Table Of ContentGrundzüge
des neuen Wechsel
und des Scheckrechtes
einschließlich der Gesetzestexte
Von
Professor Dr. Siegmund Grünberg
Senatspräsident i. R.
Vierte
vollständig umgearbeitete und erweiterte Auflage
Springer-Verlag Wien GmbH
1933
ISBN 978-3-662-27165-0 ISBN 978-3-662-28648-7 (eBook)
DOI 10.1007/978-3-662-28648-7
Alle Rechte, insbesondere das der Übersetzung
in fremden Sprachen, vorbehalten
V orwort zur vierten Auflage.
Die Ersetzung der We c h seI 0 r d nun g vom 25. Jänner 1850, die
in österreich seit dem 1. Mai 1850, also durch fast 74 Jahre, in Geltung
gestanden ist, durch das (auf die Genfer Wechselabkommen vom 7. Juni
1930 aufgebaute) neue Wechselgesetz vom 18. August 1932, BGBI.
Nr.290 hat notwendig zu einer vollständigen Umarbeitung meiner
"Grundzüge des Wechsel- und Scheckrechtes" geführt. Wenn auch das
neue Wechselgesetz durchaus nicht etwa mit den Gedanken der
Wechselordnung radikal gebrochen hat; vielmehr die hauptsächlichen
leitenden Gesichtspunkte des bisherigen Rechtszustandes im neuen
Wechsel gesetze wiederkehren, so ist dieses doch in sehr zahlreichen
Belangen von den Sätzen der Wechselordnung abgegangen, hat sie
geändert, ergänzt, neu gefaßt und zum Teil ausgeschieden. Auch die
systematische Gliederung des Rechtsstoffes ist vielfach eine andere ge
worden, so daß von einer Identität der Wechsel ordnung und des
neuen Wechselgesetzes nicht mehr gesprochen werden kann.
Darnach stellen sich meine "Grundzüge" ihrerseits in großen
Stücken als neue systematische Behandlung des neuen Wechselrechtes
dar. Der Stoff der WO. konnte hierbei nicht einfach beiseite gestellt,
die Zusammenhänge des alten und des neuen Rechtes mußten im
wesentlichen festgehalten werden: vor allem, weil die fortlaufende Ver
gleichung die Entwicklung verständlich macht, die das Wechselrecht
(als nunmehr international geregelte Materie) durchgemacht hat; dann
aber auch, weil ein wenigstens zeitweises Nebeneinandergelten der
vVechselordnung und des Wechselgesetzes eintritt, das die Beachtung
der ersteren neben dem letzteren (mindestens vorläufig) unerläßlich er
scheinen läßt. Damit ist auch erklärt, weshalb die "Grundzüge" des
Wechselrechtes nunmehr in erheblich erweitertem Umfange vorliegen:
abgesehen davon, daß ich natürlich darauf achten mußte, wichtige
Zweifelsfragen des neuen Wechselgesetzes nicht einfach zu übergehen,
sondern sie einer irgendwie nützlichen Beantwortung zuzuführen.
Wie bei der Verfassung der ersten drei Auflagen der "Grund
züge" war ich fortdauernd bemüht, die in meinen vieljährigen Vor
lesungen über vVechsel- und Scheckrecht an der Hochschule für Welt
handel gewonnenen Erfahrungen zunächst im Interesse der Studenten
auszuwerten und für sie meine Ausführungen möglichst klar zu ge-
IV Vorwort.
stalten. Studierenden ist im allgemeinen mit einer nur theoretisch ge
haltenen Darlegung des (an sich sehr spröden) Rechtsstoffes nicht ge
dient. Daß es sich um einen solchen handelt, darf gewiß nicht über
sehen werden. Dabei muß aber auch der Gesichtspunkt entscheiden,
daß in den vorgetragenen Rechtssätzen nicht bloß mechanisch auf
zunehmender Gedächtnisballast zu erblicken ist, sondern daß wir
es im Wechsel- und Scheckrecht mit wichtigen Erschei
nungen des Wirtschaftslebens zu tun haben, die aus be
stimmten inneren Gründen heraus die bestimmte Ordnung
vorgeschrieben erhielten. Die Grundzüge werden aber, wie ich
annehmen darf, nicht bloß den Studierenden, sondern auch den Prak
tikern einen rasch und übersichtlich orientierenden Wegweiser durch
das schwierige Gebiet des Wechselrechtes bieten.
