Table Of ContentEIN VORSCHLAG ZUR
EHERECHTSREFORM
EIN ENTWURF ZU EINEM GESETZ, BETREFFEND DIE
ABANDERUNG DER BESTIMMUNGEN OBER DAS
EHERECHT UND DESSEN BEGRONDUNG
VON
HARRY H. ALMA
WIEN
VERLAG VON JULIUS SPRINGER
1930
ISBN-13:978-3-7091-9554-3 e-ISBN-13:978-3-7091-9801-8
DOl: 10.1007/978-3-7091-9801-8
ALLE RECHTE, INSBESONDERE DAS DER fiHERSETZUNG
IN FREMDE SPRACHEN, VORBEHALTEN
Vorwort
1m Dezember vergangenen Jahres hat der Nationalrat neuerlich
verlangt, das osterreichische Eherecht an das deutsche anzugleichen.
Die beiliegende Arbeit solI einen Weg zeigen, auf welchem diese An
gleichung erfolgen kann. Es handelt sich hierbei um einen Gesetzes
entwurf, welcher in Form einer Novelle die geltenden Bestimmungen
tiber das Eherecht (Allgemeines biirgerliches Gesetzbuch, erster Teil,
zweites Hauptsttick) abandert und sie inhaltlich in den wesentlichen
Punkten an die Bestimmungen des deutschen biirgerlichen Gesetzbuches
iiber die "biirgerliche Ehe" (Deutsches biirgerliches Gesetzbuch, viertes
Buch, erster Abschnitt) angleicht.
Wien, im Juli 1930.
Harry H. Alma
Inhaltsverzeiebnis
I. Einleitung
Einleitung • • • . • • • • • • . . • . • • . • • • . • • • • . • . • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • 1
II. Entwurl zu einem Gesetz, betreffend die Abiinderung der
Bestimmungen fiber das Eherecht
Enter Teil:
Die Abltnderungen des bilrgerHchen Gesetzbuches
1. Abschnitt: Ehehindernisse und Anfechtungsgriinde (Art. 1 bis 10) 17
2. Abschnitt: Eheschlie.Bung (Art. 11 bis 15) • .• .. .. . .. .. . .. . .. .. .. 20
3. Abschnitt: Dispensation (Art. 16 bis 19) •.....••...••.•.•..•.•• 21
4. Abschnitt: Konvalidation einer ungiiltigen Ehe (Art. 20). .. . •• .. • 22
5. Abschnitt: Ungiiltigkeitserklii.rung (Art. 21 bis 22) ••••••••..•.•• 22
6. Abschnitt: Ehetrennung und Scheidung (Art. 23 bis 34)......... 23
7. Abschnitt: Unterhaltspflicht (Art. 35) •• ••..•.•.. .•.••.. ... •. .•• 30
8. Abschnitt: Losung der Ehe durch Tod und durch Todeserklarung
(Art. 36 bis 37) ..••.•••..••...•...•..•••....•••••• 32
9. Abschnitt: Wiederverehelichung (Art. 38 bis 39) .......•.....•.. 33
10. Abschnitt: Kirchliche Verpflichtungen (Art. 40) ... .••.. •..•• •.. • 34
11. Abschnitt: Sonstige Bestimmungen (Art. 41 bis 47) .•••••••••.•• 34
Zweiter Teil:
Elnfllhrungsbestbnmungen
1. Abschnitt: VerhaItnis zu anderen Gesetzen (Art. 48 bis 55) .••• . • 36
2. Abschnitt: tlbergangsbestimmungen (Art. 56 bis 73)............. 41
m.
