Table Of ContentRheinisch-Westfalische Akademie der Wissenschaften
Geisteswissenschaften Vortdige . G 198
Herausgegeben von cler
Rheinisch-Westfalischen Akaclemie cler Wissenschaften
ERNST BENDA
Gefahrdungen der Menschenwiirde
Westdeutscher Verlag
193. Sitzung am 20. Marz 1974 in Dusseldorf
© 1975 by Westdeutsdter Verlag GmbH Opladen
Gesamtherstellung: Westdeutsdter Verlag GmbH
ISBN 978-3-531-07198-5 ISBN 978-3-322-90069-2 (eBook)
DOl 10.1007/978-3-322-90069-2
Inhalt
Ernst Benda, Karlsruhe
Gefahrdungen der Menschenwiirde
I.
1. Art. 1 Abs. 1 GG als verfassungsrechtliche Grundentscheidung . . . 8
2. Das Menschenbild des Grundgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
3. Art. 1 Abs. 1 GG als objektive Rechtsnorm und Grundrecht . . . .. 10
4. Art. 1 Abs. 1 GG im System der Grundrechte . . . . . . . . . . . . . . .. 12
5. Begriff und Inhalt der Menschenwiirde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
II.
1. Rechtsfolgen heute: Allgemeines ... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
2. Auswirkungen im Strafrecht und Strafverfahren . . . . . . . . . . . . . . 18
3. Der Privat-und Intimbereich des Menschen . . . . . . . . . . . . . . . . .. 19
4. Probleme der elektronischen Datenverarbeitung . . . . . . . . . . . . .. 22
5. Ausblicke ............................................. 24
Diskussionsbeitrage
o.
Ulrich Scheuner; Gunther Schenck; Heinhard Steiger; Ernst Coe
nen; Ernst Benda; Wilhelm Krelle; Wilhelm Schneemelcher; Josef
Pieper; Eberhard Frhr. von Medem; Heinrich Lausberg . . . . . . . . . .. 31
In
dem Vortrag "Zur Problematik der Grundrechte", den Josef Wintrich am
18. Dezember 1956 vor der Arbeitsgemeinschaft fUr Forschung des Landes
N ordrhein-Westfalen in Dlisseldorf gehalten hat, erorterte der damalige
Prasident des Bundesverfassungsgerichts in eindrutxsvoller Weise die recht
liche Bedeutung des Art. 1 Abs. 1 GG, mit dem die Achtung und der Schutz
der unantastbaren Menschenwlirde aller staatlichen Gewalt zur Pflicht ge
macht wird. Wintrich hat damals liberzeugend nachgewiesen, daB Art. 1
Abs. 1 GG nicht lediglich deklamatorische Bedeutung hat, auch nicht nur als
Programmsatz zu verstehen ist, sondern eine aktuell geltende Verfassungs
norm obersten Ranges darstellt. Der Wertgehalt des Art. 1 Abs. 1 ermogliche
es, ihn zum Ausgangspunkt eines einheitlichen Wertsystems der Grundrechte
in ihrer Gestalt als objektiv-rechtliche Gewahrleistungen bestimmter mensch
licher Wesenswerte zu nehmen. Aus der Grundnorm des Art. 1 Abs. 1 gingen
sowohl die Freiheitsrechte als auch die sozialen Grundrechte hervorl. Heute
sind diese Feststellungen weitgehend unbestritten; aber damals bedurfte es
des Einsatzes von Personlichkeiten wie Wintrich, damit solche Erkenntnis
Allgemeingut werde.
Die nachfolgenden Ausflihrungen konnen sich in ihrem ersten Teil, der
zusammenfassend die Bedeutung der Entscheidung des Grundgesetzes fUr den
Schutz der Menschenwlirde, die Stellung des Art. 1 Abs. 1 GG im System der
Grundrechte und Begriff und Inhalt der Menschenwlirde darstellen solI, weit
gehend auf die inzwischen in Wissenschaft und Rechtsprechung erzielte Uber
einstimmung stlitzen. In einem zweiten Teil solI versucht werden, entspre
chend der dem Vortrag gegebenen Thematik, die aktuelle und in die Zukunft
gerichtete Bedeutung des Art. 1 Abs. 1 GG zu erortern. Aus der im Rahmen
eines Vortrages erforderlichen zeitlichen Beschrankung folgt dabei, daB
lediglich einige Schwerpunkte angesprochen werden konnen, die wegen ihrer
Aktualitat auf ein besonderes Interesse hoffen dlirfen.
1 J. Wintrich, Zur Problematik der Grundrechte, 1957, S. 19.
8 Ernst Benda
I.
