Table Of ContentBeſtimmungen
über die
Ergänzung des Offizier-Corps
des
ſtehenden Heeres.
des
Hitzool.Braunschwe
oficier:Corpa.
Herausgegeben von mehreren Offizieren,
redigirtdurch
von Kczewsky,
Premier-lieutenant imvierten Dftpreußiſchen Grenadier-Regiment Nr. 5.
Berlin, 1863.
Verlag von A. Bath.
(Mittler'8 Sort. Buchhandlung.)
KE27345
UHNAIRVEVRASITY
LIBRARY
AUG 16 1950
Eardenes
Inhalts-Verzeichniss.
Beſtimmungen über die Ergänznng des Offizier-Corps des ſtehenden Heeres.
Seite
I. Im Augemeinen 1
II. Verordnung über die Ergänzung der Dffiziere des ſtehenden
Heeres 1
$. 1—3. Im Allgemeinen 1
§. 4. DiezumPortepee-Fähnrichs-ExamenerforderlichenKenntniffe
4
§. 5—6. Zeit und Art der Portepee-Fähnrichs-Prüfung 5
§. 7. Ausſtellung des Reifezeugniſſes zum Portepee-Fähnrich . 7
§. 8. Anmeldung zum Offiziereçamen und die Aushebungen in
demſelben 8
§. 9. 'Ueber ein zu wiederholendes Offiziereçamen 13
Š. 10. Ueber die Beförderung zum Offizier 13
§. 11. Ausnahme-Beſtimmungen für Studirende 14
§. 12. Beſtimmungen für zum ſtehenden Herre übertretende land
wehr-Offiziere. 14
§. 13-16.""Beſtimmungen fürdie aus dem Kadetten-Corps in
die Armee tretendenjungen Peute 14
§. 17. Befreiung vom Portepee-Fähnrichs- und Offizier-Eramen 15
Anhang. Spezielle Beſtimmungen für den Eintritt auf Avance
ment beimIngenieur-Corps 16
III. Beſtimmungen itber den Geſchäftegang der Ober-Militair Erami.
nations-Rommiſſion bei den Prüfungen zum Portepee Fähnrich und
Offizier. 19
IV. Beſtimmungen über die Organiſation der Kriegsſchulen 29
V. Dienſtordnung für dieKöniglichen Kriegsſchulen 34
§.1. Augemeines Dienſtverhältniß . 34
§. 2—3. AnmeldunzurKriegsiduleundUebermittelnngderdienft
lichen Kompetenzen an die Aufgenommenen 35
§. 4—7. Militairiſche Gliederung der Kriegsſchüler 40
ſ. 8–9. Die Šnſpektions-Offiziere vom Tagesdienſt. 40
§. 10–12. DieDienſt-, Stnben-nnd Klaffen-Aelteſten 41
§. 13. Die wechſelſeitige Ueberwachung des fittlichen Verhalten8
der Kriegsſchüler 42
g. 14. Das Schuldenmachen 42
Š. 15. Die Arreftftrafen 43
§. 16. Der Appell . 43
Š. 17—21. Die Ererzier- und Dienſt-Uebungen 43
§. 22. Die Theilnahme an der ſonntäglichenWadtparade
44
Seite
§. 23. Der Kirchenbeſuch 45
§. 24. Der Mittagstiſch 45
§. 25—28. DerAnzug 45
§. 29—30. Beſchaffung der Unterrichtsmittel und Benuşung der
Bibliothek 46
f. 31. Die Bedienung 47
§. 32. Die Kranken 48
§. 33–35. Die Wirkſamkeit der Inſpektions-Offiziere 48
§. 36–37. Die Wirkſamkeit des Direktors . 50
VI. Vorſdrift über die Methode, den Umfang und die Eintheilung des
Unterrichtsaufden Königlichen Kriegsſchulen . 50
§. 44-52. AŰgemeine Beſtimmungen über die Eintheilung des
linterrichts . 50
I.
Im Allgemeinen.
(K.-O. 19. September 1848. Auszug.)
