Table Of ContentRheinisch-Westfalische Akademie der Wissenschaften 
Geisteswissenschaften  Vortdige . G 198 
Herausgegeben von cler 
Rheinisch-Westfalischen Akaclemie cler Wissenschaften
ERNST BENDA 
Gefahrdungen der Menschenwiirde 
Westdeutscher Verlag
193. Sitzung am 20. Marz 1974 in Dusseldorf 
© 1975 by Westdeutsdter Verlag GmbH Opladen 
Gesamtherstellung: Westdeutsdter Verlag GmbH 
ISBN  978-3-531-07198-5  ISBN 978-3-322-90069-2 (eBook) 
DOl 10.1007/978-3-322-90069-2
Inhalt 
Ernst Benda, Karlsruhe 
Gefahrdungen der Menschenwiirde 
I. 
1.  Art. 1 Abs. 1 GG als verfassungsrechtliche Grundentscheidung . . .  8 
2.  Das Menschenbild des Grundgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  9 
3. Art. 1 Abs. 1 GG als objektive Rechtsnorm und Grundrecht . . . ..  10 
4.  Art. 1 Abs. 1 GG im System der Grundrechte . . . . . . . . . . . . . . ..  12 
5.  Begriff und Inhalt der Menschenwiirde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  14 
II. 
1. Rechtsfolgen heute: Allgemeines ... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  16 
2.  Auswirkungen im Strafrecht und Strafverfahren . . . . . . . . . . . . . .  18 
3.  Der Privat-und Intimbereich des Menschen . . . . . . . . . . . . . . . . ..  19 
4.  Probleme der elektronischen Datenverarbeitung . . . . . . . . . . . . ..  22 
5.  Ausblicke  .............................................  24 
Diskussionsbeitrage 
o. 
Ulrich Scheuner; Gunther  Schenck; Heinhard Steiger; Ernst Coe 
nen; Ernst Benda; Wilhelm Krelle; Wilhelm Schneemelcher; Josef 
Pieper; Eberhard Frhr. von Medem; Heinrich Lausberg . . . . . . . . . ..  31
In 
dem Vortrag "Zur Problematik der Grundrechte", den Josef Wintrich am 
18. Dezember 1956 vor der Arbeitsgemeinschaft fUr Forschung des Landes 
N ordrhein-Westfalen in Dlisseldorf gehalten hat,  erorterte der damalige 
Prasident des Bundesverfassungsgerichts in eindrutxsvoller Weise die recht 
liche Bedeutung des Art. 1 Abs. 1 GG, mit dem die Achtung und der Schutz 
der unantastbaren Menschenwlirde aller staatlichen Gewalt zur Pflicht ge 
macht wird.  Wintrich hat damals liberzeugend nachgewiesen,  daB  Art. 1 
Abs. 1 GG nicht lediglich deklamatorische Bedeutung hat, auch nicht nur als 
Programmsatz zu verstehen ist, sondern eine aktuell geltende Verfassungs 
norm obersten Ranges darstellt. Der Wertgehalt des Art. 1 Abs. 1 ermogliche 
es, ihn zum Ausgangspunkt eines einheitlichen Wertsystems der Grundrechte 
in ihrer Gestalt als objektiv-rechtliche Gewahrleistungen bestimmter mensch 
licher Wesenswerte zu nehmen. Aus der Grundnorm des Art. 1 Abs. 1 gingen 
sowohl die Freiheitsrechte als auch die sozialen Grundrechte hervorl. Heute 
sind diese Feststellungen weitgehend unbestritten; aber damals bedurfte es 
des Einsatzes von Personlichkeiten wie Wintrich, damit solche Erkenntnis 
Allgemeingut werde. 
