Table Of ContentBericht zur Auswertung der im Projekt „Marktprüfung
ambulante Pflegeverträge“ gesammelten und
überprüften Verträge
28.02.2018
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Inhaltsverzeichnis
1 Zielsetzung der Maßnahme Vertragssammlung und –prüfung .................................................... 3
2 Rahmenbedingungen der Vertragssammlung ............................................................................... 3
2.1 Bekanntmachung des Anliegens ................................................................................................... 3
2.2 Art und Dauer der Vertragssammlung .......................................................................................... 3
3 Rahmenbedingungen der Vertragsprüfung ................................................................................... 3
3.1 Erfassung und Speicherung der Verträge ...................................................................................... 3
3.2 Auswahl der Untersuchungskriterien ............................................................................................ 4
3.3 Durchführung der Prüfung ............................................................................................................ 5
4 Ergebnisse der Sammlung .............................................................................................................. 5
5 Ergebnisse der Vertragsauswertung .............................................................................................. 6
5.1 ambulante Pflegeverträge ............................................................................................................. 6
5.1.1 Regelungen zur Haftung ......................................................................................................... 6
5.1.2 Regelungen zur Kündigung ..................................................................................................... 7
5.1.3 Regelungen zu den Investitionskosten ................................................................................... 7
5.1.4 Leistungsbeschreibungen ....................................................................................................... 7
5.2 Verträge rund um die 24-Stunden-Betreuungen ........................................................................ 10
5.2.1 Vertragsarten........................................................................................................................ 10
5.2.2 Regelungen zur Haftung ....................................................................................................... 10
5.2.3 Regelungen zur Kündigung ................................................................................................... 11
5.2.4 Leistungsbeschreibung ......................................................................................................... 12
5.2.5 Angaben zur Arbeitszeit ....................................................................................................... 13
5.2.6 Angaben Sozialversicherung (A1-Formular) ......................................................................... 13
5.3 Sonstige Verträge ........................................................................................................................ 13
6 Zusammenfassung und Fazit ........................................................................................................ 14
6.1 Ambulante Pflegeverträge .......................................................................................................... 14
6.2 Verträge rund um die 24-Stunden-Betreuung ............................................................................ 14
7 Anhang: Die wichtigsten Vorschriften auf einen Blick ................................................................ 16
§ 120 SGB XI Pflegevertrag bei häuslicher Pflege.................................................................................. 16
§ 307 BGB Inhaltskontrolle .................................................................................................................... 16
§ 309 BGB Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit ........................................................................ 16
§ 621 BGB Kündigungsfristen bei Dienstverhältnissen ......................................................................... 17
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1 Zielsetzung der Maßnahme Vertragssammlung und –prüfung
Zielsetzung des Projekts „Marktprüfung ambulante Pflegeverträge“ der Verbraucherzentralen Berlin,
Brandenburg und Saarland war die Stärkung des Verbraucherschutzes auf dem ambulanten
Pflegemarkt. Zur Verbraucheraufklärung und Marktbereinigung wurden insbesondere auch Verträge
gesammelt und geprüft. Auf der Grundlage der Ergebnisse konnten Verbraucherinformationen und
Handlungsempfehlungen erstellt sowie kollektivrechtliche Maßnahmen durchgeführt werden.
Darüber hinaus wollten sich die beteiligten Verbraucherzentralen einen Überblick über die
verschiedenen Vertragsgestaltungen im Bereich der ambulanten Pflege verschaffen.
Ziel der Vertragsüberprüfungen war es herauszufinden, welche Inhalte in den Verträgen
grundsätzlich geregelt werden. Außerdem wurden Rechtsverstöße in den Reglungen zur Haftung, zur
Kündigung und zu den Investitionskosten quantitativ erfasst.
Darüber hinaus wurde in den Leistungsbeschreibungen auch nach verbraucherfreundlichen
Vertragsgestaltungen gesucht.
