Table Of ContentWolf | Gerhold | Thomas | Hattenhauer | Lange | Sievert | Haar
Klausurenbuch Laufbahnprüfung/Steuerberaterprüfung
Michael Wolf | Karlheinz Gerhold |
Karin Thomas | Klaus Hattenhauer |
Helga Lange | Gerhard Sievert | Horst Haar
Klausurenbuch
Laufbahnprüfung/Steuerberaterprüfung
Originale Übungsklausuren zu
AO, ESt, USt, KStG, BilStR, BewR, BestG
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Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der
Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über
<http://dnb.d-nb.de> abrufbar.
1. Auflage 2009
Alle Rechte vorbehalten
© Gabler | GWV Fachverlage GmbH, Wiesbaden 2009
Lektorat: RA Andreas Funk
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www.gabler.de
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Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher
von jedermann benutzt werden dürften.
Umschlaggestaltung: Ulrike Weigel, www.CorporateDesignGroup.de
Druck und buchbinderische Verarbeitung: Krips b.v., Meppel
Gedruckt auf säurefreiem und chlorfrei gebleichtem Papier.
Printed in the Netherlands
ISBN 978-3-8349-0578-9
Vorwort
Klausuren zur optimalen Vorbereitung auf die Laufbahnprüfung der Finanzanwärter als auch die
Steuerberaterprüfung
Der vorliegende Klausurenband Laufbahnprüfung/Steuerberaterprüfung richtet sich in erster Li-
nie an Finanzanwärter, die sich anhand von Musterklausuren zielgerichtet auf die Laufbahnprü-
fung für den gehobenen Dienst vorbereiten wollen. Aus der Erfahrung heraus ist das Leistungs-
niveau dieser Klausuren auch eine gute Vorbereitungsgrundlage für angehende Steuerberater und
Steuerfachwirte.
Dieser Klausurenband enthält jeweils zwei aktualisierte Fachklausuren nebst ausführlichen Lö-
sungen aus den klassischen Prüfungsgebieten Abgabenrecht, Einkommensteuer, Umsatzsteuer,
Bilanzsteuerrecht und Besteuerung der Gesellschaften. Diese wurden ferner durch weitere Aufga-
ben aus den Bereichen Körperschaftsteuer und Erbschaftsteuer ergänzt.
In der Prüfungsvorbereitung sei es sehr angeraten, sich anhand von Musterklausuren eine sach-
gerechte Lösungssystematik zu erarbeiten, die insbesondere die Prüfungsfaktoren Zeit und Wis-
sen angemessen gewichtet. Halten Sie die Zeitvorgaben in den Aufgabenstellungen im Sinne einer
möglichst effektiven Bearbeitung möglichst genau ein. Es lohnt es sich in der Vorbereitungsphase
für eine Prüfung ferner sehr, sich zu verdeutlichen, wie die konkrete Leistungsbepunktung vo-
raussichtlich erfolgen wird. Auch hier sind die richtigen Schwerpunkte zu setzen.
Bei der Konzeption dieses Buches wurden deshalb in den einzelnen Aufgabenteilen Zeitvorga-
ben angegeben. Anhand der beigefügten Lösungen (jeweils mit Punkteschema) können Sie die
richtige Gewichtung Ihrer Lösungsinhalte kritisch überprüfen und ggf. Ihre Lösungssystematik
verbessern.
Ich wünsche Ihnen viel Glück und gutes Gelingen für Ihre anstehende Prüfung!
Für alle Autoren
Michael Wolf Bremen im April 2009
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Danksagung
Als „Koordinator“ dieses Klausurenbandes möchte ich mich bei meinen Dozentenkollegen
Karlheinz Gerhold
Horst Haar
Klaus Hattenhauer
Helga Lange
Gerhard Sievert
Karin Thomas
herzlich bedanken, die mich tatkräftig bei der Verwirklichung dieses Buches unterstützt haben.
