Table Of ContentDr. W. Weimar
Kreciitsicberungen
- 60 Fiille und LOsungen -
RA Dr. Wilhelm Weimar
Kreditsicherungen
- 60 Falle und Losungen -
2., erweiterte Auflage
Betriebswirtschaftlicher Vedag Dr. Th. Gabler . Wiesbaden
ISBN-13: 978-3-409-40054-1 e-ISBN-13: 978-3-322-84023-3
DOl: 10.1007/978-3-322-84023-3
Copyright by Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler, Wiesbaden 1977
Vorwort
Das Recht der Kreditsicherung hat sowohl fUr die Wirtschaft, die Hand
werker, Kleingewerbetreibende und Privathaushalte in den letzten Jahr
zehnten besondere Bedeutung erlangt. Ohne Kredite ware der wirtschaft
liche Aufstieg nicht moglich gewesen. Das Kreditsicherungsrecht ist nun als
solches nicht einheitlich geregelt. In zahlreichen Gesetzen finden sich Vor
schriften, die dem Recht der Kreditsicherung zugerechnet werden mussen.
Selbst wenn ein Kreditgeber sich entsprechend absichert, drohen ihm immer
noch Risiken. Die Absicherung kann aus irgendwelchen Grunden nichtig sein,
es kann sich urn eine Vermogensubernahme handeln, das Sicherungsgut kann
bereits mit Pfandrechten belastet sein oder die Sicherungsubereignung
unterliegt der Anfechtung durch einen benachteiligten Glaubiger oder im
Konkurs des Kreditnehmers der Anfechtung durch den Konkursverwalter.
Damit wird bereits die groBe Streuung der maBgeblichen Rechtsvorschriften
deutlich.
Der Weg zum Verstandnis der oft schwierigen Rechtsvorschriften wird nach
dem bewahrten Grundsatz "iter breve est per exempla" durch Falle mit
Losungen wesentlich erleichtert. Daher werden sowohl dem Studierenden als
auch dem Praktiker 50 Falle mit Losungen angeboten, die sich in erster Linie
mit den fur das Kreditsicherungsrecht wichtigen und typischen Fragen be
fassen. Daher ist das Buch sowohl fUr Studienzwecke als auch zur schnellen
Information und Unterrichtung gedacht.
Der Verfasser
Vorwort zur 2. Auflage
Die 2. Auflage wurde durch zehn weitere Falle mit Losungen erganzt. Sie be
handeln Probleme, die im Kreditsicherungsrecht Praxis und Theorie eben
falls oft beschaftigen. Jeder Fall ist als solcher selbstandig gelOst worden, so
daB gelegentlich Oberschneidungen mit anderen Losungen denkbar sind.
Dies durfte jedoch nur der Vertiefung des behandelten Stoffes dienen.
Im ubrigen bezweckt das Buch, in erster Linie DenkanstoBe zu geben und zu
einer Vertiefung der angesprochenen Probleme durch das Studium der
Literatur anzuregen.