Begrilndung
Ehehindernisse und Anfoohtungsgriinde •.•..•••.•••••••..•••.•••.• 45
Eheschlie.Bung •.•...•••...........•.•.••..•.•......•..•.....•••. 70
Dispensation...... ••••••.. •• .. .••. . •. .••..••. •• •..•••.• •.•..•.•• 81
Konvalidation einer ungiiltigen Ehe ....•...•....•...•....•.•••..• 83
Ungiiltigkeitserklii.rung .••• .••. .• •. . .•.•... ..••••••. ..•.••.• .••.•• 84
Ehetrennung und Scheidung...................................... 96
Unterhaltspflicht ••••••.•.•.. . . • • . . • . • . • • . • • . . • • • . . • • • • . • • . . . • . •• 152
Losung der Ehe durch Tod und durch Todeserklarung ••..•....•.•• 172
Wiederverehelichung • • • • • • • • • . . . . . . • . . . • • • . • • . . • . . • . • • . . • • • • • • • .• 179
Kirchliche Verpflichtungen .•••.••..••. , ••..••.•••••.•....•.•••..• 180
Sonstige BeBtimmungen •.•••...•.....•.•...•..•••..•.•..•.•.•••• 182
VerhaItnis zu anderen Gesetzen .•.•.•...••..•..••.•..••..•....•..• 194
tlbergangsbestimmungen •..•...••.•••..•••••••••••..•.•.••.•.•.•• 210
Anhang
Verordnung des Justizministeriums, betreffend das Verfahren in strei
tigen Eheangelegenheiten •.•••.••.••••• :..................... 218
Berichtigungen
Seite 47, Zelle 1 statt: "der Verfassungsgerichtshof wiirde, getreu seinem
jetzigen Standpunkt" lies: "der Verfassungsgerichtshof wiirde
vielleicht, wie er es bisher getan hat,"
" 81, Zelle 17 und 18 statt: "zwischen den Zivilgerichten einerseits,
Verwaltungsbehorden und Verfassungsgerichtshot andererseits"
lies: "zwischen Zivilgerichten und Verwaltungsbehorden, vielleicht
auch Verfassungsgerichtshof andererseits"
" 97, Zelle 15 statt: "Verfassungsgerichtshof" lies: "Verwaltungs
behorden"
" 212, Zelle 31 statt: "des Verfassungsgerichtshofes" lies: "der Ver
waltungsbehorden"
A I m a. Eherecht&reform
I. Einleitung
Unser geltendes Eherecht ist in der letzten Zeit einer der urn
strittensten Punkte unserer Rechtsordnung geworden. Und das ist viel~
leicht kein Wunder. Unser geltendes Eherecht stammt aus dem Jahre
18ll, ist also rund 120 Jahre alt. Aber selbst dieses Alter ist nicht ganz
richtig. Denn das Eherecht, wie es im allgemeinen biirgerlichen Gesetz
buch aus dem Jahre 18ll enthalten ist, beruht zum groBten Teil auf dem
Josefinischen Gesetzbuch aus dem Jahre 1786, so daB man nicht fehl
geht, wenn man das Alter unseres Eherechtes mit rund anderthalb
Jahrhunderten ansetzt. Diese Tatsache allein ware vielleicht Grund
genug, das geltende Eherecht aufzuheben. Denn wenn man bedenkt,
daB die Ehe einerseits die Grundlage der Gesellschaft, anderseits aber
ein Produkt der jeweils herrschenden Gesellschaftsanschauung ist, so
miissen schwere Zweifel aufsteigen, ob dieses 150 Jahre alte Eherecht
den Anspriichen der heutigen Zeit und der heutigen Gesellschaft noch
geniigen kann.
Mehr noch als sein Alter spricht aber ein anderer Umstand zu seineD
Ungunsten; die Art, in der die Materie des Eherechtes behandelt wird.