Durch die Verfügung vom 6. Auguſt 1808 iſtbereits feſtgeſeßt
worden, daß in Friedenszeiten nurKenntniß und Bildung,imKriege
ausgezeichnete Tapferkeitund Umſicht einen Anſprud, auf Offizier
ſtellen gewähren. Aus derganzen Nation kann daher Jeder, derdieſe
Eigenſchaften befißt, auf die höchſten Stellen im Heere Anſpruch
madjen
(K.-D. 31. Oktober 1861.)
Id genehmige die in dem anliegenden Entwurf mir vorgelegte
Verordnung über diezukünftige Ergänzung der Offiziere des ſtehen
den Heeres mitder Maßgabe,daß dieſeVerordnung unter Aufhebung
der früher erlaſſenen entgegenſtehenden Beſtimmungen vom 1. Ja
nuar 1862 ab in Kraft tretenſoll. Sie haben hiernach das Weitere
zu veranlaſſen, aud die erforderlichen Uebergangs-Beſtimmungen zu
treffen, um die bereits auf Grund der bisherigen Verhältniſſe Ein
getretenen vor unbilligen Nadytheilen zu bewahren.
II.
Verordnung über die Ergänzung der Offiziere des ſtehenden
Heeres.
(K.-M. 31. Oktober 1861.)
$.1. Jeder Unteroffizier oderSoldat,dernach vollendeten 17ten
und vor zurückgelegtem 23tenLebensjahre mindeſtens 6Monate gedient,
fich das weiter unten vorgeſdhriebene Dienſtzengniß erworben und
in einer Prüfung ſeine wifjenfchaftliche Qualifikation darge
than hat, kann fobald bei ſeinem Truppentheile eine Vacanz in der
etatsmäßigen Zahl der Portepeefähnriche vorhanden iſt, zu legterer
Chargein Bordlag gebracht werden.
Bemerkung zu $. 1.
(Inſtr. für Mil.-Aerzte 9. Dec. 1858. $. 30.)
Bei denjenigen jungen Leuten, welche mit der Abſicht, Offi
zier zu werden,eintreten, können bie Beſtimmungen der ss.17, 18
1
2
und 19 der vorliegenden Inſtruktion nicht durchweg in Anwendung
kommen; es find vielmehr ſolche junge Männer, wenn ſie an Fehlern,
durcy welche ſie wahrſcheinlich zu ihrem zukünftigen Beruf als Offi
zier unfähig gemacht werden,namentlid)an Fehlernder Seh-, Hör
und Sprach-Organe leiben, ſo daß dadurch die Funktion dieſer Dr:
gane mehroderweniger beeinträdytigt wird, nicht für tauglich zum
Dienſt als Freiwilligezu eraditen.
§. 2. Das Dienſtzeugniß von dem Chefund den Offizieren der
Compagnie (Eskadron, Batterie), dem Bataillons- (Abtheilungs-)
und dem Regiments-kommandeur (Brigadier) ausgeſtellt, darf erſt
ertheilt werden, wenn der Betreffende mindeſtens5 Monatepraktiſd)
den Dienſt bei der Truppe erlernt hat, wobei die durdyKrankheit,
Urlaub oder andere Urſachen nid)t im ausübenden Dienſt zuge
brachte Dienſtzeit nid)t zur Anrechnung kommt.
Das Dienſtzeugnißentſdyeidet überdieWürdigkeit eines Unter
offiziers oder Soldaten, im Frieden mit Ausſicht auf Beförderung
fortzudienen, es muß ſich daher ausſpredyen über die körperlichen und
geiſtigen Eigenſchaften des Betreffenden,über ſeine Führung und
Dienſt-Applikation, ſowie über den Grad der erworbenen Dienſt
kenntniſſe. In legterer Beziehung iſt beſonders zu bejdheinigen, daß
der Aspirant nicht nur im Dienſt als Gemeiner, ſondern auch in
den weſentlid)ſten Zweigen des Unteroffizier-Dienſtes genügend aus
gebildet jei.
§. 3. Die wiſſenſdaftliche Qualifikation eines jungeni
Mannes zum Portepeefähnrich wird entweder durdy den Beſit eines
volgültigen Abiturienten-Zeugniſſes eines preußiſchen Gym
naſiumsoder einer preußiſchen viealſdyule erſter Ordnung nadige
wieſen, oder, durdy bie Ablegung der Portepeefähnrid)8-Prü
fung vor der Ober-Militär-Examinations-Kommiſſion dargethan.
