Table Of ContentOtto  Swoboda's 
Comtoir-Wissenschaften. 
Erster Band: 
Die Buchfiihrung.
Otto Swoboda's 
Com t 0 i r . Wi sse n s c haft e n. 
Erster Band. 
Die 
Buchffthrung. 
Eine praktische Anleitung 
flir 
Bank- und  Waarengeschafte. 
Herausgegeben 
von 
Hans Hauptmann, 
Beamter der Deutschen Ba.nk. 
Dritte, vollstiindig neu bearbeitete Auf/age. 
Berlin. 
Ve f  I a g  von J u I ius S p r in g C f. 
1892.
ISBN 978-3-642-89806-8  ISBN 978-3-642-91663-2 (eBook) 
DOI 10.1007/978-3-642-91663-2 
Reprint of the original edition 1892
Vorwort. 
Beztiglich der Gedanken,  mit denen ich an die Bearbeitung 
der "Comtoir-Wissenschaften"  von Otto Swoboda tiberhaupt heran 
gegangen bin,  verweise ich auf mein Vorwort zum zweiten Bande 
dieser Auflage. 
Die von dem Herrn Verfasser beliebte Gliederung des Stoffes 
in  dies em  ersten Bande  erschien  mir  so  durchaus  zweckmassig, 
dass  ich  derselben  auch  in  der Bearbeitung tiberall gefolgt bin. 
Die  einzige Abweichung  besteht  in  der  Einreihung  des  Kapitels 
"Die BuchfUhrung im Bankgeschaft". 
lch  wtirde  gern  - wie  dies  bei  dem Waarengeschaft  von 
Blind & Lessing  geschehen  ist  - auch  die  Geschiiftsvorfalle im 
Bankgeschaft fUr  einen ganzen Monat entwickelt, aIle Buchungen 
vorgefUhrt und auch die Art des Abschlusses gezeigt haben.  In 
dessen brachten mich zwei Erwagungen davon zurtick und liessen 
mich meine Absicht ohne Bedauern aufgeben:  einerseits die Rtick 
sicht auf den Umfang des Buches.  andererseits  ein gewisser Ab 
scheu vor Wiederholungen. 
Was den ersten Punkt betrifft,  so  habe ich mich in der Be 
arbeitung dieses Werkes dnrchaus von dem Wunsche leiten lassen, 
das von dem Herrn Verfasser in den frtiheren Auflagen Gebotene 
in  einen  engeren  Rahmen  zusammen  zu  drangen,  urn  dadurch 
den Preis des Buches zu ermassigen und eine weitere Verbreitung 
desselben  zu  ermoglichen.  So  sind  die  circa  400  Seiten  der 
zweiten  Auflage  zu  267  Sciten  in  der  dritten  eingeschmolzen. 
lch glaube indessen mit gutem Recht behaupten zu konnen,  dass 
die Klarheit und Verstandlichkeit der behandelten Materie dadurch
VI 
nieht  nul'  niehts  verloren  hat,  sondern  stellenweise  nul'  um  so 
pragnanter in die Erseheinung getreten ist. 
Del'  zweite Punkt  aber  steht  mit dem erst en im genauesten 
Zusammcnhang  und  bedarf wahl  keiner weiteren Rechtfertigung. 
Es scheint mil'  lehrreieher zu sein,  wenn ein vor aHem  zum 
Selbstunterrieht  bestimmtes Bueh  sich  nicht  ganz  im  detaillirten 
Ausbau  seines Stoffes  erschopft,  sandel'll  dem Lernenden  gleich 
zeitig Anregungen  giebt  zu selbstandigem Denken und Anpassen 
an die entwiekelten Formen. 
Berlin, im  September 1892. 
Hans Hauptmann.
Illllalts -Ve l·zeicllllis. 
Erster Theil. 
Seite 
A.  Besprechung' del' einfachen und doppelten, sowie der land wirthschaft-
lichen Buchfiihrung im Allgemeinen  .  .  .  .  .  .  . 
B.  Ueber  die  Art  uml  Weise  der  Inventnren -Anfnahme  und iiber  die 
Bilanz. 
1. 1m Allgemeinen  17 
2. Bei Actiengesellschaften  25 
C.  Geschiiftsvorfiille  eines  am  1.  December  1891  erojfneten  Waaren-
geschiiftes fUr den Monat December 1891  28 
Zweiter  Theil. 
