Table Of ContentGABLER
VERSICHERUNGS
LEXIKON
GABLER
VERSICHERUNGS
LEXIKON
herausgegeben von
Professor Dr. jur. Peter Koch, Aachen
Professor Dr. rer. pol. Wieland Weiss, Wiirzburg
GABLER
Die Deutsche Bibliothek - CIP-Einheitsaufnahme
Gabler-Versicherungslexikon / hrsg. von Peter Koch;
Wieland Weiss. - Wiesbaden : Gabler, 1994
ISBN-13 :978-3-409-18508-0 e-ISBN-13 :978-3-322-83502-4
DOl: 10.1007/978-3-322-83502-4
NE: Koch, Peter [Hrsg.]
Der Gabler Verlag ist ein Unternehmen der Verlagsgruppe Bertelsmann International.
© Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler GmbH, Wiesbaden 1994
Softcover reprint of the hardcover I st edition 1994
Lektorat: Dipl.-Kfm. Hans-Ulrich Bauer
Das Werk einschlieBlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschiitzt. Jede Ver
wertung auBerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustim
mung des Verlages unzuliissig und strafbar. Das gilt insbesondere fUr VervielfiiJti
gungen, Obersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbei
tung in elektronischen Systemen.
Hochste inhaltliche und technische Qualitiit unserer Produkte ist unser Ziel. Bei der Produktion und Verbrei
tung unserer Biicher wollen wir die Umwelt schonen: Dieses Buch ist auf siiurefreiem und chlorfrei gebleichtem
Papier gedruckt. Die EinschweiBfolie besteht aus Polyiithy1en und damit aus organischen Grundstoffen, die
weder bei der Herstellung noch bei der Verbrennung Schadstoffe freisetzen.
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt
auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, daB so1che Namen im Sinne der Warenzeichen
und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wiiren und daher von jedermann benutzt werden
diirften.
Umschlaggestaltung: Schrimpf und Partner, Wiesbaden
Gesamtherstellung: Druck- und Verlagsanstalt Konrad Triltsch, Wiirzburg
ISBN-13:97S-3-409-IS50S-0
Vorwort
Das GABLER VERSICHERUNGSLEXIKON erscheint nach jahrelangen Vorarbeiten
kurz vor der Verwirklichung des Eur.opiiischen, Binnenmarktes fiir die deutsche Versiche
rungswirtschaft und damit zu der Zeit eines. wichtigen Einschnitts in der Entwicklung des
gesamten Wirtschaftszweiges. In einer gleichermaBen bedeutenden Umbruchphase befindet
sich auch die Sozialversicherung. Aufgabe'des Lexikons ist es deshalb nicht nur, den Zugang
zu den einzelnen Tatbestiinden des Versicherungswesens und ihm nahestehenden Gebieten
durch eine moglichst groBe Zahl von Begriffen zu erschlieBen, sondern auch den Wissens
stand zu dokumentieren. Die zu erwartenden Anderungen sind zum Teil bereits andeu
tungsweise beriicksichtigt. Ein unterschiedlicher Aktualitiitsstand fiir einzelne Bereiche
wurde vor diesem Hintergrund bewuBt in Kauf genommen.
Das GABLER VERSICHERUNGSLEXIKON bietet ein Kompendium des gesamten Ver
sicherungswesens in Stichwortern. Beriicksichtigung finden sowohl die Privat-als auch die
Sozialversicherung. ErfaBt sind aIle Teilbereiche, vor allem in wirtschaftlicher, rechtlicher,
versicherungstechnischer und mathematischer Hinsicht. Einer angemessenen Gewichtung
ist Rechnung getragen.
Aufbau und Struktur des GABLER VERSICHERUNGSLEXIKON orientieren sich an
dem bewiihrten GABLER WIRTSCHAFTSLEXIKON. Die Zusammenhiinge zwischen
den einzelnen Stichwortern werden durch entsprechende Verweisungen und zusiitzliche
ausfUhrliche Beitriige zu grundsiitzlichen Fragen hergestellt. Auf Literaturhinweise wurde
generell verzichtet. Das gleiche gilt fiir die Anschriften von Institutionen und Zahlenanga
ben, die jedoch ausnahmsweise in den ausfiihrlichen Beitriigen enthalten sind. Insoweit wird
auf die allgemeinen Nachschlagewerke verwiesen.