Um den Andrang ungenügend vorbereiteter junger Peute zur
Portepeefähnrichs-Prüfung zu verhüten, iſt die Zulaſſung zur Prü
fung abhängigvon der Beibringung eines, von dem Lehrer-Kollegium
eines preußiſchen Gymnaſiums oder einer preußiſder Realſdule
erſter Ordnungausgeſtellten Zeugniſſes der Reife für die Prima der
betreffenden Anſtalt.
Bemerkungen zu §. 3.
(K.-M. 22. Oktober 1851. Auszug.)
1. 2. die untergebenen Truppentheile gefälligſt anzuweiſen, daß
diejenigen Individuen, welche ſich im Beſitz von Abiturienten-Zeug
niſſen befinden, und auf die hiemit verbundene Vergünſtigung An
ſprud) zu madyen beabſidytigen, nur dann zum Dienſt eingeſtellt
werden dürfen, wenn ſie das Alter von 22/2 Jahren nochnicht
überſdyrittenhaben. InBetreff der Ableiſtung der allgemeinen Dienſt
pflicht'behält es bei den beſtehenden Beſtimmungen ſein Bewenden.
(K.-D. vom 12. Juli 1862. Auszug 1.)
2.Der Paſſus 2 des §.3 der durch meine Ordre vom 21.Okto
3. genehmigten Verordnung über die Ergänzung der Offiziere
ber
- 3
des ſtehenden Heeres, durchwelchen die Zulaſſung zur Portepeefähn
richsprüfung von der Beibringung des Neifezeugniſies für die Prima
eines Gymnaſiums oder einer Realſchule erſterOrdnung gemacyt iſt,
tritt erſt mit dem 1. Oktober 1865 ins Leben.
(K.-M. vom 1. Mai 1861.)
3. Aus den Geſchäftsberidyten der Ober-Militair-Eraminations
Kommiſſion pro 1860 und pro erſtes Quartal 1861hat ſich die
unerfreuliche Thatjadye ergeben, daß eine verhältniſmäßig bedeutende
Anzahl von zur Portepeefähnrichs-Prüfung vor dem Eintritt ange
meldeten Aspiranten dieſe Prüfung nicht beſtehen konnten, weil ihre
Vorbildung auch bei mildeſter Beurtheilung nicht einmal annähernd
den geſetzlichen Anforderungen genügte. Bei einem großen Theil
dieſer nichtBeſtandenen ließ ſichdasReſultat derPrüfungausüberden
früheren Bildungsgang vorgelegten Zeugniſſen mitziemlicher Wahr:
idyeinlichkeitvorausſehu. Wennim Augemeinen die Reife fürdie Prima
eines Gymnaſiums zur Ablegung des Portepeefähnrichs-Gramen auf
geſtellt werden kann, ſo liegt es auf der Hand, daſ junge Leute
weldie das Gymnaſium aus Tertia oder gar Quarta verlaſſen und
dann kaum ein Jahr lang eine nothdürftige Fortbildung auf Privat
wegen genoſſen haben, nicht in denStaud geſeßt ſeinkönnen, das
Maß von Kenntniſſenzu dokumentiren, zu deſſen Erwerbung auf
ſyyſtematiſchen Wege bei dem Beſudy eineröffentlidien Lehranſtalt ſie
mindeſtens noch 3bis 4 Jahre bedurft hätten.
Solcher jungen Leute ſind nun aber beiſpielsweiſe im Monat
Februar dieſes Jahres unter 43 Examinanden 23 alſo 53%zur
Anmeldung gekommen. Durdy ein derartiges Verfahren erwädiſt
jedod nidt allein den Prüfungs-Behördeneine zu erſparende Ge
ſchäftsbeläſtigung, ſondern eswerden auch fürdie Eraminanden reſp.
deren Angehörige frudytloſe Ausgaben herbeigeführt und wasdie
Hauptſacheiſt, jo laben ſichdie Truppen durdy dergleidyen unreife Offi
zier-Aspiranten eine Laſt auf, die einerſeits das Dienſtintereſſe gefähr
det, indem die Truppen zu Beurlaubungen und Dienſtbefreiungen der
jungen Leute ſchreiten müſſen und die andererſeits dahin führt, daß
fie dyließlich abgeworfen wird, indem dieſeAspiranten nach ein- oder
3jähriger, größtentheils nur nominaler Dienſtzeit wieder entlaſſen,
folglid zur Wahl eines andern Berufs genöthigt werden müſſen.