Das allgemeine biirgerliche Gesetzbuch ist hierin den Anschauungen
seiner Zeit gefolgt. Als im Mittelalter gesatztes Recht so ziemlich fehlte
und fast die ganze Rechtsordnung auf oft schwankendem und haufig nur
schwer feststellbarem Gewohnheitsrecht beruhte, empfand man es als
wohltuend, als die katholische Kirche wenigstens ein Rechtsgebiet, das
Eherecht, in die Hand nahm und es auf ihre Weise regelte. Auch ala zu
Beginn der Neuzeit das romische Recht iibernommen wurde, fand man
mit den Bestimmungen des romischen Eherechtes, die einer ganz anderen
Zeit und Anschauung entsprungen waren, nicht sein Auskommen und
iiberlieB die Materie des Eherechtes auch weiterhin der Kirche, nur daB
es eben nicht mehr allein die katholische Kirche war, sondern seit der
Reformation auch die anderen Religionsgesellschaften. Dieser Zustand
hat sich bis in die Mitte des 19. Jahrhunderts erhalten. Das konfessionelle
Eherecht hatte sich im Laufe der Zeit so eingebiirgert, war so selbst
verstandlich geworden, daB auch dann, als die staatliche Gesetzgebung
erstarkte, und die Regelung des Eherechtes wieder selbst in die Hand
nahm, niemand daran dachte, mit dem konfessionellen Eherecht zu
AIm a, Eherechtsreform 1
2 Einleitung
brechen, sondern ganz selbstverstandlicherweise die Ehegesetzgebung
eine konfessionelle war. Niemand dachte daran, das Eherecht in iiber
konfessioneller Weise zu regeIn. Diesen Standpunkt hat als Kind seiner
Zeit auch unser allgemeines biirgerliches Gesetzbuch eingenommen. Es
regelt daher das Eherecht in dreifacher Weise: einerseits fiir die Katho
liken, anderseits fiir die akatholischen Christen und drittens fiir die
Israeliten. Zu diesem dreifachen Eherecht kommt dann als viertes das
Eherecht fiir die Konfessionslosen und endlich als fiinftes das Eherecht
fiir die burgenlandischen Landesbiirger. Osterreich hat also gegenwartig
fiinf verschiedene Eherechte.
Diese Tatsache ware nun schon wieder fiir sich AnlaB genug, das
geltende Eherecht neu zu regeIn. Denn wenn man bedenkt, daB Deutsch
land mit iiber sechzig Millionen Einwohnern ein einheitliches Eherecht
hat, so erscheint es geradezu widersinnig, daB das kleine Osterreich mit
sechs Millionen Einwohnern fiinf konfessionell und territorial verschiedene
Eherechte hat.
LaBt schon diese Tatsache eine Eherechtsreform wiinschenswert
erscheinen, so gilt dies noch mehr, wenn man die Konsequenzen bedenkt,
die sich daraus ergeben haben. Das osterreichische Eherecht ist, wie ge
sagt, ein konfessionelles; es kommen also fiir die Ehen der Angehorigen
der einzeInen Konfessionen diejenigen Vorschriften zur Anwendung, wie
sie das religiOse Bekenntnis der einzeInen Ehegatten aufstellt. Dies gilt ins
besonders fiir die Eingehung und Losung der Ehe. Hinsichtlich der Ein
gehung der Ehe ware dieses Dbel nicht so groB; die Bestimmung, daB die
Ehe vor dem Seelsorger der Ehegatten geschlossen werden muB, wird viel
leicht schon ofters jemandem als driickend vorgekommen sein; immerhin
laBt sich diese Bestimmung zur Not ertragen. Um so mehr gilt dies aber
von der Auflosungsmoglichkeit der Ehe. Auch hieriiber entscheidet das
religiose Bekenntnis und hier ist es insbesonders eine Vorschrift, die als
unertraglich driickend empfunden wird, die Vorschrift des § III ABGB.:
"Das Band einer giiltigen Ehe kann zwischen katholischen Personen nur
durch den Tod des einen Ehegatten getrennt werden. Ebenso unauflos
lich ist das Band der Ehe, wenn auch nur ein Teil schon zur Zeit der
geschlossenen Ehe der katholischen Religion zugetan war." Diese Be
stimmung lauft demnach darauf hinaus, daB ein katholischer Ehegatte
bei Lebzeiten des anderen Teiles keine neue Ehe schlieBen darf. 1m Jahre
1811 wurde vielleicht diese Bestimmung nicht als so driickend empfunden,
da, wie gesagt, das konfessionelle Eherecht damals das allein herrschende
war und niemand daran dachte, daB es noch eine andere Moglichkeit
gebe und man sich diesen Bestimmungen nicht unterwerfen miisse. In
der Folge haben sich aber die Verhaltnisse ganz wesentlich geandert.