Die einfaehe Buehidhrung. 
Besprechung der im Vo rstehenden ang'efiihrten Geschiiftsvorfiille beziiglich 
der Art ihrer Verbnchung in der einfachen Buchfiihrung, nebst einer 
Erkliirung des Rechnens mit Zinsnummern,  der Berechnnng von in-
und ausliindischen Wechseln etc.  .  35 
Dritter Theil. 
Die doppeite Buehfiihrung. 
1.  Eingehende ErkHirnng des Wesens der doppelten Buchfiihrnng nebst 
griindlicher Besprechnng der todten Conten  .  .  .  , 
2.  Anmerkungen und Besprechung der im ersten Theil S. 28-34 befind 
lichen Gesehiiftsvorfiille  behufs Bnchung derselben  in der doppelten 
Buchfiihrung  80 
3.  Cassa-Bnch  .  97 
4.  Memorial  105 
5.  Erkliirnngen zu  den Uebertragnngen aus  dem Cassa-Buch  und dem 
Memorial in das Jonrnal und aus letzterem in's Hauptbuch  115 
6.  Journal  12] 
7.  Haupt-Bueh  129 
Register zum Haupt-Buch.  .  142 
8.  Erkliirung del'  rohen  Bilanzen und  der sonst am Ende  eines jeden 
Monats vorzunehmenden Abstimmungen  143 
9.  Das Rohe Bilanzen-Buch  .  .  145
VIII 
Seite 
10.  Anmerkungen zum Abschluss des Haupt-Buchs  147 
11.  Inventuren-Buch  .  .  .  .  .  .  .  159 
12.  Conto-Corrent-Buch  .  .  .  .  .  .  .  163 
Register zum Conto-Corrent-Buch  .  182 
13.  Auszug aus dem Conto-Corrent-Buch .  183 
14.  Anmerkungen zum Abschluss des Conto-Corrent-Buehes  184 
15.  Waaren-Buch  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  187 
16.  Zusammenstellung des Gewinnes an Waaren  212 
17.  Zusammenstellung der Bestande an Waaren  213 
Register zum Waaren-Buch  .  .  .  .  .  215 
18.  Anmerkungen zum Abschluss des Waaren-Buchs  215 
19.  Wechsel-Buch  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  217 
Register zum Wechsel-Buch  .  .  .  .  .  .  .  222 
20.  Anmerkungen zum Abschluss des Wechsel-Buches  222 
Vierter Theil. 
Die Buchf"tihrung- im BBnkgeschiift. 
Eine Darstellung derselben in Anlehnung an das bisher Besprochene .  224 
A..nhang-. 
Die sogenannte nAmerikanische" Buchfiihrung, - eine Vereinfachung der 
nDoppelten" Buchfiihrung  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  251
Erster  Theil. 
A.  Besprechung der einfachen und der 
doppelten,  sowie  der  landwirthschaftlichen 
Buchftihrung im Allgemeinen. 
Unter  Buchfiihnmg  versteht  man  die  klare  ziffernmassige 
Darstellung aller im Geschafte vorgekommener Veranderungen an 
Geld und Waaren.  Dieselbe muss jederzeit einen genauen Ueber 
blick  uber  den  Vermogensstand  des  Geschafts-Unternehmers  er 
moglichen.  Damit  dieser  Zweck  erreicht  werde,  muss  aus  der 
Buchfiihrung ersichtlich sein: 
Zugang,  Verbleib  und Bestande  an baarem Gelde,  Waaren, 
Wechseln,  Effecten,  Sorten u.  s.  w.; 
Die Hohe  der Forderungen und Schulden an Geschaftsfreunde 
und andere Personen. 
Die Artikel 28-40 des Handelsgesetzbuches besagen betreffs 
der  Buchfiihrung,  dass  jeder  Kaufmann  verpflichtet  ist, 
Bucher zu fuhren,  aus denen man seine Handelsgeschafte 
und die Lage seines Vermogens vollstandig ersehen kann, 
- dass er ferner verpflichtet ist, die empfangenen Han 
delsbriefe aufzubewahren und eine Abschrift oder Copie 
der  abgesandten  Handelsbriefe  zuruckzubehaltell  und 
llach der Zeitfolge zu sammeln. 
