Table Of ContentISBN 978-3-662-34402-6 ISBN 978-3-662-34673-0 (eBook)
DOI 10.1007/978-3-662-34673-0
INHALT.
Seito
Bayern .. . 1- 36
Sachsen .. . 37- 62
Württernberg 63-124
Baden ... . 125-146
Hessen .. . 147-170
Mecklenburg·Sehwerin 171-197
Sachscn· Weimar 198-201
Oldcnburg .... 202-203
Braunschweig 204-218
Sachseu-Meiniogen 219 -·220
Sachsen ·Altcnburg 221-236
Sachsen-Coburg-Gotba . 237-241
Anhalt ...... . 242-24G
Schwarzburg-Sondersbausen 247-248
Schwarzburg-Rudolstadt 249
Reuss älterer Linie . 250-251
Rcuss jüngerer Linie 252-271
Lippe-Detmold . . 272-274
Elsass-Lothringen. 275-320
Lübeck . 321-322
Bremen. 323-324
Hamburg 325-328
BAYERN.
1. Ausführungsgesetz
vom 13. August 1910 zum V. G.
1. Entschädigung für Viehverluste.
Art. 1. (1) Die nach dem V. G. vom 26. Juni 1909
zu gewährende Entschädigung für Viehverluste wird vom
Staate geleistet.
(2) In den Fällen des § 71 des V. G. wird keine
Entschädigung gewährt.
Art. 2. Wenn nicht feststeht, dass nach § 70 oder
§ 72 des V. G. oder nach Art. 1 Abs. 2 dieses Gesetzes
ein Entschädigungsanspruch ausgeschlossen ist, so ist
die Krankheit des Tieres, soweit sie für den Anspruch
in Betracht kommt, festzustellen und der gemeine Wert
des Tieres sowie der Wert der Tierteile, die auf die
Entschädigung angerechnet werden, durch Schätzung
zu ermitteln.
Art. 3. (1) Die Krankheit wird durch den Bezirks
tierarzt festgestellt. Zieht der Tierbesitzer einen Tier
arzt bei (§ 15 Abs. 1 des V. G.), so erfolgt die Fest
stellung der Krankheit durch die beiden Tierärzte.
(2) Stimmen die beiden Tierärzte bei der Feststellung
nicht überein oder ergeben sich an ihrer Richtigkeit
sonst Zweifel, so wird die Krankheit durch die veterinär
polizeiliche Abteilung des Obermedizinalausschusses
festgestellt.
(3) Die Staatsregierung kann für die Feststellung
der Krankheit neben der amtstierärztlichen Untersuchung
(Abs. 1) noch besondere technische Verfahren vorschreiben
oder die Feststellung von dem Ergebnis einer Nach
prüfung abhängig machen.
Art. 4. (1) Die Schätzung erfolgt durch einen Aus
schuss, der aus dem Bezirkstierarzt, einem Angehörigen
der Gemeinde des Schätzungsorts und einern weiteren
Sachverständigen gebildet wird.
(2) Der gemeindliche Sachverständige wird von der
Gemeindebehörde bestimmt, der weitere Sachverständige
von der Distriktspolizeibehörde für den einzelnen
v eterinär-Kalender.
2 Bayern.
Schätzungsfall aus derZahlderjenigenBezirksangehörigen,
die von den Distriktsräten, in kreisunmittelbaren
Städten von den Gemeindebevollmächtigten auf die
Dauer ihrer Wahlperioden in genügender Zahl zu be
zeichnen sind. Bis zur ersten Distriktsratsversammlung
nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die im
Vollzuge des Art. 4 des Ausführungsgesetzes vom
21. März 1881 bezeichneten Sachverständigen zur
Schätzung beizuziehen.
(3) Personen, bei denen für den einzelnen Fall eine
Befangenheit zu besorgen ist oder die nicht im Besitze
der bürgerlichen Ehrenrechte sich befinden, dürfen zur
Schätzung nicht beigezogen werden.