2 Rahmenbedingungen der Vertragssammlung
2.1 Bekanntmachung des Anliegens
Als Kommunikationsträger für die Bewerbung der Projektmaßnahme Vertragssammlung und -
prüfung wurden insbesondere die Informationshotline, die projekteigene Internetseite
„www.pflegevertraege.de“, Flyer und Pressemitteilungen genutzt. Eine weitere Plattform für die
Maßnahmenkommunikation boten zielgruppenspezifische Vortragsveranstaltungen insbesondere bei
Mitarbeitern der Pflegestützpunkte.
2.2 Art und Dauer der Vertragssammlung
Verbraucher*innen konnten die Verträge sowohl per E-Mail an drei extra dafür eingerichtete E-Mail-
Adressen oder per Post an die Verbraucherzentralen Berlin und Brandenburg schicken. Aus
Datenschutzgründen war die Mailadresse jeweils nur von der betreffenden Verbraucherzentrale
einsehbar. Diese war auch für die Anonymisierung, Digitalisierung und Erfassung der bei ihr
eingegangenen Verträge zuständig.
Die Verträge wurden ab Mai 2016 bis zum Projektende am 28.02.2018 gesammelt und erfasst. In die
vorliegende Auswertung wurden alle Verträge einbezogen, die den beteiligten Verbraucherzentralen
bis zum 15.11.2017 vorlagen.
3 Rahmenbedingungen der Vertragsprüfung
3.1 Erfassung und Speicherung der Verträge
Die Verträge wurden chronologisch, nach Eingangsdatum sortiert, in einer Excel-Tabelle erfasst und
entsprechend nummeriert. Weiter wurden folgende Angaben tabellarisch festgehalten:
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Name des Pflegedienstes – vollständiger Name und Adresse des Anbieters
Ansprechpartner – wer steht im Falle einer notwendigen oder gewünschten Rücksprache als
Ansprechpartner zur Verfügung (Verbraucher/Angehöriger)
Beginn und Ende des Vertrages (soweit bekannt)
Vertragstyp – um welche Art von Vertrag handelt es sich (ambulanter Pflegevertrag,
Dienstvertrag mit Entsendeunternehmen, Vermittlungsvertrag, zusätzliche Betreuungs- und
Entlastungsleistungen etc…)
Abschließend wurden die Verträge anonymisiert, eingescannt und gespeichert sowie in Papierform
abgelegt (VZ Brandenburg und VZ Berlin).
Auf die anonymisierten Verträge konnten alle Projektmitarbeiter zugreifen. Dies war gerade bei der
Informationstätigkeit im Rahmen des Hotline-Angebots von Vorteil, wenn Verbraucher*innen ihre
Verträge zuvor übermittelt hatten.
Um die spätere Vertragsauswertung systematisch durchführen zu können, wurden die Klauseln zur
Kündigung, Haftung und zu den Investitionskosten in jeweils einer eigenen Excel-Tabelle erfasst
(siehe Punkt 3.2). Hierzu wurde der Text der jeweiligen Vertragsklausel übertragen und bereits mit
ersten Anmerkungen versehen.
3.2 Auswahl der Untersuchungskriterien
Der Schwerpunkt der Untersuchung lag auf der Offenlegung von Rechtsverstößen in den
gesammelten Verträgen.
Hierzu wurden drei Regelungsbereiche ausgewählt, für die zum Untersuchungszeitpunkt eine
gesetzliche Grundlage oder zumindest einschlägige Rechtsprechung existierte:
Kündigungsrecht des Verbrauchers,
Haftung für Personen- und Sachschäden und
Preiserhöhungsvorbehalt zugunsten des Unternehmers am Beispiel der
Investitionskosten.
Die Kündigungsmodalitäten für den Pflegebedürftigen bei ambulanten Pflegeverträgen sind in § 120
SGB XI geregelt. Für Haftungsklauseln legt § 309 BGB Wirksamkeitsvoraussetzungen fest. Einseitige
Preiserhöhungsrechte in Formularverträgen unterliegen den Angemessenheitskriterien des
Bundesgerichtshofs.
