Table Of ContentDie internationale Reglung 
der Funktelegraphie und -telephonie 
(We ltfunkvertrag Washington, 1927) 
Von 
H. Thurn 
Ministerialrat im Reichspostministerium 
Berlin 
Verlag  von  Julius  Springer 
1929
ISBN-13: 978-3-642-98173-9  e-ISBN-13: 978-3-642-98984-1 
DOl: 10.1007/978-3-642-98984-1 
AIle Rechte, insbesondere das der Ubersetzung 
in fremde Sprachen, vorbehalten.
Vorwort. 
1m Jahre 1913  erschien im  J. Schweitzer-Verlag,  Miinchen,  von  mir eine 
zusammenfassende Monographie iiber das Recht und die SteHung der drahtlosen 
Telegraphie im offentlichen Leben unter dem Titel: "Die Funkentelegraphie im 
Recht", in der auch volkerrechtliche Fragen sowie die internationale und die 
interne  Reglung  der  Funktelegraphie  in  den  einzelnen  Landern  geschildert 
wurden.  Die vorliegende Arbeit befaBt sich ausschlieBlich mit der internationale n 
Reglung und insbesondere mit dem Weltfunkvertrag (Washington,  1927),  der 
am 1. Januar 1929 in Kraft getreten i»t. 
Unter gebiihrender Wiirdigung dieses  Vertrags sowie  unter Hervorhebung 
der  volkswirtschaftlichen  Bedeutung  diese»  Verkehrsmittels  wird  in der  vor 
liegenden rechts- und verkehrsgeschichtlichen Abhandlung versucht,  eine um 
fassende DarsteHung der Entwicklung und des heutigen Standes der internatio· 
nalen Rechtsverhaltnisse auf dem Gebiet des Funkwesens zu geben.  Es wird 
gezeigt, daB aHe Glieder der internationalen Verkehrsgemeinschaft bemiiht sind, 
den offentlichen Verkehr durch internationale Abkommen zu schiitzell und zu 
regeln.  Man darf nicht verkennen, daB die  internationale Reglung  der Funk 
telegraphie nicht nur zu  einer  umfassenden  Einigung der  meisten  Nationen, 
sondern auch zu der Erkenntnis gefiihrt hat, daB kriegfiihrende Machte den Welt 
verkehr tunlichst wenig behindern sollen.  ,"Vir konnen in dem neuen Verkehrs 
mittel eine Moglichkeit erblicken, die einzelnen Staaten zu einer Rechtsgemein 
schaft enger zusammenzuschliel3en. 
Berlin-Friedenau, Friihjahr 1929. 
H. Thurn.
Inhaltsverzeichnis. 
Selte 
Einleitung  1 
1.  Die  Vorkonferenz  zur  internationalen  Reglung  der  Funktelegraphie 
(Berlin,  1903)  2 
2.  Der Berliner Funkentelegraphenvertrag 1906  7 
3.  Die Londoner Funkkonferenz 1912  .  9 
4.  Die Washingtoner Vorkonferenz  1920  .  12 
5.  Die  dritte  Internationale (Welt-)  Funkkonferenz  und  der Weltfunk-
vertrag (Washington,  1927) .  14 
6.  Der Rundfunk und der Weltfunkvertrag 
a}  Der Weltrundfunkverein .  32 
b}  Vorschriften des Weltfunkvertrags und seiner Vollzugsordnungen, 
die  den Rundfunk betreffen  34 
7.  Allgemeine Vollzugsordnung zum Weltfunkvertrag (Washington,  1927)  36 
8.  Zusatz-Vollzugsordnung zum Weltfunkvertrag (Washington,  1927)  82 
Sach verzeichnis .  88
Einleitung. 
Die drahtlose Telegraphie und Telephonie hat sich in kiirzester Zeit als ein 
bedeutsames Glied in die grofle Kette der glanzenden technischen Errungen 
schaften eingefUgt, die unsere Kulturperiode der Elektrizitat auszeichnen.  In 
verhaltnismaBig kurzer Zeit hat dieser ncue Verkehrszweig einen Umfang an 
genommen, den wir zu Beginn des Jahrhunderts noch nicht erwarteten.  Wissen 
schaft und Praxis haben hier ein hervorragendes Werk geschaffen. 