Die nachfolgenden Ausflihrungen konnen sich in ihrem ersten Teil, der 
zusammenfassend die Bedeutung der Entscheidung des Grundgesetzes fUr den 
Schutz der Menschenwlirde, die Stellung des Art. 1 Abs. 1 GG im System der 
Grundrechte und Begriff und Inhalt der Menschenwlirde darstellen solI, weit 
gehend auf die inzwischen in Wissenschaft und Rechtsprechung erzielte Uber 
einstimmung stlitzen. In einem zweiten Teil solI versucht werden, entspre 
chend der dem Vortrag gegebenen Thematik, die aktuelle und in die Zukunft 
gerichtete Bedeutung des Art. 1 Abs. 1 GG zu erortern. Aus der im Rahmen 
eines  Vortrages  erforderlichen  zeitlichen  Beschrankung  folgt  dabei,  daB 
lediglich einige Schwerpunkte angesprochen werden konnen, die wegen ihrer 
Aktualitat auf ein besonderes Interesse hoffen dlirfen. 
1  J. Wintrich, Zur Problematik der Grundrechte, 1957, S. 19.
8  Ernst Benda 
I. 
1. Art. 1 Abs. 1 GG als ver/assungsrechtliche Grundentscheidung 
Das Grundgesetz ist (wie das Bundesverfassungsgeridlt ausgesprochen hat) 
Heine wertgebundene Ordnung, die den Schutz von Freiheit und Menschen 
wiirde als den obersten Zweds: allen Rechts erkennt"2. Die freie menschliche 
Personlichkeit und ihre Wiirde sind der hochste von der Verfassung ge 
schiitzte Rechtswert3• Der Schutz der Menschenwiirde, wie Art. 1 GG ihn 
verlangt, ist damit oberstes Konstitutionsprinzip der Verfassung4. 
Damit ist eine Grundentscheidung von fundamentaler Bedeutung getroffen 
worden. Es ist nicht selbstverstandlich, daB die Verfassung iiberhaupt eine 
Aussage iiber die Stellung des Menschen in Staat und Gesellschaft macht. 
Nach liberalem Staatsverstandnis ginge den Staat die Wiirde des Menschen 
nichts anS,  wei! er von dem Optimismus getragen war, daB  Freiheit und 
Wiirde des Menschen am ehesten durch die Garantie eines moglichst groBen 
staatsfreien Raumes gewahrt werden konnen, in dem der einzelne sein Leben 
gestaltet. Indem das Grundgesetz in Art. 1 Abs. 1 die Menschenwiirde an 
spricht, auBert es sich zu einem wesentlichen Grundproblem menschlichen 
Zusammenlebens,  namlich  dem  Spannungsverhaltnis  zwischen  der Eigen 
standigkeit der Person und den Bediirfnissen, Rechten und pflichten, die sich 
aus dem Zusammenleben im sozialen wie im staatlichen Bereich ergeben. Eine 
Verfassungsordnung, die nicht einseitig entweder dem schrankenlosen Indi 
vidualismus oder dem  die  Freiheit miBachtenden Kollektivismus huldigt, 
muB die sich aus der Polaritat von Freiheit und Zwang, der Achtung der 
Einzelpersonlichkeit und zugleich deren Eingliederung in die staatliche Ge 
meinschaft ergebenden Fragen stellen und beantworten; die Qualitat jedes 
Staatsgrundgesetzes hangt entscheidend davon ab, ob es gelingt, solche un-
I  BVerfGE 12, 45 (51). 
s  BVerfGE 12, 45 (53); B. Sdtmidt-Bleibtreu/F. Klein, Kommentar zum Grundgesetz fUr 
die Bundesrepublik Deutsdtland, 3. Auf!. 1973, Art. 1 Rdn. 15. 
4  Vgl. BVerfGE 6, 32 (36); ferner J. Wintridt (Anm.l), S. 10; ders., Die Bedeutung der 
"Mensdtenwiirde" fiir  die Anwendung des Redtts, BayVwBl. 1957, S.137; G. Diirig, 
Der Grundredttssatz von der Mensdtenwiirde, AoR Bd.81  (1956),  S. 117 ff.  (122 f.). 