Michael Wolf
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Inhaltsübersicht
Vorwort ........................................................................................................................................................5
Abgabenordnung 1. Klausur .....................................................................................................................8
Abgabenordnung 2. Klausur ..................................................................................................................29
Ertragsteuerrecht 1. Klausur ..................................................................................................................59
Ertragsteuerrecht 2. Klausur ..................................................................................................................72
Umsatzsteuer 1. Klausur .........................................................................................................................91
Umsatzsteuer 2. Klausur .......................................................................................................................110
Bilanzsteuerrecht und Außenprüfung 1. Klausur (Peter Sauber) ...................................................122
Bilanzsteuerrecht und Außenprüfung 2. Klausur (Tim Turm) .......................................................151
Besteuerung der Gesellschaft en 1. Klausur ........................................................................................175
Besteuerung der Gesellschaft en 2. Klausur ........................................................................................195
Bewertung/Erbschaft steuer ..................................................................................................................215
Körperschaft steuer ................................................................................................................................238
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Abgabenordnung 1. Klausur
Rechtsstand: 2008
Bearbeitungszeit: 5 Zeitstunden
Hilfsmittel: AO, BGB, Taschenrechner
Sachverhalt 1
Mirja Meyer (M), 10-jährige Tochter von Manfred und Erika Meyer, wohnhaft in der Parkallee 10
in Bremen, hat in 06 von ihrer Großmutter erhebliches Kapitalvermögen und zwei Vermietungs-
objekte geerbt.
M liegt mit ihren Einkünft en über dem Grundfreibetrag. Das Finanzamt hat im Jahr 08 zur Abgabe
einer Einkommensteuererklärung 07 aufgefordert. Als angemessene Frist zur Abgabe dieser Steu-
ererklärung wurde in der schrift lichen Auff orderung der 31.07.08 genannt.
Die Einkommensteuererklärung 07 geht am 31.12.08 beim Finanzamt ein. Sie ist ordnungsgemäß
unterschrieben. Ein Steuerberater hat an der Erstellung der Steuererklärung nicht mitgewirkt.
Der ordnungsgemäß bekanntgegebene Einkommensteuerbescheid 07 geht am 25.05.09 mit einer
festgesetzten Steuer i. H. v. 5.000 € und mit einem festgesetzten Verspätungszuschlag i. H. v. 50 €
zur Post. Anrechenbare Kapitalertragsteuer und Zinsabschlagsteuer werden i. H. v. 2.000 € auf die
festgesetzte Einkommensteuer angerechnet (ordnungsgemäße Steuerbescheinigungen liegen vor).
Der Nachzahlungsbetrag wird entsprechend der gesetzlichen Fälligkeitsregelung fällig gestellt.
Zahlungen erfolgen jedoch weder am Fälligkeitstag noch danach.
Die Eltern der M verwenden deren gesamtes Kapitalvermögen Anfang des Jahres 09 für den Neu-
bau einer stattlichen Villa mit Schwimmbad und Sauna in Bremen-Oberneuland, damit sie eine
entsprechend niedrigere Hypothek aufnehmen können. Bis zur Volljährigkeit der M wollen sie ihr
das Geld wieder zurückgeben. Die beiden Vermietungsobjekte der M sind zur Zeit mit sog. Miet-
nomaden belegt, so dass M in 09 mit diesen keine Einnahmen erzielt. Wann die Mieter endlich
ausziehen, ist nicht absehbar. Entsprechende Räumungsklagen laufen.
Im August 09 besitzt M nicht genügend bzw. gar kein Geld, um die fälligen Ansprüche aus dem
Steuerschuldverhältnis zu zahlen. Wann sie dazu wieder in der Lage sein wird, steht nicht fest.
Die Eltern, beide sehr erfolgreiche Zahnärzte, informieren das Finanzamt am 21.08.09 über die
Zahlungsunfähigkeit ihrer Tochter M, ohne weitere Anträge zu stellen.
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M. Wolf et al., Klausurenbuch Laufbahnprüfung/Steuerberaterprüfung, DOI 10.1007/978-3-8349-8767-9_1,
© Gabler | GWV Fachverlage GmbH, Wiesbaden 2009
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Sachverhalt 2
Aufgaben:
1. Wie lautet die ordnungsgemäße Adressierung des Einkommensteuerbescheides 07 der M? Begründen Sie bitte
Ihre Lösung.
2. Kann das Finanzamt die Eltern im Wege der Haftung nach § 69 AO für die Ans prüche aus dem Steuerschuldverhält-
nis der M in Anspruch nehmen und wenn ja, für welche und in welcher Höhe? Bezeichnen Sie bitte bei Ihrer Lösung
die Haftungsansprüche im Einzelnen.
! Hinweis:
Stichtag für Ihre Entscheidung soll der 21.08.09 sein. Bei der Berechnung von Fristen ist davon auszugehen, dass diese nicht
auf einem Samstag, Sonntag oder Feiertag enden.
Sachverhalt 2
Emilio Emsa (EM) betreibt in der Bremer Innenstadt ein gut besuchtes Sportgeschäft . EM ist ledig.
Für die Erledigung seiner steuerlichen Angelegenheiten hat EM einen Steuerberater beauft ragt.
