Table Of ContentINHALT
VORWORT . . ..... . .... ... ....... . .... . .. XIII
STAAT UND RECHTSLEBEN
Allgemeines zu Verwaltung und Gesetzgebung.
Allgemeine Gesetze und Verordnungen
Verträge . . . . . . . . . . .
Einzelne Verwaltungsmaßnahmen . . 2
Ämterverleihungen . , . . . . . . 4
Gnadenerweise für Personen und Institutionen . 5
Rechts- und Eigentumsbestätigungen . 6
Prozeßrechtliche Urkunden 6
Briefe .... . . 7
Zusammenfassung ... . 8
Allgemeines zur Rechtssprechung 10
Der König ... . .... . 12
Schilderhebung und Erbfolge 12
Die Schilderhebung 12
Die Erbfolge . . 12
Land, Volk, Schatz 16
Der Umritt .. 16
Der Thesaurus . 18
Symbole .. . . 20
Cathedra, Hasta, Parma 20
Anulus regis . . 21
Caesaries prolixa 21
Sonstiges
Titel und ehrende Beinamen
Zusammenfassung .
Die Beamtenschaft . . .
Ducatus und Dux . .
Die mutmaßlichen Dukate
Die Herkunft der Duces .
Amtsdauer und Funktionen .
Prosopographie der Duces .
Duces Theuderichs, Theudeberts, Theudebalds, Chlothars I.
Duces Chilperichs . . . . . .
Duces Gunthramns . . . . . . . . . . . .
Duces Sigiberts/Childeberts II.
Duces, für die kein Amtsgebiet zu ermitteln ist.
Die Statthalter in der Provence: Rector, Praefectus, Patricius .
Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Die Statthalter der Provence von Marseille unter Sigibert und Childebert II.
Die Statthalter der Provence von Arles unter Chlothar I. und Gunthramn
VII
Comes und Comitatus . . . . . . . . . Die Bischofsversammlung [Synode] . . . . . . . . . . . . . . . . . . l3 l
Die Herkunft der Comites Bischof und König . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 132
Amtsgebiet, Amtsdauer und Funktionen Prosopographie der Bischöfe [einschließlich Gegenkandidaten und sonstige Bewerber] l 3 5
Prosopographie der Comites . . . . . Agde l 3 5 - Agen l 3 5 - Aire-sur-l' Adour l 3 5 - Aix l 3 5 - Alais-Vicus Arisitum 13 6
Agde 67 - Angers 67 - Angouleme 67 - Autun 68 - Auxerre 68 - Bordeaux 69 - Albi 136 - Angers 137 - Angouleme 137 - Ades 139 - Auch 139 - Autun 140
- Bourges 69 - Chalon-sur-Saone 70 - Chateaudun 70 - Clermont 70 - Dax 7 3 - Auxerre 14.1 - Avignon 141 - Avranches 141 - Bayeux 141 - Bazas 142 -
- Javols 73 - Limoges 74 - Lyon 74 - Meaux 75 - Orleans 75 - Paris? 75 - Begorra-Cieutat 142 - Belley 143 - Bordeaux 143 - Bourges 145 - Cahors 147 -
Poitiers 76 - Rouen 76 - Saintes 77 - St. Quentin-Vermand 77 - Toulouse ? 77 Cavaillon 147 - Chalons-sur-Marne 148 - Chalon-sur-Saone 148 - Champtoceaux
- Tours 77 148 - Chartres 149 - Chateaudun 149 - Clermont 149 - Comminges l 57 -
Anhang: Die Comites der Bretagne Coutances 157 - Dax 157 - Die 157 - Eauze 158 - Embrun 159 - Frejus 161 -
Prosopographie der bretonischen Comites Gap 161 - Genf 161 - Grenoble 162 - Javols 162 - Köln 162 - Langres 163 - Le
Exkurs: lude x . . . . . . . . . . . . Mans 165 - Limoges 166 - Lisieux 167 - Lyon 167 - Maastricht/Tangern 171 -
Vicarius und Tribunus . . . . . . . . . . Mainz 171 - Marseille 172 - Metz 174 - Nantes 174 - Narbonne 175 - Nevers 176
Die Funktionen von Vicarius und Tribunus - Nimes 176 - Nizza. 176 - Noyon-Vermand 176 - Orleans 176 - Paris 177 -
Prosopographie der Vicarii und Tribuni . . Perigueux 179 - Poitiers 179 - Reims 182 - Rennes 186 - Riez 186 - Rodez 186 -
Die Kanzleibeamten: Referendarius, Notarius, Cancellarius . Rauen 188 - ~aintes 192 - Senlis 194 - Sens 195 - Soissons 195 - Saint-Lizier 195
Die Funktionen der Referendarii, Notarii und Cancellarii - Saint-Paul-Trois-Chateaux 195 - Tonnere 196 - Toulouse 196 - Tours 196
Prosopographie der Referendarii . . . . . . . . . . . Trier 220 - Troyes 222 - Uzes 223 - Vannes 224 - Velay 224 - Vence 224 -
Referendarii Chlothars I. 91 - Referendarius Childeberts I./der Königin Ulthro Verdun 225 - Vienne 226
gotho 91 - Referendarii Sigiberts/Childeberts II. 91 - Referendarii Chilperichs/der Der sonstige Weltklerus [mit Prosopographie]
Königin Fredegunde 92 - Referendarii Gunthramns 93 Allgemeines
Die Finanzbeamten: Cubicularius/Thesaurarius, Camerarius . Clericus [clerus minor]
93
Die Funktionen der Finanzbeamten Lector ...
93
Prosopographie der Finanzbeamten. . . Subdiaconus . . . .
94
Der Hofstaat . . . . . . . . . . . . . Diaconus
95
Allgemeines zu den einzelnen Hofämtern Diaconi an Bischofs- und Pfarrkirchen
95
Prosopographie: Come,s palatii, Comes stabuli, Domesticus, Maior domus, Nutritor 96 Diaconi an Basilicae . . . . . . . .
Anhang: Sonstige Amtspersonen und Hofleute . 100 Die von Gregor namentlich überlieferten Diaconi.
Die Domänenbewirtschaftung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 101 Anhang: Custos . . . . . . . . . . . . . . .
Die Legaten des Königs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Archidiaconus
Legaten Theudeberts I. 103 :-- Legaten Chilperichs und der Königin Fredegunde 103 Die von Gregor namentlich überlieferten Archidiaconi
- Legaten Sigiberts/Childeberts II. 105 - Legat Gunthramns lo6 - Legaten des Presbiter. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Usurpators Gundowald 106 Die von Gregor namentlich überlieferten Presbiter von Vici
Die von Gregor namentlich überlieferten Presbiter von Castra
Die Geistlichkeit
107 Sonstige namentlich üb,erlieferte Presbiter
Bischöfe [einschließlich Gegenkandidaten und sonstige Bewerber] 107 Archipresbiter . . . . . . . . . . . .
Die Herkunft der Bischöfe . . . . . . . . . . . . . . . 107 Abbas ...... ........... .
Gegenkandidaten und ausgeschiedene Bewerber . . . . . .
IIO Die von Gregor namentlich und anonym überlieferten Abbates
Anwartschaften auf da.s Bistum und Gründungen neuer Bistümer l 14 Zusammenfassung . . . . . . . . . .
Die Bischofswahl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . l l 5 Klausner und Klosterleute [Prosopographie]
Die Verfahren bis zur Weihe im Vergleich zu den Synodalbeschlüssen des
Allein lebende Klausner . . . . . . .
6. Jahrhunderts. . . . . . . . . . . l l 5 Klausner, bei denen sich eine fromme Gemeinschaft bildete
Die unkanonischen Wahlen im einzelnen 119 Klosteräbte, die Klausner wurden . . . . . . . . . .