Zur zentralen Stellung der Mensdtenwiirde in der verfassungsredttlidten Wertordnung 
R. Zippelius,  Bonner  Kommentar  zum  Grundgesetz,  Zweitbearbeitung  1966,  Art. 1 
Rdn.26, und W. Maihofer, Redttsstaat und mensdtlidte Wiirde,  1968,  S.102.  Gegen 
die "Obersteigerung" der Mensdtenwiirde zum obersten Wert der Redttsordnung W. Gei 
ger, Grundredtte und Redttspredtung, 1959, S. 21. 
5  F. W. Jerusalem, Die Grundredtte des Bonner Grundgesetzes und ihre Durdtsetzung in 
der Redttspredtung,  SJZ 1950,  S.l; G.Diirig, AoR Bd.81  (1956),  S.118; ders.,  in 
MaunzIDiiriglHerzog, Grundgesetz, Art. 1 Abs. 1 Rdn. 2 Anm. 1.
GeHihrdungen der Menschenwiirde  9 
vermeidlichen Konfliktsituationen zu bewaltigen6• In Staaten mit hochent 
wickelten Gesellschaftsordnungen werden solche Fragen vollends unausweich 
lich. Dort sieht sich der Staat von immer wachsenden Anforderungen seiner 
Biirger bedrangt, die er oft nur urn den Preis einer Verringerung des indi 
viduellen Freiheitsraumes erfiillen zu konnen glaubt. Damit wird die Auf 
gabe, Einze1freiheit und Gesamtwohl soweit als moglich in Einklang zu brin 
gen, zur Hauptaufgabe jeder Politik, aber auch zur Grundfrage an die Ver 
fassungsordnung, die gerade im politis chen Bereich nicht nur auf das freie 
Spiel der Krafte vertraut, sondern die grundlegenden Wertentscheidungen 
in rechtlich verbindlicher Form vorab zu treffen hat. Das Grundgesetz ver 
sucht das Spannungsverhaltnis Individuum - Gemeinschaft dadurch auszu 
gleichen, daB einerseits die Freiheitsrechte gewahrleistet, andererseits zugleich 
ihre Schrank en bestimmt werden. Die Gesamtsicht dieser Rechte und ihrer 
Schrank en ergibt das Bild des Menschen, wie ihn das Grundgesetz sieht. 
2. Das Menschenbild des Grundgesetzes 
Nach der bekannten Formulierung des Bundesverfassungsgerichts ist "das 
Menschenbild des  Grundgesetzes ... nicht das  eines  isolierten souveranen 
Individuums;  das  Grundgesetz hat vie1mehr  die Spannung Individuum 
Gemeinschaft im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschafts 
gebundenheit  der Person  entschieden,  ohne  dabei  deren Eigenwert anzu 
tasten"7. Diese Aussage hat weitreichende Konsequenzen: "Der einze1ne muB 
sich diejenigen Schranken seiner Handlungsfreiheit gefallen lassen, die der 
Gesetzgeber zur Pflege und Forderung des sozialen Zusammenlebens in den 
Grenzen des bei dem gegebenen Sachverhalt allgemein Zumutbaren zieht, 
vorausgesetzt, daB dabei die Eigenstandigkeit der Person gewahrt bleibt. "8 
Damit werden sowohl die individualistischen Auffassungen des klassischen 
Liberalismus als auch die kollektivistischen Bestrebungen totalitarer Krafte 
abge1ehnt; das Grundgesetz bewegt sich unter Ablehnung dieser Extreme auf 
der mittleren Linie des Personalismus9• Die Idee des freiheitlichen Rechts 
staates (Art. 20) beruht auf der "normativen Pramisse", "daB die Wiirde des 
6  E. Benda, Industrielle Herrschaft und sozialer Staat, 1966, S. 104. 
7  BVerfGE 4, 7 (15 f.); 1ihnlich BVerfGE 12, 45 (51); G. Diirig, Die Menschenauffassung 
des Grundgesetzes, JR 1952, S. 259; H. v. Mangoldt/F. Klein, Das Bonner Grundgesetz, 
2. Auf]. 1957, S. 149. Gegen den "schillernden Begriff" des Menschenbildes A. Hamann, 
Die Freiheit der Personlichkeitsentfaltung im wirtschaftlichen Bereich, BB 1955, S. 105 if. 
