Table Of ContentISBN 978-3-409-02932-2 ISBN 978-3-663-13042-0 (eBook)
DOI 10.1007/978-3-663-13042-0
Spezielle Rechtsfragen im Handel
Von
Jo hannes Gode (Richter am LG Aachen)
Dr. Wolfgang J oly
Hugo Benten Sattler (RA)
Inhaltsverzeichnis
Seite
A. Kaufrecht (Gode) ..................................... 3
I. Besondere Kaufverträge .............................. 3
1. Unbestellte Ware . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
2. Ankaufsrecht (Option) ............................. 4
3. Wiederkaufsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
4. Vorkaufsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
5. Kauf auf Probe und Kauf nach Probe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
6. Eigentumsvorbehalt ............................... 8
11. Vertragsbedingungen ................................ 11
1. Allgemeine Geschäftsbedingungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
2. Preisklauseln ........ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
III. Termingeschäfte ................................... 14
1. Fixgeschäfte .................................... 14
2. Börsentermingeschäfte ............................. 15
IV. Gewährleistungsrechte im Einkauf ....................... 16
1. Grundlagen des Gewährleistungsrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
2. Handelskauf .................................... 17
3. Gewährleistungsrechte des Käufers ..................... 18
4. Ausschluß der Gewährleistungspflicht ................... 21
V. Abzahlungsgeschäfte ................................ 23
1. Anwendungsbereich des Abzahlungsgesetzes (AbzG) ......... 23
2. Form des Abzahlungsgeschäftes ....................... 23
3. Widerrufsrecht .................................. 24
4. Rücktritt des Abzahlungsverkäufers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25
5. Ähnliche Geschäfte und Umgehungsgeschäfte .............. 26
6. Verfallklausel und Gerichtsstand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 26
VI. Haustürgeschäfte ................................... 27
1. Anwendungsbereich des Gesetzes über den Widerruf von Haustür-
geschäften und ähnlichen Geschäften (HaustürWG) .......... 27
2. Widerrufsrecht .................................. 28
3. Umgehungsgeschäfte 28
B. Wettbewerbsrecht (Gode) ................................ 30
I. Generalklausel zum Schutz des lauteren Wettbewerbs ........... 30
1. Tatbestand des § 1 UWG ............................ 30
2. Rechtsfolgen bei Wettbewerbsverstößen .. . . . . . . . . . . . . . . .. 34
11. Sondertatbestände zum Schutz des lauteren Wettbewerbs ........ 36
1. Sondertatbestände innerhalb des UWG . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 36
2. Sonderrechtsvorschriften neben dem UWG ................ 38
IIl. Kartellrecht ...................................... 41
1. Horizontale Wettbewerbsbeschränkungen .... . . . . . . . . . . . .. 42
2. Vertikale Wettbewerbsbeschränkungen ............ ,..... 43
3. Wettbewerbsbeschränkungen durch tatsächliches Verhalten ..... 44
C. Gewerberecht (Dr. Joly) ................................. 45
I. Gewerbe und Gewerbefreiheit .......................... 45
1. Zum Begriff des Gewerbes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 45
2. Gewerbefreiheit. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 46
11. Anmeldung des Gewerbebetriebes und Namenszwang ........... 47
1. Anmeldung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 47
2. Namenszwang ................................... 47
III. Ausübung des Gewerbebetriebes ......................... 48
1. Umfang der Gewerbebefugnisse ....................... 48
2. Stellvertreter, Ehegatten-und Erbenprivileg ............... 48
IV. Gewerbeuntersagung und Erlöschen von Erlaubnissen .......... , 49
1. Gewerbeuntersagung .............................. 49
2. Erlöschen von Erlaubnissen .......................... 49
V. Gewerbezentralregister ............................... 50
D. Sonstige Vorschriften (Sattler) ............................. 52
I. Preisangaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 52
1. Wie ist auszuzeichnen? ............................. 52
2. Art und Umfang der Auszeichnungspflicht von Waren im
Handel. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53
3. Dienstleistungen im Handel .......................... 54
4. Werbung ...................................... 55
5. Preisänderungsvorbehalte ........................... 55
6. Versehentliche Falschauszeichnung ..................... 56
7. Ausnahmen von der Preisauszeichnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57
Il. Fertigpackungen ................................... 57
1. Füllmengenregelung ............................... 58
2. Füllmengenkennzeichnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59
3. Grundpreiskennzeichnung ........................... 60
III. Kennzeichnung von Lebensmitteln ....................... 62
1. Anwendungsbereich der Lebensmittelkennzeichnungs-
Verordnung (LMKV) .............................. 63
2. Kennzeichnungselemente der LMKV .................... 63
Antworten zu den Fragen .................................. 67
A. Kaufrecht
I. Besondere Kaufverträge
Lernziel:
Nach Durcharbeiten dieses Abschnittes sollten Sie über die im Bereich des Handels
vielfach vorkommenden Sonderarten des Kaufs soweit unterrichtet sein, daß Sie
deren charakteristische Merkmale kennen, Einkaufsverträge solcher Art in der Praxis
empfehlen und auch abschließen können.