Gewaltsames Amtsende von Bischöfen . . 121
Mönche, die als Klausner lebten . . . . . . . . . . .
Absetzungen bis zur ~itte des 6. Jahrhunderts . 121
Klausner, die Klöster gründeten und daselbst Abt wurden
Die großen Bischofsprozesse in der 2. Hälfte des 6. Jahrhunderts l 22. Kleriker, die Klausner wurden und dann Klöster gründeten
Der Bischof und die Civitas . 126
Sonstige Klosteräbte .
Seelsorge und Wohlfahrt 126
Sonstige Mönche . .
Rechtsleben 128
Klosterfrauen . . . .
Kirchenregiment l 29 Klosterfrauen des Radegundisklosters von Poitiers
Verwaltung
I3 l
VIII IX
Klosterfrauen des Inghytrudenklosters von Tours Exkurs I: Die Folter . . . 321
Klosterfrauen sonstiger Klöster . . . . . . . . Exkurs II: Rechtssymbolik 323
Rechtsleben Das Vermögen und der Finanzhaushalt des Königtums
Die Gerichte . . . . . . . . . . . Der Thesaurus . . . . . . . . . .
Das Gericht des Vicarius im Pagus. Das Königsgut . . . . . . . . . . . . . . . .
Das Gericht des Comes in der Civitas. Listen .des erschlossenen Königsguts . . . . . .
Das Gericht des Königs . . . . . . Vici und Villae 325 - Forste und Jagdgebiete 326 - Königspaläste 326
Andere Regionalgerichte . . . . . . Einnahmen und Ausgaben
Die Zuständigkeit des Königs- und Comitatsgerichts Laufende Einnahmen
Die Gerichtstermine . . . . . . . . . . . . . . Steuern . . . . . .
Die Prozeßordnung: Das Verfahren am Königsgericht Steuerbezirke 32 7 - Steuereinzieher 3 2 7 - Kataster 32 7 - Bemessungsgrundla
Voruntersuchung und Ladung . ge und Steu9rschuld 328 - Steuerzahler 329 - Abgabetermin und Abgaben 33 l
Die Klage ..... Sondereinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Die Beweisaufnahme . . . . . Sondersteuern 3 3 l ·_ Einnahmen aus der Gerichtspraxis 3 3 l - Einnahmen aus
Das Urteil ........ . Ämterverkauf 3 3 2 - Kriegsgewinne 3 3 2 - Schenkungen 3 3 3 - Die Mitgift der
Anhang: Das Königsgericht unter anderem Vorsitz . Königinnen 3 3 3
Anhang: Das Verfahren am Comitatsgericht Ausgaben .... 334
Sonderbegehren an das Königsgericht Beamtenbesoldung 334
Auslieferungsbegehren . . . Sonstige Ausgaben 334
Wiederaufnahmeverfahren Verzicht auf Einnahmen gesparte Ausgaben . 3 36
Reklamation und Appellation Privilegien . . . . . 3 36
Außergerichtliche Beilegung von Streitfällen . Gesparte Ausgaben . 337
Der Zweikampf .... Anhang: Zur Entstehung der Steuern zahlenden Schicht unter den Franci 338
Die Blutrache . . . . .
Das Vermögen und der Finanzhaushalt der Kirchen. 3 39
Delikte, Prozesse, Strafen .
Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . 339
Landes- und Hochverrat
Das Kirchengut . . . . . . . . . . . . . . . 341
Landesverrat
Listen überlieferten und erschlossenen Kirchenguts 341
Hochverrat .
Besitz von Kirchen des Bistums Tours . . 341
Tötungen .
Besitz von Kirchen des Bistums Clermont . 343
Mord ..
Besitz von Kirchen anderer Bistümer . 344
Totschlag
Einnahmen und Ausgaben 345
Der Tötungsversuch .
Einnahmen ... . 345
Körperverletzung . .
Ausgaben ..... . 346
Selbstmord und Tötung auf Verlangen
Der Kirchenbau. . . 346
Tötung durch Zauberei
Der Unterhalt des Klerus . 347
Eigentumsdelikte
Die Caritas . . . . . . . 347
Diebstahl
Sonstige Ausgaben 348
Raub ..
Anhang: Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klöster 348
Unterschlagung und Betrug .
Sonstige Eigentumsdelikte . Versammlungen: Concilium, Placitum, Synodus 3 5°
Treubruch, Ehebruch, Unzucht, Entführung . Versammlungen bis 56 l 3 jI
Die Sonderfrieden . . . . . . . . . . . . Versammlungen Chlodwigs 3 jI
Vergehen gegen das Asylrecht . . . . . . Versammlungen p1-561 . 3 j2
Vergehen im kirchlichen Sonderfriedensbereich. Allgemeine Reichs- und Heeresversammlungen 3 j2
Anhang: Vergehen gegen Kultvorschriften Allgemeine Bischofsversammlungen, Nationalkonzilien 3 j2
Personen- und Familienrecht Teilreichsversammlungen. 3 5 5
Die Ehe ... Provinzialversammlungen 3 5 5
Das Kind Versammlungen nach 561 ... 3 5 5
Das Erbrecht . Treffen der Könige und gemeinsame Reichsversammlungen, Nationalkonzilien 3 5 5
X XI
Versammlungen im Reich Chariberts . VORWORT
Versammlungen im Reich Gunthramns
Reichsversammlungen . . . . .' .
Provinzialversammlungen . . . . .
Gerichtsversammlungen am Königsgericht Georgius Florentius Gregorius, allgemein Gregor von Tours genannt, war von August 57 3 bis zu seinem Tod
Konferenzen mit Legaten . . . . . . . . am 17. November 594 Metropolit von Tours. Über seine Werke schreibt er am Schluß der Historia Francorum:
Hoftage .............. . „Decem libros Historiarum, septem Miraculorum, unum de Vita Patrum scripsi; in Psalterii tra<;tatu librum
Versammlungen im Reich Sigiberts und Childeberts II. unum commentatus sum; de Cursibus etiam ecclesiasticis unum librum condidi"; in dieser Aufzählung nicht
Reichsversammlungen . . . . . . . . . enthalten ist sein verschollenes Werk über die von Sidonius Apollinaris verfaßte Meßliturgie, das er im zweiten
Provinzialversammlungen . . . . . . . . Buch der Historia Francorum erwähnt. Die Nachwelt, insbesondere die Metropoliten von Tours, beschwor
Gerichtsversammlungen am Königsgericht Gregor, die erstgenannten Werke weder zu vernichten, noch umzuschreiben oder zu verkürzen, damit niemand
Konferenzen mit Legaten . . . . . . . . beschämt aus dem jüngsten Gericht hervorgehen möge. Auch wollte er nicht, daß sein „stilus rusticus"
Hoftage .............. . irgendwie verbessert werde, erlaubte jedoch, einzelnes in Verse zu fassen. Gregors Wünsche sind erfüllt
Versammlungen im Reich Chilperichs und Chlothars II. worden: Seine Werke wurden immer wie~er abgeschrieben und sind seit der Erfindung der Buchdruckerkunst
Reichsversammlungen . . . . . . . . . unzählige Male vervielfältigt worden; auch schrieb z.B. Franz Grillparzer in den Jahren 1834-1837 nach
Gerichtsversammlungen am Königsgericht Gregors Bericht über die Befreiu'ng des Attalus aus der Gefangenschaft ein vergnügliches Lustspiel in Jamben
Konferenzen mit Legaten. mit dem Titel „Weh dem, der lügt". Wie Gregor den Küchenjungen Leo, läßt Grillparzer den Küchenjungen
Zusammenfassung . . . . . . . . . . . . . Leon den Attalus dergestalt aus der Gefangenschaft befreien, daß dieser - indem er die Wahrheit sagt -
kräftig lügt. Und was den bäuerlichen Stil anbelangt, so hat ihn bis jetzt wirklich niemand „mit dem lieblichen
Tonfall der Gedichte in Übereinstimmung gebracht", wie Gregor zu befürchten schien. Er ist bis auf den
heutigen Tag vorhanden und beeinflußt wohl jeden, der sich mit seinen Werken befaßt. Und so habe ich mich
bemüht, im Sinne Gregors nichts hinzuzufügen und nichts wegzulassen, was freilich bei dem Bemühen
gebliebensein mag. Manches hätte wohl eingehender untersucht werden können; manches ist wohl auch nicht
richtig verstanden worden, auch dürfte manche Untersuchung unterblieben sein.