Daneben galt die Aufmerksamkeit der Leistungsbeschreibung, die gerade für Verbraucher*innen
wichtig ist. Gemäß § 120 SGB XI müssen Leistungen nach Art, Inhalt und Umfang in den Verträgen
beschrieben werden. Hier galt es herauszufinden, inwieweit sich die Anbieter an diese
Anforderungen hielten.
Darüber hinaus wurde bei der Auswertung der 24h Betreuungsverträge ein Augenmerk auf die
Arbeitszeiten der Betreuungskräfte und die Problematik der Legalität der Beschäftigung der
Betreuungskräfte bzw. des Nachweises darüber gelegt.
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3.3 Durchführung der Prüfung
Die Verbraucherzentrale Berlin übernahm federführend die Auswertung der Verträge. In einer
überarbeiteten Tabelle wurden dafür zunächst alle unterschiedlichen Verträge aufgelistet und jeweils
einem Vertragstyp zugeordnet.
Zur Auswertung der konkreten Vertragsklauseln konnte auf die drei weiteren Tabellen
zurückgegriffen werden, die jeweils den entsprechenden Klauseltext zum Untersuchungsthema
enthielten: eine Tabelle mit allen Haftungsklauseln, Kündigungsklauseln beziehungsweise
Investitionskostenregelungen (siehe Punkt 3.1).
Die Bewertung der Klauseln erfolgte nach einheitlichen Kriterien.
4 Ergebnisse der Sammlung
Von den Verbraucher*innen wurden Verträge über Pflege- und Betreuungsleistungen
mit ambulanten Pflegediensten und
mit Anbietern von „24-Stunden-Betreuung“ durch ausländische Haushalts- und
Betreuungskräfte
meistens per E-Mail eingeschickt. Unter den ambulanten Pflegeverträgen waren solche für die
Versorgung in einer Pflegewohngemeinschaft (WG-Verträge) und Verträge, die sich ausschließlich auf
Leistungen im Rahmen des Entlastungsbetrages bezogen, sogenannte Betreuungs- und
Entlastungsleistungen (45b-Verträge).
Verträge mit nach Landesrecht anerkannten Anbietern von "Angeboten zur Unterstützung im Alltag"
(bis Ende 2016 als „niedrigschwellige Anbieter“ bekannt) wurden nicht eingesendet.
Bis zum 15.11.2017 lagen den projektbeteiligten Verbraucherzentralen insgesamt 124 Verträge zur
Prüfung vor. Einige Verbraucher*innen haben ihre Verträge allerdings doppelt eingesendet. Nach
Streichung der Doppelungen waren 111 Verträge zu bewerten.
Verteilt auf die verschiedenen Vertragstypen ergibt sich folgendes Ergebnis:
Unterschiedliche
Gesamt
Verträge
Ambulante Pflegeverträge 68 63
24h Betreuungsverträge 48 40
Vermittlungsverträge 11 11
Dienstverträge mit
29 24
Entsendungsunternehmen
Mischvertrag 6 3
Selbstständige
2 2
Dienstleistung
45b-Verträge 4 4
WG-Verträge 4 4
Gesamt 124 111
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5 Ergebnisse der Vertragsauswertung
5.1 ambulante Pflegeverträge
Insgesamt wurden bei 63 ambulanten Pflegeverträgen Haftungs-, Kündigungs- und
Investitionskostenregelungen überprüft.
5.1.1 Regelungen zur Haftung
Von den 63 Verträgen enthielten 58 Verträge Regelungen zur Haftungsbeschränkung. In 40 % der
geprüften Verträge (25 von 63) waren die Haftungsklauseln nicht mit den gesetzlichen Vorschriften
vereinbar.
Ein Verstoß gegen das gesetzliche Klauselverbot ohne Wertungsmöglichkeit in § 309 Nr. 7 BGB liegt
bei Haftungsbeschränkungen in Bezug auf Personenschäden vor. Dieses Klauselverbot gilt sowohl für
die Verletzung von Haupt- als auch Nebenpflichten. § 309 Nr. 7b BGB verbietet weiter Klauseln zur
Haftungsbeschränkung, in denen der Verwender seine Haftung für sonstige Schäden (Sachschäden
etc.) ausschließt, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen.
