Table Of ContentW e 1t w e c h s e 1r e c h t.
Korporation der Kaufmannschaft von Berlin.
W eltwechselrecht.
DieVerschiedenheiten der geltendenWechselrechte
und deren Vereinheitlichung.
Denkschrift
im Auftrage
der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin
verfaßt von
Dr. Feli x Meyer
Kammergerichtsrat in Berlin
Springer-Verlag Berlin Heidelberg GmbH
1906
ISBN 978-3-642-98403-7 ISBN 978-3-642-99215-5 (eBook)
DOI 10.1007/978-3-642-99215-5
Softcover reprint of the bardeover 1st edition 1906
Inhalt.
Seite
Geschichte der Einheitsbestrebungen . . . 1
Kollisionsnormen und einheitliches Recht. 6
Systeme des geltenden Wechselrechts . . 7
Herrschaftsgebiete der einzelnen Systeme 11
Gang der nachstehenden Untersuchung. 13
Wechselfähigkeit . . . . . . . . . . . . . 14
a) Geltendes Recht . . . . . . . . . 14
b) Regelung im einheitlichen Gesetz 19
Wechselfähigkeit der Ausländer. . . . . . 20
a) Geltendes Recht . . . . . . . . . 20
b) Regelung im einheitlichen Gesetz . 22
Wechsel-Order-Valutaklausel 25
a) Geltendes Recht . 26
Distanzklausel . . . . . . . . 27
a) Geltendes Recht . . 27
b) Regelung im einheitlichen Gesetz . 29
Bestimmte Geldsumme . . . . . . . . . . . 33
a) Geltendes Recht . . . . . . . . . . 33
b) Regelung im einheitlichen Gesetz . 36
Inhaber-Blankowechsel und Blankoindossament. 35
a) Geltendes Recht . . . . . . . . . 35
b) Regelung im einheitlichen Gesetz 37
Zahlungszeit und Zahlungsort ...... . 39
a) Geltendes Recht . . . . . . . . . 39
b) Regelung im einheitlichen Gesetz 43
Ratenwechsel und Teilzahlungen 44
Festtage als Verfalltage . . . . . . . . . . 44
a) Geltendes Recht . . . . . . . . . 44
b) Regelung im ~inheitlichen Gesetz . 46
Respekttage . . . . . . . . 47
a) Geltendes Recht . 47
Respektfristen. . . . . . . 47
a) Geltendes Recht . 47
- IV -
Heile
Protestfri:lten . . . . . . . . . . . . . . . 48
a) Geltendes Recht . . . . . . . . . 48
b) Regelung im einheitlichen Gesetz 50
Kassiertage . . . . . . . . 51
Präsentationsfristen . . . . . . . . . . . . 51
a) Geltendes Recht . . . . . . . . . 51
b) Regelung im einheitlichen Gesetz 52
Unterschrift des Ausstellers. . 53
Ort und Zeit der Ausstellung . . . . . . . 54
a) Geltendes Recht . . . . . . . . . 54
b) Regelung im einheitlichen Gesetz 55
Stempel . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55
a) Geltendes Recht . . . . . . . . . 55
bJ Regelung im einheitlichen Gesetz 57
Nachindossamente. . . . . . . . . . . . . 58
a) Geltendes Recht . . . . . . . . . 58
b) Regelung im einheitlichen Gesetz 60
Form des Akzeptes . . . . . . . . . . . . 62
a) Geltendes Recht . . . . . . . . . 62
Widerruflichkeit des Akzeptes und Überlegungsfrist 65
a) Geltendes Recht . . . . . . . . . 65
b) Regelung im einheitlichen Gesetz 68
Eingeschränktes Akzept. . . . . . . . . . 74
a) Geltendes Recht . . . . . . . . . 74
b) Regelung im einheitlichen Gesetz . 76
Akzeptabilität . . . . . . . . . . . . . . . . 77
a) Geltendes Recht . . . . . . . . . . 77
b) Regelüng· im einheitlichen Gesetz . 78
Regreß mangels Annahme und wegen Unsicherheit. 79
a) Geltendes Recht . . . . . . . . . 79
b) Regelung im einheitlichen Gesetz 83
Sicherheitsleistung bei Ehrenannahme. .· . 86
a) Geltendes Recht . . . . . . . . . 86
b) Regelung im einheitlichen Gesetz 87
Verlorener '\Vechsel . . . . . . . . . . . . · 88
a) Geltendes Recht . . . . . . . . . 88
b) Reg·elung im einheitlichen Gesetz 93
Kassatorische Klausel . . . . . . . . . . . 97
a) Geltendes Recht . . . . . . . . . 97
b) Regelung im einheitlichen Gesetz . 99
Regreß. Solidarhaft und Sprungregreß mit Variationsrecht. 99
Protest und Notifikation als Bedingung des Regresses . 100
a) Geltendes Recht . 100