Art. 5. (1) Ueber den Anspruch auf Entschädigung
und über deren Höhe entscheidet die Regierung, Kammer
des lnnern. Sie ist bei dieser Entscheidung an die
Feststellung der Krankheit (Art. 3) und an das Ergebnis
der Schätzung, soweit die Sachverständigen in ihrer
Schätzung übereinstimmen, gebunden.
(2) Vor der Entscheidung sind die Beteiligten ein
zuvernehmen und auf Antrag von dem Ergebnisse des
Feststellungs-und Schätzungsverfahrens zu verständigen.
(3) Gegen die Entscheidung der Regierung, I{ammer
des lnnern, über die Voraussetzungen des Anspruchs
auf Entschädigung ist Beschwerde zum Verwaltungs
gerichtshofe zulässig; die Entscheidung der Regierung,
Kammer des Innern, über die Höhe der Entschädigung
ist endgültig. Auf die Beschwerdefrist und das Ver
fahren in zweiter Instanz finden die Vorschriften des Ge
setzes über den Verwaltungs gerichtshof vom 8. August 1878
und der K. Deklaration vom 15. Juni 1898 Anwendung.
H. Kosten des Verfahrens.
Art. 6. Der Staat bestreitet, soweit in den folgenden
Artikeln nicht anders bestimmt ist, die Kosten der
Anordnung, Leitung und Ueberwachung der Massregeln
zur Bekämpfung von Viehseuchen, die Kosten der im
Vollzuge des V. G. ausgeführten amtstierärztlichen
Dienstverrichtungen sowie die Vergütung, die den nicht
amtlichen Mitgliedern des Schätzungsausschusses als
Ersatz für Zeitversäumnis und sonstige Auslagen nach
Bestimmung der Staatsregierung zu gewähren ist.
Art. 7. (1) Die Kosten der amtstierärztlichen Be
aufsichtigung nach § 16 Abs. 1 des V. G. und die
Kosten der amtstierärztlichen Beaufsichtigung der zu
Handelszwecken oder zum öffentlichen Verkaufe zu-
Bayern. 3
sammengebrachten Viehbestände, der zu Zuchtzwecken
öffentlich aufgestellten männlichen Zuchttiere und der
öffentlichen Tierschauen (V. G. § 16 Abs. 3) fallen dem
Unternehmer, die Kosten der amtstierärztlichen Unter
suchung nach § 17 Nr. 1 des V. G. fallen dem Besitzer
des Viehes zur Last. Sie werden mangels gütlicher
Einigung von der Distriktspolizeibehörde festgesetzt.
(2) Mehrere bei demselben Unternehmen Beteiligte
haften als Gesamtschuldner.
Art. s. (1) Die Gemeinden haben die Kosten der
Viehrevision (V. G. § 7 Abs. 2) sowie die Kosten der
jenigen Einrichtungen zu tragen, die zur Durchführung
der Orts- und Feldmarksperre in ihren Bezirken vor
geschrieben werden. Ausserdem obliegen den Gemeinden
folgende Leistungen: a) Sie haben auf ihre Kosten die
zur Durchführung der angeordneten Schutzmassregeln
in ihren Bezirken erforderliche Wachmannschaft zu
stellen. b) Ist die Tötung kranker oder verdächtiger
Tiere oder die Zerlegung und unschädliche Beseitigung
der Kadaver oder Kadaverleile oder die Impfung der
für die Seuche empfä.nglichen Tiere angeordnet, so hat
die Gemeinde des Seuchenorts das notwendige Hilfs
personal und die erforderlichen Transportmittel auf
ihre Kosten zu stellen. c) Fehlt dem Besitzer der ver
endeten oder getöteten Tiere ein geeigneter Platz zur
unschädlichen Beseitigung der Kadaver oder Kadaver
teile, der Streu, des Düngers oder anderer Abfälle, so
hat die Gemeinde des Seuchenorts einen solchen Platz
auf ihre Kosten bereit zu stellen und mit den nötigen
Schutzvorrichtungen zu versehen.