Die „Kulturgeschichte der Merowingerzeit" wurde in sieben Abschnitte gegliedert, wobei der erste Abschnitt
einen Band für sich füllt. Das liegt daran, daß bei der Darstellung des Staates und des Rechtslebens so viele
Amtspersonen zu berücksichtigen waren, wobei jede auf ihre Weise zum Erkennen der Lebensordnung ihrer
Zeit beiträgt. Die einzelnen Abschnitte sollen jeweils für sich ein abgeschlossenes Bild geben, doch ist
gegebenenfalls sowohl auf Voraussetzungen, die in anderen Abschnitten dargelegt wurden, als auch auf
weitere, für andere Abschnitte notwendige Folgerungen, in den Anmerkungen verwiesen. Deswegen und der
Übersichtlichkeit halber sind die einzelnen Abschnitte ihrerseits sehr kleinteilig gegliedert, was die schnelle
Orientierung erleichtern soll und ein Sachregister überflüssig macht. Auf ein Petsonenregister konnte
gleichfalls verzichtet werden, da alle Repräsentanten von Staat und Kirche im ersten Abschnitt verzeichnet
sind, alle anderen in den Abschnitten Klassen und Stände der Bevölkerung sowie Handel und Verkehr. Das
Ortsregister gibt die Möglichkeit, auch von ganz 3_nderer Fragestellung aus das Buch zu benutzen. Eine
Abhandlung über die politische Geschichte des 6. Jahrhunderts in Gallien wurde nicht geschrieben, doch
wurde immer dann auf die politischen Verhältnisse eingegangen, wenn es zum Verständnis bestimmter
Vorgänge notwendig war.
Dieses Buch sei Herrn Professor Dr. Dr. h. c. Kurt Böhner, dem Generaldirektor des Römisch-Germanischen
Zentralmuseums von 195 8 bis 1981, gewidmet. Er hatte zunächst die Idee, die in Gregors Werken erwähnten
Sachaltertümer karteimäßig zu erfassen. Die Kartei sollte im Römisch-Germanischen Zentralmuseum in Mainz
aufbewahrt werden und den Archäologen allgemein_zugänglich sein. Diese Arbeit war in zwei Jahren beendet,
doch hatte sich bereits während dieser Zeit in vielen Gesprächen der Gedanke herausgebildet, die Kartei durch
eine kulturhistorische J\bhandlung zu erweitern. Dabei verstand es sich fast von selbst, daß nun alle kulturellen
Lebensbereiche beschrieben werden sollten, das heißt auch solche, die für die Archäologie nicht faßbar sind.
Für diese Erweiterung des Vor~abens hat Herr Professor Böhner die Möglichkeit geschaffen, wofür ihm ganz
besonders zu danken ist. Er hat dann auch den Fortgang der Arbeit aus seinem überaus reichen Fachwissen
heraus stets kritisch begleitet, und eine Reihe von Einzeluntersuchungen gehen allein auf seine Fragen zurück.
Schließlich hat Herr Professor Böhner das gesamte Manuskript kritisch durchgesehen und stilistisch korrigiert.
XII XIII
Gleicher Dank gebührt Herrn Professor Dr. Eugen Ewig, der einen großen Teil des Manuskripts ebenfalls STAAT UND RECHTSLEBEN
kritisch durchgesehen und mit seinem fachlichen Rat stets geholfen hat. Der Deutschen Forschungsgemein
schaft ist besonders zu danken. Durch die Herrn Professor Böhner gewährte Sachbeihilfe konnte in Ruhe und
ohne sonstige Verpflichtungen dieses Buch geschrieben und durch die Übernahme der Druckkosten auch in
dieser Form veröffentlicht werden. Es sei zwar nicht üblich, den Mitarbeitern des Römisch-Germanischen
Zentralmuseums zu danken, wie mir ausdrücklich gesagt worden ist, doch hat Herr Dr. Franz JosefHassel mit ALLGEMEINES ZU VERWALTUNG UND GESETZGEBUNG 1
mir alle Druckfahnen und den ganzen Umbruch gelesen und bis zum Schluß noch viele sehr notwendige
Verbesserungen und Korrekturen eingebracht, so daß ich mir erlaube, wenigstens diesem Kollegen namentlich
Dank zu sagen. Von den merowingischen Königen und Königinnen ausgestellte Urkunden heißen „praeceptio [praeceptum],
edictum, decretum, mandatum, charta, chartula, epistola, littera, pactio". Pactiones sind Verträge, die anderen Begriffe
Mainz, 24. September r 98 2 Margarete Weidemann bezeichnen dagegen Urkunden anderer, sehr unterschiedlicher Inhalte. Die Begriffe Praeceptio, Edictum,
Decretum, Charta sind Synonyma; sie bezeichnen daher weder Urkunden eines bestimmten Typs noch eines
bestimmten Rechtsinhalts. Zu den Mandata, Epistolae und Litterae ist festzustellen, daß diese Begriffe ebenfalls
nicht auf eine fest definierte Urkundenart zu beziehen sind, weil ihre Inhalte auch solchen Dokumenten
entsprechen, die als Praeceptio etc. ausgewiesen sind. Gregor unterscheidet begrifflich also nur Verträge von
anderen Urkunden, d. h. nur für Verträge gab es eine bestimmte Bezeichnung, für alle anderen Arten von
Urkunden nicht. Dies entspricht ganz dem Resultat, das aus den Untersuchungen über das merowingische
Urkundenwesen gewonnen worden ist2• Der gleichen unfesten Terminologie bedient sich Gregor auch bei
Urkunden anderer Könige und des Kaisers. Das Privileg des Burgunderkönigs Chilperich für ein
Lupicinuskloster nennt er "praeceptio" (V PI,;), den Weihebefehl des Kaisers für den zum Papst gewählten
Gregor [I.] ebenfalls (HF X, r). Ein Befehl des Wandalenkönigs an den Bischof von Karthago heißt "edictum"
(HF II, 3).
Merowingische Königsurkunden sind von Gregor aus nahezu allen Verwaltungs- und Rechtsbereichen
erwähnt3.
Allgemeine Gesetze und Verordnungen
r. Praeceptio Childeberts II. für Bischof Marowech von Poitiers; der Bischof erhält die Aufsicht über das
Radegundiskloster von Poitiers (HF IX, 40: Unde factum est, ut habiens ad Childeberthum regem praeceptionem
elicerit, ut ei hoc monastyrium, sicut reliquas parrochias, regulariter liceat gubernare; nach ;87).
Die Urkunde beinhaltet eine einmalige Verordnung; sie war mündlich erbeten worden.