(107). 
8  BVerfGE 4, 7 (16); Ferner BVerfGE 19,93 (96); 8, 274 (329). 
9  G. Diirig in Maunz/Diirig/Herzog, Grundgesetz, Art. 1 Ahs. 1 Rdn.46.
10  Ernst Benda 
Menschen in einer Ordnung groBerer Freiheit eher gewahrleistet ist als in 
einer Ordnung groBerer Sicherheit"10, aber das ebenfalls in Art. 20 enthal 
tene Sozialstaatsprinzip fiihrt dazu, daB die Grundrechte "mit neuen Wert 
gehalten  aufgeladen"  werden  und  so  eine  "zusatzliche  Dimension"  ge 
winnenll• Es verhindert eine rein individualistische Handhabung der grund 
rechtlichen Normen12 und schiitzt das Menschenbild des Grundgesetzes vor 
dem MiBverstandnis, urn der Wiirde des Einzelmenschen willen seine Ge 
meinschaftsbezogenheit und -gebundenheit zu iibersehen. Der Sozialstaat be 
miiht sich urn eine gerechte Wirtschafts- und Sozialordnung; der Rechtsstaat 
will verhindern, daB hierbei der Kernbereich personaler Freiheit gefahrdet 
wird13. 1m Einzelfall ist eine Regelung anzustreben, die beiden Gesichtspunk 
ten in ausreichender Weise Rechnung tragt; es gilt, die "fruchtbare Wechsel 
wirkung  des  Gegensatzlichen"  nutzbar zu  machen14.  Diese  Aufgabe,  die 
Spannungslage zwischen dem Schutz der Freiheit des einzelnen und den An 
forderungen der sozialstaatlichen Ordnung fiir eine sachgerechte Regelung zu 
verwerten, kann das Verfassungsrecht dem Gesetzgeber nicht abnehmen; ihm 
bleibt die Aufgabe, den wei ten Raum zwischen beiden Polen durch seine 
politische Entscheidung auszufiillen15• 
3. Art. 1 Abs. 1 GG als objektive Rechtsnorm und Grundrecht 
Schon aus dem bisher Gesagten folgt, daB Art. 1 Abs. 1 GG nicht nur eine 
ethische Deklamation enthalt, er vielmehr (mindestens) eine aktuelle Norm 
des objektiven Rechts ist16. Die Wiirde des Menschen ist zunachst ein sittlicher 
Wert; aber ihre Aufnahme in das Grundgesetz bedeutet, daB sie zum Rechts 
wert geworden ist, ihre rechtliche Erfassung also positiv-rechtliches, d. h. ver 
fassungsrechtliches Gebot ist17. Damit ist Art. 1 Abs. 1 jedenfalls als eine dem 
Staat aufgegebene rechtliche Verpflichtung zu verstehen, die Menschenwiirde 
10  W. Maihofer (Anm. 4), S. 127. 
11  K. H. Friauf, Zur Rolle der Grundrechte im Interventions- und Leistungsstaat, DVB!. 
1971, S. 674 ff. (676). 
12  U. Scheuner, Die Funktion der Grundrechte im SoziaIstaat, DOV 1971, S. 505 ff. (506). 
13  E. R. Huber, Der Streit um das Wirtschaftsverfassungsrecht, DOV 1956, S. 200 ff. (203); 
F. Bohm, Freiheitsordnung und soziaIe Frage, in: Grundsatzfragen der Wirtschaftsord 
nung, 1954, S. 71 ff. (91); ders., Der Rechtsstaat und der soziaIe Wohlfahrtsstaat, a.a.a., 
S. 96 1£. 
14  E. R. Huber, a.a.a. 
15  BVerfGE 10, 354 (371); 29, 221 (235). 
16  G. Diirig, JR 1952, S. 260; R. Marcie, Vom Gesetzesstaat zum Richterstaat, 1957, S. 317. 
17  G. Durig, in Maunz/Durig/Herzog, Grundgesetz, Art. 1 Abs. 1 Rdn. 1; F. Munch, Die 
Menschenwiirde aIs Grundforderung unserer Verfassung, 1951, S. 4.