Der Verfasser
Inhaltsverzeichnis
Seite
1. Die Sicherungsiibereignung bedingt erworbener Maschinen 9
2. Die verpfandete Kaufpreishypothek . 13
3. Die Biirgschaft der Ehefrau 17
4. Die Verpfandung des Schmuckes durch den Scheinerben 21
5. Riickzahlung des Kredites durch Dritte 24
6. Der Kredit fiir die OHG 29
7. Das Darlehen fiir den Mannergesangverein 34
8. Die Handelsmiindigkeit des 17jahrigen Sohnes 38
9. Die Sicherungsiibereignung der Wagen und Pferde der Brauerei 41
10. Das Haus des Nie13brauchers als Sicherheit fiir einen Bankkredit 45
11. Die minderjahrigen Stenotypistinnen der D-Bank 48
12. Das Erbbaurecht am hypothekarisch belasteten Grundstiick 52
13. Die Sicherungsiibereignung der Musiktruhe 54
14. Der Irrtum beim Telefonat 57
15. Die Absicherung des Kredites der KG 61
16. Die Einreden des Biirgen 66
17. Der Tod des Kreditnehmers . . 71
18. Die Einwendungen beim Wechsel 75
19. Die iibereigneten Baumstamme 80
20. Das Kraftfahrzeug in der Mietgarage 83
21. Die Doppelverpfandung des Brillantringes 88
22. Die Kreditzusage der Stadtsparkasse 92
23. Zweifelhafte Sicherheiten .. 96
24. Der Konkurs nach erfolgter Auflassung 101
25. Die gutgHiubig erworbene Vormerkung 105
26. Die fruchtlose Pfandung beim Kreditnehmer 109
27. Die umstrittene Kreditgewahrung .. 113
28. Die Pfiindung eigener Sachen durch das Kreditinstitut 117
29. Die in Aussicht genommenen Vollstreckungsobjekte .. 121
30. Die Belastung des Grundstiicks mit einer Grundschuld 124
31. Die verpfandete Scheinforderung 128
32. Das entwendete Sparkassenbuch 131
33. Die Sicherheiten der Sparkasse 134
Seite
34. Die Rechte Dritter bei VerauBerung der Sache . . . . . . . 140
35. Der offentliche Glaube des Grundbuchs und seine Schranken 143
36. Das Vorkaufsrecht an einem Grundstuck . 147
37. Det Grund~uchberichtigungsanspruch 150
38. Die bedingte Hypothek . . . . . . . . . 154
39. Kredite an Handelsgesellschaften . . . . 157
40 .. Der GeschaftsfUhrer der in Grundung befindlichen GmbH 161
41. Der Konkurs des Kreditnehmers. . . . . . . . . . . .•. 164
42. Das nach der Sicherungsubereignung entstandene Pfandrecht 167
43. Die drtickende Darlehensschuld . . . . . . . . . . . . . 170
44. Der Orderlagerschein . . . . . . . . . . . . . . . . . . 173
45. Der durch Erbfolge vermogend gewordene Geschaftsfuhrer 177
46. Die Kreditaufnahme durch Bevollmachtigte . . . . . . . 180
47. Die VerauBerung des hypothekarisch belasteten Grundstucks 184
48. Die Hypotheken am Seeschiff Regina . . . . . . . . . . . 188
49. Die Burgschaft bei Schuldnertausch und bei Ablosung der Hypothek 190
50, Die verpfandete Sicherungshypothek. . . . . . . . . . . . 195,
51. Die Verpfandung einer verbrieften Scheinforderung und eines
Blankowechsels . . . . . . . . . . . . . . . . . . 199
52. Der der Volksbank verpfandete gefundene Brillantring 203
53. Die getilgte Sicherungsgrundschuld . . 206
54. Der verlangerte Eigentumsvorbehalt. . 209
55. Das Wegerecht am eigenen Grundstuck 213
56. Dieunter Eigentumsvorbehalt gelieferte Olzentralheizung . 216
57. Die Verfiigungen des Scheinerben ........... , 219
58. Die Biirgschaft des minderjahrigen Kindes . . . . . . . . 224
59. Die Belastung des NachlaI3grundsti.ick~ durch den Vorerben 228
60. Die Sicherungsabtretung . . . . . . . . . . . . . . . . 232
1. Die SlcherungsUberelgnung bedingt erworbener
Maschinen
Der Fabrikant Karl Muller hatte von der ji'irma Willi Schneider zwei
Wc rkzeugmaschinen erworben und in die von Ernst Meier gemietetcn
Raume eingebracht. Der Erwerb der Maschinen war unter der auf
losenden Bedingung voZlstiindiger Zah1ung des Kaufpreises erfo1gt.
Karl Muller nahm von der Vo1ksbank in X einen Kredit in Hohe von
20000 DM auf. Die Absicherung des Kredites erfolgte u. a. dadurch, dap
die Maschinen der Bank zur Sicherung ubereignet wurden. Die 'Ob er
gabe der Maschinen wurde durch die Vereinbarung ersetzt, dap sie im
Besitz des Fabrikanten Muller a1s Entleiher verblieben.