Verträge
2. Pactiones zwischen Chilperich und Childebert II. Die Könige beschlossen, Gunthramn das Reich zu
nehmen und unter sich zu teilen; überdies setzte Chilperich Childebert II. zu seinem Erben ein unter der
Bedingung, daß dieser niemals gegen ihn vorgehe (HF VI, J: Egidius Remensis episcopus cum primis Chi!deberthi
proceribus in legationem ad Chilpericum regem venit; ibique conlocutione facta, ut, ablato Gunthchramni regis regno ...
pactionibus subscriptis, ea quae locuti fuerant firmaverunt et ad Childeberthum ... sunt regressi. Quibus discedentibus,
Chilpericus rex Leudovaldum episcopum cum primis regni sui dirixit. Qui, data susceptaque de pace sacramenta
pactionibusque firmatis, munerati regressi sunt; ;Sr. - HF VII, 6: cum Chilperico rege novam pactionem scripsistis
[ Gunthramn zu Gesandten Chi!deberts II.], ut, me a regno depulso, civitates meas inter se dividerent. Ecce pactiones ipsas,
ecce manus vestrae subscriptiones, quibus hanc conibentiam confirmastis; ;84, nach Chilperichs Tod. - HF X, r9: Deinde
1 Nach P. Classen, Kaiserreskript und Königsurkunde. Literatur ist ausführlich besprochen.
Archiv Diplomatik l, 1955, l-87 (Teil l); 2, 1956, 2 Classen (s. Anm. l) Teil 2, 32.
l-1l5 (Teil 2); die ältere rechtswissenschaftliche 3 Gliederung nach Classen (s. Anm. l) Teil 2, 28-30.
XIV 1
prolatae sunt pactiones [als Beweismaterial im Prozeß gegen Egidius von Reims] quasi ex nomine Childeberthi ac Chilperici Die Präzepte ergingen als Königsbefehle an Beamte und waren durch Androhungen von Leibesstrafen
regis, in quibus tenebatur insertum, ut, ... negavit haec rex [Childebert II.] cum suo factum consilio; 590). abgesichert.
Der Vertrag wurde am Hof Chilperichs mit Gesandten Childeberts II. ausgehandelt, ausgefertigt und
unterschrieben; sodann wurde er von Gesandten Chilperichs am Hof Childeberts II. beeidet. Legationsleiter 7. Praeceptum/Edictum Chlothars I. an das Heer; der König verbietet aus Respekt vor dem hl. Martin im
Childeberts II. war Bischof Egidius von Reims, der Chilperichs Bischof Leudovaldus von Bayeux. Territorium von Tours Plünderungen und erlaubt, nur das Nötigste von der Bevölkerung für die Versorgung
Unterschriebe~ haben nicht die Könige, sondern für den unmündigen Childebert II. Bischof Egidius von zu nehmen (HF II, }7: dedit edictum, ut nullus de regione illa aliud quam herbarum alimenta aquamque praesumeret ...
Reims und für Chilperich offenbar Bischof Leudowald von Bayeux. Es gab zumindest zwei Ausfertigungen, Non enim erimus transgressores praecepti eius; ;07).
eine für Chilperich und eine für Childebert IL Eine Ausfertigung gelangte in die Hände Gunthramns, wobei es Das Plünderungsverbot muß an die Heerführer gerichtet worden sein.
sich um das Exemplar Chilperichs handeln könnte, eine andere Ausfertigung - die des austrasischen Hofes -
wurde am Königsgericht Childeberts II. 59 0 als Beweis für den Landes-und Hochverrat des Egidius vorgelegt. 8. Praeceptiones des Chramn, die Bestrafung senatorischer Familien betreffend (HF IV, l;: eorumque
consilium [viles personae] audiens, ita ut filias senatorum, datis praeceptionibus, eisdem vi detrahi iuberet).
3. Pactiones zwischen Gunthramn, Sigibert und Chilperich. Die Brüder beschk>ssen nach dem Tod Die Befehlsempfänger sind nicht genannt; da sie im Auftrag des Unterkönigs zu handeln hatten, handelt es sich
Chariberts dessen Reich unter sich zu teilen und sicherten sich gegenseitig durch festgelegte Sanktionen für im weitesten Sinn um Befehle an Beamte.
Vertragsbruch ab (HF VII, 6: Ecce pactiones, quae inter nos factae sunt, ut, quisque sine fratris voluntatem Parisius
urbem ingrederetur, amitteret partem suam, essetque Polioctus marryr cum Hylario adque Martina conjessoribus iudex ac 9. Decretum Theuderichs I. zur Weihe' des Nicetius zum Bischof.von Trier (VP XVII, l: Cumque dato
retributor eius. Post haec ingressus est in ea germanus meus Sigyberthus, qui ... Similiter et Chilpericus gessit. Per has ergo consensu populi ac decreto regis ad ordinandum a viris summo cum rege honore praeditis adducebatur; J26/7).
transgressiones amiserunt partes suas. ldeoque, qui illi iuxta Dei iudicium et maledictionibus pactionum dejecerunt, omnen Das Weihedekret war ein Befehl an einen Geistlichen und die Antwort des Königs auf die ordnungsgemäße
regnum Chariberthi cum thesauris eius meis ditionibus [d. h. des Gunthramn], lege opitulante, subiciam; ;84, nach Chilperichs Wahlanzeige [c onsensus].
Tod. - HF VI, 27: Chilpericus ... Parisius abiit. Et ut maledictum, quod in pactione sua vel fratrum suorum
conscriptum erat; ;83). 10. Praeceptio Chlothars I.'zur Weihe des Eufronius zum Bischof von Tours (HF IV, lf: Turonici autem
Der Vertrag wurde sowohl von Sigibert als auch von Chilperich gebrochen, weshalb Gunthramn auf den audientes, regressum juisse regem de caede Saxonum, facto consensu in Eujronio presbitero, ad eum pergunt ... Et data
Sanktionen bestand; die „poena saecularis" drohte den Verlust des im Vertrag festgelegten Anteils an, ' praeceptione, ... sanctus Eujronius ordinatur episcopus; [J6).
Gunthramn konnte folglich mit Recht das gesamte Charibertreich für sich fordern. Das Weihepräzept war ein Befehl an einen Geistlichen und die Antwort des Königs auf die ordnungsgemäße
Wahlanzeige [consensus].
4. Pactiones zwischen Gunthramn, Childebert II. und Brunichilde, geschlossen am 28./ 29. November 58 7 in
Andelot. Der Vertrag regelte u. a. die nach dem Tod Chilperichs [Sept./Okt. 58 4] aufgetretenen Streitfragen 11. Decretum [A uctoritas] Childeberts II. zur Weihe des Referendarius Charimeris zum Bischof von Verdun
über die beiderseitigen Ansprüche am Chariberterbe und ferner die Ansprüche der Königin am Besitz der (HF IX, 23: Charimerem enim rejrendari~m cum consenso civium regalis decrevit auctoritas jieri sacerdotem; J SK).
Galsvintha. Der Vertrag ist als Inserat überliefert (HF IX, 20: Exemplar Pactionis. Cum in Christo nomen Das Weihedekret war ein Befehl an einen Geistlichen und erging sicher an den Metropoliten von Trier. Es ist
praecellentissimi domni Gunthchramnus et Childeberthus regis vel gloriosissima domna Brunechildis regina Andelao caritates die Antwort des Königs auf die ordnungsgemäße Wahlanzeige [consensus].
studio convenissent, ut omnia, quae undecumque inter ipsis scandalum poterat generare, pleniori consilio definirent, id inter eos,
mediantibus sacerdotibus atque proceribus, Deo medio, caritates studio sedit, placuit atque (Onvenit, ut, ... Facta pactio sub die 12. Praeceptio Gunthramns für die Weihe des Comes Gun?egisilus gen. Dodo zum Bischof von Bordeaux
1111. Kai. Decembris, anno X XVI. regnum domni Gunthchramni regis, domni Childeberti vero XII. anno. - Vergl. auch (HF VIII, 22: Tune re:<, data praeceptione, iussit Gundegisilum Sanctonicum comitem .. . episcopum ordinare).
HF IX, l l: conscriptis pactionibus). Gundegisel ist nicht ordnungsgemäß gewählt, sondern vom König durch dieses Weihepräzept ernannt worden.