Vor Eintritt in die rechtsgeschichtliche Darstellung der Funktelegraphie und 
-telephonie im internationalen Recht solI zunachst ein ganz kurzer Uberblick 
iiber  die  Technik  und  die  wichtigsten Anwendungsgebiete  gegeben  werden. 
Wahrend  bei  der  gewohnlichen  Drahttelegraphie  und  -telephonie  elektrische 
"Strome" iiber Leitungen von der Aufgabe- zur Empfangsstelle gefiihrt werden 
und die Empfangsapparate betatigen, besteht das Prinzip der Funktelegraphie 
und -telephonie darin, daB hier elektrische "Wellen" durch den Luftraum einen 
Verkehr ermoglichen,  ohne daB  eine  materielle  Verbindung  zwischen  Sende 
und Empfangsstelle besteht; die von einer Sendestelle ausgestrahlten  Wellen 
breiten sich nach allen Seiten im Raume gleichmaflig aus.  Die drahtlose Nach 
richteniibermittIung ist also an eine bestimmte Raumrichtung nicht gebunden und 
leidet nicht unter der lastigen und kostspieligen Arbeit der Herstellung beson 
derer Drahtleitungen.  Dies ist wohl auch der Grund, weshalb wir die Funkerei 
heute auf vielen Platzen und in. den verschiedensten Zweigen verwendet sehen. 
Fiir die im Jahre 1897 in ihrer ersten praktischen Anwendung in Erscheinung 
getretene Funktelegraphie eroffnete sich zunachst im Dienste der S chi ff a h r t 
ein Anwendungsgebiet, das noch heute eines ihrer wichtigsten geblieben ist.  Die 
Erkenntnis von dem Werte der Funktelegraphie fiir die Schiffsfiihrung ist bald 
Gemeingut aller seemannischen Kreise geworden. Niemand kann heute mehr ver 
kennen, daB die drahtIose Nachrichteniibermittlung sich zu einem unentbehrlichen 
Hilfsmittel fiir die Schiffsleitung entwickelt  hat und daB  sie durch Schaffung 
einer Verbindungsmoglichkeit mit anderen Schiffen und mit dem Festlande (Bord 
und KiistenfunksteIlen) die friihere Abgeschlossenheit der Schiffe auf clem Welt 
meer beseitigt  sowie die Wirtschaftlichkeit der Schiffahrt erhoht und ihre Ge 
fahren fiir Mcnschenleben und Ladung vermindert hat.  Das gleiche gilt fUr die 
Nutzbarmachung der Funktelegraphie und -telephonie fiir die Luftschiffahrt. 
Schiffe und Luftfahrzeuge erhalten Z. B. auf drahtlosem Wege Wetterberichte, 
Sturmwarnungen, Eisberichte und viele andere fiir  eine sichere Schiffsfiihrung 
wichtige Nachrichten; die Fahrzeuge konnen auf drahtlosem Wege ferner ihren 
jeweiligen Standort ermitteln undsich so beiNacht undNebel bessel' zurechtfinden. 
Ein  weiteres  sehr  wichtiges  Anwendungsgebiet  ist  die  funktelegraphische 
und -telephonische Verbindung zwischen den einzelnen LandPrIl  (del' 
Auslandstelegrammverkehr),  insbesondere  der  Verkehr mit  Ubersee. 
Auch ermoglichte die  Funkerei den Verkehr mit fahrenden Eisenbahn 
ziigen; die  Einrichtung des Zugfunkdienstes gestattet es  den Reisenden, 
mit ihren Angehorigen, Geschaftsfreunden usw. wahrend der Fahrt funktelepho 
nisch in Verbindung zu treten, illuen Tclegramme ZUkUIllIlWll zu lasscn IIlld ~ml(1h(' 
zu  empfangen.  Daneben  bestehen noch  besondere .Funknachriehten 
die n s t e, die teils Nachrichten besonderer Art  (Presse- und Wirtschaftsnach 
richten),  teils  als  Rundfunkdienste Unterhaltung  und  Belehrung verbreiten, 
und die fiir die Allgemeinheit ehenfalls von groBer und sHindig steigender Be 
deutung sind. 
Thurn, Weltfunkvertrag.
Die internationale Reglnng  der  Fnnktelegraphie  nnd 
-telephonie. 
1.  Die Vorkonferenz  zur internationalen Reglung 
der Funktelegraphie  (Berlin, 1903). 