Nach jeder Ridytung hin erſcheintdaherdie Annahme unvollſtän
dig vorbereiteter, wiſſenſchaftlich unreifer junger Leute verwerflic).
Die Truppen-Kommandeure fönnen aber ohneZweifel aus dem per
fönlichen Eindruck, den der ſich vorſtellende Aspirant madyt, in Ver
bindung mit den vorgelegten Zeugniſſen über ſeinen Bildungsgang
faſt immer mit Wahrſcheinlicykeit entnehmen, weldien Ausgangdas
abzulegende Portepeefähnrichs-Eramen in jedem Falle nehmen werde,
und demnad) ſollten ſie überAnnahme oder Nichtannahmeentſcheiden.
Das 2c. erſudyt, den Rommandeuren von dieſen Geſichtspunkten
aus,gefälligſt zur Pflicht machen zuwollen, in ihren desfalfigen
Entſchließungen ſorgfältiger und vorſichtiger zu ſein. –
1*
- 4
Da es ſich dennoch nicht immer vermeiden laſſen wird, daß auch
ferner noch einzelne Aspiranten in der vor dem Eintritt abzulegenden
Portepeefähnrid)8-Prüfung bod nicht beſtehn, und zu einer in längerer
oder kürzerer Friſt zu wiederholenden Prüfung zurücgeſtellt werden
müſſen. Sowird es dem militairiſdien Intereſſe mehr entſprechen,
die jungen Leute in Gemäßheit der Allerhöchſten R.-O. vom 6. Fe
bruar 1860 (Paſſus 6)überhaupt vor abgelegtem Eramen nicht defini
tiv in die Truppentheile einzuſtellen, namentlid, wenn der bei der
Prüfung dargelegte Mangel an wiſſenſdiaftlicher Befähigungbedeutend
war,då anderen Fals entweder dieAusbildung derAspiranten im
praktiſchen Dienſt, oder die Ergänzung des lückenhaften Wiſſens
vernachläſſigt werden muß.
S.4. In der Portepee-Fähnrid8-Prüfung werden fol
gende Schulkenntniſſe und Fertigkeiten gefordert:
a) In der deutſchenSprache eine gute, leſerliche Handſdyrift,
ein geordneter Styl ohne orthographiſcheoder grammatiſche Fehler,
Gewandtheit im driftlichen Aufſat ſo wie im mündlichen Vortrage,
Nachweis einiger fenntniß der deutſchen Literatur. Bei der allge
meinen Bedeutung dieſer Disciplin wird, wer in der deutſden Sprache
in Bezug auf Grammatik und Rechtſchreiben nur dasPrädikat „nicht
hinreichend“ oder darunter erreicyt, überhaupt als nid)t beſtanden er
achytet. BeiFeſtſtellung eines derartigen Endurtheils entſcheidet nicht
allein das Urtheil des Eraminators in der deutſdien Sprache, ſondern
Cs ſtimmen hierbei aud) die Examinatorenin den übrigen Disciplinen
mit auf Grund der in den lekteren abgelieferten Prüfungsarbeiten.
b) In der lateiniſchen Sprache. Das geläufige Verſtehen
der lateiniſden Proſaiker,welche nadydem Lectionsplanin der Se
cunda der vorerwähnten höherenPehranſtalten geleſen werden. Uebung
im driftlichen Uebertragen aus dem Lateiniſchen in das Deutſche
undgrammatiſches Analyſiren einzelner Stellen.
c) In der franzöſiſchen Sprade geläufiges Leſen und Ueber
feßen aus dem Deutſdenin das Franzöſiſdhe undumgekehrt, gram
matikaliſch-etymologiſches Analyſiren franzöſiſcher Säße und Kenntniß
der Syntar.
d) In der Mathematif.