Der bei Gregor inserierte Vertrag besteht aus Narratio, Dispositio, Poena saecularis, Datierung nach Tag, Dieses Präzept erging als Königsbefehl an einen Geistlichen. Der König überging damit die ihm vorgelegte
Monat, Herrscherjahren Gunthramns, Herrscherjahren Childeberts II. ordnungsgemäße Wahlanzeige, die für den Diaconus WaMo ausgestellt worden war (HF VIII, 22: diaconus,
cum muneribus et consensu civium ad regem properat, sed nihil obtenuit; ;8;).
Einzelne Verwaltungsmaßnahmen 13. Decretum Chlothars I. zur Weihe des Emerius gen. Cymulus zum Bischof von Saintes (HF IV, 26:
[s . u. Nr. 34] Decretum regis Chlotharii habuerat, ut absque metropolis consilium benediceretur, quia non erat praesens; nach/um J ;8/ 61).
Das Weihedekret erging nicht an den dafür zuständigen Metropoliten und wurde deshalb nach 56 1 außer Kraft
5. Praeceptio Sigiberts an den Iudex [von Clermont]. Der König befiehlt dem Iudex, dem Servus Andarchius gesetzt (HF IV, 26).
die Tochter des Civis Ursus von Clermont zur Ehe zu geben (HF IV, 46: Ad ille regressus adregem,praeceptionem
ad iudicem loci exhibuit [Andarchius], ut puellam hanc [Tochter des Ursus] suo matrimonio sociaret). 14. Epistolae Childeberts II. an Bischöfe; sie erhalten den Befehl, sich auf dem gegen Bischof Egidius von
Andarchius hatte sich durch einen Betrug die Einwilligung der Ehefrau des Ursus zur Verlobung erschlichen, Reims anberaumten Gerichtstag einzufinden (HF X, 19: dirigens epistulas ... ad omnis regni sui pontifices, ut medio
weshalb Ursus die Heirat verbot. Andarchius erwirkte persönlich am Hof den genannten Befehl an den Iudex, mense nono ad discutiendum in urbe ... adesse deberent; 590).
weil er glaubhaft behauptet hatte, die Arrha bereits erlegt zu haben. Die Urkunde gehört in die Gruppe der
Befehle an Beamte. Andarchius war Servus König Sigiberts. 1 5. Praeceptiones Chilperichs für Pappolenus. Der König stellt ihm eine Heiratserlaubnis aus (HF VI, 16:
Tune Filex episcopus [von Nantes] ira commotus, circumventam puellam dolis a marito separavit, mutataque veste, apud
6. Praecepta Chilperichs unbekannten Inhalts (HF VI, 46: Et in praeceptionibus, quas ad iudicis pro suis Vasatensem urbem [Bazas] in monastirio posuit . .. ille [Pappolenus] ... adsumptam de monastirio puellam suo coniugio
utilitatibus dirigebat, haec addebat: Si quis praecepta nostra contempserit, oculorum avulsione multetur). copolavit, regalibusque munitus praeceptionibus, timere parentum distulit moenas; ;82).
2 3
Das Präzept beinhaltete die Erlaubnis für eine bestimmte Rechtshandlu~g und setzt damit die Entscheidung 21. Decretum/Praeceptum Chilperichs, von Gundowald außer Kraft gesetzt (HF VII, JI: Gundovaldus
eines Bischofs außer Kraft. distruere nitens eius decreta; s.o. Nr. 20).
Es wird sich in der Mehrzahl bei diesen erwähnten „decreta" um die Einsetzung, bzw. Absetzung von Beamten
16. Praeceptio Sigiberts für den Servus Andarchius [s.o. Nr. 5]. Der König erlaubt dem Andarchius die Chilperichs handeln. Gundowald hatte alle von Chilpei:ich beherrschten Civitates Aquitaniens auf sich
Pfandnahme von Gütern des Civis Ursus von Clermont in einem Wert von 16 ooo Solidi. Damit sollte vereidigt (HF VII, 26).
sichergestellt werden, daß Ursus dem Andarchius entweder die Tochter zur Ehe gebe oder aber Ursus dem
Andarchius die angeblich bereits in Höhe von 16000 Solidi gezahlte Arrha zurückerstatte (HF IV, 46: ideo
gloriae vestrae praeceptionem depo'sco, ut filiam suam mihi tradat in matrimonio. Alioquin liceat mihi res eiu.r possedere, donec, Gnadenerweise für Personen und für Institutionen
sedicem milibus solidorum acceptis, me ab hac causa removeam. T unc, adeptis praeceptionibus, Arvernum redit, ostendit iudici
iussionem regis). 22. Praeceptiones Chlothars I„ offenbar zugunsten von Kirchen als Gnadenerweise ausgestellt und vom
Andarchius hatte sich das Präzept durch einen Meineid erschlichen; ein anderer Mann namens Ursus schwor Nachfolger Chilperich außer Kraft gesetzt (HF VI, 46: ipsasque patris sui praeceptiones . .. saepe cakavit).
vor verborgenen Zeugen, von Andarchius 16 ooo Solidi erhalten zu haben, worüber er eine Urkunde anfertigte Es könnte sich um Schenkungen und Privilegien handeln.
und dem König vorlegte. In diesem Fall ist der so selten bezeugte Vorgang der Allegatio überliefert:
Andarchius wies dem Iudex das Präzept vor, weil der Erlaß des Königs erst mit der Kenntnisnahme des 23. Praeceptum Chlothars I. für den Civis Gundulf von Tours; Gundulf, im Dienst eines Chlotharsohnes
zuständigen Iudex [d. h. des Comes von Clermont] verwirklicht werden konnte, d. h. Rechtskraft erlangte. stehend und krank geworden [arbeitsunfähig], erhält vom König die Erlaubnis, zu Lebzeiten bereits seinen
Besitz an St. Martin/Tours zu schenken (VM III, IJ: Gundulfus autem quidam ipsius urbis civis ab infantia sua cum
17. Epistolae Sigiberts für Gesandte der hl. Radegunde, die in den Orient reisen sollten, um Reliquien zu
Gunthario, .Chlothari regis filio, habitavit. In cuius dum haberetur servitio ... debilitatus est ... Tandem, inspectas propriae
holen (HF IX, 40: Tempore vero Sygiberthi ... acceptis epistulis Sygiberthi regis,pro fide ac devotione Radegundis beata in
conscientiae noxas, converti decrevit, scilicet, ut humiliatis capillis ipsi sancto deserviret antestiti [Martin]. S ed prius a regem
partibus Orientis clericos distinat).
praeceptum elicuit, ut res omnes basilicae [St. Martin/Tours] traderet vivens).
Radegunde, Königinwitwe Chlothars I„ hatte die Geleitbriefe für ihre Gesandten erbeten.
Warum Gundulf dieses Präzept vom König erbat, muß offen bleiben. Wenn es sich bei dem zu verschenkenden
Besitz um Amtsgut handelt, dann war das Präzept notwendig und ein Gnadenerweis des Königs. Handelt es
Ämterverleihungen sich aber um Eigengut, dann folgte Gundulf lediglich .dem Brauch seiner Zeit, wonach man sich gern
[s.o. Nr. ~13] Rechtsgeschäfte vom König bestätigen ließ. Vermutlich handelt es sich aber um beide Arten von Besitz, d. h.
um Amts-und Eigengut [r es omnes] .Gundulf als Civis wird sicherlich Eigengut besessen und für seine Dienste
18. Praeceptum Gunthramns über die Ernennung des Theodulf zum Comes von Angers (HF VIII, rS: auch Königsgut geschenkt oder verliehen bekommen ha_!Jen. Selbst bei solcher Besitzkombination wird man
Theodulfum Andegavis comitem esse decrevit. Introductusque in urbe, a civibus ... repulsu.r est. Recurrensque ad regem, iterum das Präzept zu den Gnadenerweisen rechnen.
praeceptum accipiens; ;S;).