Das umfangreiche Material stammt von einer Vielzahl namhafter Theoretiker und Prakti
ker des Versicherungswesens, denen an dieser Stelle noch einmal gedankt wird. Es galt, eine
immense Stoffiille zu verarbeiten, unterschiedlichste Beitriige zu integrieren und sprachlich
zu harmonisieren. Ziel war es, ein weitgehend vollstiindiges und verstiindliches Werk zu
schaffen und gleichzeitig Expertenwissen zu erschlieBen.
Besonderer Wert wurde auf die Benutzerfreundlichkeit und Lesbarkeit des GABLER VER
SICHERUNGSLEXIKON gelegt. Abkiirzungen beschriinken sich auf: VN = Versiche
rungsnehmer, VR = Versicherer, VU = Versicherungsunternehmen. Das Lexikon wendet
sich nicht nur an Interessenten, die beruflich mit diesem Gebiet zu tun haben, sondern es
will jedem eine Orientierungshilfe sein, der Antwort auf Fragen aus dem Bereich des Versi
cherungswesens sucht.
Herr Dipl.-Kfm. Hans-Ulrich Bauer hat als langjiihriger Cheflektor Versicherung des Be
triebswirtschaftlichen Verlages Dr. Th. Gabler GmbH, Wiesbaden, das Entstehen des Wer
kes von Anfang an fachkundig begleitet und das EDV-technische System fUr das Lexikon
entwickelt, das Frau Sonja Gerst in Aachen durch die sorgfiiltige und einfUhlsame Erfas
sung der Texte in vorbildlicher Weise umgesetzt hat.
AachenJW iirzburg Die Herausgeber
Verzeichnis der Autoren
Peter Ahrend, Wiesbaden Dieter Freischmidt, Bonn
Prof. Dr. Peter Albrecht, Mannheim Heinrich Frommknecht, Dortmund
Heinrich K. Alles, Furth Dr. Horst Furstenberg, Wiesbaden
Dr. Reiner Allgaier, Karlsruhe Dr. Falk FuB, Wiesbaden
Prasident Prof. Dr. August Angerer, Berlin Dr. Jiirgen GaBmann, Hamburg
Dr. Manfred Antoni, Wiesbaden Dr. Herbert Geiger, Bonn
Dr. Werner Asmus, Koln Dr. Leo Goujet, Bonn
Staatssekretar Manfred Baden, Alfter Dr. Karsten Groth, Hamburg
Jorn H.-E. Badenhoop, Bonn Dr. Uwe Haasen, Munchen
Peter Baedorf, Dusseldorf Prof. Dr. Matthias Haller, St. Gallen
Dr. Curt Bangert, Mannheim Dr. Bernd Hildebrandt, Wiesbaden
Dr. Otto Bechert, Stuttgart Dr. Rudolf Hitzig, Koln
Horst Becker, Hamburg Prasident Klaus Hoffmann, Berlin
Kurt E. Bohme, Wiesbaden Prasident Dr. Knut Hohlfeld, Berlin
Hans Boldt, Hamburg Bernd Honsel, Munchen
Dr. Heinrich Brands, Koln Prof. Dr. Ulrich Hubner, KOln
Dr. Theodor Brinkmann, Bonn Peter Hupfauer, Munchen
Dr. Georg Buchner, Stuttgart Dr. Edgar Jannott, Dusseldorf
Hermann Danker, Bonningstedt Klaus Ketelboeter, Hamburg
Prof. Dr. Max Danner, Munchen Prof. Dr. Siegfried Klaue, Berlin
Prof. Dr. Friedrich Ebel, Berlin Claas Kleyboldt, Koln
Dr. Hans Jorg Ehler, Bonn Jorg Knospe, Bonn
Max Engl, Bonn Prof. Dr. Peter Koch, Aachen
Prof. Dr. Ulrich Erhard, Wurzburg Jiirgen L. Kratzig, Miinchen
Prof. Dr. Dieter Farny, Koln Jiirgen Kropp, Munster