aa) Arithmetit. Fertigkeit im praktiſden Rechnen mit ganzen
und gebrochenen Zahlen ſowie mit Decimalbrüchen. Die einfache
und zuſammengeſette Regel-de-tri, einfadye Zins- und Theilungs
Rechnung. Die Geſetze der Addition, Subtraction, Multiplication,
Diviſion, Potenzirung, Radicirung und Logarithmirung, Fertigkeit in
der Budyſtabenrechnung, im Ausziehen der Quadratwurzeln und in
der Redynung mit logarithmen. Die Gleidungen mit einer und mit
mehreren Unbekannten bis incl. zu denen deszweiten Grades. Die
Elemente der logarithmiſchen Gleidungen. Die Proportionen, Pro
greſſionen niederer Ordnung und die Zinſeszinsrechnung. Einiges
vonden Kettenbrüdyen.
bb) Geometrie. DiegeſammteElementar-Geometrie bisincl.Be
redinungder regulären Figuren und des Kreiſes. Auflöſung einfacher
Konſtructions Aufgaben. Anwendung der Algebra auf die Geometrie.
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cc) Trigonometrie. Erklärung der trigonometriſchen Funk
tionen und Entwicelung der nothwendigſten Formeln. Gebrauch der
trigonometriſchen Tafeln. Berechnung der Dreiede, der regulären
Figuren und der Kreisſtücke.
Bei der vorzugsweiſen Wichtigkeit dieſer Disciplin für die Offi
ziere derArtillerie und des Ingenieur-Corps ſind die in der Ma
ihematit für dieſe beiden Waffen zu madyenden Anforderungen zwar
nicht extenſiv, doch intenſiv durch die Forderungdes Prädikats von
mindeſtens ziemlid gut im Hauptreſultat zu ſteigern.
(K.-M. 13. April 1858. Auszug.)
20. Daß diejenigen Aſpiranten dergenannten beiden Spezial
Waffen, weld)e mit einem vollgültigenMaturitäts-Zeugniſſe verſehen
find, eine beſondere Prüfung in der Mathematit behufs Erlangung
Des Zeugniſfes der Reife ziim Portepee-Fähnrich überhauptnicht mehr
abzulegen haben und eine derartige Prüfung behufs Zulaſſung zur
vereinigten Artillerie-und Ingenieur-Schule nur mit denjenigenAſpis
rantenbei denreſp. Truppentheilen ſelbſt abzuhalten iſt, deren Mas
turitäts-Zeugniſſe zu der Annahme berechtigen, daß fiezuder Zeit
der Ausſtellung derſelben noch nicht im Beſitz genügender Kenntniſſe
in der Mathematik geweſen ſind.
e) In der Geographie. Die Hauptgrundzüge der mathema
tiſchen und phyſikaliſdyenGeographie. Die Meeremit ihren großen
Strömungen,die Hauptgebirge, die größten Hoch- und Tiefebenen
und bedeutendſten Gewäſſer aller länder, ſpezieller von Deutſchland
beſondersPreußen. Fertigkeit, aus dem Gedächtniſ die bedeutenderen
Länder mit ihren Hauptgebirgen, Flüſſen und größeren Städten zu
zeidynen. Allgemeine Uniriſſe der politiſchen Geographie der wichti
geren außereuropäiſchen Staaten, ſpeziellerdie europäiſden; Elemente
der Statiſtik der leteren, ſpezieller von Deutſchland und Breußen.
f) In der Geſchidite. Kenntniß dermerkwürdigeren Begeben
heiten der welthiſtoriſden Völker, ihresZuſammenhanges, ihrer Ver
anlaſſungen und nächſten Folgen, und derausgezeichnetſtenPerſonen
aller, bis zu den neueſtenZeiten. Spezielleres Wiſſen von der Ge
ſchichte Griechenlands, Roms, Deutſd landsund Preußens. Bei
Letzterem mitbeſonderer Rücſicht auf äußeren Anwudys, innere Ent
widelung und die Hauptereigniſſe derwidytigſten Kriege ſeit der Mitte
des 18ten Jahrhunderts.
g) Zeichnen. Fertigkeit im freien Handzeidinen und in der
Konſtruktion mathematiſcherFiguren, einigeFertigkeit im Situations
undBergzeichnen, als Vorübung für das militairiſche Planzeichnen.
h) Außerdem kann der Eraminand nod; in anderen Lehrobjecten
geprüft werden, in welchen er nady den vorgelegten Atteſten Unter
richt erhalten hat.