Wie in der dritten Auflage habe ich auch jetzt meine Ausführun
gen durch Hinweisungen auf besonders maßgebliche Rechtssprüche des
Obersten Gerichtshofes ausgebaut. Eine Einflechtung der gesamten
außerordentlich reichen Ergebnisse der oberstgerichtlichen Spruch
praxis zum Wechselrechte, soweit sie ihre Bedeutung behält, war ohne
Gefahr eines allzu großen Anwachsens des Buches leider nicht
möglich. über die Einzelheiten der Rechtsprechung bieten übrigens die
einschlägigen Gesetzausgaben genauen Aufschluß.
Da die literarische Behandlung des Scheckrechtes in österreich
nur dürftig ist, glaubte ich durch Anschließung eines überblickes über
das geltende Scheckrecht den Studierenden und der Praxis nützlich
sein zu können. Die in den Anhängen A, 1, A, 2 und B abgedruckten
Gesetzestexte sollen die Benützung der Grundzüge erleichtern. So hoffe
ich denn, daß die vorliegende vierte Auflage der Grundzüge dieselbe
freundliche Aufnahme finden möge, die den drei ersten Auflagen zuteil
wurde.
Wie n, im Sommer 1933.
Dr. Siegmund Grünberg.
Inhaltsverzeichnis.
Verzeichnis der Abkürzungen ..................................... VIII
Literaturbehelfe ................ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. IX
I. Das Wechselrecht.
§ 1. Das Wesen des Wechsels und seine Stellung in der Rechts-
ordnung.................................................. 1
§ 2. Die gesetzlichen Grundlagen des Wechselrechtes bis zu den Genfer
Abkommen vom 7. Juni 1930............................... 2
§ 3. Das einheitliche Wechselrecht nach den drei Genfer Abkommen
vom 7. Juni 1930........................ ................. . 4
§ 4. Das neue österreichische Wechselrecht. Einheitliches Wechsel
recht und nationale Gesetzgebung ("ergänzende Vorschriften").
Zeitweise Fortwirkung der bisherigen Wechselordnung. Das
Einführungsgesetz zum neuen Wechselgesetz ................. . 7
§ 5. Die Begriffsbestimmung des Wechsels. Gezogene und eigene
Wechsel. Formalpapier ; formelle und materielle Wechselstrenge.
Besonderheiten des Wechselverfahrens. Abstraktheit der Ver-
pflichtungserklärung ........................................ 8
§ 6. Die gesetzlichen Bestandteile des Wechsels. Allgemeiner Überblick 12
§ 7. Die einzelnen gesetzlichen Bestandteile des Wechsels. 1. Die
Wechselklausel und 2. die Geldsumme. Sprache und Schrift
zeichen des Wechsels. Zinsversprechen im Wechsel............ 14
§ 8. Die beim Wechsel mitspielenden Personen. Die Wechselver
pflichtungs-und die Wechselgeschäftsfähigkeit. Die Unterschriften
und ihr allfälliger Ersatz. Pseudonyme (Theater-, Künstler-,
Schriftstellernamen). Firmazeichnung. Keine Handzeichen mehr
am Wechsel. Die vertretungsweise abgegebene Wechselfertigung.
Vorgeschützte Vollmacht (falsus procurator) und Vollmachts
überschreitung (excessus mandati). Unechte und fingierte Unter
schriften, Gefälligkeitswechsel. Keller- und Reiterwechsel. Ände-
rungen des Wechseltextes ." ............................ : .. .. 17
§ 9. Datierung und Verfallzeit des Wechsels. Sichtwechsel. Nachsicht
wechsel. Datowechsel. Tagwechsel. Keine Meß- (Markt-) Wechsel,
Ratenwechsel, Usowechsel. Vorlegungsfristen bei Sicht- und
Nachsichtwechseln zur Bestimmung des Verfalls. Abweichungen
in den Kalenderstilen, besondere Regeln für die hiebei maßgebliche
Bestimmung des Zahlungstages . ............................. 26
§ 10. Der Ausstellungs- und der Zahlungsort. Platz- und Distanz
wechsel. Drittzahlerwechsel (Domizil- und Zahlstellenwechsel) ... 32
VI Inhaltsverzeichnis.