(2) In ausmärkischen Bezirken obliegen die Leistungen
des Ab~. 1 den Eigentümern der zum Bezirke gehörigen
Grundstücke nach Verhältnis ihres Eigentums.
(3) Verpflichtungen Dritter, die durch besondere
Rechtsverhältnisse begründet sind, werden nicht berührt.
Art. 9. Alle übrigen Kosten, die durch Schutz
massregeln verursacht werden, hat der Polizeibehörde
gegenüber, unbeschadet etwaiger Ersatzansprüche, der
jenige zu tragen, der für den Vollzug der Schutzmass
regeln verantwortlich ist.
Art. 10. (1) Die Distriktspolizeibehörde entscheidet
im Streitfall über die Verpflichtung zur Kostentragung
nach Art. 6 bis 9.
(2) Gegen die Entscheidung der Distriktspolizeibehörde
ist Beschwerde an die Regierung, Kammer des Innern,
zulässig. .'
Bayern.
(3) Die Beschwerde ist binnen zwei Wochen nach.
der Zustellung der Entscheidung bei der Distrikts·
polizeibehörde oder bei der Regierung, Kammer des
Innern, einzulegen.
III. Freiwillige Leistungen des Staates bei Vieh
verlusten.
Art. 11. DieStaatsregierung wird ermächtigt, bei Vieh
verlusten, bei denen ein Entschädigungsanspruch nach
diesem Gesetze nicht besteht, auf Ansuchen eine teil
weise Vergütung des Schadens aus der Staatskasse zu
gewähren, a) wenn Rinder oder Pferde an Wild- und
Rinderseuche fallen oder wenn an diesen Tieren nach
dem Tode Wild- und Rinderseuche festgestellt wird,
b) wenn Rinder oder Pferde, die zu einem in Bayern
gelegenen landwirtschaftlichen Betriebe gehören und
sich zeitweise auf Weiden oder im landwirtschaftlichen
Betrieb im benachbarten Grenzgebiete befinden, dort
nachweislich an Milzbrand, Rauschbrand oder Wild
und Rinderseuche faUen oder wenn an ihnen nach dem
Tode eine dieser Seuchen festgestellt wird.
IV. Schlussvorschriften.
Art. 12. (1) Dieses Gesetz tritt mit dem V. G. vom
26. Juni 1909 in Kraft. Gleichzeitig treten das Gesetz vom
21. :März 1881, die Ausführung des Reichsgesetzes über
die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen be
treffend, und das Gesetz vom 26. Mai 1892, die Ent
schädigung für Viehverluste infolge von Milzbrand be
treffend, ausser Wirksamkeit.
(2) Die erforderlichen Vollzugsyorschriften erlässt
die Staatsregierung.
2. Königl.Verordnung vom 21.April1912
über den Vollzug des V. O.
§ 1. Staats ministerium des Innern, Regierung,
Kammer des Innern, Distrikts- und Ortspolizeibehörden
treffen Anordnung und Durchführung der Massregeln.
§ 2. Bestimmungen über die tierärztliche Abteilung
des Obermedizinalausschusses beim Stt'atsministerium
des Innern.
§ 3. Gegen Anordnungen, die von Polizeibehörden
oder von den nach § 1 Abs. III. bestellten Beamten auf
Bayern.
Grund des V. G. erlassen worden sind, kann Beschwerde
bei den vorgesetzten Behörden und Stellen, in letzter
Instanz bei dem Staatsministerium des Innern ein
gelegt werden.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit dem V. G. vom
26. Juni 1909 in Kraft. Gleichzeitig treten die Ver
ordnungen vom 23. März 1881 (G. V. BI. S. 129) und vom
10 Juni 1892 (G. V. BI. S. 268) ausser Wirksamkeit.
3. Bekanntmachung über den Vollzug
des V. O. vom 27. April 1912.
_1. Zn den f§ 2, 3, 7, 8, 9, 11, 14, 15 V.G.