Die für das Jahr 06 einzureichenden Steuererklärungen gehen im Dezember 07 beim zuständigen
Finanzamt ein.
Neben den Einkünft en aus Gewerbebetrieb besitzt EM auch noch zwei vermietete Eigentums-
wohnungen in Hamburg. Im Jahr 06 hat EM keine Kapitalerträge über dem Freibetrag erzielt.
Der endgültige Einkommensteuerbescheid 06 des EM geht am 18.02.08 mit einer festsetzten Ein-
kommensteuer i. H. v. 15.500 € zur Post. Für das Jahr 06 waren bereits für jedes Quartal 3.500 €
Vorauszahlungen festgesetzt worden, von denen EM die ersten drei jeweils zum Fälligkeitstag
gezahlt hat. Die vierte Vorauszahlung 06 hat er bisher noch nicht gezahlt.
Am 21.03.08 geht beim zuständigen Finanzamt ein Fax mit folgendem Inhalt ein (Auszug):
Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 06 vom 18.02.08 für Herrn Emilio Emsa, Bremen
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich für meinen Mandanten, Herrn Emilio Emsa, Einspruch gegen den Einkommen-
steuerbescheid 06 vom 18.02.08 ein.
Die von Ihnen als nachträgliche Herstellungskosten behandelten Aufwendungen stellen sofort
abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen dar.
Bis zur Entscheidung über den Einspruch bitte ich um Aussetzung der Vollziehung des strittigen
Betrages i. H. v. 2.500 €.
Mit freundlichem Gruß
Bruno Bär
(Steuerberater)
Der im Finanzamt zuständige Bearbeiter stellt fest, dass tatsächlich ernsthaft e Zweifel an der
Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen.
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Abgabenordnung 1. Klausur
Aufgaben:
1. Wie wird das Finanzamt über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung entscheiden?
2. Unterstellt, die Aussetzung der Vollziehung wird gewährt, in welcher Höhe erfolgt die Aussetzung der Vollzie-
hung?
3. Unterstellt, die Aussetzung der Vollziehung wurde ab Fälligkeit gewährt, mit welchen Folgen muss EM dann rech-
nen, wenn am 23.09.14 der Einspruch in vollem Umfang als unbegründet zurückgewiesen wird?
! Hinweis:
Bitte gehen Sie nur allgemein auf die Folgen ein, die Berechnung bzw. Nennung etwaiger Beträge ist nicht erforderlich.
Sachverhalt 3
Der endgültige Einkommensteuerbescheid 01 der Erna Enkel (E) vom 21.01.03 ergeht mit einer
festgesetzten Einkommensteuer 01 i. H. v. 10.000 €.
Im Dezember 03 ändert der Bearbeiter den Einkommensteuerbescheid 01 hinsichtlich einer
Beteiligung an einer GG.
Der endgültige Änderungsbescheid 01 geht am 09.12.03 zur Post.
Die festgesetzte Einkommensteuer 01 erhöht sich dadurch um 350 € und wird auf 10.350 € fest-
gesetzt.
E legt am 20.12.03 schrift lich Einspruch beim Finanzamt ein. Sie macht geltend, eine in 01 gezahlte
Spende mit einer steuerlichen Auswirkung i. H. v. 400 € vergessen zu haben. Eine ordnungsge-
mäße Spendenbescheinigung legt sie dem Einspruch bei. Die Spendenbescheinigung hatte sie
grob fahrlässig nicht der Steuererklärung beigefügt.
Aufgabe:
Wie wird das Finanzamt über den von E eingelegten Einspruch entscheiden?
Sachverhalt 4
Die Steuerpfl ichtige Conny Cordes (C) betreibt als Einzelunternehmerin eine Parfümerie in der
Bremer City. Sie ist zur Abgabe von Einkommensteuer-, Umsatzsteuer- und Gewerbesteuererklä-
rungen verpfl ichtet und wird steuerlich nicht beraten.
Für das Jahr 07 wurden Einkommensteuervorauszahlungen i. H. v. jeweils 3.500 € festgesetzt. Für
die ersten beiden Quartale zahlt C die Vorauszahlungen, im Juli 07 beantragt sie aber aufgrund
eines leichten Umsatzrückganges die Herabsetzung der verbleibenden zwei Vorauszahlungen auf
jeweils 3.000 €. Das Finanzamt folgt dem Antrag und erlässt am 20.07.07 einen geänderten Vor-
auszahlungsbescheid.