Bis zum Jahre 1906 fehlte es noch an internationalen Vereinbarungen mit 
Gesetzeskraft fiir die Abwicklung des Funkverkehrs.  Von verschiedenen Seiten 
war wiederholt mit Bedauern die Befiirchtung ausgesprochen worden, daB das 
allgemeine Bestreben, auch diesen Teil der Nachrichteniibermittlung unter die 
Oberhoheit  des  Staates  zu  bringen,  die  Weiterentwicklung  des  Funkwesens 
hemmen wiirde.  Von einer  biirokratischen Bevormundung ist jedoch bei der 
ungemein schnellen Entwicklung des Funkwesens bisher nichts zu merken ge 
wesen.  Die grundlegenden Klarstellungen der im August 1903 in Berlin ein 
berufenen  "Vorkonferenz"  und  die  Bestimmungen  des  "Internationalen 
Funkentelegraphenvertrags" (Convention radioteIegraphique internationale) vom 
3. November 1906 und vom 5.Juli 1912 sowie des Weltfunkvertrags (Washington, 
1927)  haben keine das eine oder andere  System einschrankende Vorschriften 
gebracht.  Der Hauptzweck der internationalen Reglung war: eine Zusammen 
fassung der verschiedenen Gesetze und Vorschriften in den einzelnen Staaten 
sowie Aufstellung  allgemein  giiltiger Grundsatze  hinsichtlich des Betriebs der 
Funkstellen. Weiterhin konnte nur durch eine internationale gesetzliche Reglung 
verhindert werden, daB das damals noch so neue Verkehrsmittel durch private 
Gesellschaften willkiirlich ausgebeutet und dadurch zum Schaden der Allgemein 
heit in der freien Weiterentwicklung gehemmt wurde1• 
Die  inneren  Griinde,  die  eine  baldige internationale Reglung des  Funk 
wesens geboten erscheinen lieBen, sind folgende: 1m Gegensatz zu der gewohn 
lichen elektrischen Telegraphie und Telephonie bedarf die Funktelegraphie und 
-telephonie  keiner  Drahtleitung  und ist  daher  an  keine  Grenzen  gebunden. 
Wahrend weiterhin die  Drahttelegraphie sich anfanglich auf die  BefOrderung 
von Nachrichten innerhalb der Landesgrenzen beschrankte und diese erst spater 
iiberschritt, war die Funktelegraphie von vornherein in die Reihe der internatio-
1 Insbesondere erstrebte die englische Wireless Telegraph Company in den ersten Jahren 
dieses J ahrhunderts die Erlangung eines Wei tm on opols an. Es war der Gesellschaft bereits 
gelungen, mit dem britischen Lloyd ein "Obereinkommen zu treffen, wonach die Funkstellen 
dieser Gesellschaft nur mit dem Marconi-System ausgerustet werden sollten und ausschliell 
lich mit solchen Schiffen in Verkehr treten durften, die Marconi-Funkstellen an Bord fUhrten, 
daB sie  also fur Schiffe, die Funkgerate  anderen Systems  benutzten, keine Nachrichten 
vermittlung aufnehmen konnten.  Daher sahen sich die deutschen Schiffahrtsgesellschaften 
fiir den Uberseeverkehr (Hamburg-Amerika Linie und Bremer Norddeutscher Lloyd) im 
Anfang gleichfalls genotigt, mit der Marconi-Gesellschaft in vertragliche Verbindung zu treten 
und mehrere ihrer Schiffe mit Marconi-Apparaten auszurusten, urn nicht auf einen Funk 
verkehr u. U. verzichten zu miissen. - Eine Xnderung war hier erst durch den Sondervertrag 
der "Deutschen Betriebsgesellschaft fUr drahtlose Telegraphie" (Debeg) mit der Briisseler 
:\farconigesellschaft seit 1911 eingetreten.
Die Vorkonferenz zur internationalen Reglung der Funktelegraphie I Bprlin. 1!HI3).  3 
nalen Verkehrsmittel eingetreten,  da yon  Anfang  an insbe80ndere  das  inter 
nationale Meer als natiirliches Anwendungsgebiet des neuen "Verkehrsmittels ge 
geben war. In der unten angefuhrten "Begriindung"l ist dies treffend ausgefiihrt.. 