Dr. Dr. Wolfgang Forster, Wiesbaden Werner Kruse, Hamburg
Prasident Heinrich Franke, Nurnberg Horst Lange, Hamburg
Rita Lansch-Beier, Dusseldorf Dr. Bernhard Schareck, Koln
Dr. Volker Leienbach, Koln Dr. Wolfgang Schieren, Munchen
Ulf D. Lemor, Bonn Hans Schildmann, Munchen
Dr. Ernst-Moritz Lipp, Frankfurt/M Hubertus Schipmann, Bergisch-Gladbach
Dr. Jurgen Lohr, Wiesbaden Prof. Dr. Dr. E.h. Reimer Schmidt, Aachen
Dr. Gerhard Luttmer, Koln Dr. Wolfgang Schmidt-Hidding, Berlin
Dr. Reinhard MeiBner, Wiesbaden Klaus R. Schneider, Wiesbaden
Wolfgang Meyer-Rassow, Munchen Prof. Dr. Dr. h.c. Robert Schwebler,
Karlsruhe
Dr. Bernd Michaels, Dusseldorf
Dr. Jurgen Spinnarke, Karlsruhe
Erika Moll-Iffland, Wiesbaden
Werner Steen, Wiesbaden
Dr. Hans Moser, Koln
Dr. Hans Peter Sterk, Dusseldorf
Prof. Dr. Heinz Dieter Moser, Wurzburg
Dr. Lothar Stockbauer, Mannheim
Prof. Dr. Heinz Leo Muller-Lutz, Gauting
Jochen Stohr, Oberursel
Dr. Werner Opgenoorth, Hamburg
Heinz Stoppel, Oberursel
Hans-Jurgen Paasch, Hamburg
Prof. Dr. Jurgen Strobel, Koln
Carl-Will Pfeiffer, Monchengladbach
Dr. Christoph Uleer, Koln
Dr. Helmut Pikola, Munchen
Dr. Rolf Ulrich, Koln
Dr. Hermann Pohlchristoph, Wiesbaden
Dr. Dieter Vogelsang, Dusseldorf
Gustav Pommeranz, Wiesbaden
Dr. Malte von Bargen, Dusseldorf
Heinz Prokop, Munchen
Prof. Dr. Johannes Walder, Koln
Dr. Othard Raestrup, Oberursel
Oskar Wallmuller, Koln
Jurgen Rehmann, Koln
Dr. Heinz Reichmann, Hannover Hans-Dieter Wehlmann, Wiesbaden
Prof. Dr. Eberhard Reinohl, Wurzburg Edwin WeiB, Munchen
Hans-Christian Richter, Berlin Prof. Dr. Wieland Weiss, Wurzburg
Dr. Horst Riebesell, Hamburg Hans-Joachim Wilke, Bonn
Prasident Dr. Walter Rieger, Munchen Georg Wilking, Munchen
Norbert RoBler, Wiesbaden Dr. Jurgen Willich, Munchen
Manfred Ruhe, Wiesbaden Johannes Jakob Wolff, Koln
Dr. Arnd Saacke, Wiesbaden Prof. Dr. Wolfram Wrabetz, Frankfurt/M
Georg Schadler, Aachen Dr. Bernhard Zloch, Wiesbaden
Benutzerhinweise
Der Inhalt des GABLER VERSICHERUNGSLEXIKON ist nach Art eines Konversa
tionslexikons in iiber 7000 Stichworter aufgegliedert. Der Text zum jeweiligen Stichwort
vermittelt die den entsprechenden Begriff erlauternde, griindliche Erklarung. Zahlreiche,
durch Verweiszeichen ( -+ ) gekennzeichnete Worter erlauben es dem Leser dariiber hinaus,
den dargelegten Sachverhalt zu vertiefen.
Alphabetisiemng
1. Die alphabetische Reihenfolge ist - auch bei zusammengesetzten Stichwortern - strikt
eingehalten. Dies gilt sowohl fUr Begriffe, die durch Bindestrich verbunden sind, als auch
fUr solche, die aus mehreren, durch Leerzeichen getrennten Wortern bestehen. In beiden
Fallen erfolgt die Sortierung, als ware der Bindestrich bzw. das Leerzeichen nicht vor
handen.