Es handelt sich also um zwei nacheinander für Theodulf ausgestellte Ernennungsurkunden. Der ersten 24. Praeceptio/Charta; Schenkungsurkunde Wälschung] Childeberts II. für Bischof Egidius von Reims (HF
Ernennung widersetzte sich die vormals Chilperich gehörende Civitas, der zweiten Ernennung mußte X, r9: Villas vero, quas memoras, per istius regis chartas emerui ... requesitusque Otto, qui tune rejrendarius fuerat, cuius
Gunthramns Dux Sigulf Nachdruck verleihen. ibi subscriptio meditata tenebatilr, adfuit, negat se subscripsisse. Conficta enim erat manus eius in huius praeceptionis scripta;
vor ;90). ·
19. Praeceptum Childeberts II. über die Ernennung des ehemaligen Rector Provinciae zum Bischof von Uzes Es handelte sich um eine Fälschung, weil der damalige Referendarius Otto seine Unterschrift nicht anerkannte
(HF VI, 7: Iovinus iterum, qui quondam Provinciae rector Juerat, regium de episcopatum praeceptum accipit. Sed praevenit und als Fälschung erklärte.
eum Marcellus diaconus . .. Qui, convocatis conprovincialibus, per consilium Dinami episcopus ordinatus est; ;Sr).
Die Provinzialbischöfe der Kirchenprovinz Ades, in der Mehrzahl Untertanen Gunthramns, widersetzten sich 25. Charta der Königin Chrodechilde, Schenkungsurkunde. Die Königin schenkt dem Presbiter Anastasius
nach Rücksprache mit Childeberts II. Beamten Dinamius [Rector Provinciae] dem Präzept Childeberts, zumal von Clermont einen Acker (HF IV, I 2: Brat enim tune temporis Anastasius presbiter, ingenuus genere, qui per chartas
Dinamius ohnehin die Politik Gunthramns unterstützte und Marseille zwischen Gunthramn und Childebert II. gloriosae memoriae Chrodigildis reginae proprietatem aliquam possidebat).
geteilt war.
26. Praeceptio Gunthramns für ein Mädchen freien Standes [ingenua]; der König nimmt sie in seinen Schutz
20. Praeceptio/Decretum Chilperichs über die Ernennung des Comes Nicetius von Dax zum Bischof von Dax und untersagt der Familie des von ihr getöteten Dux Amalo die Blutrache (HF IX, 27: Tune rex ... non so/um ei
(HF VII, JI: Dum autem in hac urbe [Bordeaux] morarentur [Gundowald, Mummolus, Berthramn], Faustianum vitam donavit, verum etiam praeceptionem tribui iussit, ut, in verbo suo posita, a nullo umquam parentum defuncti illius in
presbiterum Aquinsi urbi episcopum ordinare praecipiunt. Nuper enim in Aquinsi urbe episcopus obierat, et Nicetius comes aliquo molestiam patiretur; ;89).
loci illius, ... praeceptionem ab Chilperico elicuerat, ut tonsoratus civitati illi sacerdus daretur. Sed Gundovaldus distruere
nitens eius decreta, convocatis episcopis, iussit eum benedici. Berthramnus autem episcopus, qui erat metropolis [von Bordeaux] 27. Chartulae der Königinwitwe Ingoberga; Freilassungsurkunden (HF IX, 26: multus per chartolas liberus
cavens futura, Palladium S antonicum [Bischof von Saintes] iniungit, qui eum benedicerit ... Fuit autem ad hanc ordinationem derelinquens.; ;89).
et Orestis. Vasatinsis [Bazas] episcopus; ;S;). Die UrkU:nd~ri gehörten zu ihrem Testament, waren also Kodizille (vergl. HF IX, 26).
Die Provinzialbischöfe der Kirchenprovinz Bordeaux und Eauze einigten sich - zusammengerufen von
Gundowald - also auf einen anderen Kandidaten, weil Gundowald die Kirchenprovinzen für sich gewonnen
hatte. Sie widersetzten sich folglich dem Präzept eines Königs, der die tatsächliche Herrschaft verloren hatte
und folgten dem neuen Herrscher.
4 5
Rechts- und Eigentumsbestätigungen Briefe
[s.o. Nr. 23 und Nr. 16. Beide Urkunden enthalten indirekt Besitzbestätigungen]
34. Litterae Sigiberts an Nicetius und die Civitas Trier. Der König teilt darin mit, daß König Chlothar 1.
28. Epistola Childeberts II. für die Civitas Tours; der König bestätigt die seit König Chlothar I. bestehende gestorben sei und er selbst das ihm gebührende Regnum in Frieden mit dem Bischof empfangen müsse (VP
und von allen Königen beeidete Abgabenfreiheit (HF IX, 30: Post mortem vero Chlothari regis Charibertho rege XVII, J: subito advenit legatus Sigiberti regis cum litteris, nuntians, regem Chlotharium esse defunctum, seque regnum
populus hie sacramentum dedit; similiter etiam et ille cum iuramento promisit, ut leges consuetudinesque novas populo non debitum cum episcopi caritate debere percipere. Haec ille audiens [Nicetius, exilierter Bischof von Trier], ad eclesiam
injfigeret, sed ... Post haec nos [Gregor] transmisimus nuntios ad regem, ut, quid de hac causa iuberit, mandata remitteret. Sed regressus, potestati restituitur; ;61/2).
protinus epistulam cum auctoritate miserunt, ne populos Toronicus pro reverentia sancti Martini discribiritur; ;89). Die Empfänger der Briefe sind nicht genannt. Es muß sich aber um Nicetius und Klerus und Populus von Trier
Die Epistola Childeberts II. gehört zu den Bestätigungen verliehener Rechte und somit zu den Privilegien. handeln, weil auf diese Briefe hin Bischof Nicetius - einstmals von Chlothar 1. exiliert - aus dem Exil
zurückkehrte und wieder in sein Amt eingesetzt wurde. Die Briefe werden daher zu den Verwaltungsmaßnah
29. Praeceptiones Chlothars 1. für den Presbiter Anastasius. Der König bestätigt dem Anastasius den ihm von men treffenden Urkunden gehören und, wenn auch vorsichtig formuliert, Befehle an Klerus und Populus
Königin Chrodechilde geschenkten Besitz (HF IV, 12: Presbiter autem, acceptis a rege praeceptionibus, res suas ut enthaltgh haben, den Nicetius wieder als Bischof einzusetzen.
libuit defensavit posseditque ac suis posteris dereliquit; s.o. Nr. 2;).
3 5. Epistolae, Briefwechsel Chilperichs mit BischofEgidius von Reims (HF X, 19: Post haec epistulae prolatae
30. Praeceptiones [Auctoritates] der Könige Charibert, Gunthramn, Chilperich und Sigibert für das sunt, in quibus multa de inproperiis Brunichildis tenebantur, quae ad Chilpericum scriptae fuerant, similiter et Chilperici ad
Radegundiskloster Poitiers; die Könige bestätigen dem Kloster den gesamten Besitz, unbeschadet seiner episcopum dilatae, in quibus inter reliqua habebatur insertum, quia . .. Negavit se episcopus has epistulas vel misisse suo
Herkunft, und bekräftigen dies durch Eid und Unterschrift (HF IX, 42: et ego ex eius praeceptiones permisso nomene vel suscipisse a rescriptum Chilperici. Sed puer eius familiaris adjuit, qui haec notarum titulis per thomus chartarum
monastirio tradidi possedendum et per auctoritates praecellentissimorum domnorum regum Chariberthi, Guntchramni, conprehensa tenebat, unde non dubium fuit resedentibus, haec ab eodem directa; 590).
Chilperici et Sigiberthi cum sacramenti interpositione et suarum manuum subscriptionibus obtenui confirmart). Die Briefe wurden als Beweismittel im Prozeß Childeberts II. gegen Egidius von Reims vorgelegt und sicherten
die Anklage, die auf Landes- und Hochverrat lautete. Bemerkenswert ist, daß in der Kanzlei des Egidius ein
Briefbuch geführt wurde.