Der  wechselseitige  Austausch  von  Telegrammen  zwischen  Funkstellen  ver 
schiedener Verwaltungen oder priYater Betriebsgesellschaften Bowie die \Veiter 
beforderung der Funktelegramme auf den internationalen Telegraphenlinien er 
forderte zwingend eine internationale Reglung. 
Die Deutsche Regierung regte daher bei den wichtigsten europaischen Staate n 
und den Vereinigten Staaten yon Amerika an, die auf den Gegenstand bezug 
lichen, zum Teil sehr schwierigen Fragen zunachst auf einer V orkonferenz zu 
klaren, urn auf diese Weise durch Fassung allgemeiner, nicht bindender Beschliisse 
die Grundlagen fur die Arbeit einer spateren Konferenz festzulegen, dprpn Auf 
gabe es sein sollte, eine internationale Vereinbarung uber die clrahtlose Tele 
graphie zustandezubringen.  Die "Vorkonferenz2  fand in cler Zeit yom 4.  bis 
13. August 1903 in Berlin statt und war, auBer von  Deutschland, yon GroB 
britannien, den Vereinigten Staatpn von Amerika, Frankreich, ltalien, Osterreich 
Ungarn,  Spanien und Rumane!  beschickt.  "Von  einer Einberufung cler  Regie 
rungen der reinen Binnenstaaten hatte man vorderhand abgcsehen.  Den Be 
ratungen wurde auf Vorschlag cler Deutsehen RegiPrtlllg das nachstehend wieder 
gegebene Programm zugrunde gelegt. 
VorschHige.  r Ilterfragell ZII dell Yorschliigen. 
Artikel1. Fiir Funkentelegraphenanlagen. dir 
dem Verkehre  von  Schiffen  in See  dip 
nen, sollen folgende Grundsatze geltpn.  :-:011 aueh der Verkehr 
a) zwischen Schiffen untereinander. 
b) zwischen Kiistenstationen untl'rrinander 
geregelt werden? 
S 1.  Funkentelegramme von und nach den 
Schiffen sind ohne Unterschied des Systems 
der angewandten Funkentelegraphie anzu 
nehmen und zu befiirdern.  a)  Soil dem Inhaher <ler .-\nlage eine Ver 
pflichtung auferlegt werden: 
a) mit jedem in Verkehr zu treten, der 
ihn anruft? 
f3)  die empfangenen Telegramme auf dem 
kiirzesten Wege zu befiirdern? 
b) Wird e8 gestatt('t sein. RaIche Systeme an 
zuwenden. die pinl' seharfe Abstimmung 
erfordcrn ? 
(.) Oder wini cs vOTzuschreiben sein. daG die 
Anlage so eingerichtet win!. daG sie nach 
:vIoglichk('it auf jrd('s Syst(,1ll anspricht? 
§ 2.  Die  fiir  den  aUgemeinen  SchiffsH'r 
kehr von den Kiistenstationen benutzten 
Wellenlangen  sind  iiffentlich bekanntzu 
machen.  a) Werden bestimmtp \Velll'nliingen vorzu 
schreiben sein? 
b) Wird zu fordern sein. daG die tl'chnische 
Einrichtung  jed('r  Statioll  hl'kannt,ge 
geben wird? 
1  Be(1riindung zum "Entwurf eines Gesetzes betreffend die Abanderung des U('setzcs iiber 
das Telegraphenwesen des Deutschen Reiches vom 6. April 1892" in Nr 5GO der Drucksachen 
der 12. Legislaturperiode des Reichstages, L Sitzung 1907/08. 
2  Der Aufsatz  Die Internationale Vorkonferenz fiir Funkentelegraphie in Berlin" im 
.,Archiv fiir Post u~d T(']egraphie" Nr 3, 1904, gibt eine eingehende Darstellung des Verlaufs 
(lieser Konferenz. - V!.!;l. {erner: Conf(\rence preliminaire concernant la tel{>gTaphie sans fil. 
Berlin 1903. 
1*
4  Die internationale Reglung der Funktelegraphie und -telephonie. 
c) SolI  wenigstens  das  System  genannt 
werden,  nach  dem  die  Station  einge. 
richtet ist? 
d) SolI  die  groBte Reichweite  bekanntge 
geben werden? 
Daneben  konnen  besondere  Verabre 
dungen tiber  abweichende  Wellenlangen, 
die nicht zu veroffentlichen sind, getroffen 
werden. 
