung von Dulckeit-Schwarz habe ich den
noch häufig auch dort, wo ich sachlich anderer Auffassung bin, nur ver
sucht, die sprachliche Fassung durchsichtiger zu machen. Gelegentlich
sind aber auch sachliche Eingriffe nötig gewesen. Auch habe ich mich
darum bemüht, die Zitierweise zu vereinheitlichen. In der Regel wird
für die lateinischen Quellen die Zitierweise des Thesaurus Linguae Latinae
verwendet, soweit nicht abweichende Zitierweisen in romanistischen
Darstellungen üblich sind (wie z.B.: D., C. und CTh.). Zur Erleichterung
der Auflösung von Zitaten ist jedoch ein bereits von Fritz Schwarz vor
gesehenes Abkürzungsverzeichnis angefügt worden. Zur Veranschau
lichung der Ortsangaben ist auch eine Übersichtskarte der Zeittafel an
geschlossen. Auf die Fundstellen wird im Register durch den Ortsan
gaben in Klammem beigefügte Buchstaben und Zahlen (e ntsprechend
der Einteilung der Übersichtskarte) verwiesen.
Fritz Schwarz hatte die fünfte Auflage dieses Buches „Dem Andenken an
Bernhard Kühler gewidmet". Die Arbeit dieses großen Gelehrten ist
vom „Drang, die Wahrheit zu erkennen und ihr zum Siege zu verhel
fen" (vgl. SZ 60 [1940] 2.30),g eprägt gewesen. Sein Andenken verdient
heute besonders ehrend festgehalten zu werden. Wie Ernst Levy hervor
hob, hat Bernhard Kühler sich nirgends versagt, ,, wo es zu Nutz und
Frommen der Gesamtforschung still und entsagungsvoll Fundamente
zu legen" galt (SZ 50 [1930] 653). Jeder Romanist schuldet ihm Dank.
Salzburg, im Juni 1975
Wolfgang Waldstein
Aus dem Vorwort zur 3. Auflage
Es ist ein Zeichen für die Beliebtheit der - bei ihrem Erscheinen
,,Georg Dahm in Freundschaft zugeeigneten" - Römischen Rechtsge
schichte Gerhard Dulckeits unter den Studierenden, daß in kurzer Zeit
nach dem Tode des Verfassers eine weitere Neuauflage erforderlich ge
worden ist. Hatte ich jedoch ursprünglich die Absicht, gleich dem Her
ausgeber der Vorauflage, Gerhard Wesenberg, mich auf eine Durch
sicht und den Nachtrag von Literaturangaben zu beschränken, so schien
es mir nach reiflichen Überlegungen geraten, wenigstens in zwei Ab
schnitten stärker in den von Dulckeits Hand stammenden Text einzu
greifen, und zwar im ersten vom patrizischen Adelsstaat handelnden
Teil, sowohl wegen einer Reihe von Neuerscheinungen auf diesem Ge
biet als auch wegen abweichender Grundauffassungen zwischen dem
Verfasser des Werkes und dem Bearbeiter; dies zu verhehlen schien mir
nicht angängig, nachdem ich einmal die ehrenvolle Aufgabe der weite-
X Vorwort
ren Betreuung des Dulckeitschen Werkes übernommen hatte. Die zweite
Stelle, an der ein stärkerer Eingriff in den Text des Verfassers erforder
lich schien, hat es mit dem nachklassischen Recht, und zwar besonders
mit dem V ulgarrecht, zu tun. Dieses Forschungsgebiet ist allmählich zu
einem wichtigen Zweig der antiken Rechtsgeschichte, man kann auch
sagen, zu einem wichtigen Bindeglied zwischen dem mitteWterlichen
und dem antiken Recht erwachsen. Hier galt es also eine Lücke zu
schließen, zumal die V ulgarrechtsforschung durch einige reife Darstel
lungen ... inzwischen bereichert wurde. Die Ergebnisse der während
des Druckes erschienenen Abhandlung von Wolfgang Kunkel über
das vorsullanische Kriminalverfahren konnten noch berücksichtigt wer
den. Auch die Übersicht über das Schrifttum ist sowohl in der Einleitung
wie zu den einzelnen Abschnitten der Darstellung ergänzt worden.
Fritz Schwarz