1. Unbestellte Ware
Beispiel:
Ein Briefmarkengroßhändler schickt seinen Kunden regelmäßig unaufgefordert neue
Briefmarken.
Grundsätzlich ist niemand verpflichtet, Sendungen, die er nicht bestellt hat, zurückzu
schicken oder gar abzunehmen und zu bezahlen.
Eine solche Pflicht besteht nur, wenn es einen entsprechenden Vertrag gibt. Ein Vertrag
aber kommt nur zustande, wenn der Käufer das Angebot des Verkäufers annimmt, § 145
BGB; z. B. wenn der Käufer ausdrücklich erklärt, den Vertrag schließen zu wollen. Häufig
bleibt der Empfänger unbestellter Ware untätig. Dann gilt die Regel, im Schweigen liegt
keine Annahme und zwar selbst dann nicht, wenn der Absender Rückporto beifügt und
erklärt, er gehe vom Einverständnis des Empfängers aus, wenn die Ware nicht binnen einer
bestimmten Frist zurückgesandt werde.
Anders liegt es, wenn Absender und Empfänger der Ware in laufender Geschäftsbeziehung
stehen. Die Geschäftsverbindung kann den Empfänger verpflichten, das Angebot aus
drücklich abzulehnen. Wenn - wie im Beispiel - ein Händler regelmäßig seinen Kunden
unaufgefordert Ware schickt, dann handelt er mit deren Einverständnis. Ihr Schweigen
kann, nach angemessener Frist, als Annahme des Kaufangebotes bewertet werden. Nach
§ 346 des Handelsgesetzbuches (HGB) ist unter Kaufleuten für die Bedeutung und Wir
kung von Handlungen und Unterlassungen auf Handelsbräuche Rücksicht zu nehmen. Es
entspricht der Übung ordentlicher Kaufleute, Waren zurückzusenden und abzulehnen,
wenn bei laufendem Geschäftsverkehr früher unbestellte Ware schon abgenommen wor
den ist.
Bei Ansichtssendungen, die der Empfänger ohne eine geschäftliche Verbindung und un
verlangt erhalten hat, muß der Absender das Porto der Rücksendung tragen.
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In einigen besonderen Fällen schreibt das Gesetz ausdrücklich vor, daß Schweigen als An
nahme zu werten ist. Nach § 362 HGB müssen Kaufleute, deren Gewerbebetrieb die Be
sorgung von Geschäften für andere mit sich bringt (Banken, Spediteure, Kommissionäre,
Frachtführer u. a.), unverzüglich antworten, wenn jemand, mit dem sie in ständiger Ge
schäftsverbindung stehen, ihnen die Besorgung eines solchen Geschäftes anträgt. Schweigt
der Kaufmann, so gilt das Kraft Gesetzes als Annahme des Antrages.
Nach § 496 Satz 2 BGB gilt beim Kauf auf Probe (siehe dort) unter bestimmten Voraus
setzungen das Schweigen innerhalb der vereinbarten oder angemessenen Frist als Billi
gung des Kaufes.