Haftungsbeschränkungen verstoßen zudem gegen § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB, wenn der
Unternehmer sich formularmäßig von Pflichten freizeichnet, deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Vertragspartner
daher regelmäßig vertraut und auch vertrauen darf1. Damit kann im Einzelfall bereits die generelle
Freizeichnung für leichtfahrlässiges Fehlverhalten unzulässig sein, selbst wenn sich die konkrete
Regelung nicht auf Körperverletzungsschäden bezieht. Auch Nebenpflichten können für den Schutz
des Kunden von grundlegender Bedeutung sein2. Die Aufbewahrung des überlassenen
Wohnungsschlüssels stellt eine vertragswesentliche Nebenpflicht dar3. Der Haftungs- und
Sorgfaltsmaßstab im Umgang mit dem in Obhut genommenen Schlüssel darf deshalb nicht auf
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt werden.
Der häufigste Verstoß in den überprüften Pflegeverträgen bestand darin, dass Anbieter ihre Haftung
für Vermögens- und Sachschäden (wie z.B. Schlüsselverlust) generell auf Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit begrenzten.
Fünf der Anbieter wurden diesbezüglich abgemahnt.
Es sind aber auch positive Beispiele an Haftungsklauseln in der Vertragssammlung vorhanden. So
übernimmt ein Pflegedienst die Haftung für jedes Verschulden seiner Mitarbeiter*innen.
„1. Entstehen für den Leistungsnehmer Schäden durch die Mitarbeiter des Leistungserbringers an
Hilfsmitteln, Wohnungseinrichtung (Möbel, Geschirr, Elektrogeräten) samt Sanitär- und
Elektroanlagen, persönlichen Gegenständen bzw. Eigentum des Leistungsnehmers und am
Leistungsnehmer selbst oder kommt den Mitarbeitern des Leistungserbringers ein Schlüssel
abhanden, wird der Pflegedienst die Haftung für die Schäden vollständig übernehmen, unabhängig
davon, ob die Schäden aus Versehen oder grob fahrlässig entstanden sind.
2. Der Leistungserbringer bestätigt hiermit, dass er die erforderlichen Versicherungen in
ausreichender Höhe abgeschlossen hat.“
1 (vgl. hierzu u.a. BGH-Urteil vom 11.11.1992 – Az. VIII ZR 238/91; mit weiteren Nachweisen.)
2 (vgl. BGH, Urteil vom 20.06.1984 – Az. VIII ZR 137/83)
3 (vgl. u.a. Oberlandesgericht Stuttgart vom 31.07.2008 – Az. 2 U 17/08)
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5.1.2 Regelungen zur Kündigung
Von den 63 Verträgen enthielten 59 Verträge Regelungen zu den Kündigungsmodalitäten der
Verbraucher*innen.
In 38 % der Verträge (24 von 63) waren die Kündigungsklauseln nicht mit den gesetzlichen
Vorschriften vereinbar. Am häufigsten bestand der Verstoß in der Vereinbarung einer
Kündigungsfrist für den Pflegebedürftigen.
Nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB sind formularmäßige Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den
Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen
benachteiligen. Das ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen
Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.
Die Rechtsgrundlage zum Kündigungsrecht des Verbrauchers befindet sich in § 120 SGB XI. Die
Unwirksamkeit vieler Kündigungsklauseln lässt sich daher nach § 120 SGB XI bestimmen. Danach ist
bestimmt, dass der Pflegevertrag von dem Pflegebedürftigen jederzeit ohne Einhaltung einer Frist
gekündigt werden kann. Die benachteiligenden Klauseln standen zu dieser Kernaussage im
Widerspruch, da sie formularmäßig eine Kündigungsfrist vorgeben oder die Angabe eines
Kündigungsgrundes verlangten.