§ 1l. Blankett- (Blanko-) Wechsel. Depot- und Kautions- als Blanko
wechsel. Voraussetzung der nachträglichen Ausfüllung mit
wesentlichen und unwesentlichen Bestandteilen....... . . . . . . . .. 35
§ 12. Die kaufmännischen (gebräuchlichen), fakultativen, unwesent
lichen Bestandteile des Wechsels: insbesondere die Valuta-, die
Deckungs-, die Order- und die Avisoklausel. Die stilistischen Be
standteile des Wechsels. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 38
§ 13. Der Wechselprotest. 1. Form und Inhalt. Urkundsorgane. Be
urkundung am Wechsel selbst (Ausnahme bei der Teilannahme).
Kein Protestsurrogat. Inhalt des Protestes. Kein Protestregister:
bloß Protestabschriften und Vermerke über den Inhalt des Wech
sels. Interventions- und Kontraproteste. Richtigstellung des
Protestinhaltes. Zahlung an den Protestbeamten. Teilweise Rück
wirkung der Protestvorschriften. 2. Die Tageszeit und die Stelle
der Protesterhebung. Windproteste. Benachbarte Orte. Rück-
wirkung der Vorschriften zu 2 .............................. 40
§ 14. Das Indossament. Begriff. Rektaklausel des Ausstellers und des
Indossanten. Begebungs-, Prokura-, Pfandindossament. Trans
:(lortwirkung. Garantie- und Legitimationsfunktion. Rechts
stellung des Begebungs-, des Prokura-, des Pfandindossatars.
Unbedingtheit des Indossaments (Ausnahmen hievon). Teil- und
Inhaberindossamente. Der Platz für die Indossamente. Voll- und
Blankoindossamente. Rückindossamente. Nachindossamente.
Legitimation ohne Indossament (im Falle der Zession, des gemein
rechtlichen Überganges des Papiers usw.). Einreden des Wechsel-
schuldners .......... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 47
§ 15. Die Annahme (das Akzept). Vorlegungsrecht (nicht Pflicht).
Vorlegungsverbot (nur durch den Aussteller, Schaffung der in
akzeptablen Tratte). Ablehnung der Haftung des Ausstellers für
die Annahme. Vorlegungsgebot (bei Nachsicht- und anderen
Wechseln): hiebei Datierung der Annahmeerklärung und Protest
mangels Datierung. Überlegungsfrist zur Annahme für den Be
zogenen. Wiederholte Vorlegung. Protest mangels Annahme.
Form und Inhalt der Annahmeerklärung. Wirkungen der An-
nahme. Widerruf (Streichung) der Annahme ................. 61
§ 16. Intervention im allgemeinen. Intervention durch Ehrenannahme.
Stellung der Notadressen. Ehrenannahme durch Nichtadressaten.
Form der Ehrenannahme (kein Widerruf). Haftung des Ehren-
annehmers ....... ...................................... .... 69
§ 17. Die Wechselbürgschaft. Die möglichen Bürgen. Die Form der
Bürgschaft. Haftung und Befreiung der Bürgen. Rechte der
Bürgen als Zahler. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 73
§ 18. Die Zahlung des Wechsels. Verfallta g und Zahlungstag. Ab
rechnungsstellen. Währungsfragen. Prüfung der Legitimation
des Präsentanten. Bedeutung der Indossamentenreihe. Wechsel
schuld als Holschuld. Hinterlegung der Wechselsumme bei Gericht 75
§ 19. Intervention 'durch Ehrenzahlung. Notadressen und Zufalls
intervenienten als Ehrenzahler. Voraussetzungen der Pflicht zur
Ehrenzahlung. Zeitpunkt hiefür. Rechtslage des Ehrenannehmers.
Rechtsstellung des Ehrenzahlers. Umfang der Ehrenzahlung ... 79
Inhaltsverzeichnis. VII
§ 20. Der Zahlungsrückgriff (Begriff und Vorbereitungshandlungen).