2. Ankaufsrecht (Option)
Das Ankaufsrecht bzw. das Optionsrecht oder die Option ist das Recht, durch einseitige
Erklärung einen Vertrag, insbesondere einen Kauf- oder einen Mietvertrag zustande zu
bringen.
Beispiel:
Herr X erteilt dem Maschinenwerk M für die Dauer von 6 Monaten gegen Zahlung
des einmaligen Betrages von DM 5000 die alleinige Option zur Patentanmeldung
Nr .... mit der Maßgabe, daß bei Ausübung der Option ein Kaufvertrag über die Pa
tentanmeldung bzw. das Patent zum Kaufpreis von DM 50000 zustande kommt.
Während der Optionszeit darf X die Patentanmeldung keinem Dritten anbieten oder
irgendwelche hierauf bezügliche Bindungen gegenüber einem Dritten eingehen. X ist
ferner verpflichtet, der Maschinenfabrik M alle gewünschten Auskünfte über die Pa
tentanmeldung zu erteilen. Wird die Option fristgemäß durch Erklärung gegenüber
X ausgeübt, kommt der Kaufvertrag über DM 50000 zustande; die Optionssumme
wird auf den Kaufpreis angerechnet. Wird die Option nicht innerhalb der Frist von
6 Monaten ausgeübt, verfällt die Optionssumme von DM 5000.
Ein gesetzliches Beispiel für ein Ankaufsrecht ist der Wiederkauf, §§ 497 ff. BGB (siehe
dort).
Das Ankaufsrecht ist von einem Vorvertrag zu unterscheiden. Der Vorvertrag verpflichtet
schuldrechtlich zum Abschluß eines Vertrages. Das Ankaufsrecht hingegen begründet ein
Gestaltungsrecht, bei dem durch einseitige Erklärung des Optionsberechtigten der weitere
Vertrag (beim Ankaufsrecht der Kauf) ohne weiteres zustande kommt.
Regelmäßig ergibt sich das Ankaufsrecht aus einem aufschiebend bedingten Kaufvertrag,
wobei die Bedingung des Kaufvertrages darin besteht, daß der Ankaufsberechtigte sein
Gestaltungsrecht ausübt. Durch die Optionserklärung wird dann der Kaufvertrag unbe
dingt.
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Das Ankaufsrecht kommt aber auch in der Form vor, daß der Verkäufer ein langfristig
bindendes Angebot zum Abschluß eines Kaufvertrages abgibt und der zukünftige Käufer
das Recht hat, dieses Angebot binnen der Frist anzunehmen.
3. Wiederkaufsrecht
Das Wiederkaufsrecht ist das Recht des Verkäufers, die verkaufte Sache innerhalb einer
Frist zurückzukaufen.
Beispiel:
Der Landwirt A verkauft dem Gutsbesitzer B ein Gespann Apfelschimmel als Zug
pferde und vereinbart mit B, daß er bis zum 30.09 .... das Recht hat, das Gespann
zum gleichen Preis zurückzukaufen.
Der Wiederkauf ist in den §§ 497 bis 503 BGB geregelt.
Käufer und Verkäufer können das Wiederkaufsrecht unmittelbar bei Abschluß des Kauf
vertrages vereinbaren, sie können aber auch den Kaufvertrag nachträglich durch ein Wie
derkaufsrecht ergänzen. Das Wiederkaufsrecht ist ein Optionsrecht des Verkäufers. Es ent
hält einen aufschiebend bedingten (Wieder-) Kaufvertrag. Die Bedingung für das Zustan
dekommen des (Wieder-) Kaufvertrages besteht in der Erklärung des Wiederkäufers, daß
er sein Wiederkaufsrecht ausübe. Der bedingte Anspruch des Wiederkaufberechtigten auf
Rückübertragung des Kaufgegenstandes ist bereits mit Abschluß der Wiederkaufverein
barung und nicht erst mit der Ausübung des Wiederkaufsrechtes begründet.