Wegen rechtswidriger Kündigungsklauseln wurden vier Anbieter auch abgemahnt.
5.1.3 Regelungen zu den Investitionskosten
Bei den Investitionskostenregelungen wurden in 46 % der untersuchten Verträge (29 von 63)
unzulässige Preiserhöhungsklauseln festgestellt, fünf der Anbieter wurden diesbezüglich auch
abgemahnt.
Einseitige Preiserhöhungsklauseln des Anbieters, welche den Kunden in unzulässiger Weise
benachteiligen, sind nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Die beanstandeten und abgemahnten
Preiserhöhungsregelungen bieten den Unternehmen die Möglichkeit, die Preise für Leistungen, die
keine Sozialleistungen sind, beziehungsweise für die kein Leistungsträger zuständig ist, einseitig
anzuheben.
Der formularmäßige Preisänderungsvorbehalt hält grundsätzlich einer Inhaltskontrolle nach § 307
Abs. 1 S. 1 BGB nicht stand, da die Preiserhöhungsfaktoren in der Regel nicht konkretisiert sind.
In 22 Verträgen waren die entsprechenden Klauseln nicht überprüfbar, da Anlagen bzw. Angaben
fehlten.
In sechs weiteren Fällen war ein Verstoß gegen AGB Recht wahrscheinlich. In diesen Verträgen wurde
vereinbart, dass der Pflegedienst die jeweils mit der Kasse ausgehandelten Pflegesätze abrechnen
konnte oder es wurde auf die jeweils aktuellen Entgeltkataloge verwiesen. Zudem wurden die
Investitionskosten prozentual an die Pflegekosten gekoppelt. Obwohl sich in diesen Verträgen die
Anbieter vertraglich nicht das Rechts zur einseitigen Entgelterhöhung eingeräumt hatten, bestand
das Risiko, dass die Investitionskosten auch hier bei steigenden Pflegekosten automatisch mit
angehoben werden.
Lediglich in sechs Verträgen war kein Verstoß feststellbar.
5.1.4 Leistungsbeschreibungen
Gemäß § 120 Abs. 3 SGB XI sind die Leistungen in ambulanten Pflegeverträgen nach Art, Inhalt und
Umfang gesondert zu beschreiben.
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Lediglich 5 % der untersuchten Verträge (drei von 63) enthielten Beschreibungen zum Inhalt der
vereinbarten Leistungen.
Dazu wurde beispielsweise die Tabelle mit den vereinbarten Leistungen in das Vertragsformular
eingebunden:
Eine Beschreibung des „Modul“-inhalts fand sich allerdings auch hier nur als Anlage.
Zwei weitere Anbieter beschrieben lediglich die vereinbarten Privatleistungen, hier
Betreuungsleistungen.
In allen anderen Verträgen wurde, wie im folgenden Beispiel, grundsätzlich auf Anlagen verwiesen:
„2. Leistungsumfang und Vergütungsregelung
2.1 Art, Inhalt und Umfang der vom Pflegedienst zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus der
ärztlichen Verordnung bzw. vereinbarten Beschreibung der Leistungen und dem
Preisberechnungsblatt, die diesem Pflegevertrag als Anlage beigefügt sind.
Für Pflegeleistungen, die nach Leistungskomplexen abgerechnet werden, wird das Entgelt geschuldet,
sobald der wesentliche Inhalt eines Leistungskomplexes erbracht worden ist. […]
2.7 Die Leistungs- und Entgeltverzeichnisse in der jeweils gültigen Fassung der Vereinbarungen mit
den Pflegekassen und den Sozialhilfeträgern sind in der Anlage beigefügt und ebenfalls Bestandteil
dieses Vertrages.
Ein Leistungs- und Entgeltverzeichnis für Leistungen der häuslichen Krankenpflege für den Fall der
privaten Kostentragung gem. Ziffer 2.6 ist ebenfalls beigefügt.“
Soweit Anlagen zur Überprüfung vorlagen, wurden dort nur die vereinbarten Leistungskomplexe
grundsätzlich genannt, ohne diese inhaltlich zu beschreiben.