Gefahrdungen der Mensmenwiirde  11 
zu wahren und ihren Schutz nach MaBgabe seiner Moglichkeiten iiberall zu 
iibernehmen. Die Amtung und der Schutz der Mensmenwiirde sind bindende 
Richtlinien fiir die gesamte Staatstatigkeit18• 
Hiermit ist nom nimt entschieden, ob dem einzelnen in seiner Wiirde be 
riihrten Menschen ein Grundrecht, d. h. ein subjektiv-offentliches Recht zu 
steht, sich gegen derartige Angriffe zu wehren. Dies wird aum heute noch 
vielfam bestritten, aum dort, wo Art. 1 Abs. 1 als eine »Grundforderung un 
serer Verfassung"  verstanden und sein juristischer Gehalt nicht geleugnet 
wird19• Wenn aber die Menschenwiirde der hochste von der Verfassung ge 
smiitzte Rechtswert ist, so ist mit diesem Verstandnis schwerlim vereinbar, 
daB der Betroffene von der Berufung gerade auf diese verfassungsremtliche 
Gewahrleistung ausgeschlossen sein solI. Dem System des Grundgesetzes, das 
gegen jede R.echtsverletzung durch die offentliche Gewalt den Remtsweg er 
offnet (Art. 19 Abs.4), entspricht es vielmehr, daB die Moglichkeit prak 
tischer Wertverwirklichung urn so mehr garantiert wird, je hoher der Rang 
des Rechtsgutes in der Hierarchie der Verfassungswerte steht20• Auch die -
von Diirig vertretene - Annahme, daB der staatliche Angriff auf die Men 
schenwiirde in  jedem  FaIle  durch  die  Berufung auf eines  der speziellen 
Grundrechte (jedenfalls des Art. 2 Abs. 1) aufgefangen werden konne, die 
Ausgestaltung des Art. 1 Abs. 1 zu einem subjektiv-offentlichen Recht also 
entbehrlim erscheine, muB zuvor Art. 1 Abs. 1 »als WertmaBstab in die Spe 
zialinterpretation"  dieser  Grundrechte  einbeziehen21•  Damit wiirde  diese 
Norm durch die Bestimmung des gerichtlim durmsetzbaren Gehalts der ein 
zelnen speziellen Grundrechte im Ergebnis ihren Grundrechtscharakter urn 
so deutlimer erweisen. SchlieBlim und vor all em entspricht es dem Verstand 
nis des Inhalts der menschlichen Wiirde, wenn man es demjenigen, dem vom 
Grundgesetz die Unantastbarkeit dieses Wertes zugesichert ist, iiberlaBt und 
ermoglicht, seine Wiirde selbst zu wahren22• Es Iiegt nicht in der Linie der 
vielfach vertretenen inhaltlichen Erfassung des Art. 1 Abs. 1, nach weImer 
der Mensch nicht zum bioBen Objekt staatlichen oder gesellschaftlichen Han 
deins gemacht werden darf, ihm gerade beziiglich der Regelung, die ihm eben 
dies zusichert, die Verantwortung abzunehmen, ihn mithin in nom so wohI 
meinender Absicht zum »Objekt" einer nur ais objektive Norm verstandenen 
Wertentscheidung zu mamen. 
18  J. Wintrim, BayVwBl. 1957, S. 137. 
19  F. Miinm, a.a.O., S. 5. 
20  K. Low, 1st die Wiirde des Mensmen im Grundgesetz eine Ansprumsgrundlage?, DOV 
1958, S. 516 ff. (518). 
21  G. Diirig, AoR Bd. 81 (1956), S. 122. 
!I K. Low, a.a.O., S. 519.