Die Dauer der Frist für die Ausübung des Wiederkaufsrechtes können die Vertragsparteien
frei vereinbaren. Haben sie nichts vereinbart, beträgt sie nach § 503 BGB bei Grundstücken
30 Jahre, bei anderen Gegenständen 3 Jahre.
Auch wenn ein Wiederkaufsrecht vereinbart ist, wird der Käufer dinglich Eigentümer des
gekauften Gegenstandes. Seine Verfügungsbefugnis als Eigentümer ist nicht beschränkt. Er
kann den Gegenstand vor Ausübung des Wiederkaufsrechtes wirksam belasten (z. B. ein
Grundstück mit einer Hypothek) oder weiterverkaufen. Etwaige Verfügungen muß er aber
rückgängig machen, wenn der Wiederkäufer das Wiederkaufsrecht ausübt. Denn er ist ver
pflichtet, dem Wiederkäufer auf dessen Verlangen den gekauften Gegenstand gegen Zah
lung des Kaufpreises herauszugeben und lastenfrei zu übereignen. Kann er das nicht, so
macht er sich schadenersatzpflichtig.
4. Vorkaufsrecht
Das Vorkaufsrecht begründet das Recht, bei Abschluß eines Kaufvertrages zwischen dem
Vorkaufsverpflichteten und einem Dritten durch Erklärung gegenüber dem Verpflichteten
einen selbständigen Kaufvertrag über den verkauften Gegenstand zwischen den Parteien
des Vorkaufes herbeizuführen.
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Beispiel:
Der Fabrikant X (Vorkaufsberechtigter) läßt sich, um seine Fabrik-und Lagerräume
erweitern zu können, von dem Eigentümer Y des angrenzenden Grundstücks (Vor
kaufsverpflichteter) für alle Verkaufsfälle, die während der nächsten 20 Jahre in
dessen Person oder bei dessen Rechtsnachfolger eintreten können, ein Vorkaufs
recht eintragen.
Der Vorkauf ist in den §§ 504 bis 514 BGB schuldrechtlich geregelt.
Das Vorkaufsrecht setzt im Unterschied zum Wiederkaufsrecht voraus, daß der Vorkaufs
verpflichtete den Kaufgegenstand an einen Dritten veräußert. Übt dann der Vorkaufsbe
rechtigte sein Vorkaufsrecht aus - dies geschieht durch einseitige empfangsbedürftige
Willenserklärung gegenüber dem Verkäufer -, so kommt kraft Gesetzes (§ 505 Abs.2
BGB) ein neuer Kaufvertrag zwischen ihm und dem Vorkaufsverpflichteten zustande und
zwar zu den gleichen Bedingungen, die mit dem ursprünglichen Käufer vereinbart worden
waren.
Da der Verkäufer verpflichtet ist, dem Vorkaufsberechtigten den Gegenstand zu übertra
gen, wird durchweg der Kaufvertrag mit dem Dritten davon abhängig gemacht, daß der
Vorkaufsberechtigte sein Vorkaufsrecht nicht ausübt.
Der Verkäufer kann grundsätzlich den Vertrag mit dem Dritten frei gestalten. Wenn er
jedoch etwas vereinbart, was den Vorkaufvereiteln soll, ist diese Vereinbarung gegenüber
dem Vorkaufsberechtigten unwirksam. Den Inhalt des Vertrages mit dem Dritten muß der
Vorkaufsverpflichtete dem Vorkaufsberechtigten unverzüglich mitteilen (§ 510 Abs. 1
BGB). Nach dem Empfang der Mitteilung über den Drittkauf läuft eine Frist zur Aus
übung des Vorkaufsrechtes, die bei Grundstücken 2 Monate bei anderen Gegenständen
1 Woche beträgt, soweit die Parteien nicht selbst etwas anderes geregelt haben (§ 510
Abs.2 BGB).