Prozeßrech tliche Urkunden
36. Epistola Chilperichs an das Martinsgrab. Der König wollte vom hl. Martin wissen, ob er Gunthramn
3 1. Edictum Chilperichs; der König verhängt über den abgesetzten Comes Leudast von Tours die Acht (HF Boso aus dem Asyl von St. Martin/Tours entführen lassen dürfe (HF V, 14: misit Chilpericus rex epistulam
V, 49: Sed cum audisset edictum regis, ut in suo regno a nullo colligeretur ... Turonus occulte veniens, quae melius habuit in scriptam ad sepulchrum sancti Martini, quae habebat insertum, ut ei beatus Martinus rescriberet, utrum liceret extrahi
Biturigo transposuit; ;So). Gunthchramnum de basilica eius an non).
Leudast wurde vom Königsgericht abgesetzt, dann von den Bischöfen exkommuniziert, woraufhin Chilperich
die Acht aussprach. Der Geächtete, der sich nach Bourges absetzte, verließ somit das Reich Chilperichs 37 . Littera Gunthramns, offenbar Beglaubigungsschreiben für den zu Childebert II. entsandten Legaten Felix
[Bourges gehörte Gunthramn]. (HFVIII,13: Felix legatus, salutatione praemissa, ostensis litteris, ait; ;S;).
32 . Mandatum Childeberts II. Der König verbietet dem abgesetzten Dux Ennodius von Tours und Poitiers, 38 . Litterae Childeberts II. Geleitbriefe für Untersuchungsbeauftragte des Königs. Der König verbriefte
sich in den genannten Städten aufzuhalten (HF IX, 7: Ille vero, ubi se remotum de bis sensit, ad civitates ... properat; seinen „pueri" das Recht auf öffentliche Beförderung (HF IX, 9: 0datis litteris et pueris distinatis cum evectione
sed dum in illis commoraretur, mandatum accepit, ut se ab eisdem removerit; ;87). publica; ;87).
3 3. Praeceptio Childeberts II. für die Erbinnen des Bischofs Berthramn von Bordeaux; der König entscheidet Gregor erwähnt noch andere Briefe der Könige, für welche aber kein Rechtsinhalt auszumachen ist (HF VII,
[zweimal] über den Nachlaß (HF X, 12: Rex vero, oblitus iudicii, quod matri eius [Inghytrude, Mutter des Berthramn] 3 4: fitterae Gunthramns an Gundowald. - HF IX, 42: epistola der Königinwitwe Radegunde an Bischöfe).
fecerat [erster Entscheid], huic aliam praeceptionem manus suae roboratam subscriptione largitus est [nunmehr zugunsten der Wie die Übersicht zeigt, ,hat Gregor mit Ausnahme königlicher Testamente alle Arten merowingischer
Schwester Berthramns, Berthegunde], haec contenente, ut res omnes, quas mater vel pater eius habuerant, suo dominio Königsurkunden überliefert. Das genannte „Testament" der Königin Ingoberga, König Chariberts Witwe, ist
subiugaret, et quicquid monasterio Ingytrudis reliquerat, aufe"etur; ;90 ). nicht „testamentum" genannt, sondern nur als letzter Wille umschrieben (HF IX, 26)4•
Der erste Entscheid des Königs dieser Sache ging dahin, daß Berthegunde 1/4 erhielt und Inghytrude die Ergänzend zu der Urkundengruppe, die „Einzelne Verwaltungsmaßnahmen" benannt worden ist, sind noch
restlichen 3/ 4 mit Enkeln teilen sollte (HF IX, 33 ). Inghytrude schenkte daraufhin den ihr zugesprochenen die Steuerbücher zu erwähnen, die bei Gregor „liber discriptionum" (HF V, 28), „capitularius" (HF IX, 30) oder
Anteil an das von ihr gegründete Kloster. In dem zweiten, nach dem Tod der Inghytrude ausgestellten Präzept einfach „liber" (HF V, 28. - HF IX, 30) heißens. Es sieht allerdings so aus, als seien die Steuerbücher erst in
verfügte nun der König, daß Berthegunde Alleinerbin der Inghytrude sei, obwohl diese über ihren Besitz noch der zweiten Hälfte des 6. Jahrhunderts eingeführt worden. Zu dieser Zeit galt als Bemessungsgrundlage ein
selbst verfügt hatte, d. h. es gab eigentlich gar nichts mehr, was eingeklagt hätte werden können. Der König Acker bestimmter Größe und eine unfreie Person, für welche eine absolut festgelegte Abgabe geleistet werden
hatte diese Verfügung eigenhändig unterschrieben, worin die Verfügungen der Inghytrude außer Kraft gesetzt mußte (HF V, 28). Eine solche Bemessungsgrundlage setzte voraus, daß der Besitz vermessen und der
wurden.
4 Zusammenstellung der von Gregor erwähnten Privat 1-129; 37-40.
testamente bei U. Nonn, Merowingische Testamente. s Zum Steuerwesen s. u. Das Vermögen und der Fi
Studien zum Fortleben einer römischen Urkunden nanzhaushalt des Staates (Steuern).
form im Frankenreich. Archiv Diplomatik 18, 1972,
6 7
Eigentümer samt Besitz verzeichnet - eben ein Steuerbuch angelegt wurde. Chlothar I. setzte die Steuern in haben [Nr. 8 „viles personae"]. Beamte sind anderweitig auch als Empfänger von Gnadenerweisen
einem Edikt [indixerat] fest und forderte einen bestimmten Anteil vom erwirtschafteten Ertrag; dieses Edikt, überliefert, die sie sehr wohl vom König erbeten haben können (z.B. HF IV, 44). Folglich hatte mit Sicherheit
das nur für die Kirchen galt, mußte von den Bischöfen durch Unterschrift zur Kenntnis genommen und damit auch jedermann u. U. die Möglichkeit, sich direkt mit einer Bitte an den König zu wenden.
anerkannt werden. Wer das Edikt nicht anerkannte, der verweigerte die Unterschrift wie der Bischof von Tours c. Inhalte. Die Mehrzahl der Urkunden bezieht sich zwar auf öffentliche Angelegenheiten, doch bekundete
(HF IV, 2). der König seinen Willen auch in ganz persönlichen Angelegenheiten seiner Untertanen. Der König erlaubte
Heiraten, befahl Heiraten [Nr. 5, 15, 16], erlaubte Schenkungen von Eigengut [Nr. 23], verschaffte einem
Servus sein vermeintliches Recht in einem Ehehandel [Nr. l 6], entschied einen Erbstreit [Nr. 3 3] . Im Bereich
Zusammenfassung öffentlicher Angelegenheiten entschied der König natürlich über die Besetzung der Staatsämter [Nr. 18], die,
Besetzung der Bischofsstühle [Nr. 9- 13, l 9, 20], ferner über die Rechtsstellung eines Klosters [Nr. l ], über das
Zusammenfassend ergibt sich somit für die Verwaltungsgesetzgebung in der zweiten Hälfte des Steuerwesen [Nr. 28] und über Gewohnheitsrechte von Soldaten [Nr. 7]; er sprach Urteile über Beamte [Nr.
