Table Of Contentienchte des Bundesinstituts
ür ostwissenschaflliche
and internationale Studien
sowjetischer Strafvollzug nach dem Gesetz
•Carin Schmid
Die Meinungen, die in den vom BUNDESINSTITUT FÜR
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INHALT
Seite
Die einschlägigen rechtlichen Regelungen der
Zwangsarbeit in der Sowjetunion . 2
Sinn der Besserungsarbeit in der Sowjetunion
und Strafzwecklehre anderer Staaten . . 3
Allgemeine Bestimmungen des Grundlagengesetzes
zur Vollstreckung der Zwangsarbeit 4
Vollstreckung von Zwangsarbeit mit Freiheits
entzug. . 6
Arten der Besserungsarbeitseinrichtungen 7
Die Verlegung von Verurteilten aus einer
Einrichtung in eine andere 10
Wesentliche Erfordernisse der Vollzugsart
bei Freiheitsentzug 12
Der Vergleich mit den Gegebenheiten in west
lichen Staaten 14
Haftbedingungen . 15
Arbeitsbedingungen 21
Arbeitszeit im Vergleich. . . . .. 25
Anrechnung der Arbeit auf Versicherungs- und
Versorgungszeiten im Vergleich 27
Arbeitsvergütung im Vergleich . . . .. 28
Förderungs- und Strafmaßnahmen. . . . . . . . . . .. 31
Bestimmungen über die Haftung sowie über
materielle und medizinische Versorgung der
Verurteilten. 34
Bewachung und Sicherungsmaßnahmen . . . .. 38
Vollstreckung von Zwangsarbeit ohne Freiheits-
Regelungen für die Zeit nach der Strafverbüßung . .. 46
Wertung des sowjetischen Grundlagengesetzes
über Besserungsarbeit 47
Anmerkungen . . . . .. . 49
Anlagen 53
Summary 63
Dezember 1982
Kurzfassung
In letzter Zeit mehren sich Berichte über Zwangsarbeit und
Zwangsarbeiter in der Sowjetunion, die ausnahmslos die be
sondere Härte dieser Strafvollzugsart schildern. Dies gibt
Anlaß zu der Überlegung, inwieweit sich die vorliegenden
Augenzeugenberichte durch die rechtliche Regelung der Zwangs
arbeit in der Sowjetunion erhärten lassen oder ob sie, ihre
Wahrheit unterstellt, über eine Praxis informieren, die
praeter oder gar contra legem erfolgt.
Die Darstellung der rechtlichen Regelung der Zwangsarbeit
in der Sowjetunion stützt sich im wesentlichen auf das Ge
setz über die "Grundsätze der Besserungsarbeitsgesetzgebung
der UdSSR und der Unionsrepubliken" vom 11. Juli 1969. Da
eine besondere Härte rechtlicher Regelungen am ehesten
durch den Vergleich mit Strafvollzugsvorschriften anderer
Staaten ersichtlich wird, wurden vergleichsweise neben der
Entschließung des Ministerkomitees des Europarates vom
19. Januar 1973 über die "Mindestgrundsätze für die Behand
lung der Gefangenen" vor allem Bestimmungen zur Ausgestal
tung der Gefangenenarbeit der Bundesrepublik Deutschland,
der Schweiz, Österreichs und Frankreichs sowie der skandi
navischen Staaten als beispielhaft für den kontinental
europäischen Rechtskreis herangezogen. Darüber hinaus konn
ten als Beispiele für den anglo-amerikanischen Rechtskreis
noch einige Monographien über Gefangenenarbeit in den USA
und in Australien für den Vergleich ausgewertet werden.
Ergebnisse:
Vergleicht man die "Grundsätze der Besserungsarbeitsgesetz
gebung der UdSSR und der Unionsrepubliken", kurz Grundla
gengesetz genannt, mit Strafvollzugsregelungen anderer,
vor allem westlicher Staaten, so gewinnt man den Eindruck,
daß sie sich in der Behandlung prinzipieller Fragen des
Strafvollzugs, wie Strafzweck, Arbeitspflicht, Rechtsstel-
- II -
lung der Verurteilten, kaum nennenswert unterscheiden. Aber
auch Bestimmungen über getrennte Unterbringung der Verur
teilten nach Geschlecht, Alter, Persönlichkeitsbild und
Straftat, über Möglichkeiten ihrer Verbringung aus einer
Vollzugseinrichtung in eine andere, wesentliche Erforder
nisse bei Freiheitsentzug sowie über Bewachung und sonsti
ge Sicherungsmaßnahmen einschließlich Waffengebrauch sind
nicht nur nach Inhalt, sondern häufig sogar nach Anlage
und Form ganz ähnlich ausgestaltet.