1. Art. 1 Abs. 1 GG als ver/assungsrechtliche Grundentscheidung
Das Grundgesetz ist (wie das Bundesverfassungsgeridlt ausgesprochen hat)
Heine wertgebundene Ordnung, die den Schutz von Freiheit und Menschen
wiirde als den obersten Zweds: allen Rechts erkennt"2. Die freie menschliche
Personlichkeit und ihre Wiirde sind der hochste von der Verfassung ge
schiitzte Rechtswert3• Der Schutz der Menschenwiirde, wie Art. 1 GG ihn
verlangt, ist damit oberstes Konstitutionsprinzip der Verfassung4.
Damit ist eine Grundentscheidung von fundamentaler Bedeutung getroffen
worden. Es ist nicht selbstverstandlich, daB die Verfassung iiberhaupt eine
Aussage iiber die Stellung des Menschen in Staat und Gesellschaft macht.
Nach liberalem Staatsverstandnis ginge den Staat die Wiirde des Menschen
nichts anS, wei! er von dem Optimismus getragen war, daB Freiheit und
Wiirde des Menschen am ehesten durch die Garantie eines moglichst groBen
staatsfreien Raumes gewahrt werden konnen, in dem der einzelne sein Leben
gestaltet. Indem das Grundgesetz in Art. 1 Abs. 1 die Menschenwiirde an
spricht, auBert es sich zu einem wesentlichen Grundproblem menschlichen
Zusammenlebens, namlich dem Spannungsverhaltnis zwischen der Eigen
standigkeit der Person und den Bediirfnissen, Rechten und pflichten, die sich
aus dem Zusammenleben im sozialen wie im staatlichen Bereich ergeben. Eine
Verfassungsordnung, die nicht einseitig entweder dem schrankenlosen Indi
vidualismus oder dem die Freiheit miBachtenden Kollektivismus huldigt,
muB die sich aus der Polaritat von Freiheit und Zwang, der Achtung der
Einzelpersonlichkeit und zugleich deren Eingliederung in die staatliche Ge
meinschaft ergebenden Fragen stellen und beantworten; die Qualitat jedes
Staatsgrundgesetzes hangt entscheidend davon ab, ob es gelingt, solche un-
I BVerfGE 12, 45 (51).
s BVerfGE 12, 45 (53); B. Sdtmidt-Bleibtreu/F. Klein, Kommentar zum Grundgesetz fUr
die Bundesrepublik Deutsdtland, 3. Auf!. 1973, Art. 1 Rdn. 15.
4 Vgl. BVerfGE 6, 32 (36); ferner J. Wintridt (Anm.l), S. 10; ders., Die Bedeutung der
"Mensdtenwiirde" fiir die Anwendung des Redtts, BayVwBl. 1957, S.137; G. Diirig,
Der Grundredttssatz von der Mensdtenwiirde, AoR Bd.81 (1956), S. 117 ff. (122 f.).
Zur zentralen Stellung der Mensdtenwiirde in der verfassungsredttlidten Wertordnung
R. Zippelius, Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Zweitbearbeitung 1966, Art. 1
Rdn.26, und W. Maihofer, Redttsstaat und mensdtlidte Wiirde, 1968, S.102. Gegen
die "Obersteigerung" der Mensdtenwiirde zum obersten Wert der Redttsordnung W. Gei
ger, Grundredtte und Redttspredtung, 1959, S. 21.
5 F. W. Jerusalem, Die Grundredtte des Bonner Grundgesetzes und ihre Durdtsetzung in
der Redttspredtung, SJZ 1950, S.l; G.Diirig, AoR Bd.81 (1956), S.118; ders., in
MaunzIDiiriglHerzog, Grundgesetz, Art. 1 Abs. 1 Rdn. 2 Anm. 1.
GeHihrdungen der Menschenwiirde 9
vermeidlichen Konfliktsituationen zu bewaltigen6• In Staaten mit hochent
wickelten Gesellschaftsordnungen werden solche Fragen vollends unausweich
lich. Dort sieht sich der Staat von immer wachsenden Anforderungen seiner
Biirger bedrangt, die er oft nur urn den Preis einer Verringerung des indi
viduellen Freiheitsraumes erfiillen zu konnen glaubt. Damit wird die Auf
gabe, Einze1freiheit und Gesamtwohl soweit als moglich in Einklang zu brin
gen, zur Hauptaufgabe jeder Politik, aber auch zur Grundfrage an die Ver
fassungsordnung, die gerade im politis chen Bereich nicht nur auf das freie
Spiel der Krafte vertraut, sondern die grundlegenden Wertentscheidungen
in rechtlich verbindlicher Form vorab zu treffen hat. Das Grundgesetz ver
sucht das Spannungsverhaltnis Individuum - Gemeinschaft dadurch auszu
gleichen, daB einerseits die Freiheitsrechte gewahrleistet, andererseits zugleich
ihre Schrank en bestimmt werden. Die Gesamtsicht dieser Rechte und ihrer
Schrank en ergibt das Bild des Menschen, wie ihn das Grundgesetz sieht.