Man fand die Bestimmung, die es einem katholischen Ehegatten unter
sagte, bei Lebzeiten des anderen Teiles eine neue Ehe einzugehen, eine
Einleitung 3
Bestimmung, die nicht damit rechnete, daB auch eine EheschlieBung
ein MiBgriff sein konne und einen solchen MiBgriff zu einem unheilbaren,
nicht wieder gutzumachenden stempelte, indem sie demjenigen, der ein
mal verheiratet war, so ziemlich jede Aussicht auf eine neue Ehe nahm,
als furchtbar driickend und unertraglich hart. Insbesonders als das
Staatsgrundgesetz von 1867, das noch heute als Verfassungsgesetz gilt,
die rechtliche Gleichstellung aller Konfessionen verhieB, fand man es
mit den Tendenzen dieses Gesetzes wenig ubereinstimmend, daB noch
immer das konfessionelle Eherecht mit seiner Unlosbarkeit der katho
lischen Ehe aufrecht erhalten wurde. Es ist jedenfalls bezeichnend, daB
der Oberste Gerichtshof nach dem Inkrafttreten des Staatsgrundgesetzes
von 1867 mehrmals in seinen Urteilsspruchen erklaren muBte, das kon
fessionelle Eherecht sei durch das Staatsgrundgesetz nicht aufgehoben
worden, sondern bestehe immer noch.
In der Folge setzten nun verschiedene Bewegungen ein, die darauf
gerichtet waren, das geltende Eherecht teils auf gesetzlichem Wege auf
zuheben, teils dasselbe zu umgehen. Das letztere war dadurch moglich,
daB verschiedene Personen die Staatsbiirgerschaft eines auslandischen
Staates erwarben, der die Trennung katholischer Ehen zulleB - seit
dem Inkrafttreten des ungarischen Ehegesetzes aus dem Jahre 1894
war es insbesonders Ungaro - und dann im Ausland die Trennung ihrer
Ehe erwirkten, die dann von den osterreichischen Gerichten anerkannt
werden muBte. Dieser Weg war jedoch mit Kosten verbunden und daher
nur wohlhabenden Leuten moglich. Die armeren Schichten der Be
volkerung muBten auf diese Losungsmoglichkeit der Ehe verzichten und
hatten weiter unter den Bestimmungen des osterreichischen Eherechtes
zu leiden. Um so eifriger setzten Aktionen ein, die eine gesetzliche Ande
rung der Bestimmungen uber das Eherecht erreichen wollten; es ent
standen Vereine zur Reform des Eherechtes u. dgl. Diese Bemiihungen
hatten zwar bis jetzt keinen auBeren Erfolg, immerhin erreichten sie
aber, daB seit ungefahr Anfang des zwanzigsten Jahrhunderts das oster
reichische Eherecht ein heftig umstrittenes Gebiet war; zahlreiche
Stimmen verlangten eine Eherechtsreform, aber man konnte sich doch
nicht recht entschlieBen, die Frage im Parlament aufzurollen. Dies
zeigt z. B. folgendes: Als seit 1904 Bestrebungen einsetzten, eine Reform
des biirgerlichen Rechtes uberhaupt zu bewerkstelligen, entstand die
Frage, ob man dies auf die Weise machen solIe, daB man ein neues biirger
liches Gesetzbuch schaffe oder in der Weise, daB man zum biirgerlichen
Gesetzbuch eine Novelle schaffen solle. Man entschied sich schlieBlich
fiir das letztere, und zwar wegen des Eherechtes. Denn wenn man dem
biirgerlichen Gesetzbuch eine neue Fassung verliehen hatte, dann hatte
man auch auf irgend eine Weise zum Eherecht Stellung nehmen mussen,
