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Das Steuerrecht in der Bilanzbuchhalterprüfung
Dipl.-Vw. Michael Blum
Das Steuerrecht in der
Bilanzbuchhalterprüfung
Ein Grundriß in Frage und Antwort
Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH
ISBN 978-3-663-12716-1 ISBN 978-3-663-13634-7 (eBook)
DOI 10.1007/978-3-663-13634-7
2. Auflage - Verlags-Nr. 591
Copyright by Springer Fachmedien Wiesbaden 1962
Ursprünglich erschienen bei Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th.
Gabler, Wiesbaden 1962.
Vorwort
Der von den Industrie- und Handelskammern herausgegebene Prü
fungsplan für die Fachprüfung im Buchführungs- und Bilanzwesen
(BilanzbuchhalterprüfungJ enthält neben anderen Ergänzungsfächern
auch Steuerrecht und Steuerbetriebslehre als Prüfungsgebiet.
Die Erfahrung bei den Vorbereitungslehrgängen und bei den Prüfungen
selbst hat gezeigt, daß trotz verhältnismäßig guter Durchschnittsleistun
gen die Kenntnisse im Steuerrecht und in der Steuerbetriebslehre lük
kenhaft sind. Dieser Umstand ist vielfach darauf zurückzuführen, daß
der Prüfling sein Augenmerk in erster Linie auf die Hauptgebiete
Buchhaltung und Bilanz richten muß, wobei die Ergänzungsfächer ins
Hintertreffen gelangen. Zum Teil bereitet es dem Prüfling erhebliche
Schwierigkeit, Mühe und Zeitaufwand, aus der Fülle der steuerlichen
Gesetze und steuerlichen Literatur die speziell für die Bilanzbuchhalter
prüfung notwendigen steuerlichen Kenntnisse herauszufinden.
Mit dem vorliegenden Grundriß soll allen denjenigen, die sich in der
Vorbereitung auf die Bilanzbuchhalterprüfung befinden, eine kurze
zusammenfassende und verständliche Darstellung der steuerlichen
Grundbegriffe gegeben werden, die nach dem Prüfungsplan Gegen
stand der Bilanzbuchhalterprüfung sind.
Die Art der Darstellung, unter Einbeziehung von Beispielen, soll den
Stoff prüfungsnah gestalten, dem Prüfling die Vorbereitung erleichtern
und ihn gleichzeitig für die Berufsarbeit fördern.
Erlangen, im Mai 1962 Michael Blum
Inhaltsverzeichnis
A. Abgabenordnung . . . . . . . . . . . . . . 9
1. Grundbegriffe, Steuerarten 9
11. Gliederung und Aufgabe der Finanzverwaltung 13
III. Zuständigkeit der Finanzämter 14
1. Sachliche Zuständigkeit . . . . . . . . . . 15
2. Örtliche Zuständigkeit .......... 16
IV. Das Ermittlungs-, Festsetzungs- und Hebungsverfahren 27
1. Die Steuerermittlung . . . . . . . . 27
2. Steuerfestsetzung und Steuerbescheid 35
3. Der Steueranspruch 42
V. Rechtsmittelverfahren 44
B. Bewertungsgesetz 53
1. Allgemeine Bewertungsvorschriften 53
1. Die wirtschaftliche Einheit 53
2. Eigentumsverhältnisse 54
3. Bedingung und Befristung 54
11. Bewertungsmaßstab (gemeiner Wert, Teilwert) 56
III. Hauptfeststellung, Nachfeststellung, Fortschreibung 57
IV. Grundvermögen 61
V. Betriebsvermögen 66
c. Bilanzsteuerremt 74
I. Handelsbilanz und Steuerbilanz. Prinzipielle Unterschiede
in der Bilanzierung (Höchstwert, Niederstwert,
Aktivierungspflicht) .......... . 74
11. Ausweis nicht realisierter Gewinne und Verluste in der
Steuerbilanz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84
III. Rücklagen und Rückstellungen . . . . . . . . 86
IV. Gewinnbegriff, Verlustausgleich, Verlustvortrag 89
V. Bilanzkontinuität ........ . 91
VI. Bilanzberichtigung und Bilanzänderung 93
VII. Betriebliche Altersversorgung . . 95
D. Einkommen-und Körperschaftsteuer 102
I. Grundbegriffe des Einkommensteuerrechts 102
II. Die Abgrenzung der einzelnen Einkunftsarten 107
III. Die Personengesellschaften im Einkommensteuerrecht . 112
IV. Die Besteuerung der Körperschaften, Personenvereinigungen
und Vermögensmassen ................. 114
E. Umsatzsteuer . . . . . 125
1. Steuergegenstand und sonstige Besonderheiten 125
11. Steuerbefreiungen 136
III. Steuers ätze 143
IV. Steuervergütungen 145
V. Buchnachweis 145
VI. Voranmeldung, Steuererklärung 151
F. Lohnsteuer . 153
I. Steuer karte 153
11. Werbungskosten 156
III. Sonderausgaben 157
IV. Außergewöhnliche Belastung 157
V. Verpflichtung des Arbeitgebers hinsichtlich der Einbehaltung,
Nachweisung und Abführung der Lohnsteuer . . . . . . . 158
G. Gewerbesteuer 163
H. Vermögensteuer 172
Verzeichnis der Abkürzungen 183
Stichwörterverzeichnis 185
A. Abgabenordnung
I. Grundbegriffe, Steuerarten
• Welches Gesetz kann man als das allgemeine Steuergrundgesetz
bezeichnen, und welche Aufgabe erfüllt es?
Das steuerliche Grundgesetz ist die Reichsabgabenordnung (AO), ver
bunden mit dem Steueranpassungsgesetz (StAnpG). Vor der AO hat
es ein Steuergrundgesetz ni<l1.t gegeben. Geschaffen wurde die AO
von Dr. h. c. Enno Be c k e r (zuletzt Senatspräsident beim Reichs
finanzhof). Sie ist am 13. 12. 1919 in Kraft getreten und wurde seitdem
vielfach geändert. Sie erhielt eine Neufassung am 22. 5. 1931. Weitere
Änderungen und Ergänzungen erfolgten durch das Steueranpassungs
gesetz vom 16. 10. 1934 und durch das Einführungsgesetz zu den Real
steuergesetzen vom 1. 12. 1936. Bedeutsame Änderungen hat die AO
seit Kriegsende aufgrund nachstehender Gesetze erfahren:
1. Gesetz über die Finanzverwaltung (FVG) vom 6. 9. 1950 (BGBL I
S. 448) i. d. F. des zweiten überleitungsgesetzes vom 21. 8. 1951
(BGBl. I S. 774);
2. Gesetz zur Änderung von einzelnen Vorschriften der Reichsabgaben-
ordnung und anderer Gesetze vom 11. 7. 1953 (BGBl. I S. 511).
3. Gesetz vom 11. 5. 1956 (BGB!. I S. 418).
Die AO mit dem StAnpG gibt allgemein gültige Vorschriften für alle
Steuergesetze. Sie enthält materielles Recht (z. B. Entstehen und Er
löschen des Steueranspruchs, Haftung) sowie auch formelles Recht
(z. B. Vorschriften über Steuerermittlung und Steuerfestsetzung, über
Steueraufsicht und Beitreibung).
• Welche Staatseinnahmen kennt die Finanzwissenschaft?
1. Steuern,
2. Gebühren, Beiträge,
3. Wirtschafts- und Erwerbseinkünfte.
• Welche der drei Gruppen behandelt die AO?
Die AO behandelt die Steuern.
10 Abgabenordnung
• Was sind Steuern?
Steuern sind einmalige oder laufende Geldleistungen, die nicht eine
Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem
öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einkünften allen
auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Ge
setz die Leistungspflicht knüpft. Zölle fallen darunter (§ 1 AO). Ge
bühren und Beiträge (Vorzugslasten) sind keine Steuern, weil sie das
Entgelt für eine Leistung darstellen. Steuern werden demnach durch
folgende Merkmale gekennzeichnet:
1. Geldleistungen (keine Sachleistungen).
2. Die Leistung darf kein Entgelt darstellen.
3. Steuern müssen auferlegt sein (die Steuer ist Ausfluß des Unter
werfungsverhältnisses, nicht Ausfluß einer freiwilligen Verein
barung).
4. Ein öffentlich-rechtliches Gemeinwesen muß die Steuer auferlegt
haben.
5. Die Leistung muß zur Erzielung von Einkünften auferlegt sein
(Erzwingungsstrafen sind daher keine Steuern).
6. Die Auferlegung muß allen gegenüber erfolgen, die den Tatbestand
erfüllen (Grundsatz der Gleichmäßigkeit).
• Wie und nach welchen Gesimtspunkten werden die Steuern ein
geteilt?
1. Die Einteilung in Besitz- und Verkehrsteuern einerseits und Zölle
und Verbrauchsteuern andererseits knüpft an die Organisation der
Finanzverwaltung an.
2. Die Einteilung in Personensteuern und Realsteuern erfolgt unter
dem Gesichtspunkt der Belastung.
Mit den Personensteuern werden Personen (Subjekte) nach be
stimmten sachlichen Merkmalen belastet, z. B. nach dem Einkommen
(Einkommensteuer, KörperschaftsteuerJ, dem Vermögen (Vermögen
steuer).
Die Realsteuern belasten bestimmte Gegenstände (Objekte), wie
z. B. Grund und Boden (Grundsteuer) und Gewerbebetrieb (Ge
werbesteuer) .
3. Die Einteilung in Bundes- (Landes-)steuern und Gemeindesteuern
unterscheidet, zu wessen Gunsten die Steuer erhoben wird.
Abgabenordnung 11
• Wie werden die Besitz- und Verkehrsteuern unterteilt?
1. Steuern vom Einkommen (Einkommen-, Körperschaftsteuer).
2. Steuern vom Vermögen (Vermögen-, Erbschaftsteuer).
3. Steuern vom Verkehr (Umsatz-, Kapitalverkehr-, Grunderwerb-,
Wechsel-, Vergnügung-, Versicherung-, Kraftfahrzeugsteuer und
andere).
• Wann werden Gebühren und Beiträge erhoben?
Gebühren werden für die Inanspruchnahme der öffentlichen Verwal
tung oder von Einrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften er
hoben, z. B. die Rechtsmittelgebühr und Kanalgebühr.
Beiträge werden erhoben, wenn jemand an einer öffentlichen Einrich
tung vorzugsweise beteiligt ist (z. B. Anliegerbeiträge). Diese Beiträge
werden deshalb auch Vorzugslasten genannt.
Gebühren und Beiträge sind keine Steuern.
• Was sind Wirtschafts- und Erwerbseinkünfte?
Es sind Einkünfte des Staates aus einer wirtschaftlichen Betätigung,
z. B. Eisenbahn- und Posteinnahmen, sowie Einkünfte aus Industrie
beteili~ungen.
• Wann werden Zölle und Verbraumsteuern erhoben?
Zölle werden erhoben, wenn bestimmte Waren die Zollgrenze vom
Ausland zum Inland überschreiten.
Die Verbrauchsteuern werden erhoben, wenn bestimmte Waren in den
Verkehr gelangen, z. B. Bier, Tabak, Salz, Süßstoff, Zucker, Zündwaren,
Getränke, Mineralöl usw.
• Was ist Gesetz im Sinne der AG?
Gesetz im Sinne der AG ist jede Rechtsnorm, auch Rechtsverordnung
(§ 2 AG).
• Was sind Rechtsnormen?
Rechtsnormen (Norm = Richtschnur oder Regel) sind Vorschriften,
nach der sich Mitglieder eines öffentlich-rechtlichen Gemeinwesens zu
verhalten haben. Grundsätzlich sind dies nur Gesetze, die in verfas
sungsmäßiger Form zustande gekommen sind.