2. Die Umlaute a, 0, ii werden bei der Einordnung in das ABC wie Grundlaute a, 0, u, das
p wie ss behandelt.
3. Zusammengesetzte Begriffe sind unter dem Wort eingeordnet, unter dem der Leser im
allgemeinen suchen wird. Das ist in der Regel das Beiwort (Adjektiv), in selteneren Fallen
auch das Hauptwort (Substantiv). Wird das gesuchte Wort unter dem Beiwort nicht
gefunden, empfiehlt es sich deshalb, das Hauptwort nachzuschlagen.
4. Mit Ziffern und Zeichen beginnende Stichworter werden durch das jeweilige Wort be
stimmt.
5. Substantive sind in der Regel im Singular aufgefiihrt.
Abkiirzungen
1. Fachorientierte und im Wirtschaftsleben gangige Abkiirzungen sind in das GABLER
VERSICHERUNGSLEXIKON integriert, wobei von dort regelmaBig auf die ausge
schriebene Schreibweise verwiesen wird. Dem ausgeschriebenen Stichwort ist in diesem
Falle die zugehorige Abkiirzung in Klammern nachgestellt. Umgekehrt wird dann ver
fahren, wenn man im allgemein iiblichen Sprachgebrauch der Versicherungswirtschaft
davon ausgehen muB, das die Abkiirzung auch in der sparteniibergreifenden Diskussion
hinlanglich gelaufig ist.
2. 1m Text wird das zu erklarende Stichwort mit seinem Anfangsbuchstaben abgekiirzt (bei
durch Leerzeichen getrennten Stichwortern mit allen jeweiligen Anfangsbuchstaben).
3. Allgemein gebrauchliche Abkiirzungen (wie d. h., z. B.) werden als bekannt vorausge
setzt.
4. Folgende Abkiirzungen werden dariiber hinaus verwendet: VN = Versicherungsneh
mer, VR = Versicherer, VU = Versicherungsunternehmen.
Gro8-/Kleinschreibuog
1. Stichworter beginnen grundsiitzlich mit einem GroBbuchstaben. Das gilt auch fUr Ab
kiirzungen oder Begriffe in Fremdsprachen. Abgewichen wird davon nur bei Eigenna
men, deren originale Schreibweise eine Verwendung von GroBbuchstaben verbietet.
2. Verweise in Stichworttexten beginnen entsprechend der Schreibweise der Zielstichworter
immer mit einem GroBbuchstaben.
3. Bei der Verwendung der Abkiirzung des Stichworts im erliiuternden Text wird das Kiirzel
so geschrieben (groB/klein) wie im deutschen Sprachgebrauch iiblich.
4. Fremdsprachliche Begriffe werden ebenfalls so geschrieben (groB/klein) wie im deut
schen Sprachgebrauch iiblich; das bedeutet regelmiiBig GroBschreibung, wenn das Wort
"eingedeutscht" ist. Anders verhiilt es sich nur, wenn der Begriffiibersetzt wird (z. B. "in
Englisch: user interface").
5. Aus unterschiedlichen Sprachriiumen zusammengesetzte Begriffe werden entsprechend
ihrer Verwendung im deutschen Sprachgebrauch mit Bindestrichen verkniipft (z. B.
"Surplus-relief-Riickversicherung").