§ 1 (zu § 2 Abs. 1 V. G.). (1) Die Anordnung und
die Durchführung der Bekämpfungsmassregeln obliegen,
soweit nichts anderes bestimmt wird, den Distriktspolizei
behörden. Sie haben auch für die Ausfuhr von Vieh die
erforderlichen Vereinbarungen mit den Eisenbahn- und
sonstigen Betriebsverwaltungen zu treffen, das Einver
ständnis anderer Polizeibehörden mit der Zuführung von
Vieh zu erholen und die zuständigen Polizeibehörden von
dem bevorstehenden Eintreffen von Vieh rechtzeitig zu
benachrichtigen. Als "rechtzeitig" erfolgt ist eine Be
nachrichtigung dann anzusehen, wenn sie der Polizei
behörde des Bestimmungsorts (Schlachtorts) so rechtzeitig
zugeht, dass diese der Polizeibehörde des Horkunftsorts
(Herkunftsbezirkes) eine allenfallsige Ablehnung der Auf
nahme desViehes noch vor seinem Abgange mitteilen kann.
Die Aufnahme ist nur dann abzulehnen, wenn es an
Platz zur geeigneten Unterbringung der Tiere fehlt oder
wenn die zur sofortigen Schlaohtung bestimmten Tiere
am Bestimmungsorte nicht sofort gesoblachtet werden
können. Eine Mitwirkung der Distriktspolizeibebörden
bei der Feststellung von Seuchen oder von Seucben
verdacht ist, von besonderen Fällen abgesehen, nicht
veranlasst.
(2) Die Regierungen, Kammern des Innern, haben
die Viebseuchenbekämpfung im allgemeinen zu über
wachen.
(3) Auf eine gleichmässige Seuchenbekämpfung in
den betroffenen Distriktsverwaltungsbezirken ist weit
gebendstBedacht zunehmen. DieDistriktspolizeibebörden
und Bezirkstierärzte benachbarter Bezirke baben deshalb
tunIichst in gegenseitigem Benehmen vorzugeben. Das
6 Bayern.
Gleiche gilt für die Regierungen, Kammern des Innern,
insbesondere hinsichtlich der Zulassung oder des Ver
bots von Viehmärkten grösseren Umfanges in benachbarten
Bezirken der Regierungsbezirke.
(4) Die Bezirkstierärzte haben auch bei Ausübung
ihrer seuchenpolizeilichen Tätigkeit die Viehbesitzer
über die Vorbeugungsmassregeln gegen Viehseuchen, über
die zweckentsprechende Fütterung und pflegliche Be
handlung seuchenkranker Tiere, über die wirksamste
und billigste Art der Stalldesinfektion und dergleichen
sachgemäss zu beraten.
(6) Die Ortspolizeibehörden haben den Vollzug der
getroffenen einzelnen Anordnungen zu überwachen.
§ 2 (zu § 2 Abs. 2 V. G.). (1) Beamtete Tierärzte
und Amtstierärzte im Sinne des Gesetzes und der Voll
zugsvorschriften sind die Bezirkstierärzte.