2. Das Menschenbild des Grundgesetzes
Nach der bekannten Formulierung des Bundesverfassungsgerichts ist "das
Menschenbild des Grundgesetzes ... nicht das eines isolierten souveranen
Individuums; das Grundgesetz hat vie1mehr die Spannung Individuum
Gemeinschaft im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschafts
gebundenheit der Person entschieden, ohne dabei deren Eigenwert anzu
tasten"7. Diese Aussage hat weitreichende Konsequenzen: "Der einze1ne muB
sich diejenigen Schranken seiner Handlungsfreiheit gefallen lassen, die der
Gesetzgeber zur Pflege und Forderung des sozialen Zusammenlebens in den
Grenzen des bei dem gegebenen Sachverhalt allgemein Zumutbaren zieht,
vorausgesetzt, daB dabei die Eigenstandigkeit der Person gewahrt bleibt. "8
Damit werden sowohl die individualistischen Auffassungen des klassischen
Liberalismus als auch die kollektivistischen Bestrebungen totalitarer Krafte
abge1ehnt; das Grundgesetz bewegt sich unter Ablehnung dieser Extreme auf
der mittleren Linie des Personalismus9• Die Idee des freiheitlichen Rechts
staates (Art. 20) beruht auf der "normativen Pramisse", "daB die Wiirde des
6 E. Benda, Industrielle Herrschaft und sozialer Staat, 1966, S. 104.
7 BVerfGE 4, 7 (15 f.); 1ihnlich BVerfGE 12, 45 (51); G. Diirig, Die Menschenauffassung
des Grundgesetzes, JR 1952, S. 259; H. v. Mangoldt/F. Klein, Das Bonner Grundgesetz,
2. Auf]. 1957, S. 149. Gegen den "schillernden Begriff" des Menschenbildes A. Hamann,
Die Freiheit der Personlichkeitsentfaltung im wirtschaftlichen Bereich, BB 1955, S. 105 if.
(107).
8 BVerfGE 4, 7 (16); Ferner BVerfGE 19,93 (96); 8, 274 (329).
9 G. Diirig in Maunz/Diirig/Herzog, Grundgesetz, Art. 1 Ahs. 1 Rdn.46.
10 Ernst Benda
Menschen in einer Ordnung groBerer Freiheit eher gewahrleistet ist als in
einer Ordnung groBerer Sicherheit"10, aber das ebenfalls in Art. 20 enthal
tene Sozialstaatsprinzip fiihrt dazu, daB die Grundrechte "mit neuen Wert
gehalten aufgeladen" werden und so eine "zusatzliche Dimension" ge
winnenll• Es verhindert eine rein individualistische Handhabung der grund
rechtlichen Normen12 und schiitzt das Menschenbild des Grundgesetzes vor
dem MiBverstandnis, urn der Wiirde des Einzelmenschen willen seine Ge
meinschaftsbezogenheit und -gebundenheit zu iibersehen. Der Sozialstaat be
miiht sich urn eine gerechte Wirtschafts- und Sozialordnung; der Rechtsstaat
will verhindern, daB hierbei der Kernbereich personaler Freiheit gefahrdet
wird13. 1m Einzelfall ist eine Regelung anzustreben, die beiden Gesichtspunk
ten in ausreichender Weise Rechnung tragt; es gilt, die "fruchtbare Wechsel
wirkung des Gegensatzlichen" nutzbar zu machen14. Diese Aufgabe, die
Spannungslage zwischen dem Schutz der Freiheit des einzelnen und den An
forderungen der sozialstaatlichen Ordnung fiir eine sachgerechte Regelung zu
verwerten, kann das Verfassungsrecht dem Gesetzgeber nicht abnehmen; ihm
bleibt die Aufgabe, den wei ten Raum zwischen beiden Polen durch seine
politische Entscheidung auszufiillen15•
3. Art. 1 Abs. 1 GG als objektive Rechtsnorm und Grundrecht
Schon aus dem bisher Gesagten folgt, daB Art. 1 Abs. 1 GG nicht nur eine
ethische Deklamation enthalt, er vielmehr (mindestens) eine aktuelle Norm
des objektiven Rechts ist16. Die Wiirde des Menschen ist zunachst ein sittlicher
Wert; aber ihre Aufnahme in das Grundgesetz bedeutet, daB sie zum Rechts
wert geworden ist, ihre rechtliche Erfassung also positiv-rechtliches, d. h. ver
fassungsrechtliches Gebot ist17. Damit ist Art. 1 Abs. 1 jedenfalls als eine dem
Staat aufgegebene rechtliche Verpflichtung zu verstehen, die Menschenwiirde
10 W. Maihofer (Anm. 4), S. 127.
11 K. H. Friauf, Zur Rolle der Grundrechte im Interventions- und Leistungsstaat, DVB!.
1971, S. 674 ff. (676).