§ 3.  Die Gebtihren fUr den Austausch von 
Funkentelegrammen zwischen den Ktisten 
stationen  und den  Schiffen  mtissen  an 
gemessen sein. 
Die eine Halfte der  Gebtihr £allt den 
Ktistenstationen, die andere den Stationen 
auf den Schiffen zu.  a) Oder erscheint ein anderer MaBstab der 
Gebtihreneinteilung zweckmaBiger? 
b) SolI fUr die Sicherstellung der Gebtihren 
ein internationalesKonto eroffnet werden? 
Artikel II. Die Einrichtung und der Betrieb 
von Funkentelegraphenanlagen,  die dem 
Verkehre mit Schiffen in See dienen sollen. 
darf nur solchen Unternehmern gestattet 
werden, die sich den unter I angegebenen 
Grundsatzen unterwerfen. 
Die  Festsetzung der  Gebtihren  unter 
liegt  der  Genehmigung  des  Staates,  in 
dessen  Gebiete sich die Ktistenstationen 
befinden. 
Unternehmer,  welche  in  Staaten,  die 
diesem Ubereinkommen nicht beigetreten 
sind,  den Verkehr mit auf Schiffen  be 
findlichen Funkentelegraphenstationen ab 
lehnen  oder  in  irgendeiner  Weise  er 
schweren, sollen nicht zugelassen werden.  SolI  die  ErfUlIung  der  den  Stationen 
auferlegten Bedingungen von Staats wegen 
liberwacht werden? 
Artikel III.  Durch  ein  zu  vereinbarendes 
AusHihrungsreglement  sollen  einheitliche 
Normen ftir  den  Verkehr  zwischen  den 
Funkentelegraphenstationen an der Ktiste 
und  auf  den  Schiffen  erlassen  werden. 
Die  Befolgung  dieser  N ormen  soli  den 
Ktistenstationen und den  Stationen auf 
den Schiffen zur Pflicht gemacht werden.  SoIlen fUr  Schiffe in Not Vorrechte ge 
schaffen werden? 
Artikel IV. Auf Funkentelegraphenstationen, 
die lediglich dem Verkehre  mit Kriegs 
schiffen ~ienen, finden die Bestimmungen 
dieses  Ubereinkommens  nicht  Anwen 
dung.  SoIlen  sie  nicht  wenigstens  verpflichtet 
werden, Schiffen in See, die sich in Not be 
finden, nach Kraften Hilfe zu leisten? 
Artikel V.  D~n Staaten, die an dem gegen 
wartigen  Ubereinkommen  nicht  teilge 
nommen haben, wird auf ihr Verlangen 
der Beitritt gestattet. 
Wie cler Vorsitzende hervorhob, verfolgte der Artikel I des Programms den 
doppelten Zweck, erstens die Schaffung eines Monopols zugunsten eines einzigen 
Systems zu verhindern, zweitens Storungen der verschieclenen Systeme unter 
einander zu verhiiten.  Durch die monopolistischen Bestrebungen cler Marconi 
Gesellschaft werde  cler Nutzen  der Funktelegraphie beschrankt und die Ent 
wicklung  gehemmt;  nur  aus dem freien  Wettbewerbe von Wissenschaft und
Die Vorkonferenz zur internationalen Reglung der Funktelegraphie (Bt'rlin, 1!1()3).  ;) 
Teehnik aller  Nationen  konnten die  noeh  notigen  Verbesserungell  clef;  neuen 
Verkehrsmittels hervorgehen.  Da es ferner noeh nieht gelungell sei, pine Holehe 
Genauigkeit der Abstimmung zu erreiehen, daB eine groBere Anzahl von  Funk 
stell en ohne gegenseitige Storung gIeiehzeitig arbeiten konnte, miisse der funk 
telegraphisehe Verkehr,  namentlieh  bei Zulassung  aller  Systeme,  so  geregelt 
werden,  daB  gegenseitige  Storungen  mogliehst  vermieden  wiirden.  Die  Re 
stimmungen soIl ten sieh Iediglieh auf den Austausch von Naehriehten zwi:,;chen 
Schiffen  in  See  und Kustenfunkstellen beziehen.  Von einer Reglung de" Ver 
kehrs von Schiffen in See untereinancler und von KustenfunkstelIcn untereinander 