Beurkundende Personen. 102
a) Geltendes Recht . 102
- y -
Seite
Form der Protesturkunde 105
a) Geltendes Recht 105
Notierung zum Protest .. 106
a) Geltendes Recht 106
Protesterlaß . . . . . . . lOG
a) Geltendes Recht 106
Notifikation. . . . . . . . 108
a) Geltendes Recht 108
b) Regelung im einheitlichen Gesetz 112
Höhere Gewalt . . . . . . . . . . . . . . . 120
a) Geltendes Recht . . . . . . . . . 120
b) Regelung im einheitlichen Gesetz 124
Wechselbürgschaft . . . . . 125
1. Solidarhaft und Form . . . . . . . . 125
a) Geltendes Recht . . . . . . . . . 125
b) Regelung im einheitlichen Gesetz 127
2. Beschränkung der Haftung . . . . . 127
a) Geltendes Recht . . . . . . . . . 127
b) Regelung im einheitlichen Gesetz 128
Verjährungsfrist . . . . . . . . . . . . . . 128
a) Geltendes Recht . . . . . . . . . 12tl
b) Regelung im einheitlichen Gesetz 131
Deckung .... Vlß
Schlußergebnis . . . . . . . . . . . . . . . 136
Anlage 1: Resolutions of the Association for the reform and
codification of the law of Nations (Bremer Regeln) . 13!l
Anlage 2: Projet d'nne loi uniforme sur les Jettres de change et
les billets a ordre (Institut de droit international) . . 142
Anlage 3: Projet de loi sur les Jettres de change et autres titres
negociables (Congres d'Anvers). . . . . . . . . . . . 167
Anlage 4: Projet de loi sur les lettres de change et autres titres
negociables (Congres de Bruxelles). . . . . . . . . . 178
Die Bestrebungen nach Vereinheitlichung des Wechsel Geschichte der
Einheits
rechts begannen bald, wenn auch zunächst nur schüchtern, bestrebungen.
hervorzutreten, nachdem dasselbe sich in eine Fülle von
Partikulargesetzen zersplittert hatte. Denn Jahrhunderte
hindurch galt das aus den italienischen Handelsgebräuchen
hervorgegangene Wechselrecht als "usus universaUs ".
Erst als durch die Ausbildung des Indossaments der
Wechsel über die Kreise der Bankiers hinaus und
außerhalb der Messen und Märkte heimisch wurde, be
mächtigte sich seiner die Landesgesetzgebung in viel
gestaltiger Regelung. Je mehr aber der Wechsel irrfolge
seiner in sich gesteigerten Umlaufsfähigkeit den Charakter
eines bloßen Ersatzes des Geldversandes abstreifte, sich
zum Kreditpapier entwickelte, Handelsgegenstand wurde
und in seine internationale Aufgabe eines Ausgleich
mittels der Zahlungsbilanzen der verschiedenen Staaten
hineinwuchs, umso fühlbarer machten sich die seiner
Zirkulation von außen entgegentretenden Hemmnisse der
abweichenden Gesetzgebungen. Aus dem Wesen des
Wechsels ergibt sich sein Streben nach Einfachheit
und Einheit der gesetzlichen Normen. Von ihm gilt
in erhöhtem Maße, was über den Handel im allgemeinen
gesagt ist, nämlich, daß seine Operationen wesentlich
international seien, und der Konflikt der Gesetze ihm nur
wenig feindlicher entgegenstehe als ein Konflikt der
Staaten selbst.
Aber erst im Jahre 1847 führte diese Rechtszerrissen
heit zunächst in Deutschland, wo sie besonders klar durch
den Bestand von schließlich 56 auf den verschiedensten
Systemen beruhenden Wechselordnungen in die Erschei
nung getreten war, zur Schöpfung eines einheitlichen
M e y er, Weltwechselrecht.
- 2-
Rechtes. Unter Zugrundelegung des preußischen Entwurfes
von 1U47 ging es aus gemeinsamen Beratungen von
Sachverständigen des Handels und Juristen in Leipzig
und später in Nürnberg hervor, anfangs als gleich
lautendes Landesgesetz in den einzelnen Staaten, seit dem
16. April 1871 als deutsches Reichsgesetz, ein glänzender
Beweis für die Möglichkeit der Rechtsverschmelzung.
In Elsaß-Lothringen erfolgte die Einführung der deut
schen Wechselordnung durch Gesetz vom 19. Juni 1872,
in Helgoland durch Verordnung vom 22. März 1891.