Voraussetzungen des Zahlungsrückgriffs. Zeitgerechte Erhebung
des Protestes mangels Annahme oder Zahlung. Protesttage.
Entfall der Protesterhebung im Falle des Konkurses usw. Protest·
erlaß. Einfluß der höheren Gewalt auf den Grundsatz der Protest·
erhebung. Notifikation...................................... 83
§ 21. Der Zahlungsrückgriff (die Regreßpflichtigen und das Maß der
Regreßpflicht). Fingierte und wirkliche Rückwechsel.. . . . . . . .. 95
§ 22. Das wechselrechtliche Präjudiz (Verwirkung der Wechselrechte).
Die einzelnen Präjudizfälle. Präjudiz und Wechselprolongation.
Gesetzliche Moratorien und richterliche Stundung ............. 98
§ 23. Die Wechselverjährung (Beginn der Verjährung). Unterbrechung
der Verjährung. Unterbrechungsgründe. Hemmung der Ver·
jährung .................................................... 104
§ 24. Sonn. und Feiertage. Fristberechnung bei Berücksichtigung der
Sonn. und Feiertage. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 109
§ 25. Die Bereicherungsklage gegenüber dem Aussteller und dem An·
nehmer des Wechsels ....................................... 110
§ 26. Ausfertigungen und Abschriften (Duplikate und Kopien). Ihre
Unterscheidung und ihre Funktionen ......................... 112
§ 27. Die Amortisierung (Kraftloserklärung) von Wechseln, Ersatz
abhanden gekommener Protesturkunden ...................... 116
§ 28. Überblick über die gesetzliche Behandlung des eigenen Wechsels 120
§ 29. Das internationale Wechselprivatrecht und die Frage der Wechsel·
stempelung ................................................ 122
§ 30. Überblick über den Inhalt des Einführungsgesetzes . . . . . . . . . . .. 126
11. Das Scheckrecht.
Vorbemerkungen zum Wesen, der Entstehung und Fortbildung des
Schecks ................................................... 128
Das geltende Scheckrech t
(Gesetz vom 3. April 1906, RGBL Nr. 84)
1. Begriff des Schecks. 2. Wesentliche Erfordernisse. 3. Scheckfähig
Bezogene. Besondere Behandlung der auf die Österr. National·
bank gezogenen Schecks. 4. Abweichungen in den wesentlichen Er·
fordernissen gegenüber dem Wechsel. 5. Das Indossament. 6. Die
Rechtsstellung des Bezogenen. 7. Der Regreß bei Nichthonorierung
des Schecks. Protest und Protestsurrogat. 8. Die Verjährung der
Regreßansprüche. 9. Die Haftung für falsche und verfälschte
Schecks. 10. Amortisation. 11. Schutz gegen mißbräuchliche
Anwendung des Schecks. Ordnungsstrafen. 12. Zuständigkeits.
fragen. 13. Scheidung zwischen Scheck und Wechsel . . . . . . . . .. 129
Anhänge.
AL Das Wechselgesetz ......................................... 140
A 2. Das Einführungsgesetz zum Wechselgesetz .................... 159
B. Das Scheckgesetz ............................................ 163
Sachverzeichnis zu den Grundzügen............................... 170
Verzeichnis der Abkürzungen.
Abkommen A = Genfer Abkommen "über das einheitliche Wechselrecht".
Abkommen B = Genfer Abkommen "über Bestimmungen auf dem Gebiete
des internationalen Wechselprivatrechts".
Abkommen C = Genfer Abkommen "über das Verhältnis der Stempel.
gesetze zum Wechselrecht".
ABGB. = Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch.
S. A. C. = Sammlung von Entscheidungen zum HGB., herausgegeben
von ADLER und CLEMENS, fortgesetzt von FRIEDLAENDER.
AmtiS. = Entscheidungen des OGH. in Zivilsachen, veröffentlicht
von NOWAK, später vom OGH.
Annex I = Anhang I zum Abkommen A, betrifft das "einheitliche
Wechselgesetz" .
Annex II = Anhang II zum Abkommen A, betrifft die "Vorbehalte"
der Vertragsstaaten zum Annex I.
AusglO. = Ausgleichsordnung.