(2) Die Zuziehung anderer Tierärzte an Stelle der
Bezirkstierärzte oder neben den Bezirkstierärzten zur
Mitwirkung bei der Anordnung und Durchführung der
Bekämpfungsmassregeln bemisst sich zunächst nach den
§§ 10, 11, 12 der Verordnung vom 21. Dezember 1908
(G. V. BI. S. 1141) im Zusammenhalte mit Ziff. 4, 5, 6 der
Entschliessung des Staatsministeriums des Innern vom
22. Dezember 1908 (M. A. BI. S. 646).
(3) Die amtstierärztliche Beaufsichtigung und Unter
suchung der zur öffentlichen Zuchtverwendung auf
gestellten Hengste (§ 18 Abs. 1) und die amtstierärztJiche
Untersuchung von Vieh beim Eisenbahn- und Schiffs
verkehre (§§ 20, 21) sowie der Wanderschafherden und
der Wanderherden anderer Viehgattungen (§ 25 Abs. 3,
§ 26) können ausnahmsweise von der Regierung, Kammer
des Innem, nach Anhörung der Distriktspolizeibehörde
und des Bezirkstierarztes auch an Distriktstierärzte oder
mit Genehmigung des Staatsministeriums des Innern an
praktische Tierärzte übertragen werden. Voraussetzung
hierfür ist, dass die in Betracht kommenden Tierärzte
entsprechend qualifiziert sind und die Vorbedingungen
für den amtstierärztJichen Dienst nach Abschnitt IX
der Verordnung vom 21. Dezember 1908 (G. V. BI.
S. 1141) erfüllt haben, ferner, dass für die Uebertragung
ein durch besondere Verhältnisse begründetes Bedürfnis
besteht.
(4) Bei der Bekämpfung der' Maul- und Klauen
seuche kann die Distriktspolizeibehörde die amts tier
ärztliche Untersuchung für die Ausfuhr von Klauenvieh
aus unverseuchten Gehöften der Sperrbezirke sowie für
Bayern. 7
die Ausfuhr von Klauenvieh zu Nutz- oder Zucht
zwecken aus den Beobachtungsgebieten im Benehmen
mit dem Bezirkstierarzt auch anderen entsprechend
qualifizierten Tierärzten übertragen. Die Uebertragung
bedarf, abgesehen von dringenden Einzelfällen, der Ge
nehmigung der Regierung, Kammer des Innem.
(5) Soweit im übrigen andere Tierärzte an Stelle
der Bezirkstierärzte zugezogen oder neben den Bezirks
tierärzten bei der Anordnung und Durchführung der
Bekämpfungsmassregeln mitwirken sollen, ist hierzu die
Genehmigung des Staatsministeriums des Innem er
forderlich.
§ 3. (1) Soweit es sich um eigene Pferde VOll
Militärpersonen handelt und die Pferde sich in Truppen
stallungen befinden, die mit Dienstpferden belegt sind.
haben die Distriktspolizeibehörden für alle nach dem
Gesetz und den Vollzugsvorschriften den Bezirkstierärzten
obliegenden Amtsverrlchtungen an Stelle der Bezirks
tierärzte die zuständigen Veterinäroffiziere zuzuziehen.
:K ach deren Gutachten haben die Distriktspolizeibehörden
das Weitere unter Beachtung der nach § 3 Abs. 1 des
Gesetzes der Militärverwaltung zustehenden Befugnisse
zu veranlassen und die Bezirkstierärzte hiervon zu
verständigen.
Die Schlusssätze beziehen sich auf Bestimmungen
der Militärbehörden.
(2) Vorstehende Vorschriften finden auf solche
eigene Pferde von Militärpersonen, die zusammen mit
Pferden der Militärverwaltung ausserhalb von Truppen
stallungen auf Grund des Naturalleistungsgesetzes unter
gebracht sind, mit folgender Massgabe Anwendung:
Der zuständige Veterinäroffizier wird vom Kommandeur
des in Betracht kommenden berittenen Truppenteils
bestimmt. Zu allen tierärztlichen Amtsverrichtungen
sind ausser den Veterinäroffizieren auch die zuständigen
Bezirkstierärzte nach den hierüber bestehenden all
gemeinen Vorschriften zuzuziehen. Der Zeitpunkt für
die gemeinsam auszuführenden Amtsverrichtungen ist
von den beteiligten Veterinäroffizieren und Bezirkstier
ärzten im unmittelbaren Benehmen zu vereinbaren.
(3) Wenn die bei den gemeinsamen Amtsverrichtungen
beteiligten Tierärzte in der Begutachtung des Krankheits
zustandes und über die zu ergreifenden Schutzmassregeln
einig sind, haben die Distriktspolizeibehörden ihren
weiteren Entschliessungen das übereinstimmende Gut
achten zugrunde zu legen. Bei Meinungsverschiedenheiten