J eder Kaufmann hat beim Beginn seiner selbstandigen Thatig 
keit als solcher seine Grundstucke, seine Forderungen und Schulden, 
den Betrag seines baaren Geldes und seiner sonstigen Vermogens 
bestandtheile genau zu verzeichnen und durch einen ziffernmassigen 
Abschluss  das Verhaltniss seines  Vermogens  zu  seinen  Schulden 
(seiner Activa zu seinen Passiven) festzustellen.  Diese 1!'eststellung 
nennt man die Eroffnungsbilanz. 
Ein vor dem Reichsgericht verhandelter Fall gab Veranlassung 
zu dem Erkenntniss  dieser obersten Behorde,  dass  die Verpflich 
tung, eine Eroffnungsbilanz zu ziehen, gleichzeitig mit dem Betriebs 
beginn  des  kaufmannischen  Geschaftes  eintritt.  Selbst  in  dem 
Swoboda, Buchfilhrung.  3. Auf!.  1
2 
FaIle,  dass del' Kaufmann seine Geschafte ohne eigenes Vermogen 
beginnt,  ist er zur Aufstellung einer Eroffnungsbilanz verpflichtet, 
aus  welcher  seine Vermogenslosigkeit  buchmassig zu ersehen ist. 
Ratte  ein Kaufmann  die Aufstellllng  seiner Eroffnungsbilanz ver 
absaumt  und  sieht  sich  spateI'  zur Einstellung  seiner  Zahlungen 
genothigt,  so muss  derselbe wegen Bankerotts bestraft werden. 
In gleicher Weise liegt fUr jeden ordentlichen Kaufmann die 
Verpflichtung  zur  Abfassung  einer  sog.  Jahresbilanz  VOl'.  Del' 
Zeitpunkt fUr  dieselbe rallt  meist  mit dem Schluss des Kalendel' 
jahres  zusammen.  Indessen  kann  ebenso  del' Ablauf eines Zeit 
jahres seit  dem Geschaftsbeginn als Tag del' Jahresbilanz gewahlt 
werden.  Rat  del' Kaufmann  ein Waarenlager,  dessen Invental'i 
sirung  nach  Beschaffenheit  des  Geschaftes  nicht  alljahrlich  ge 
schehen  kann,  so  geniigt es,  wenn das Inventar aIle  zwei Jahre 
aufgenommen  wird.  Die Inventur  und  die Bilanz  sind von dem 
Kaufmann,  odeI'  bei  Randelsgesellschaften  von  allen  personlich 
haftenden  GeseIlschaftel'll  zu  unterzeichnen.  Die  Inventur  und 
Bilanz werden entweder in ein dafiir bestimmtes Buch eingetragen 
odeI' besonders aUfgesteIlt und, in chronologischer Folge geordnet, 
aufbewahrt.  Bei  del' Aufnahme del' Inventur und del' Bilanz sind 
samtliche  Vermogenstheile  und  Forderungen  nach  dem  Werthe, 
welcher  ihnen  zur  Zeit  del' Aufnahme  beizulegen  ist,  in Ansatz 
zu  bringen.  Zweifelhafte  Forderungen  und  Wechsel  sind  nach 
ihrem wahrscheinlichen Werthe einzusetzen,  uneinbringliche Forde 
rungen  und  Wechsel  dagegen  abzuschreiben.  Bei  Ftihrung  del' 
Randelsbiicher und bei den iibrigen erforderlichen Arbeitcn muss 
sich der Kaufmann einer lebenden Sprache und del' Schriftzeichen 
derselben bedienen.  Die Biicher miissen gebunden und jedes von 
ihnen muss Blatt fUr Blatt mit fortlaufenden Zahlen versehen sein. 
An Ste11en,  welche del' Regel nach zu beschreiben sind, diirfen leere 
Zwischenraume  nicht  gelassen  werden.  Del' urspriingliche Inhalt 
einer Eintragung darf nicht durch Durchstreichen odeI' auf andere 
Weise unleserlich gemacht, es darf nicht radirt,  noch diirfen solche 
Veranderungen vorgenommen werden,  welche die Bedeutung del' 
urspriinglichen Eintl'agung (Buchung) wesentlich beeinflussen. 