$. 5. Dié Portepee-Fähnrid: 8-Brüfung kann beliebig 10
wohlvor als nady demDienſteintritt abgelegt werden. Die An
meldungen zu derſelben erfolgen bei der Ober-Militair-Eraminations:
Rommiſſion durch den Truppentheil, bei welchem der Angemeldete
eingetreten iſt oder nady beſtandener Prüfung auf Grund der vor
läufigen Annahme eintreten wird.
6
(K.-D. 12. Juli 1862. Auszug 2.)
Die in Gemäßheit meiner Ordre vom 12. September 1859
durch den 8.5 der Verordnung vom 31. Oktober 1861 nur geſtat
tete Ablegung der Portepee-Fähnrid)8-Prüfung vor dem Eintritt in
den activen Dienſt,' iſt als eine maßgebendeBedingung an alle
diejenigen jungen Leute zu ſtellen, welchemit der ausgeſprochenen
Abſicht auf Beförderung zum Offizier zu dienen, in die
Armee einzutreten wünſchen . Die Zulaſſung zur Ablegung der
Prüfung iſt von der Beibringung eines event. Annahme:
Atteſtes Seitens eines Truppentheils abhängig. Die Aus
ſtellung dieſes Atteſtes aud vor nicht völliger Erreichung des Alters
von 17 Jahren zu geſtatten,will ich mir wie bisher ingeeigneten
Fällen und bei genügender' körperlidyer Ausbildung des Aspiranten
auf entſprechende Anträge vorbehalten. – Die Beſtimmung vom
6.Auguſt 1808, wonadim Frieden Kenntniſſe und Bildung,im
Kriegeausgezeichnete Tapferkeit undUmſicht einen AnſpruchaufOffi
zierſtellen gewähren, und wonad) aus der ganzen Nation Jeder, der
dieſe Eigenſchaften beſigt, auf die höchſten Stellen im Heere Anſpruch
maden kann, ſo wie die Beſtimmungen des §. 1 der Verordnung
vom 21. Oktober 1831 werden hierdurd nichtalterirt.
§. 6. Die Portepee- Fähnridj8-Prüfung iſt nach den hier
über beſtehenden beſonderen Vorſdriften abzuhalten (pag. 19 et seq.).
Die Ober-Militair-Examinations-Kommiſſion entſdheidet, ob der Exa
minand für beſtanden oder nicht beſtanden zu erachteniſt, undim
letzteren Falle über die etwaige Verweiſung– auf einzweites,
nach den Umſtänden partielles oder vollſtändiges, jedenfalls aber
lettes Eramen, weldjes nad drei-, fechs- oder mehrmonatlicher
Friſt abzulegen iſt.
Ueber den Ausfall der Prüfung erhalten die Diviſions-Komman
dosreſp. dieInſpektionen nur die Benachrichtigung, ob der rami
nand gut, befriedigend oder nicht beſtanden hat, und im letzteren Falle
einen Auszug derPrüfungs-Verhandlung, worinbemerkt iſt, ob in
allen oderwelchen Gegenſtänden ein zweites und legtes Eramen ab
zulegen, und weldies Minimum der Vorbeitungsfriſtzu ſtellen iſt.
Bemerkungen zu §. 6.
(Gen.-Inſp. des M.-Erz- u. Bild.-Weſens vom 11. Januar 1855.)
Es haben ſid) in neuerer Zeit die Immediat:Vorſtellungen wegen
Zulaſſung zu einer drittmaligen Prüfung zum Portepeefähnrich oder
zum Offizier überaus gehäuft. Gewöhnlich gehen ſolche von den
Angehörigender Examinanden ausund begründen in wiſſenſdaftlidier
Beziehung niemals einen erſprießlichen Zuwachs für das Heer.
Nur in einer außergewöhnlidyen Dienſtapplikation und praktiſchen
Braudybarkeit, in den moralidhen Eigenſchaften eines hervorſtechend
militairiſchen Charakters und in einer beſonders guten Führung kann
eine mangelhafte wiſſenſchaftliche Ausbildung einen beadstenswerthen
Erſatz erhalten; undich habemich daher, da es überdies an Offizier
Aspiranten zur Zeit nicht fehlt, verpflichtet fühlen müſſen, bei des