Unterschiede zwischen Strafvollzugsregelungen anderer Staa
ten zeigen sich zuerst bei der Aufgliederung des Strafvoll
zugs in verschiedenen Vollzugsarten oder Regime, die nach
dem sowjetischen Grundlagengesetz viel differenzierter er
scheint. Außerdem kennt das Grundlagengesetz in der Voll
zugsart der Besserungsarbeitskoloniesiedlung eine in west
lichen Staaten in dieser Form unbekannte Art der Vollstrek-
kung von Zwangs- oder Besserungsarbeit: Sofern diese Voll
zugsart den Verurteilten gestattet, sich ohne Bewachung
frei auf dem gesamten Siedlungsgelände zu bewegen, unter
Umständen auch ohne Aufsicht außerhalb des Gebäudes einer
Arbeit oder Ausbildung nachzugehen, zivile Kleidung zu tra
gen, Geld und Wertsachen bei sich zu haben und unbegrenzt
auszugeben, mag dies dem offenen Vollzug oder - wie es zum
Teil heißt - der Halbfreiheit nach westlichem Strafvoll
streckungsrecht gleichkommen. Hinsichtlich der weiteren
Ausgestaltung dieser Vollzugsart jedoch, wonach Verurteil
te auch mit ihren Familien in der Kolonie leben und dort
sogar ein Wohnhaus erwerben und eine eigene Hauswirtschaft
führen dürfen, könnte man die Vollstreckung von Besserungs
arbeit in einer Koloniesiedlung als eine besonders moderne
oder weitgehende und großzügige Form des offenen Vollzugs
werten, wie sie in dieser Art in westlichen Staaten noch
nicht erprobt wird.
Auch die im Grundlagengesetz vorgesehene Strafart der Bes
serungsarbeit ohne Freiheitsentzug ist - ebenso wie die
Verbannung und Ausweisung - in dieser Form wohl nur in Staa
ten des kommunistischen Herrschaftsbereichs bekannt. Ver
gleicht man aber die nähere Ausgestaltung dieser Strafe in
den verschiedenen sozialistischen Ländern, so erscheinen
die sowjetischen Regelungen in einiger Hinsicht sogar freund
licher als die mancher anderer dieser Staaten, z.B. was die
Anrechnung von Krankheit, Schwangerschaft und Wöchnerinnen
urlaub auf die Zeit der Verbüßung von Besserungsarbeit ohne
Freiheitsentzug angeht.
Unterschiede zwischen dem sowjetischen Grundlagengesetz und
Strafvollzugsregelungen westlicher Staaten zeigen sich des
weiteren noch bei der Ausgestaltung der Haft- und Arbeits
bedingungen. Insbesondere hinsichtlich der Haftbedingungen
erscheinen die sowjetischen Bestimmungen dabei Vergleichs-
Ill -
weise sehr streng, zumindest soweit sie den Kontakt des Ver
urteilten mit der Außenwelt betreffen. So dürfen sowjetische
Verurteilte in Besserungsarbeitskolonien mit allgemeiner
Vollzugsart, was wohl als die übliche Form der Besserungs-
arbeitsvollstreckung angesehen werden darf, insgesamt nur
fünf Besuche im Jahr (3 kurz- und 2 langfristige) empfangen,
während die insoweit strengste der zum Vergleich herangezoge
nen Regelungen westlicher Staaten (Schweiz) Besuche alle drei
bis vier Wochen gestattet. Ebenso ist der Briefwechsel der
sowjetischen Verurteilten zahlenmäßig eingeschränkt, während
er in den westlichen Vergleichsstaaten in der Regel unbe
grenzt ist. Lediglich die Regelungen über den Empfang von
Paketen und Postsendungen entsprechen sich in etwa. Doch ist
in diesem Zusammenhang wieder zu berücksichtigen, daß nach
sowjetischem Recht, die Geldbeträge, die Verurteilten zum
Einkauf zusätzlicher Waren des täglichen Bedarfs zugestanden
sind, nicht nur 15 Rubel (= ca. 50,— DM) im Monat nicht
überschreiten dürfen - insoweit wäre die sowjetische Rege
lung sogar freundlicher als etwa die des § 47 StVollzG, die
nur 30,— DM als Einkaufsbetrag vorsieht -, sondern auch je
nach Führung, Arbeitsleistung usw. des Betroffenen gekürzt
werden können, ohne daß eine Untergrenze festgelegt wäre.
Aber auch die Regelungen der Arbeitsbedingungen, soweit sie
die Arbeitskraft und Arbeitsvergütung betreffen, erweisen
sich als strenger denn in den westlichen Vergleichsstaaten.