In Österreich wurde dasselbe Gesetz am 25. Januar 1850
publiziert.!)
Einige Zeit später machte sich in England der Wunsch
nach einer Annäherung der Wechselrechte geltend. Zwei
Gesellschaften nahmen den Gedanken auf.2) Die National
Association for the Promotion of Social Science des Lord
Brougham und besonders die 1873 ins Leben getretene
Association for the Reform and Codification of the Law of
Nations, jetzt International Law .Association. Auf ihren
Versammlungen im Haag, Bremen, Antwerpen und Frank
furt a. M. während der Jahre 1875 bis 1878 gab sie in den
sogenannten Bremer Regeln3) eine Grundlage für eine
weitere Erörterung dieses Gegenstandes. Auf ihnen baute
die ebenfalls 1873 zu Gent gegründete juristische "Ge
lehrten-Akademie", das Institut de Droit International.
1) Das Österreichische Wechselgesetz weicht nur ganz unwesent
lich von der deutschen Wechselordnung ab. Den Hauptunterschied
bildet die Behandlung des Zinsversprechens im Wechsel, welches
nach Artikel 7 des Österreichischen Gesetzes die Unwirksamkeit des
Wechsels als solchen bedingt, während es nach deutscher Wechsel
ordnung als nicht geschrieben gilt. Die Nürnberger Konferenz vom
Jahre 1857, welche einige in der Rechtsanwendung hervorgetretene
Verschiedenheiten in 8 Novellen regelte, hatte hier einen Doppelvor
schlag gemacht, von dem Deutschland den eventuellen, Österreich den
prinzipalen annahm. Goldschmidt, Zeitschrift für das gesamte
Handelsrecht I S. 545, Grünhut, Wechselrecht I S. 344, Anm. 20.
Die Nürnberger Novellen erhielten in Deutschland durch Bundes
beschluß vom 23. Juni 1862 Gesetzeskraft. Wenn im folgenden von
der Deutschen Wechselordnung gesprochen wird, so ist damit auch
die Österreichische gemeint.
2) Vergl. Cohn, Beiträge zur Lehre vom einheitlichen Wechsel
rechtS. 25ff. Cohn, Vorträge S. 106ff.
3) Siehe Anlage 1.
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Dieses arbeitete in seinen Sessionen zu Turin, München
und Brüssel in der Zeit von 1882 bis 1885 auf Grund eines
Entwurfes des Mailänder Advokaten Dr. Cesare Norsa
ein Mustergesetz aus (loi-type).l)
Inzwischen hatte auch die belgisehe Regierung sich
der Sache angenommen. Sie forderte im Jahre 1884 die
Regierungen und interessierten Handels- und juristischen
Kreise zur Beschickung eines Kongresses nach Antwerpen
gelegentlich der dortigen Weltausstellung im Jahre 1885
auf. Von einer Kommission ließ sie mit Berücksichtigung
der N orsaschen Vorschläge ein Projekt entwerfen, das dann
von den Delegierten beraten wurde2) und auf dem zweiten
1888 nach Brüssel berufenen Congres de droit commercial
Abänderungen und Ergänzung·en erhielt3). Eine gleichfalls
von der belgiseben Regierung 1895 vorbereitete internatio
nale Handelsrechts-Konferenz kam nicht mehr zustande.
Unterdessen war auch die Gesetzgebung der ein
zelnen Staaten nicht müssig gewesen. Belgien hatte schon
durch sein Gesetz vom 20. Mai 1872 die Prinzipien des
auf der Ordonnance von 1673 beruhenden französischen
Code de Commerce in einzelnen Punkten geändert, Ungarn
sowie Kroatien- Slavonien erließen eine Wechselordnung
als Gesetzesartikel XXVII vom Jahre 1876, die skandina
vischen Reiche Dänemark, Norwegen und Schweden
fanden sich in einem für alle drei Staaten gleich
lautenden Gesetze vom 7. Mai 1880, welches auch auf den
Färöer und in Grönland gilt, und dessen materieller Inhalt
durch Gesetz vom 13. Januar 1882 in Island eingeführt
wurde, die Schweiz schuf sich das Obligationenrecht vom
14. des Brach-Monats 1881 und auf Anregung des Institute
of Bankers und der Associated Ollambers of Commerce
erging die "Bills of Exchange Act(' vom 18. August 1U 82
für Groß-Britannien einschließlich der vier normannischen
Inseln Guernsey, Jersey, Alderney und Sark sowie der
Insel Man und der zu den Königreichen gehörenden nahe
gelegenen Inseln, also auch der Orkney- und Shetland-
1) Siehe Anlage 2.
2) Siehe Anlage il.
3) Siehe Anlage +.