Auch die Angaben zur Häufigkeit und Dauer der Leistungen wurden überwiegend unzureichend
vertraglich vereinbart. Ein genauer Zeitplan über die Pflegezeiten, wie in den folgenden Beispielen
8
veranschaulicht, wurde nur selten in den Vertrag mit aufgenommen (in den untersuchten Unterlagen
nur zweimal).
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5.2 Verträge rund um die 24-Stunden-Betreuungen
5.2.1 Vertragsarten
Im Ergebnis konnten 40 Verträge dieses Vertragstyps ausgewertet werden. Darunter fielen elf
Vermittlungsverträge, 24 Entsendeverträge, drei Mischverträge und zwei Dienstverträge mit
selbständigen Dienstleistern.
5.2.2 Regelungen zur Haftung
In 35 der 40 insgesamt untersuchten Verträge fanden sich Regelungen zur Haftung.
Dabei wurde in 53 % der Verträge (21 von 40) Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften festgestellt.
Besonders auffällig war hierbei, dass 75 % der Entsendeunternehmen (18 von 24) rechtswidrige
Klauseln verwendeten.
Den Schwerpunkt der Verstöße bildeten - wie bei den ambulanten Pflegeverträgen - generelle
Haftungsbeschränkungen für Sach- und Vermögensschäden. Dazu kamen pauschale
Haftungsausschlüsse für Gefälligkeitsfahrten. Ein solches Negativbeispiel fand sich im Vertrag eines
Entsendeunternehmens. Darin wird die Haftung für Handlungen der Betreuungskräfte unter Verstoß
gegen § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB und § 309 Nr. 7 BGB ausgeschlossen:
„§3 Haftung
(1) Die gesetzlichen Haftungsregeln gelten.
(2) Ausgeschlossen Ist die Haftung für Schäden jedweder Natur, welche durch nicht vom
Leistungserbringer zu verantwortenden Gegebenheiten oder aufgrund persönlicher, nicht vom
Leistungserbringer abhängigen und beeinflussbaren Entscheidungen oder Handlungen der Betreuerin
erfolgen.
(3) Bei eintretender Krankheit der Betreuerin oder plötzlichem Fernbleiben ist die Übernahme der
Kosten eines fremden Dienstes als Ausfallersatz oder persönlich geltend gemachter Kosten durch den
Leistungserbringer nicht möglich.
(4) Im Falle der Benutzung eines durch den Leistungsnehmer oder in dessen Auftrag oder
Einverständnis zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuges wird dringend angeraten, eine
Vollkaskoversicherung mit möglichst geringer oder keiner Selbstbeteiligung für dieses Fahrzeug
abzuschließen. Eine Haftung für Fremd- oder eigenverschuldete Schäden an oder mit einem Fahrzeug
durch den Leistungsgeber oder durch eine Mitarbeiterin des Leistungsgebers gegenüber dem, welcher
das Fahrzeug zur Verfügung stellt, ist in jeder Form und Hinsicht gänzlich ausgeschlossen.“
In einem Vertrag waren zudem unwirksame Haftungsbeschränkungen für Diebstähle durch das
Pflegepersonal enthalten. Der Anbieter empfahl den Pflegebedürftigen, sämtliche Wertsachen, die
sich in der Wohnung/Haus des zu Pflegenden befinden, zu fotografieren und zu protokollieren. Diese
Dokumentation sollte sorgfältig aufbewahrt oder beim Notar hinterlassen werden.
Andererseits fanden sich nur in 2 der 11 Vermittlungsverträge rechtswidrige Klauseln. In diesen
Vertragsverhältnissen ist allerdings auch nur eine Verantwortlichkeit für die Auswahl des
Entsendeunternehmens denkbar, eine Haftungsbeschränkung deshalb aus Anbietersicht nicht
notwendig.
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Description:1. Bericht zur Auswertung der im Projekt „Marktprüfung ambulante Pflegeverträge“ gesammelten und überprüften Verträge. 28.02.2018