Was die Arbeitszeit der sowjetischen Verurteilten von acht
Stunden täglich bei einem Ruhetag pro Woche angeht, so über
steigt sie sowohl die in der Sowjetunion allgemein geregel
te Arbeitszeit von 40,6 Stunden pro Woche, als auch die
Arbeitszeit der meisten Verurteilten in den westlichen Staa
ten, die sich entweder nach der am Ort üblichen Arbeitszeit
richtet oder nicht mehr als sechs Stunden täglich beträgt,
wenn auch verschiedentlich ein achtstündiger Arbeitstag für
Verurteilte in ihrem eigenen Interesse - zur Vermeidung von
Langeweile und Leere - gefordert (Australien) oder verein
zelt auch praktiziert wird (Free-Venture-Model in einigen
Staaten der USA). Darüber hinaus läßt das Grundlagengesetz
keinen Urlaub zu, wohingegen die meisten Vergleichsstaaten
Urlaubsmöglichkeiten in Sonderfällen wenigstens für ein
oder zwei Tage vorsehen, in der Bundesrepublik Deutschland
die Urlaubsregelung sogar den Grundsätzen des Bundesurlaubs
gesetzes entspricht. Schließlich läßt das Grundlagengesetz
offen, ob Zeiten der Aus- und Fortbildung auf die Arbeits
zeit angerechnet werden, während dies nach den Vollzugsvor
schriften der westlichen Vergleichsstaaten zumindest nahe
gelegt, wenn nicht ausdrücklich gefordert wird.
Was die Arbeitsvergütung der Verurteilten angeht, so gilt in
der Sowjetunion offenbar das Bruttosystem, wonach sich die
Entlohnung nach den für die Arbeit üblichen Sätzen richtet.
Dieses System entspricht modernen Reformvorstellungen zum
Strafvollzug allerdings nur dann, wenn es zugleich eine An-
- IV -
rechnung der Arbeit auf Versicherungs- und VersorgungsZeiten
vorsieht. Eine solche Anrechnung wird im sowjetischen Grund
lagengesetz ausdrücklich abgelehnt. Sie wird aber auch in
den westlichen Vergleichsstaaten, die dieses System einge
führt haben, trotz entsprechender gesetzlicher Vorschriften,
aus finanziellen Gründen noch nicht praktiziert. Die effek
tive Lage der sowjetischen Verurteilten ist hier also nicht
wesentlich härter als die der Verurteilten anderer Staaten,
die das Bruttosystem eingeführt haben. Auch der Abzug eines
bestimmten Lohnanteils ist allgemein üblich. Doch erscheint
der einem sowjetischen Verurteilten verbleibende Lohnanteil
von regelmäßig 10 % niedriger als in den Vergleichsstaaten,
so daß im Endergebnis auch auf dem Gebiet der Arbeitsvergü
tung die sowjetischen Bestimmungen härter ausgestaltet sind.
Darüber hinaus offenbart der Vergleich des Grundlagengeset
zes mit Strafvollzugsgesetzen westlicher Staaten verschie
dene Lücken, die zu Lasten der Verurteilten gehen können,
wie etwa auf dem Gebiet der, wie es heißt, materiellen und
medizinischen Versorgung. Zudem enthält das Grundlagegesetz
keine Bestimmungen über das Anstaltspersonal oder über In
spektion und Kontrolle der Anstalten, während diesen Fra
gen in den Vollzugsgesetzen westlicher Staaten verhältnis
mäßig breiter Raum gelassen ist. Auch eine Bestimmung, wo
nach Gefangene keine Stellung einnehmen dürfen, die mit
einer Disziplinargewalt gegenüber Mitgefangenen verbunden
ist, fehlt im Grundlagengesetz.
Insgesamt erweist sich danach der Strafvollzug bzw. die
Besserungsarbeit in der Sowjetunion nach den Bestimmungen
des Grundlagengesetzes nicht gerade als beneidenswert.
Gleichwohl läßt sich gegen das Gesetz als solches, abgese
hen von den nicht ungefährlichen Lücken, nicht allzu viel
einwenden. Es kommt entscheidend auf den Vollzug der Besse
rungsarbeit in der Praxis an. Dabei ist anzumerken, daß
nach marxistisch-leninistischer Rechtsauffassung die Rechts
praxis den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen auch ent
gegenlaufen kann, wenn die Weiterentwicklung der Verhält
nisse dies erforderlich macht, ohne daß es einer Gesetzes
änderung oder -neufassung bedürfte. Wie aber die Rechtswirk
lichkeit der Besserungsarbeit in der Sowjetunion aussieht,
ist die Frage. Nach Mitteilungen sowjetischer Bürger, die
in die Bundesrepublik Deutschland gelangt sind (in einem
von der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte e.V.
in der Zeit vom 19./20. November 1982 durchgeführten Hearing)
sollen nicht nur die gesetzlichen Lücken zu Lasten der Ver
urteilten praktiziert, sondern darüber hinaus auch die aus
drücklichen gesetzlichen Regelungen nicht beachtet werden,
wofür eine Reihe von Beispielen steht. Diese Berichte, als
wahr unterstellt - und es spricht einiges dafür, daß sie
die Wahrheit wiedergeben -, zeigen, wie weit Gesetzeslage
und Rechtswirklichkeit in einem sozialistischen Staat aus
einanderklaffen können.