A
AAA, --.AusschuB fiir AuBendienstausbil bunden zu sein. -1. Transportversicherung:
dung (AAA). a) A. des VR: Zahlung der Versicherungs
surnme, um sich von weiteren Verbind
AAI, Abkiirzung fiir: --.Association Actua lichkeiten aus dem Versicherungsfall zu
rielle Internationale (AAI). befreien. Das Versicherungsverhiiltnis wird
dadurch aufgelost. - b) A. des VN: Preisga
ABA Arbeitsgemelnschaft fur betrieb be aller Rechte an dem versicherten Gegen
IIche Altersversorgung e.V., Verein mit stand durch ihre Weitergabe an den VR, urn
Sitz in Heidelberg zur Forderung aller die Versicherungssurnme zu erlangen. Der
Bestrebungen auf dem Gebiet der --. Be A. des VN ist nur moglich bei --. Verschol
trieblichen Altersversorgung. Mitglieder lenheit des Schiffes, --. Verfiigung von hoher
sind Unternehmen aller GroBenordnungen, Hand oder Seeraub. - 2. Haftpflichtversi
--. Pensionskassen, --. U nterstiitzungskas cherung: Recht des VR, sich durch Zahlung
sen, Triiger der --.Zusatzversorgung der bzw. Hinterlegung der Versicherungssum
Arbeiter und Angestellten des offentlichen me und des hierauf entfallenden Anteils an
Dienstes, Versicherungsgesellschaften und den Kosten von weiteren Leistungen zu
Versicherungsmathematiker, Rechtsanwiil befreien. Das Recht zum A. ist in der
te, Steuerberater und Wirtschaftspriifer. --. Allgemeinen Haftpflichtversicherung
Aufgabe der ABA ist die zweckmiiBige weggefallen, besteht aber in der --. Kraft
Losung der mit der betrieblichen Altersver fahrzeug-Haftpflichtversicherung, jedoch
sorgung in Zusammenhang stehenden Pro ohne groBe praktische Bedeutung.
bleme. Die ABA dient der U nterstiitzung
ihrer Mitglieder durch die Herausgabe des Abandonrevers, offentlich beglaubigte
Mitteilungsblattes "Betriebliche Altersver Urkunde iiber den Rechtsiibergang, die der
sorgung", durch Rundschreiben, Vortrags VN beim --. Abandon dem VR auf dessen
veranstaltungen (insbesondere ihre lahres Verlangen auszustellen hat.
tagung) und ein in 7. Auflage vorliegendes
"Handbuch der betrieblichen Altersversor ABB. 1. Allgemeine Bedingungen der
gung". Zur Intensivierung der Forderung Bankkarten-Versicherung. - 2. --.Arbeits
der Teilgebiete sind fiir die einzelnen For gemeinschaft fiir Blitzschutz und Blitzablei
men der betrieblichen Altersversorgung terbau (ABB) e.Y.
Fachvereinigungen eingerichtet worden. -
Die ABA ist 1938 als Nachfolge- und ABBR, Allgemeine Bedingungen fiir die
Erweiterungsorganisation des 1922 gegriin Versicherung von Beistandsleistungen auf
deten Verbandes der deutschen Privatpen Reisen und Riicktransportkosten.
sionskassen entstanden, der in ihr aufging.
Abbruchklausel, Vereinbarung bei einer
ABAG, --.Allgemeine Bedingungen zur All langlaufenden --. Kapitalversicherung auf
gefahrenversicherung fiir Industrie und Ge den Todes- und Erlebensfall bzw. --.Kapi
werbe (ABAG). talversicherung auf den Todesfall iiber die
Beendigung des Vertrages ohne Stornoab
Abandon, Aufgabe eines Rechts oder einer zug bei gleichzeitiger Zahlung eines
Sache mit der Absicht, dadurch von einer --.SchluBiiberschuBanteils, ohne daB es ei
Verpflichtung (meistens zur Zahlung) ent- ner Kiindigung der Versicherung bedarf.
1
Abbruchkosten
1m Gegensatz zu einer ..... Kapitalversiche Abbuchungsverfahren, ..... Lastschriftver
rung mit Abrufmoglichkeit kann der VN fahren.
nicht entscheiden, ob der Vertrag beendet
werden solI oder nicht. - a) Bei einer ABeM, Allgemeine Bedingungen der Com
uneingeschriinkten A. erfolgt die Beendi puter-MiBbrauch-Versicherung.