Aussch. Ber. = Berichte des Justizausschusses, Beilagen 404 und 416 des
Nationalrats, IV. Gesetzgebungsperiode zu den Regierungs
vorlagen 351, 352, Nationalrat, IV. Gesetzgebungsperiode.
BGBI. = Bundesgesetzblatt.
Cz. = Sammlung wechselrechtlicher Entscheidungen des OGH.,
herausgegeben von CZELECHOWSKY.
E. = Entscheidung.
EinfG. = Einführungsgesetz zum Wechselgesetz.
EO. = Exekutionsordnung.
HGB. = Handelsgesetzbuch.
JB. = Judikatenbuch des Obersten Gerichtshofes.
JGS. = Justizgesetzsammlung.
JMV. = Justizministerialverordnung.
JN. = Jurisdiktionsnorm.
KaisP. = Kaiserliches Patent.
KO. = Konkursordnung.
KV. (KaisV.) = Kaiserliche Verordnung.
NotO. = Notariatsordnung.
NWG. = Neues Wechselgesetz.
OGH. = Oberster Gerichtshof.
RGBI. = Reichsgesetzblatt.
RV. = Regierungsvorlage.
RV.351 = Entwurf eines Bundesgesetzes, betreffend das neue Wechsel-
gesetz.
RV.352 = Entwurf eines Einführungsgesetzes zum Wechselgesetze.
SchG. = Scheckgesetz.
SZ. = Entscheidungen des OGH. in Zivilsachen, veröffentlicht
von seinen Mitgliedern.
V. = Verordnung.
WG. = Neues Wechselgesetz.
WO. = Wechselordnung vom Jahre 1850.
ZPO. = Zivilprozeßordnung.
Literaturbehelfe zum Rechtsstoff. '
Aus der Literatur zur Wechselordnung ist an erster Stelle das
umfassende "Lehrbuch des Wechselrechtes" von Professor Dr. C. S. GRÜN.
HUT, Leipzig 1900 (eine verkürzte Wiedergabe des in BINDINGS systemati.
schem Handbuch der Rechtswissenschaft in 2 Bänden veröffentlichten
"Wechselrechtes") hervorzuheben. Darstellungen des österreichischen
Wechselrechtes bieten ferner Professor Dr. KARL ADLER (Innsbruck 1904),
Professor Dr. CANSTEIN (in HEYMANNS Compendien, 2. Aufl., 1903) und
meine "Grundzüge des Wechsel· und Scheckrechts" (Wien 1927, bei Julius
Springer, 3. Auf!.). Es sei auch auf den "Grundriß des kaufmännischen
Rechtes" von Professor Dr. RUDoLF POLLAK (Wien 1927, S. 27ff.) und das
"Lehrbuch des österreichischen Handelsrechtes" von Professor Dr. OSKAR
PISKO (Wien 1923, S. 290ff.: "Das Wertpapier. und Anweisungsrecht")
verwiesen.
An Vorarbeiten, die sich auf die Schaffung des einheitlichen Wechsel·
rechtes bezogen, sind besonders zu nennen: die Abhandlungen von Professor
Dr. JOSEF HUPKA über "die Haager Wechselrechtsübereinkommen" in der
Zeitschrift für aus!. und intern. Privatrecht, IV, 1930, S. 205ff. und "Zur
Revision des Haager Wechselrechtes" in den Mitteilungen des Verb. öst.
Banken und Bankiers, Sonderabdruck. 1930; von Dr. MAX SOKAL "über die
Gemer Wechselrechtskonferenz" in den letztgenannten Mitteilungen 1930,
Nr. 9/10 und Dr. ALBERT WEHLI, "über die Vereinheitlichung des Wechsel.
rechtes", ebenda 1929, Nr. 3/4.
Dem neuen Wechselgesetz sind die Gesetzausgaben von STROBELE·
KRETZ (Wien 1933, Verlag der Staatsdruckerei) und von FRIEDLAENDER·
HELLER (Wien 1933, Manz·Verlag) gewidmet. Eine "Einführung in das
einheitliche Wechselrecht" für Juristen (Wien 1933, Verlag Julius Springer)
liegt von Professor Dr. ARTHuR LENHoFF vor.