Die Kaufleute sind verpflichtet, ihre Randelsbiicher, wahrend 
10 Jahren,  yom Datum del' letzten Eintragung gerechnet,  aufzu 
bewahren.  Die  gleiche Frist gilt auch fUr  die Aufbewahrung del' 
empfangenen Randelsbriefe,  Briefcopien,  Inventuren und Bilanzen. 
Ordnungsmassig  gefiihrte Randelsbiicher  liefel'll  bei  Streitig 
keiten iiber Randelssachen unter Kaufleuten einen unvollstandigen 
Beweis,  welcher durch den Eid odeI' andere Beweismittel erganzt 
werden kann.
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Auch das neue Processgesetz hat die Beweiskraft, welche den 
kaufmannischen Handelsbiichern Hingst VOl' dem Handelsgesetzbuch 
beigelegt wurde, keineswegs beseitigen oder schmal ern, sondern nur 
das Princip der freien richterlichen Beweiswiirdigung auch fiir die 
Handelsbiicher massgebend erklaren wollen.  Nach dem Grunde, aus 
welchem  den Handelsbiichern  Beweiskraft  beigelegt  wird,  kann 
also diese Beweiskraft den Biichern fUr  sich aHein,  ohne dass noch 
besondere Momente  hinzuzukommen  brauchen,  lediglich  deshalb, 
weil  del' Kaufmann die  bctreffende Eintragung in die Biicher ge 
macht hat, beigelegt werden.  Da indess del' Richter zu wiirdigen 
hat, ob und welches Mass del' Beweiskraft den Biichern im concreten 
FaIle  beizulegen  sei,  wobei  andere  concurrirende Momente  zur 
Minderung oder Starkung ihrer Glaubwiirdigkeit beitragen konnen, 
so  kann das Ergebniss del'  richterlichen Wiirdigung im einzelnen 
1<~aIle auch die ganzliche Verneinung del' Beweiskraft del' Handels 
bl1cher sein. 
Unregelmassig gefUhrten Biichern braucht del' Handelsrichter 
nach einem reichsoberhandelsgerichtlichen Erkenntnisse iiberhaupt 
keine  Beweiskraft  beizulegen,  selbst  wenn  sich  die  Gegenpartei 
desjenigen,  dessen Handelsb iicher unregelmassig gefiihrt wurden, 
auf diese Handclsbiicher beruft.  Die Verfalschung eigener Handels 
biicher  und  del'  Gebrauch  diesel'  gefalschten Biicher  als Beweis 
mittel  VOl'  Gerieht  dureh  deren  Inhaber  ist  naeh  einem  Urtheil 
des  Reichsgerichts  vom  23.  Januar  1882  nicht  als  Urkunden 
falschung,  sondel'll,  wenn  die  sonstigen Erfordernisse  des  straf 
baren Betruges vorliegen,  als Betrug bezw. Betrugsversuch zu be 
strafen. 
Diese  vorstehenden  gesetzlichen  Vorsehriften  sind  so  klar, 
dass sie kciner weiteren Erlauterung bediirfen; nur diirfte  es von 
Wichtigkeit sein,  an einem Beispiel zu zeigen,  was unter Handels 
biichern zu verstehen ist.  Ein Kaufmann hatte eine ganz wesent 
liche Buchung, welche in die Hauptbiicher hatte gebracht werden 
miissen,  nur  in  ein Notizbuch (Contorkalender)  eingetragen.  Da 
es  sich  um  einen  bedeutenden Betrag  handelte,  so  war  durch 
Unterlassung  jener  Buchung  cine  Uniibersichtlichkeit  des  Ver 
mogenszustandes des Betreffenden geschaffen worden,  welche ihm, 
als  er zahlungsunfahig wurde,  die Verurtheilung wegen einfachen 
Bankerotts einbrachte.  Auch  durch  das Reiehsgerieht wurde die 
Meinung des Kaufmanns, dass sein Contorkalender als Handelsbuch zu 
betraehten sci,  als irrthiimllehc bczeiehnet.  Er wurde vom Reiehs 
gerieht darauf hingewiesen, dass, wie weit aueh del' Begriff "Handels 
biieher"  reiehen mag,  doch immer ein eharakteristisches Merkmal 
darin erbliekt werden miisse,  dass die Handelsbiieher das Material, 
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