gung unabhiingig davon, wie hoch die
Summe aus Deckungskapital und Uber Abdingbare Vorschriften, auch dispositi
schuBguthaben tatsiichlich ist. - b) Wenn ve oder nachgiebige Vorschriften; gesetz
der vorgezogene Ablauftermin nicht von liche Bestimmungen, insbesondere des
vornherein vereinbart wird, sondern die ..... Versicherungsvertragsgesetzes (VVG),
Versicherung dann beendet wird, wenn von denen durch AVB oder Individualver
Deckungskapital und UberschuBguthaben einbarung zugunsten wie zuungunsten des
die vereinbarte Versicherungssumme errei VN abgewichen werden kann (Gegensatz:
chen, spocht man von einer eingeschriink ..... Halbzwingende Vorschriften, ..... Zwin
ten A. gende Vorschriften). Sie sind im VVG nicht
besonders gekennzeichnet. Ob es sich im
Einzelfall urn a.v. handelt oder nicht, ist
Abbruchkosten, in der ..... Feuerversiche durch Auslegung der konkreten Vorschrift
rung und den ihr verwandten Versiche zu ermitteln; Vermutungen zugunsten von
rungszweigen notwendige Aufwendungen a.v. gibt es im Versicherungsvertragsrecht
fUr den Abbruch stehengebliebener Teile, nicht.
fUr das Abfahren von Schutt und sonstigen
Resten zum niichsten Ablagerungsplatz Abdingung, von der ..... Gebiihrenordnung
und fUr das Ablagern oder Vernichten. A. abweichende Vereinbarung mit einem Arzt
sind zu unterscheiden von Reparaturko oder Zahnarzt hinsichtlich der Hohe der
sten, ..... Aufriiumungskosten sowie ..... Bewe Vergiitung.
gungs- und Schutzkosten, konnen sich mit
diesen Kosten aber iiberschneiden. Soweit ABDM, Allgemeine Bedingungen fiir die
A. der ErschlieBung von Resten fUr die Versicherung von Vermogensschiiden durch
Wiederherstellung beschiidigter Sachen die Daten-MiBbrauch Dritter.
nen, sind sie (auch) Reparaturkosten. - 1.
Generelle Mitversicherung: A. werden mei Abendstudium, ..... Kollegstudium.
stens zusammen mit anderen Aufwendun
gen bis zu einem bestimmten Prozentsatz Abfindung, einmalige Leistung, durch die
ein Rechtsanspruch unter AusschluB weite
der Versicherungssumme ohne weiteres
rer Forderungen endgiiltig abgegolten
mitversichert: a) in der Verbundenen
wird. Privatrechtlich konnen A. an die
Wohngebiiudeversicherung; b) bei Pau
Stelle von Renten als Schadenersatz fUr
schaldeklaration in der ..... Geschiifts- und
Gesundheitsschiidigungen, Unterhaltslei
Betriebsversicherung. - 2. Individuelle Ver
stungen oder Erbanspriiche treten.
einbarungen sind erforderlich, wenn die
Versicherung von A. erhoht oder in anderen I. Arbeitsrecht: Vertraglich vereinbarte
Fiillen eingeschlossen werden solI. Die Ver oder gerichtlich verfiigte Zahlung eines
sicherungssumme wird einschlieBlich ande Geldbetrages des Arbeitgebers an den Ar
rer Kostenarten in der Regel mit 3 % der beitnehmer anliiBlich der Beendigung eines
Versicherungssumme bemessen. In der Arbeitsverhiiltnisses. Die A. kommt in Be
..... Industrie-Feuerversicherung sollen dabei tracht bei Kiindigungsschutzprozessen, der
herkommliche A. und A. fUr radioaktiv vertraglichen Aufhebung des Arbeitsver
verseuchte Sachen in getrennten Positionen hiiltnisses, bei Betriebsiinderungen und im
deklariert werden. FaIle eines Sozialplanes. Innerhalb be
stimmter Grenzen und Voraussetzungen ist
die A. steuer/rei. Sie wird nicht auf das
Abbruchswert, geringerer Wert eines
..... Arbeitslosengeld angerechnet, wenn das
..... Gebiiudes; das zum Abbruch bestimmt
Arbeitsverhiiltnis auf Veranlassung des Ar
ist. Der A. entspricht dem Wert des bei
beitgebers unter Einhaltung der vereinbar
einem Abbruch vor Schadeneintritt zu ge
ten Kiindigungsfrist beendet wurde.
winnenden Materials abziiglich der dafUr
anfallenden Kosten des Abbrechens; er ist II. Gesellschaftsrecht: 1. Allgemein be
hiiufig gleich Null. zeichnet A. die Ausgleichszahlung beim
2