12 U. Scheuner, Die Funktion der Grundrechte im SoziaIstaat, DOV 1971, S. 505 ff. (506).
13 E. R. Huber, Der Streit um das Wirtschaftsverfassungsrecht, DOV 1956, S. 200 ff. (203);
F. Bohm, Freiheitsordnung und soziaIe Frage, in: Grundsatzfragen der Wirtschaftsord
nung, 1954, S. 71 ff. (91); ders., Der Rechtsstaat und der soziaIe Wohlfahrtsstaat, a.a.a.,
S. 96 1£.
14 E. R. Huber, a.a.a.
15 BVerfGE 10, 354 (371); 29, 221 (235).
16 G. Diirig, JR 1952, S. 260; R. Marcie, Vom Gesetzesstaat zum Richterstaat, 1957, S. 317.
17 G. Durig, in Maunz/Durig/Herzog, Grundgesetz, Art. 1 Abs. 1 Rdn. 1; F. Munch, Die
Menschenwiirde aIs Grundforderung unserer Verfassung, 1951, S. 4.
Gefahrdungen der Mensmenwiirde 11
zu wahren und ihren Schutz nach MaBgabe seiner Moglichkeiten iiberall zu
iibernehmen. Die Amtung und der Schutz der Mensmenwiirde sind bindende
Richtlinien fiir die gesamte Staatstatigkeit18•
Hiermit ist nom nimt entschieden, ob dem einzelnen in seiner Wiirde be
riihrten Menschen ein Grundrecht, d. h. ein subjektiv-offentliches Recht zu
steht, sich gegen derartige Angriffe zu wehren. Dies wird aum heute noch
vielfam bestritten, aum dort, wo Art. 1 Abs. 1 als eine »Grundforderung un
serer Verfassung" verstanden und sein juristischer Gehalt nicht geleugnet
wird19• Wenn aber die Menschenwiirde der hochste von der Verfassung ge
smiitzte Rechtswert ist, so ist mit diesem Verstandnis schwerlim vereinbar,
daB der Betroffene von der Berufung gerade auf diese verfassungsremtliche
Gewahrleistung ausgeschlossen sein solI. Dem System des Grundgesetzes, das
gegen jede R.echtsverletzung durch die offentliche Gewalt den Remtsweg er
offnet (Art. 19 Abs.4), entspricht es vielmehr, daB die Moglichkeit prak
tischer Wertverwirklichung urn so mehr garantiert wird, je hoher der Rang
des Rechtsgutes in der Hierarchie der Verfassungswerte steht20• Auch die -
von Diirig vertretene - Annahme, daB der staatliche Angriff auf die Men
schenwiirde in jedem FaIle durch die Berufung auf eines der speziellen
Grundrechte (jedenfalls des Art. 2 Abs. 1) aufgefangen werden konne, die
Ausgestaltung des Art. 1 Abs. 1 zu einem subjektiv-offentlichen Recht also
entbehrlim erscheine, muB zuvor Art. 1 Abs. 1 »als WertmaBstab in die Spe
zialinterpretation" dieser Grundrechte einbeziehen21• Damit wiirde diese
Norm durch die Bestimmung des gerichtlim durmsetzbaren Gehalts der ein
zelnen speziellen Grundrechte im Ergebnis ihren Grundrechtscharakter urn
so deutlimer erweisen. SchlieBlim und vor all em entspricht es dem Verstand
nis des Inhalts der menschlichen Wiirde, wenn man es demjenigen, dem vom
Grundgesetz die Unantastbarkeit dieses Wertes zugesichert ist, iiberlaBt und
ermoglicht, seine Wiirde selbst zu wahren22• Es Iiegt nicht in der Linie der
vielfach vertretenen inhaltlichen Erfassung des Art. 1 Abs. 1, nach weImer
der Mensch nicht zum bioBen Objekt staatlichen oder gesellschaftlichen Han
deins gemacht werden darf, ihm gerade beziiglich der Regelung, die ihm eben
dies zusichert, die Verantwortung abzunehmen, ihn mithin in nom so wohI
meinender Absicht zum »Objekt" einer nur ais objektive Norm verstandenen
Wertentscheidung zu mamen.
18 J. Wintrim, BayVwBl. 1957, S. 137.
19 F. Miinm, a.a.O., S. 5.
20 K. Low, 1st die Wiirde des Mensmen im Grundgesetz eine Ansprumsgrundlage?, DOV
1958, S. 516 ff. (518).
21 G. Diirig, AoR Bd. 81 (1956), S. 122.
!I K. Low, a.a.O., S. 519.