sei es, daB man den alten Zustand ubernommen hatte, sei es, daB man
1*
4 Einleitung
neue Bestimmungen geschaffen hatte. Man befiirchtete aber, daB iiber
diesen Punkt ein solcher Streit ausgebrochen ware, daB dariiber das ganze
Reformwerk gescheitert ware. Deshalb entschloB man sich, zu einer
Novelle (die spateren drei Teilnovellen) zu schreiten und nur einzelne
Bestimmungen des geltenden biirgerlichen Gesetzbuches zu andern, bei
welcher Methode man die Moglichkeit hatte, die Klippe des Eherechtes
zu umgehen. Tatsachlich haben auch die aus diesen Reformarbeiten
hervorgegangenen drei Teilnovellen das Eherecht als ein "Noli me tangere"
betrachtet; um die Novellen nicht dadurch zu gefahrden, daB man auch
das Eherecht in die Reform einbezog, blieb das Eherecht iiberhaupt
ganzlich unberiihrt. Damit sollte nicht gesagt sein, daB das Eherecht
nicht reformbediirftig sei, man wollte jedoch nicht, daB auch die sonstigen
Bestimmungen der N ovellen an der Eherechtsfrage scheiterten und iiber
lieB daher die Reform des Eherechtes einem besonderen Gesetz.
Dies war der Stand der Dinge bis zum Inkrafttreten der drei Teil
novellen, also ungefahr bis zum Ende des Weltkrieges. Seit diesem Zeit
punkt ist aber eine einschneidende Veranderung vor sich gegangen. Bis
dahin war eine Eherechtsreform wohl wiinschenswert gewesen, immerhin
konnte man damals, wie gerade das Beispiel der drei Teilnovellen zeigt,
noch nicht von einer dringenden N otwendigkeit der Eherechtsreform
sprechen. Reute ist die Sachlage erne andere. Es handelt sich heute
nicht mehr darum, ob eine Eherechtsreform wiinschenswert oder vorteil
haft ware, sie ist heute unabweisliche Notwendigkeit geworden; ob er
wiinscht oder nicht erwiinscht - sie muB erfolgen. Dies ist durch den
Lauf der Verhaltnisse bedingt, den diese seit Beendigung des Welt
krieges genommen haben.
Zunachst einmal war die Not auf dem Gebiete des Eherechtes be
deutend gestiegen, da in diesen J ahren zahlreiche Ehen in die Briiche
gingen und geschieden wurden. Grund hiefiir war einerseits, daB durch
die lange Trennung, die viele Ehegatten wahrend des Weltkrieges erlitten,
sowie durch die miBlichen Verhaltnisse der Nachkriegszeit, insbesonders
durch die Geldinflation und den Umsturz, wodurch soundso viele
Existenzen untergraben und vernichtet wurden, zahlreiche Ehen zer
riittet wurden; anderseits waren im Kriege sovoie in der unmittelbaren
Nachkriegszeit viele Ehen rasch und uniiberlegt geschlossen worden, oft
auch nur aus wirtschaftlichen Motiven, z. B. um eine Kriegsunterstiitzung
oder die Zuweisung einer Wohnung zu erhalten; auch diese Ehen konnten
auf die Dauer nicht bestehen, da auf die notwendige gegenseitige Eignung
der Ehegatten zueinander viel zu wenig Bedacht genommen worden war;
auch sie wurden vielfach geschieden. Der § III ABGB., der katholische
Ehen fiir un16sbar erklart, machte sich bei diesen vielen Scheidungen
doppelt stark fiihlbar, da die meisten dieser geschiedenen Ehegatten
Katholiken waren und eine neue Ehe nicht mehr eingehen konnten. Die