6. Jahrhunderts das folgende. 3 l] und Senatoren [Nr. 8] aus. Der König befahl zudem nicht nur seinen Beamten [Nr. 5-8, l 9, 20, 28], sondern
auch der hohen Geistlichkeit [~14, 19, 20]; darüber hinaus entzog er Missetäter dem Gericht
Verträge [pactiones] [Nr. 26].
a. Verträge der Könige untereinander wurden nicht von diesen allein, sondern im Einvernehmen mit den Die Entscheidungen des Königs begünstigten dabei die einen und benachteiligten die anderen: begünstigt
weltlichen und geistlichen Großen [cum primis, proceribus, sacerdotibus] abgeschlossen. Zu den weltlichen wurde z. B. ein Servus zum Nachteil eines Civis [Nr. 5, 16], die Begünstigung eines Mädchens freier Herkunft
Großen werden der Adel und die hohe Beamtenschaft [Duces, Comites] zu rechnen sein, zur hohen geschah zum Nachteil der Familie eines Dux [Nr. 26], die Gunst des Königs für einen Mann aus der
Geistlichkeit gehörten Metropoliten und Bischöfe. Oberschicht gereichte der Familie eines Bischofs zum Nachteil [Nr. l 5] , das Nachsehen hatte ein Kloster, weil
b. Das Formular ist in Gregors Werken unvollständig überliefert. Belegt sind Narratio, Dispositio, Poena der König zu Gunsten einer Verwandten entschied [Nr. 33].
spiritualis, Poena saecularis, Unterschriften sowie Datierung nach Tag, Monat und Herrscherjahren der den d. Rechtsgrundlage und Verwirklichung. Erlasse des Königs, worin Rechte anderer übergangen wurden,,
Vertrag schließenden Könige. Ein Eingangsprotokoll fehlt also völlig, Kontext und Schlußprotokoll sind hatten wenig Aussicht auf Bestand [Nr. 13] oder Verwirklichung [Nr. 19, 20]. Bestand und Verwirklichung
unvollständig. Das Eingangsprotokoll ist auch nicht ansatzweise rekonstruierbar, beim Kontext muß offen hingen ferner ab von der politischen Lage: Königsbefehle wurden nicht verwirklicht, wenn der König nicht
bleiben, ob eine Arenga dazu gehört hat und beim Schlußprotokoll, ob normalerweise der König unterschrieb. unangefochten [Nr. 18] oder nicht mehr herrschte [Nr. l 9, 20]; sie wurden vielfach außer Kraft gesetzt, wenn
Unterschriften der Könige oder von Kanzleibeamten sind nicht überliefert. Die genannten und zu ein anderer die Herrschaft übernahm, sei es als rechtmäßiger Nachfolger [Nr. 22] oder als Usurpator [Nr. 21] .
erschließenden Unterschriften zum Vertrag von 581 [Nr. 2] dürften eine Ausnahme sein: für Childebert II. Privilegien bedurften daher bei jedem Herrscherwechsel der Bestätigung [Nr. 28].
unterschrieb damals der Metropolit von Reims, für Chilperich wohl der Bischof von Bayeux. Egidius von e. Formular und Rechtsgang. Zu beidem ist nur wenig überliefert und das wenige läßt sich kaum
Reims, der den Vertrag ausgehandelt hatte, unterschrieb vermutlich, weil Childebert II. noch unmündig war, verallgemeinern. Die Androhung von Leibesstrafen [poena saecularis] scheint allerdings nicht ungewöhnlich'.
und Chilperich ließ offenbar den Vertrag wegen seines brisanten Inhalts von einem Stellvertreter gewesen zu sein, doch bleibt offen, ob dies in der Tat Bestandteil des Formulars war [Nr. 6]. Offen bleibt auch,
unterschreiben. Die fehlenden Unterschriften der Könige wurden sehr wahrscheinlich durch den Eid ersetzt. was der König unterschrieb und was der Referendar [Nr. 30, 33]. Sicher ist nur, daß die Echtheit einer vom
Man kann annehmen, daß Verträge so viele Male ausgefertigt wurden, wie Vertragspartner vorhanden waren. Referendar unterschriebenen Urkunde von der Echtheit der Unterschrift abhing [Nr. 24]. Die Allegatio, mit
c. Alle drei von Gregor überlieferten Verträge sind nicht erfüllt worden. Statt Gunthramns Reich zu erobern' welcher im römischen Recht ein Erlaß des Kaisers Rechtskraft gewann, ist einmal erwähnt [Nr. 16]. Es sieht
[Nr. 2] paktierte Childebert II. mit Gunthramn (HF VI,p, 4I); Sigibert und Chilperich betraten jeweils ohne aber so aus, als wären Entscheidungen des Königs zu Gunsten von Privatpersonen, die auf dem
ihre Brüder Paris und Gunthramn zog Childeberts II. Anteil am Charibertreich auch dann nicht ein, als es die Appellationsweg erbeten worden waren, direkt als Befehl an den in erster Instanz zuständigen Beamten
politische Lage erlaubt hätte [Nr. 3]; Gunthramn wies noch ein Jahr nach dem Abschluß des Vertrags von ergangen [Nr. 5]6.
Andelot darauf hin, daß Childebert II. seinen Verpflichtungen nicht nachkomme [Nr. 4]. f. Der Wille des Königs, dergestalt in Forri und Urkunden dargetan, war „Jex" (HF IX, 30. - s.o. Nr. 23) 7.
Insgesamt läßt sich aus den recht zufälligen Erwähnungen von Königsurkunden die Erkenntnis gewinnen, daß
Mandate und Diplome in der 2. Hälfte des 6. Jahrhunderts das Staats- und Rechtsleben auf einer funktionierenden Verwaltung
a. Empfänger. Empfänger von Urkunden waren Unfreie [Nr. 16, 27], Freie [Nr. 25, 26], Mitglieder der beruhte. Es gab wohl kaum Bereiche, in welchen allein Gewohnheitsrechte und nur mündlich gegebene Befehle
Herrenschicht der Civitates [Nr. 23], Mitglieder der Oberschicht [Nr. 18, 15], Verwandte des Königshauses des Königs vorherrschten. Die Könige haben auch ein Archiv unterhalten, das sie zusammen mit dem
[Nr. 33], die Öffentlichkeit allgemein [Nr. 28, 34], Kirchen allgemein [Nr. 22]~ Beamte [Nr. 5, 6, 8?, 21?, 31] Thesaurus des Reiches mit sich führten (HF X, 19 ). Zudem läßt sich der Verwaltungsapparat nahezu
und ehemalige Beamte [Nr. 19, 20, 32], Heerführer [Nr. 7] sowie Kleriker [Nr. 17, 25, 29], Bischöfe,. vollständig rekonstruieren und der Gebrauch einer Prozeßordnung nachweisen.
Metropoliten [Nr. 9- 12, 24, l] und Klöster [Nr. 30]. Obwohl Urkunden für kleine Bauern, Handwerker, Juden'
und Kaufleute fehlen, dürfte es wohl keine Gruppe der Bevölkerung gegeben haben, die als Urkundenempfän
ger nicht in Frage kam.
b. Intervenienten, bzw. Bittsteller. Die Hälfte der angeführten Urkunden sind vom König erbeten worden,
und zwar sowohl mündlich unter Darlegung des Falles als auch schriftlich als Antwort auf eine
Vorentscheidung. Urkunden erbeten haben Unfreie [Nr. 5, 16], Freie [Nr. 26], Mitglieder der Herrenschicht
[Nr. 23] und Oberschicht [Nr. l 5], Verwandte des Königshauses [Nr. 17, 30, 33], Klerus und Populus/Cives
einer Civitas [Nr. 9- 1 l ], Bischöfe und Metropoliten [Nr. l, 9- 11 ]. Empfänger und Intervenienten sind nicht in 6 Vergl. Classen (s . Anm. 1) Teil 2, 37 ff. Form geltenden Rechtes, wie z.B. Lex Salica, Lex
jedem Fall identisch. Etliche Befehle gab der König auch von sich aus [Nr. 7, 18-20, 14]. Beamte als 7 _Dazu Classen (s. Anm. r) Teil 2, 3 2; der Begriff „!ex" Ribuaria usw.
Intervenienten sind zwar für die oben zusammengestellten Urkunden nicht genannt, doch wird es sie gegeben bezeichnet das geltende Recht oder eine besondere
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