Seit das Erdgas-Röhrengeschäft mit der Sowjetunion in den
Blickpunkt der Öffentlichkeit geraten ist, mehren sich Be
richte - wie auch Dementi - über den Einsatz von Strafge
fangenen bei den infrastrukturellen Vorarbeiten für die so-
wjetische Erdgas-Leitung. Gegen eine Beschäftigung von
Strafgefangenen beim Bau dieser Erdgas-Leitung ließe sich
allerdings erst dann prinzipiell etwas einwenden, wenn die
Zwangsarbeit in der Sowjetunion als eine besonders harte
Form des Strafvollzugs erkannt werden müßte, gegen die auf
der Grundlage der Menschenrechtspakte interveniert werden
könnte.
Für die Beurteilung der Härte des Strafvollzugs ist zweier
lei zu berücksichtigen, zum einen die Rechtsvorschriften,
zum anderen die Rechtspraxis. Die Frage nach der Rechts
wirklichkeit sowjetischen Strafvollzugs dürfte sich nur
2
durch Augenzeugen-Berichte beantworten lassen. Mit dem vor
liegenden Bericht soll der ersten Frage nachgegangen wer
den: Läßt sich bereits gegen die sowjetischen Strafvollzugs
vorschriften der Einwand der Verletzung der Menschenrechts
pakte vorbringen? Aus diesem Grund sollen im folgenden die
einschlägigen rechtlichen Regelungen über den Strafvollzug,
d.h. in Hinblick auf den konkreten Anlaß, über die Zwangs
arbeit in der Sowjetunion dargestellt werden. Da jedoch
eine besondere Härte bestimmter Regelungen am ehesten aus
einem Vergleich mit Regelungen der entsprechenden Materie
in anderen Staaten ersichtlich wird, sollen die Bestimmun
gen des sowjetischen Grundlagengesetzes, soweit möglich,
in ihren wesentlichen Inhalten auch an Strafvollzugsregelun
gen anderer Staaten gemessen werden. Der Bericht stützt
sich dabei im wesentlichen auf das sowjetische Gesetz über
die "Grundsätze der Besserungsarbeitsgesetzgebung der UdSSR
3
und der Unionsrepubliken" vom 11. Juli 1969. Für den Ver
gleich der Regelungen dieses Gesetzes mit solchen anderer
Staaten konnten - für den kontinental-europäischen Rechts
kreis - neben der Entschließung (73)5 des Ministerkomitees
- 2 -
des Europarates vom 19. Januar 1973 über die "Mindest
grundsätze für die Behandlung der Gefangenen" die Straf
vollzugsgesetze der Bundesrepublik Deutschland, der Schweiz,
Österreichs und Frankreichs und die einschlägigen Vorschrif
ten über Gefangenenarbeit der skandinavischen Staaten her
angezogen werden; für den anglo-amerikanischen Rechtskreis
standen Monographien über Gefangenenarbeit in den USA und
in Australien zur Verfügung. Darüber hinaus wurde noch
einige Aufsatzliteratur zu Einzelfragen der Arbeit von
Häftlingen sowie eine Vergleichsstudie neuesten Datums über
die Strafe der "Besserungsarbeit ohne Freiheitsentzug" in
den sozialistischen Ländern verwertet.
Die einschlägigen rechtlichen Regelungen der Zwangsarbeit
in der Sowjetunion
Die wichtigste gesetzliche Grundlage für die Zwangsarbeit
in der Sowjetunion bilden die bereits erwähnten "Grundsät
ze der Besserungsarbeitsgesetzgebung der UdSSR und der
Unionsrepubliken", kurz "Grundlagengesetz" genannt. Dieses
Grundlagengesetz gliedert sich in fünf Teile. Der erste
Teil enthält allgemeine Bestimmungen über die Besserungs
arbeitsgesetzgebung und die Verteilung der gesetzgeberischen
Aufgaben zwischen der Union und den Unionsrepubliken, der
zweite Teil allgemeine Bestimmungen zur Strafvollstreckung
bei Freiheitsentzug, Verbannung, Ausweisung und Besserungs
arbeit ohne Freiheitsentzug. Der dritte Teil regelt Ver
fahren und Bedingungen der Vollstreckung von Freiheits
strafen, der vierte Teil Verfahren und Bedingungen der
Strafvollstreckung bei Verbannung, Ausweisung und Besse
rungsarbeit ohne Freiheitsentzug. Im fünften Teil sind
Grundsätze für die Entlassung nach der Strafverbüßung fest
gelegt.