Der Fabrikant Karl Muller geriet info1ge mange1nder Auftriige in
Zahlungsschwierigkeiten. Er konnte die Restraten fur die Maschinen
nicht bezahlen. Auperdem geriet er in Verzug mit der Zah1ung der
Miete. Auch die Volksbank wartete vergeblich auf die Riickzah1ung des
fiilligen Kredites.
Wer kann sim aus den Werkzeugmasminen befriedigen?
LIsung:
1. 1st Fabrikant Muller Eigentumer?
Der Fabrikant Muller hat die Werkzeugmaschinen von der Firma Schneider
gekauft. Muller hat auch bereits Eigentum an den Maschinen erworben. Der
Eigentumserwerb ist allerdings unter der auflosenden Bedingung vollstan
diger Zahlung des Kaufpreises erfolgt (§§ 929, 158 Abs. 2 BGB). Unter Be
dingung versteht man ein objektiv ungewiB zukunftiges Ereignis.
me aufiosendc Bedingung maeht das Wirksambleiben der tlbereignung von
der vollstiindigen Zahlung des Kaufpreises abhiingig.
Da Muller den Restkaufpreis nicht entrichtet hat, verliert er das Eigentum
an den Maschinen. Die Firma Schneider ist somit Eigentiimer der Werkzeug
maschinen geblieben. Wegen des Zahlungsverzuges kann die Firma Schneider
von dem mit Muller uber die Maschinen abgeschlossenen Kaufvertrag zu
rucktreten (§ 455 BGB). Nach erklartem Rucktritt entfallt auch fur MUller das
Recht zum Besitz der gekauften Werkzeugmaschinen.
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2. Hat der Vermieter Meier ein Plandrecht?
Fur den Vermieter Meier erhebt sich die Frage, ob er sich wegen seiner
fiHligen Mietzinsanspruche aus den in die Mietraume eingebrachten Werk
zeugmaschinen befriedigen kann.
GemiiB AA 559, 580 BGB hat der Vermieter von Rliumen fur seine Forderun
gen aus dem Mietverhlltnis em Pfandrecht an den eingebrachten Samen des
Mieters.
Es handelt sich um ein gesetzliches, besitzloses Pfandrecht, das ohne Rucksicht
auf den Willen der Vertragsparteien mit der Tathandlung der Einbringung
in die Mietraume entsteht. Voraussetzung ist, daB die eingebrachten Sachen
dem Mieter gehoren und der Zwangsvollstreckung unterworfen sind.
AIs Muller die Werkzeugmaschinen in die Mietraume einbrachte, war er
Eigentiimer der Maschinen. Dieses Eigentum hat er allerdings infolge nicht
vollstiindiger Bezahlung des Kaufpreises fur die auflosend bedingt erworbe
nen Maschinen wieder verloren. Die entscheidende Frage ist, ob die Firma
Schneider die Maschinen belastet mit dem Vermieterpfandrecht des Meier
zuruckerworben hat. Hat jemand unter einer aufschiebenden Bedingung iiber
einen Gegenstand verfiigt, so ist jede weitere Verfiigung, die er wahrend
der Schwebezeit uber den Gegenstand trifft, im Falle des Eintritts der Be
dingung insoweit unwirksam, als sie die von der Bedingung abhangige Wir
kung vereiteln oder beeintrachtigen wiirde. Dasselbe gilt bei einer auflosen
den Bedingung von den Verfugungen desjeriigen, dessen Recht mit dem Ein
tritt der Bedingung endigt.
Das Eigentumsremt des Fabrikanten Muller endete mit der Nimtzahlung
des Restkaufpreises fur die Werkzeugmaschinen.