wollte man vorderhand absehen. Der franzo"ische Ministerialdirektor Bordelongue 
hob hervor, daB der Versuch, den Verkehr zwi"chen den KURten ve!'>;ehiedener 
Lander zu regeln, gewissermaBen die Anerkennung einsehIieBen wiirde. daB die 
Funktelegraphie den Betrieb der Unterseekabel ersetzen kOlllH'. was jedoch vor 
laufig noeh nicht zutreffe.  Auch wiirde ein solcher Versuch au13erordent Iich ver 
wickelte Fragen aufwerfen.  Aw; iihnlichen Griinden sei ell noch nieht ll1iiglich, 
Bestimmungen fiir den Verkehr zwischen Sehiffen, die sieh auBerhalb der HoheitH 
zone befinden, zu treffen.  Wenn erst eine Reglung in dem beabsichtigten UmfangE' 
erfoIgt sei, wiirden die festgesetzten Bestimmungen nach und naeh von selbHt 
auch auf den sonstigen Verkehr Anwendung finden.  Zu dem von Deub;chland 
vorgesehlagenen  Artikel IV  schlug  der  Unterdirektor  des  englischen  Marine 
Nachrichtendienstes Capitain Heath den Zusatz vor, daB die Restimmungen des 
Vertrags nicht auf Funkanlagen der Marine oder des Heeres noch auf militiirische 
Funktelegramme Anwendung  finden  solI ten.  Wie  sich  aus  der sieh  hieriiber 
entspinnenden Ausspraehe ergab, wollte die Konferenz den Kriegsfall,  fiir  den 
sich  jeder Staat volle  Freiheit, vorbehalten wollte,  aussehlieBen  und lediglieh 
den Betrieb der dem Verkehr des Publikums und der Sehiffe dienenden Kiisten 
funkstellen regeln.  Daraus foIgt, daB die aussehliel3lich fiir Zwecke deH  HepreH 
oder der Marine bestimmten Funkanlagen im allgemeinen den Bestimmungen 
des Vertrags nicht unterworfen sein sollten. 
Die Beratung des deutschen Programms fiihrte zu dem naehstehend wieder 
gegebenen SchluBprotokol1. 
Die nachgenannten Delegationen der Vorkonferenz fiir drahtlose Telegraphie, namlich 
Deut.schland, Osterreieh, Spanien, die Vereinigten Staaten von Amerika, Frankreich. 
Ungarn, RuLliand, 
sind iibereingekommen, der Priifung ihrer I~egicrungen die folgenden allgemeinen Grundlagen 
einer Reglung vorzuschlagen,  die den  Gegenstand  eines  internationalen Vertrags  bilden 
konnen. 
Artikel 1. 
Der Austausch der Korrespondenz zwischen den Schiffen in See und den Kiistenstationen 
fiir drahtlose Telegraphic, die dem allgemeinen Telegraphenverkehr geoffnet sind. ist den 
nachstehenden Bestimmungen unterworfcn. 
§ 1.  Unter Kiistenstation wird jede feste Station verstanden, deren \Virkungsbereich 
sich bis auf das Meer erstreckt. 
§ 2.  Die Kiistenstationen  sind gehalten,  die Telegramme  von  oder nach i:-lehiffen  in 
See ohne Unterschied der von diesen  benutzten Systeme der drahtlosen Telegraphic an 
zunehmen und zu befordern. 
§ 3.  Die  vertragschlie13enden  Staaten  veroffentlichen  aile  diejenigen  technischen 
Angaben,  die  zur  Erleichterung  und  Beschleunigung  der  Verbindungen  zwischen  den 
Kiistenstationen und den Schiffen in See dienen. 
Indes kann  jede der vertragschlie13enden Re.gierungcn  dic auf ihrem Gebictc befind 
lichen Stationen unter ihr notig erschcinenden Bedingungen ermachtigen, mehrer<' Einrich 
tungen oder besondere Dispositiollen zu benutzen. 
§ 4.  Die vertragschlie13enden Staaten erklaren, da13  sie fiir die Festsetzung dcr Tarifl', 
welche auf die zwischen den Schiffen in See und dem international en Telegraphcnnetz aus 
gewechselte  telegraphische Korrespondenz Anwendung finden, die nachstehendell Grund· 
lagen annehmen: