Table Of ContentAKTENMUSTER
FUR RICHTER, NOTARE, RECHTSANW XLTE UND KANZLEIBEAMTE
DAS NOVELLIERTE GESETZ UBER
DAS GERICHTLICHE VERFAHREN AUSSER
STREITSACHEN
VERLASSENSCHAFTSABHANDLUNG
VORMUNDSCHAFT · FREIWILLIGE
SCHATZUNG UND FEILBIETUNG
VON
Dr. MICHAEL HELLER
HOFRAT I. R.
Dr. GEORG FRANKL Dr. LUDWIG HELLER
LANDESGERICHTSRAT I. R. RICHTER
VERLAG VON JULIUS SPRINGER IN WIEN 1926
ISBN 978-3-7091-9551-2 ISBN 978-3-7091-9798-1 (eBook)
DOI 10.1007/978-3-7091-9798-1
ALLE RECHTE, lNSBESONDERE DAS DER tJBERSETZUNG
IN FREMDE SPRACHEN, VORBEHALTEN
Vorwort
Das Buch verfolgt den Zweck, das Verfahren in der Praxis
von der Einleitung an bi~ zur endgiiltigen Erledigung zusammen
hangend darzustellen.
DaB die theoretischen Kenntnisse allein in der Praxis nicht
ausreichen, zeigen die bereits seit langer Zeit bestehenden pri
vaten und offiziellen Formularienbiicher.
Allein Formularien iiber einzelne Erledigungen und Muster
von Eingaben, mogen sie noch so gut gearbeitet sein, konnen
nur als momentane Hilfsmittel in Betracht kommen und nie
mals dasjenige bieten, was aus dem Studinm eines ganzen
Aktes gewonnen werden kann, namlich den Uberblick iiber den
organischen Zusammenhang zwischen Eingabe und Erledigung
sowie Einsicht in den systematischen Aufbau eines Aktes und
den Verlauf der darin behandelten Angelegenheit. Diesem Zwecke
sollen die vorliegenden Aktenmuster dienen. Das Gesetz iiber
das gerichtliche Verfahren auGer Streitsachen (Patent yom
9. August 1854, RGBl. Nr. 208) wurde durch das Rundesgesetz
yom 2l. Dezember 1923, BGBl. Nr. 636, einschneidend novel
liert. Dies bot Veranlassung, in dem vorliegenden Werke auch
das novellierte Gesetz in der neuen Fassung aufzunehmen, so
daB dieses Werk zugleich als eine durch die Beispielsammlung
erlauterte Gesetzesausgabe verwendet werden kann.
Von der Aufnahme der Stempel- und Gebiihrenvorschriften
bei den einzelnen Aktenmustern wurde abgesehen, weil diese
Vorschriften sehr haufigen A.nderungen unterliegen. Die Ver
fasser glauben, daB durch dieses Werk Richtern, Notaren,
Rechtsanwalten und den Anwartern dieser Berufe sowie den
Kanzleibeamten die Handhabung und den Studierenden das
Studium des Gesetzes durch Einblick in die Praxis erleichtert
und daB insbesondere Studierenden durch das Studium der
Aktenmuster die Mogliehkeit geboten wird, schon praktisch ge
schult in den von ihnen gewahlten Beruf einzutreten.
Wien, im Herbst 1926
Heller-Frankl-Heller
1*
Inhaltsverzeichnis
Abkiirzungsverzeichnis ......•.................................. VI
Erster Teil
Gesetz, betreffend das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten
auf3er Streitsachen.
Kaiserl. Patent vom 9. August 18.~4, RGBI. Nr. 208, unter Beriicksichtigung des
Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1923, BGBI. Nr. 636, betreffend die Verein
fachung des Verfahrens au13er Streitsachen und des Bundesgesetzes vom 4. Juni 1925,
BGBI. Nr. 183. Seite
Erstes Hauptstiick: Allgemeine Anordnungen (§§ 1-19) .............. 2
Zweites Hauptstiick: Von der Abhandlung der Verlassenschaften (§§ 20-180) 8
1. Abschnitt: Allgemeine Anordnungen (§§ 20-33) ................ 8
2. Abschnitt: Von der Todfallsaufnahme (§§ 34-6.0) ............... 11
3. Abschnitt: Von der Kundmachung der letzten Willenserkliirung
(§ 61-70) ................................................... 17
4. Abschnitt: Von den VerfUgungen des Gerichtes iiber die Todfalls-
aufnahme und die letzte Willenserkliirung (§§ 71-91) ............. 20
5. Abschnitt: Von dem Inventar und dem eidesstiittigen Vermiigens-
bekenntnisse (§§ 92-114) ...................................... 25
6. Abschnitt: Von der Erbserkliirung (§§ 115-132) ................. 31
7. Abschnitt: Von der Einberufung der Verlassenschaftsgliiubiger
(§§ 133-136) ................................................ 36
8. Abschnitt: Von den besonderen Vorkehrungen in Rticksicht auf die
Vedassenschaften der Auslander (§§ 137-144) ................... 37
9. Abschnitt: Von den Verfiigungen tiber einzelne Verlassenschafts-
sachen wiihrend der Dauer der Erbverhandlung (§§ 145-148) ...... 39
10. Abschnitt: Von der Einantwortung der Verlassenschaft (§§ 149-180) 40
Drittes Hauptsttick: Von dem Verfahren in Vormundschafts- und Kura-
telsangelegenheiten (§§ 1Rl-219) .................................. 48
Viertes Hauptsttick: Von der Obsorge tiber di~ Fideikommisse (§§ 220-256) 57
Ftinftes Hauptstiick: Von der Adoption, Legitimation und Entlassung aus
der viiterlichen Gewalt (§§ 257-266) ............................... 65
Sechstes Hauptstiick: Von der freiwilligen Schiitzung und Feilbietung
(§§ 267-280) .................................................... 66
Siebentes Hauptstiick: Von den gerichtlichen Zeugnissen iiberhaupt, von
der Vidimierung der Abschriften und Beglaubigung der Urkunden
(§§ 281-293) .................................................... 69
Z weiter Teil
Aktenmuster
Verlassenschaftsabhandl ung
I. Todfallsaufnahme; mangels Vermiigens findet keine Abhandlung
statt ... . . ... . . .. . . .. . ... . . . . . ... . ... . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . .. 72
II. Todfallsaufnahme, kein Vermiigen, Vormundschaftseriiffnung fUr
Minderjiihrige; Verfiigung tiber SpitalsnachlaJ3 . . . .. . . . . . .. . .. ... 74
III. Uberlassung des Nachlasses an Zahlungsstatt .................. 77
IV. Todfallsaufnahme, bewegliches Vermiigen 1000 S nicht tibersteigend 78
v
Inhaltsverzeichnis
V. Verlassenschaftsabhandlung durch den Notar als Gerichtskom-
missar ..................................................... 83-
VI. Verlassenschaftsabhandlung schriftlich durch Parteienvertreter
durchgefiihrt ............................................... 95
VII. Verlassenschaftsabhandlung, landlicher Besitz, yom Gericht durch-
gefiihrt .................................................... 105
VIII. Verlassenschaftsabhandlung nach einem Seelsorger (Pfarrer) ..... 124
IX. Verlassenschaftsabhandlung nach einem protokollierten Kaufmann. 136
X. u. XI. Schriftlich gefiihrte Abhandlung und Substitutionsabhandlung ... 148
XII. Verlassenschaftsabhandlung: Widersprechende Erbserklarungen;
nachtriiglich hervorgekommenes Vermiigen ..................... 162
XIII. Verlassenschaftsabhandlung: PflichUeilsausweis ................ 173
XIV. Verlassenschaftsabhandlung: Testamentserfiillungsausweis ....... 187
XV. Verlassenschaftsabhandlung nach einem im Inlande wohnhaft ge-
wesenen Auslander .......................................... 193
XVI. Ausfolgung des beweglichen Nachlasses eines Auslanders ........ 197
XVII. Ausfolgung des kaduken Nachlasses an den Staat .............. 203
Vormundschafts- bzw. Pflegschaftsakten
XVIII. Vormundschaftsakt; Anerkennung der Vaterschaft; Vergleich liber
Alimente; Legitimation durch nachfolgende Ehe ................ 213
XIX. Vormundschaftsakt; Anerkennung der Vaterschaft, Bemessung des
Unterhaltes; Erhiihung des Unterhaltes wegen geanderter Verhiilt-
nisse ....................................................... 217
XX. Vormundschaftsakt: Feststellung der Vaterschaft, Vermiigensver
waltung, Verkauf einer dem Minderjahrigen gehiirigen Liegenschaft
mit Genehmigung des Gerichtshofes erster Instanz ....•......... 225
XXI. Vormundschaftsakt: Feststellung der Vaterschaft zu einem unehe
lichen Kinde nach dem Tode des Kindesvaters (Art. XVI, EG. z. IN.) 237
XXII. Jugendgerichtsakt: Abgabe in die Erziehungsanstalt ............ 239
XXIII. Jugendgerichtsakt: Aberkennung der vaterlichen Gewalt ........ 244
XXIV. Pflegschaftsakt; Verliingerung der vaterlichen Gewalt bzw. Vormund-
schaft ..................................................... 246
XXV. Vormundschaftsakt: Volljahrigkeitserklarung .................. 250
XXVI. Vormundschaftsakt: Genehmigung der Entlassung aus der vater-
lichen Gewalt .............................................. 251
XXVII. Vormundschaftsakt: Ehebewilligung .......................... 252
XXVIII. Namensgebung ............................................. 254
XXIX. Vormundschaftsakt: Adoption ................................ 255
XXX. Vormundschaftsakt: Ehelicherklarung durch den Bundesprasidenten 262
Freiwillige Schatzung und Feilbietung
XXXI. Freiwillige Schiitzung und Feilbietung beweglicher Sachen ...... 268
XXXII. Freiwillige Schiitzung und Feilbietung einer Liegenschaft. ........ 268
Sac h v e r z e i c h n is ................................................. 276
Abkiirzungsverzeichnis
ABGB. == Allgemeines burgerliches Ge- JME. == .JustizministerialerlaJ3.
setzbuch. JMVBI. == Justizministerialverord-
Abs. == Absatz. nungsblatt .
Aht. == Abteilung. .J :>!. == Jurisdiktionsnorm.
anal. == analog. KaisP. == Kaiserliches Patent.
Anm. == Anmerkung. KaisV. == Kaiserliche Verordnung.
A. Reg. == Abhandlungsregister. Kal. == Geschiiftskalender.
Art. == Artikel. KNr. == Konskriptionsnummer.
AuJ3erstreitG. == AuJ3erstreitgesetz. KtoE. == Kontoblatt.
B. == BeschluJ3. KzlAbt. == Kanzieiahteilllng.
BGBl. == Bundesgesetzblatt. LGR. = Landesgerkhtsrat.
B.lA. == Bezirksjugendamt. L. S. == loco sigilli.
Bl. Z. == Blattzahl. LV. == Legitimationsurkunde.
BRZ. == Beglaubigungsregisterzahl. Nr. == Nummer.
da. - dortamtlich. iiff. == iiffentlich.
Dep. == Depositum. OLGR. == Oberlandesgerichtsrat.
Dep.JournArt. == Depositenjournal ON. == Ordnungsnummer.
artikP!. OV. == Originaivollmacht.
EG. (EinfG.) == Einfiihrungsgesetz. P. Reg. == Waisenbuch.
Evid. Vormerk(Ev. Vorm.) == Evidenz- Prits. == Priisident.
vormerk. PN. (Parz.-N.) == Parzellennummer.
EZ. = Einlagezahl. PZ. == Postzahl.
ff. == folgende. RGBl. == Reichsgesetzblatt.
Form. == Formular. StGBI. == Staatsgesetzbiatt.
Ges. == Gesetz. VA. == Vollzugsanweisung.
GG. == Grundhuchsgesetz. Vdg. == Verordnung.
GR. =0 Gerichtskommissar. Verf. a. St. == Verfahren auJ3er Streit
GO. == Geschiiftsordnung (Verordnung sachen.
des .lnstizministers yom 5. Mai 1897, VGG. = Vorgeiesen, genehmigt und ge-
RGBI. Nr. 112). fertigt.
GebRcgP. (GRP.) == Gebuhrenregister- VPr. == Vizepriisident.
post. Vstdg. == Verstiindigung.
HGB. == Handelsgesetzbuch. Z. == Zahl.
HkzD. == Hofkanzleidekret. ZRS. == Zivilrechtssachen.
JGS. == .Justizgesetzsammlung. ZV. = Zustellungsverfugung.
In den Aktenmustern ist der Vordruck von verwendeten amtlichen For
mularen in gew6hnHcher Schrift, der Text des Sachverhaites in Kursivschrift
gedruckt.
Berichtigungen
Seite 8, Zcile 2 von oben: Lies "Sallmseligcn" statt "saumseligen".
101, 5 "abgegebene" statt "abgebenc"'.
109, 8" unten: "Erhrecht" statt "Brhsrecht".
112, 17 oben: "Anmeldung" statt "Anmeldungs".
136, 8 "Todfallsaufnahme" statt "Tonfallsaufnahme".
" 153, " 16 " unten: "A bis D" statt "D bis D"'.
181, 1 oben: "der'" statt "oder".
,,212, " 10 " unten: " 'lan die" statt "an der".
Die Anmerkung * unter dem Strieh auf Seite 126 gehiirt auf Seite 124.
I. Teil
Gesetz iiber das Verfahren au:l3er
Streitsachen
Kaiserliches Patent vom 9. August 1854, wodurch ein
neues Gesetz tiber das gerichtliche Verfahren in Rechts
angelegenheiten aufier Streitsachen eingeftihrt wird
Wir Franz Joseph der Erste, von Gottes Gnaden Kaiser von
Osterreich; Konig von Ungarn und Bohmen usw., haben, um das
gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten au13er Streitsachen
in allen Unseren Kronlandern auf eine gleichformige und mit den
V orschriften des biirgerlichen Rechtes iibereinstimmende Weise zu
regeln, nach Vernehmung Un serer Minister und Anhorung Unseres
Reichsrates beschlossen, wie folgt:
I. In allen Unseren Kronlandern, mit Ausnahme der Militar
grenze, wird das beiliegende Gesetz iiber das gerichtliche Verfahren in
Rechtsangelegenheiten au13er Streitsachen eingefiihrt.
II. Die verbindliche Kraft desselben beginnt in jedem Kroll
lande mit dem Tage, an welchem daselbst die neue Gerichtsorgani
sation in Wirksamkeit tritt ...
III. Mit dem Beginne der Wirksamkeit dieses Gesetzes werden
in jedem Kronlande alle friiher bestandenen, auf die Gegenstande
desselben sich beziehenden Vorschriften au13er Kraft gesetzt.
IV. ...
V. In denjenigen Rechtsangelegenheiten au13er Streitsachen,
welche sich auf die offentlichen Biicher beziehen, sind die besonderen
fiir dieselben nach Verschiedenheit der Kronlander bestehenden Vor
schriften zu beobachten.
Unser Minister der Justiz ist mit dem Vollzuge dieses Patentes
beauftragt.
Gesetz betreffend das gerichtliche Verfahren
in Rechtsangelegenheiten au:f3er Streitsachen
Das kaiserliche Patent vom 9. August 1854, RGBl. Nr. 208
(Gesetz tiber das Verfahren auf3er Streitsachen)
unter Beriicksichtigung des Gesetzes vom 21. Dezember 1923, BGBl.
Nr. 636, und des Gesetzes vom 4. Juni 1925, BGBI. Nr. 183
Erstes Hauptstiick
Allgemeine Anordnungen
Pflicht des Richters, von Amts wegen zu verfahren
§ 1. In nicht streitigen Rechtsangelegenheiten hat das Gericht
von Amts wegen oder auf Ansuchen der Parteien nur insofern vor
zugehen, als es die Gesetze anordnen.
Allgemeine Anordllungen. §s 1-2 3
§ 2. Bei Verwaltung der Gerichtsbarkeit auDer Streitsachell hat
das Gericht nicht nur die aIlgmneillen Vorschriften uber die Er
fordernisse rechtsgultiger Verhandlungen und VerfUgungen gellau zu
beobachten, sondern auch fUr die unter dem besonderen Schutze der
Gesetze stehenden Personen und in den im Gesetze naher bestimmten
Fallen auch flir die Sicherheit anderer Personen von Amts wegcll zu
sorgen.
Es solI insbesondere:
1. auch in nicht streitigen Rechtsangelegenheiten die Grenzen
seiner Gerichtsbarkeit nicht uberschreiten, allenfalls die Parteien an
das zustandige Gericht verweisen;
2. Personen, welche selbst vor Gericht zu stehen nicht berechtigt
sind, keine Rechtsgeschiifte olme Zuziehung ihrer gesetzlichen Ver
treter vornehmen lassen;
3. die Vollmachten und Legitimationsurkunden der PersolJen,
die nicht im eigenen N amen handeln, genau prufen und niitigenfaIls
bei den Akten zuruckbehalten, und
4. daruber wachen, daG kein Rechtsgeschaft ohne Zuziehung der
jenigen, deren Vernehmung oller Einwilligung zur Giiltigkeit desselben
notwendig ist, abgeschlossen werde.
5. Alle U mstande und Verhaltnisse, welehe auf die richterliche
VerfUgung EinfluB haben, hat das Gericht von Arnts wegen zu unter
suchen, daruber die Parteien selbst oder andere von der Sache unter
rich tete Personen, niitigenfalls auch Sachvcrstandige zu vernehmen
oder auf andere schickliche Art Erkundigungen eillzuziehen und aIle
zur naheren Aufklarung dienlichen Urkuuden abzufordern.
6. In nicht streitigen Rechtssachen ist das Gericht auch auf die
yon den Parteien nicht angebrachten, aber ihm auf andere Art be
kannt gewordenen Tatumstande und vorzuglich auf fruhere gericht
liche Verhandlungen uber dieselbe Angelegellheit Bedacht zn nehmen
verpflichtet.
7. Insofern die VerfUgungen uber Gegenstande der freiwilligen
Gerichtsbarkeit von der Eriirterung streitiger Rechtsfragen oder von
Tatumstanden abhangen, die sich' nur durch ein fiirmliches Beweis
verfahren ius klare setzen lassen, solI das Gericht uber die Rechte der
Parteien nicht voreilig entscheiden, sandel'll entweder sogleich die
rechtliche Verhandlung einleiten oder die Beteiligten auf den Rechts
weg weisen und, soweit es besondere Vorschriften verordnen, dafiir·
sorgen, daG bis zum Ausgange des Rechtsstreites Sicherheit geleistet
odeI' die Lage der Sache nicht geandert werde.
8. Wird ein Gesuch abgeschlagen, so sind in dem Bescheide die
Grunde, aus denen das Begehren nicht stattfindet, auszudrucken oder
uber die Verbesserung del' Fehler der Eingabe oder der yorgelegten
Urkunden die erfordllrliehe Belehrung zu erteilen.
9. Insofern das Gericht von Arnts wegen auf die Beendigung des
Gesch1tftes zu dringen verpflichtet ist, miiHRen den Parteien und ihren
gesetzlichen Vertretern zur Vollziehung del' erteilten Auftrage an-
1 *