Für die gesetzlichen Vorkaufsrechte (Miterben, § 2034 8GB; Gemeinden, §§ 24 ff. Bundes
baugesetz und § 17 Städtebauförderungsgesetz , Gemeinnützige Siedlungsunternehmen,
§ 14 Reichssiedlungsgesetz; Heimstättenausgeber, § 11 Reichsheimstättengesetz; Arbeit
nehmererfinder, § 97 Gesetz über Arbeitnehmererfindungen) gelten grundsätzlich die
Vorschriften über das vertragliche Vorkaufsrecht. Zahlreiche Verträge sind dem Vorkauf
ähnlich, so z. B. der Vorvertrag (siehe oben, z. B. der Hauseigentümer A und der Interes
sent B verpflichten sich zum späteren Abschluß eines Mietvertrages), die Vorhandberech
tigung (z. B. der Turnierreiter R verpflichtet sich gegenüber dem Interessenten S sein Reit
pferd, bevor er es anderweitig verkauft oder vermietet, dem S als Vorhandberechtigten an
zubieten), das Eintrittsrecht (z. B. das Recht des C in einen Kaufvertrag zwischen A und B
mit gleichem oder verändertem Inhalt unter bestimmten Voraussetzungen als Käufer ein
zutreten).
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5. Kauf auf Probe und Kauf nach Probe
Der Käufer kann ein Interesse daran haben, den Kaufgegenstand auszuprobieren. Dem
trägt das Gesetz mit den Sonderregelungen über den Kauf auf Probe (§ 495 BGB) und
dem Kauf nach Probe (§ 494 BGB) Rechnung.
a) Kauf auf Probe
Ein Kauf auf Probe oder Besicht gewährt dem Käufer das Recht, nach seinem Belieben
den gekauften Gegenstand zu billigen oder abzulehnen. Von seiner Entscheidung hängt
die Wirksamkeit des Kaufvertrages ab. Es liegt in seinem freien Belieben, ob er die Ware
endgültig behalten will; er kann sich die Ware ansehen, sie prüfen oder auch nicht. Meist
wird der Käufer die Ware auf ihre Brauchbarkeit für seine Zwecke prüfen. Dies wird bei
einem Maschinenkauf auf Probe durchweg in der Weise erfolgen, daß der Kaufinteressent
die Maschine für eine bestimmte Zeit zur Verfügung gestellt bekommt, damit er auspro
bieren kann, wie sie arbeitet und ob sie den erwarteten Anforderungen genügt.
Bei dem Kauf auf Probe kann es sich um einen aufschiebend bedingten (d. h. der Kaufver
trag wird erst wirksam, wenn der Käufer den Kaufgegenstand nach Prüfung auf seine Ver
wendbarkeit billigt; dann ist die Bedingung der "Billigung" eingetreten) oder einen auf
lösend bedingten Kaufvertrag (d. h. der Kaufvertrag ist sofort wirksam, aber wird vernich
tet, wenn der Käufer den Kaufgegenstand mißbilligt; dann ist die Bedingung der "Miß
billigung" eingetreten) handeln. Die dem Käufer eingeräumte Befugnis, sich noch zu ent
scheiden, kann aber auch als Einräumung eines Rücktrittsrechts zu einem unbedingt abge
schlossenen Kaufvertrag zu werten sein. Im Zweifel handelt es sich um einen unter der
aufschiebenden Bedingung der Billigung geschlossenen Kauf. Der Käufer hat die Pflicht,
sich innerhalb der vom Verkäufer gesetzten Frist zu erklären, ob er am Kauf festhalten
will oder nicht. Sein Schweigen gilt als Zustimmung, wenn ihm die Sache zum Zwecke
der Probe übergeben worden ist (§ 496 BGB).
Kein Kauf auf Probe ist der sog. Erprobungskauf. Bei ihm prüft der Käufer zwar auch die
Ware. Es steht aber nicht in seinem Belieben, ob er sie behalten will. Vielmehr ist er an
den Kauf gebunden, wenn der Kaufgegenstand auch unter Berücksichtigung der besonde
ren Verhältnisse beim Käufer für den vertraglich vereinbarten Zweck geeignet ist. Diese
Gegebenheiten sowie die Berechtigung der Einwendungen des Käufers sind objektiv nach
prüfbar.