Hatte Muller die Maschinen durch Einigung und 'Obergabe verpfandet, so
hatte er damit eine Verfugung getroffen. Unter einer Verfiigung ist jedes
Rechtsgeschiift zu verstehen, durch daseine unmittelbare Rechtsanderung
eintritt. Bei der Einbringung der Werkzeugmaschinen in die Mietraume
handelt es sich jedoch um eine Tathandlung. An diesen Realakt knupft aber
das Gesetz eine verfiigungsahrilich~ Wirkung. Die Maschinen werden kraft
Gesetzes mit dem Vermieterpfandrecht belastet. Nach § 161 Abs. 1 S. 2 BGB
steht aber einer rechtsgeschiiftlichen Verfiigung gleich eine Verfiigung, die
wahrend der Schwebezeit im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrest
vollziehung oder durch den Konkursverwalter erfolgt. Das Gesetz stellt also
der rechtsgeschiiftlichen Verfiigung gewisse "AuBenakte" gleich. Bei dieser
Regelung handelt es sich urn den Niederschlag eines allgemeinE!n Rechts
prinzips. Im Wege rechtsahnlicher Anwendung muB den erwahnten AuBen
akten auch die Tathandlung der Einbringung von Sachen in Mietraume
gleichgesetzt werden, da sich hieran eine verfiigungsahnliche Wirkung
knupft.
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Somit ist das Vermieterpfandreebt in dem Augenblick in Wegfall gekommen,
als derFabrikant Muller das Eigentum an den Masebinen verloren bat.
Nach § 161 Abs. 3 BGB finden die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche
Rechte voneitl.em Nichtberechtigten herleiten, entsprechende Anwendung.
Damit erhebt sich die Frage, ob der Vermieter Meier sich darauf berufen
kann, er habe das Vermieterpfandrecht an den eingebrachten Werkzeug
maschinen erwotben. Ein gutgliiubiger Erwerb des gesetzlichen, besitzlosen
Vermieterpfandrechts ist aber nicht moglich. Zwar finden die Vorschriften
iiber das durch Rechtsgeschiift bestellte Pfandrecht auf ein kraft Gesetzes
entstandenes Pfandrecht entsprechende Anwendung. Von einem Nichtberech
tigten kann zwar gutgliiubig ein rechtsgeschiiftliches Pfandrecht erworben
werden. Diese Vorschrift findet aber auf gesetzliche Pfandrechte keine An
wendung. Alle Vorschriften, die die Entstehung des Pfandrechtes betreffen
(§§ 1207, 1208 BGB), finden auf das gesetzliche Vermieterpfandrecht keine
Anwendung. Erst wenn das Vermieterpfandrecht an eingebrachten Sachen,
die im Eigentumdes Mieters stehen, entstanden ist, kann ein Riickgriff auf
die Vorschriften des Vertragspfandrechtes erfolgen. Dazu ziihlen z. B. die
Bestimmungen iiber die Verwertungder Pfandsache (§§ 1228 ff. BGB).
Nur die sogenannten gesetzlichen Handelspfandrechte (Kommissioniir, Spedi
teur, Lagerhalter, Frachtfiihrer) konnen ausnahmsweise gutgliiubig erworben
werden (§ 366 Abs. 3 HGB).
3. Welebes sind die Voraussetzungen fur·die Vbertragung
des Eigentums an beweglieben Saeben?
DieWerkzeugmaschinen sind bewegliche Sachen. Wenn sie mit dem Boden
in c.len Mietriiumen verbunden worden sind, so ist die Verbindung erfah
rungsgemiiB eine lockere. Die Ubereignung beweglicher Sachen bestimmt sich
n.H.:h den §§ 929 ff. BGB. Dies macht die Uberschrift mit der Bezeichnung
"Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen" deutlich.
Zur Vbertragung des Eigentums an einer beweglieben Saebe mussen drei
Voraussetzungen erfiillt sein. Diese sind:
a) Eigentum des Veriiu6erers;
b) Einigung iiber den Eigentumsiibergang;
c) Ubergabe dei' Sache (§ 929 S. 1 BGB).