Die Steuererklärungen für das Jahr 06 gehen am 18.10.07 beim zuständigen Finanzamt ein. In der
Einkommensteuererklärung 06 hat C folgende Einkünft e erklärt:
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Sachverhalt 4
Gewinn aus Gewerbebetrieb 64.000 €, Einkünft e aus Kapitalvermögen und Einkünft e aus Vermie-
tung und Verpachtung 3.000 € (Überschussanteil an Grundstücksg emeinschaft ). Der endgültige
Einkommensteuerbescheid 06 geht am 28.01.08 mit einer festgesetzten Einkommensteuer i. H. v.
19.000 € zur Post.
Am 29.02.08 sieht C sich die Erläuterungen zum Einkommensteuerbescheid 06 an und fi ndet dort
keine Eintragungen. Erleichtert, dass anscheinend alles „glatt“ gelaufen ist, legt sie den Bescheid
vorerst beiseite. Zu einem späteren Zeitpunkt würde sie sich den Einkommensteuerbescheid
nochmals genauer ansehen.
Da sie in den folgenden Wochen berufl ich sehr beansprucht ist, vergisst C die Sache mit dem
Einkommensteuerbescheid. Erst am 14.05.08 fällt er ihr wieder in die Finger. Dabei stellt sie fest,
dass bei den Einkünft en aus Kapitalvermögen nicht die von ihr erklärten 9.000 €, sondern 9.200 €
berücksichtigt wurden. Um die Abweichung nachvollziehen zu können, sucht sie in den Erläute-
rungen zum Bescheid (nochmals) vergebens nach einer Begründung. Sofort greift C zum Tele-
fonhörer und meldet sich bei ihrem für die Einkommens teuer zuständigen Veranlagungsbezirk.
Der Bearbeiter Bruno Bär (B) erklärt ihr daraufh in, dass bei den Einkünft en aus Kapitalvermögen
200 € Werbungskosten nicht anerkannt wurden, weil ein entsprechender Beleg darüber nicht vor-
gelegen habe.
C entschließt, sich sofort gegen den Einkommensteuerbescheid zur Wehr zu setzen. Deshalb verfasst
sie folgendes Schreiben, dem sie den entsprechenden Beleg über die 200 € Werbungskosten beilegt:
„Sehr geehrter Herr Bär,
bezugnehmend auf unser heutiges Telefonat möchte ich mich ausdrücklich gegen die Einkommen-
steuerfestsetzung vom 28.01.08 wenden. Den Beleg habe ich versehentlich vergessen, der Einkom-
mensteuererklärung beizufügen, was ich hiermit nachhole. Da ich nach einer ersten Durchsicht
in den Erläuterungen zum Bescheid nichts gefunden hatte, ging ich davon aus, dass von meiner
Erklärung nicht abgewichen wurde. Nun sehe ich, dass dies nicht stimmt. Nebenbei möchte ich
noch bemerken, dass ich es nicht als die feine Art empfi nde, einfach still und leise erklärte Auf-
wendungen ohne weitere Erläuterung zu streichen.
Ich erbitte sofort einen geänderten Einkommensteuerbescheid!
Mit freundlichem Gruß
Conny Cordes“
Dieses Schreiben möchte C am nächsten Tag in den Briefk asten des Finanzamtes einwerfen. Sie fährt
mit dem Fahrrad zum Finanzamt. Auf dem Weg dorthin kollidiert sie mit einem Auto. Aufgrund ihrer
Verletzungen muss C in ein Krankenhaus eingeliefert werden, aus dem sie am 17.06.08 entlassen wird.
Am 25.06.08 gibt C das Schreiben persönlich im Finanzamt ab und erläutert dem zuständigen
Sachbearbeiter B die Gründe für die verspätete Abgabe.
B sieht sich das Schreiben später in Ruhe an und antwortet C am 29.06.08 wie folgt:
„Sehr geehrte Frau Cordes,
Ihrem Antrag auf Änderung kann ich nicht entsprechen, da kein zulässiger Einspruch vorliegt.
Im Übrigen sind auch die Voraussetzungen für keine der Korrekturvorschrift en erfüllt. Weder
§ 129 AO noch die §§ 172, 173 AO sind anwendbar. Eine Änderung des Einkommensteuerbe-
scheides 06 ist also nicht mehr möglich.
Mit freundlichem Gruß
Bruno Bär“
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Description:Die vorliegenden Klausuren trainieren den Finanzanwärter im Hauptstudium auf die Laufbahnprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst. Sie sind gleichfalls für angehende Steuerberater und Steuerfachwirte geeignet, die sich auf die Abschlussprüfung vorbereiten. Die Bearbeitungszeit der einz