Ein Kauf mit dem Recht des Umtausches - wie er häufig vorkommt - ist kein Kauf auf
Probe. Der Käufer kann den Abschluß eines Kaufvertrages nicht mehr ablehnen, sondern
nur die gekaufte Sache zurückgeben, für die dann eine andere gleichwertige Sache geliefert
wird.
b) Kauf nach Probe
Ein Kauf nach Probe oder nach Muster liegt vor, wenn ein Geschäftsmann, der mit einer
Ware zufrieden ist, die gelieferte Ware "wie gehabt" nachbestellt und der Verkäufer
die gleiche Lieferung verspricht.
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Für diese sehr häufige Form eines Kaufvertrages gelten die allgemeinen Regeln des Kaufs
mit der Besonderheit, daß die Eigenschaften der Probe oder des Musters zugesichert sind.
Der Käufer soll sich darauf verlassen dürfen, daß die ihm gelieferte Ware auch seinen Vor
stellungen entspricht. Eine Abweichung von der Probe oder dem Muster löst Gewährlei
stungsansprüche aus.
Da sich jedoch auch bei Anwendung größter Sorgfalt eine völlige Übereinstimmung von
Muster und Lieferung aus technischen Gründen meist nicht erzielen läßt, wird eine Über
einstimmung von Muster und Lieferung in den wesentlichen Punkten vielfach für ausrei
chend angesehen. Jedenfalls sind nach Treu und Glauben geringfügige Abweichungen
unschädlich; dies gilt insbesondere dann, wenn der Käufer die gekaufte Sache uneinge
schränkt zu dem vorgesehenen Zweck verwenden kann.
Der Kauf nach Probe gibt also dem Kaufmann einen verhältnismäßig sicheren Schutz ge
gen Abweichungen von der Bestellung. Schon recht geringfügige Abweichungen geben
dem Käufer im allgemeinen das Recht auf Wandelung, Minderung oder Schadensersatz.
Zu beachten ist, daß die Vornahme einer Probefahrt mit einem Kaufinteressenten für ein
Kraftfahrzeug oder das geforderte Zusenden kleiner Stoffabschnitte an Privatpersonen in
der Regel nicht als ein Kauf nach Probe bewertet werden kann. Denn derartige Proben
dienen nicht dazu, bestimmte Eigenschaften verbindlich zuzusichern. Sie sollen lediglich
dem Käufer ein ungefähres Bild von der Kaufsache vermitteln und so dessen Kauflust stei
gern.
6. Eigentumsvorbehalt
Der Eigentumsvorbehalt ist die beim Verkauf einer Sache getroffene Vereinbarung, daß
die verkaufte Sache bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises Eigentum des Verkäu
fers bleiben soll.
Im Warenverkehr hat der Eigentumsvorbehalt große wirtschaftliche Bedeutung. Er soll
den Verkäufer sichern, wenn er den Kaufpreis weder im voraus noch Zug um Zug gegen
Übergabe der Kaufsache erhält. Die Sicherheit des Verkäufers fördert seine Bereitschaft,
auf Kredit zu verkaufen und den Umsatz zu steigern. Zugleich kann der Käufer die Kauf
sache gebrauchen, ohne sie sofort bezahlen zu müssen. Besonders häufig findet sich daher
der Eigentumsvorbehalt beim Abzahlungsgeschäft (siehe dort).
Der Eigentumsvorbehalt muß bei Abschluß des Kaufvertrages besonders vereinbart wer
den. Zumeist ist er in allgemeinen Lieferbedingungen des Verkäufers enthalten.
Beim Eigentumsvorbehalt liegt ein unbedingter Kaufvertrag vor, während die Übereig
nung der Kaufsache an den Käufer unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zah
lung des Kaufpreises erfolgt. Der Verkäufer ist berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten,
wenn der Käufer mit der Zahlung in Verzug kommt (§ 455 BGB).
Vor endgültiger Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung ist der Käufer jedoch nicht ohne
Rechte. Mit der Übergabe der gekauften Sache erwirbt der Käufer ein Anwartschaftsrecht
an der Sache, das hinsichtlich seiner Schutzwirkung gegenüber Dritten und auch dem Vor-
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