Die Ubergabe kann durch sogenannte Ubergabesurrogate ersetzt werden.
Ein wichtigesUbergabesurrogat ist das Besitzkonstitut.
1st der Eigentiimer im Besitz der Sache, so kann die Ubergabe dadurch er
setzt werden, daB zwischen ihm und dem Erwerber ein ReChtsverhiiltnis ver-
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einbart wird, vermoge dessen der Erwerber den mittelbaren Besitz eriangt
(§ 930 BGB). Diese Vorschrift ist die Rechtsgrundlage fur die nicht ausdru&
Hch geregelte Sicherungsubereignung.
Man spricht auch von einer fiduziarischen Sicherungsubereignung. Die be
teiligten Personen sind der Fiduziant (Treugeber) sowie der Fiduziar (Treu
nehmer). Erforderlich ist, daB ein konkretisiertes, individualisiertes Besitz
mittlungsverhiiltnis vereinbart wird.
Ein solches wurde zwischen dem Fabrikanten Muller und der Volksbank fC01-
gelegt. Die Maschinen verblieben bei Muller als Entleiher. Damit hat Muller
an den Maschinen unmittelbaren Fremdbesitz, wahrend die Volksbank mittel
baren Eigenbesitz erwarb (§§ 868, 598, 872 BGB).
Muller hat durch die Sicherungsubereignung an die Volksbank uber die
Maschinen verfUgt. Diese VerfUgung wurde hinfiillig, als Muller den rest·
lichen Kaufpreis fUr die Maschinen nicht bezahlte (§ 161 Abs. 2 BGB).
Auch die Volksbank wird geltend machen, sie habe weder positiv gew\1[\l
noch infolge grober Fahrliissigkeit keine Kenntnis davon gehabt, daB der
Fabrikant Muller die Werkzeugmaschinen unter einer auflosenden Bedin
gung erworben hatte. Zu prufen ist daher, ob die Volksbank gutgliiubig vom
Nichtberechtigten Eigentum erworben hat. Bei den VerfUgungen eines auf
losend bedingt berechtigten Eigentumers finden zwar die Redlichkeitsvor
schriften entsprechende Anwendung (§ 161 Abs. 3 BGB). Diese Vorschrift
spricht von einer entsprechenden Anwendung. Bei einer unmittelbaren An
wendung wurde gemiiB §§ 932 ff. BGB guter Glaube fehlendes Eigentum des
VeriiuBerers heilen. Muller war aber Eigentumer der Maschinen. Jedoch
konnte er uber die Maschinen nicht uneingeschriinkt verfugen. Er besap kein
Eigentumsrecht i. S. eines Vollrechtes. Wenn das Gesetz daher die Redlich
keitsvorschriften fUr entsprechend anwendbar erkliirt, so wird damit ausge
druckt, daB in diesem Falle im BGB im Gegensatz zu der in § 366 HGB ge
troffenen Regelung guter Glaube Miingel in der Verfugungsgewalt heilt_
Trotzdem hat die gutgliiubige Volksbank kein Eigentum erworben. Dies folgt
aus § 933 BGB.
Gehort eine durch Besitzkonstitut veriiuBerte Sache nicht dem VeriiuBerer,
so wird der Erwerber erst Eigentiimer, wenn ihm die Same von dem Ver
iiuBerer iibergeben wird, es sei denn, daB er zu dieser Zeit nicht im guten
Glauben ist (§ 933 BGB).
Ein gutgliiubiger Fiduziar kann also durch einfaches Besitzkonstitut vom
Nichtberechtigten kein Eigentum erwerben. Zu dem Besitzkonstitut muB die
ttbergabe der sicherungsweise ubereigneten Sachen hinzukommen. Die Volks
bank hat also an den Werkzeugmaschinen kein Eigentum erworben.
Nach alledem erhalt die Firma Schneider als Eigentumer die Werkzeug
maschinen unbelastet zuruck.
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