Table Of ContentArbeiten in Luxemburg
Steuern, Sozialversicherung
und Arbeitsrecht
für deutsche Grenzpendler
Inhaltsverzeichnis
1. Steuerliche Aspekte für deutsche Grenzpendler S. 3 - 11
1.1 DBA Deutschland Luxemburg S. 4 - 5
1.2 Verständigungsvereinbarungen bezüglich der Besteuerung von Grenzpendlern S. 5 - 8
1.3 Verpflichtung zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen und zur Abführung S. 8
der Einkommensteuer in Deutschland
1.4 Einzelveranlagung oder Zusammenveranlagung von Ehegatten S. 8 - 9
1.5 Einkommensbesteuerung in Luxemburg S. 9 - 11
1.6 Steuererklärung und Lohnsteuerjahresausgleich in Luxemburg S. 11 - 12
2. Sozialversicherung S. 12 - 17
2.1 Sozialversicherung in Luxemburg S. 12 - 13
2.2 Entsendung S. 13 - 15
2.3 Mehrfachbeschäftigung S. 15 - 17
3. Arbeitsrecht S. 18 - 25
3.1 Wesentliche vertragliche Regelungsinhalte S. 18
3.2 Befristung von Verträgen S. 18 - 19
3.3 Die Probezeit S. 19
3.4 Arbeitszeit, Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit S. 19 - 20
3.5 Der bezahlte Urlaub S. 21
3.6 Der gesetzliche Mindestlohn S. 21
3.7 Die ordentliche Kündigung S. 21 -23
3.8 Die fristlose Kündigung S. 23 - 24
3.9 Aufhebungsverträge S. 25
3.11 Informationsquellen zum Luxemburger Arbeitsrecht S. 25
Arbeiten in Luxemburg – Stand 12.04.2022
Herausgegeben von der EIC Trier GmbH
Autorin: Christina Grewe (06 51) 97 567-11 2
Rund 30.000 Arbeitnehmer aus der Region zudem auch sämtliche Schutzvorschriften des
Trier pendeln täglich zu ihrer Arbeitsstätte Luxemburger Arbeitsgesetzbuches (Code du
nach Luxemburg. Einige regionale Travail), die in Luxemburg gängigen allgemein-
Unternehmen beschäftigen Arbeitnehmer verbindlichen tarifvertraglichen Bestimmungen
zeitweise sowohl an ihrem Firmensitz in sowie auch die in Luxemburg im Bereich des
Deutschland als auch in ihrer Niederlassung in Arbeitsrechts ergangene Rechtsprechung. Die
Luxemburg bzw. entsenden ihre in arbeitsrechtlichen Bestimmungen weichen in
Deutschland ansässigen Arbeitnehmer im Luxemburg teilweise deutlich vom deutschen
Auftrag des Luxemburger Unternehmens zu Arbeitsrecht ab.
Arbeitseinsätzen nach Deutschland oder in
Dieser Leitfaden gibt einen grundlegenden
Drittländer. Für die korrekte Behandlung
Überblick über die steuerlichen, sozial-
solcher grenzüberschreitenden Sachverhalte
versicherungs- und arbeitsrechtlichen Be-
müssen sich Arbeitgeber mit einer Reihe von
sonderheiten, welche Arbeitgeber, die
steuerlichen, sozialversicherungs- und
deutsche Grenzpendler in Luxemburg be-
arbeitsrechtlichen Regelungen vertraut
schäftigen, berücksichtigen müssen. Die nach-
machen. Aufgrund der Komplexität der Materie
folgend aufgeführten Informationen ersetzen
und häufiger Gesetzesänderungen kommt es
keinesfalls eine rechtliche oder steuerliche
in der Praxis immer wieder zu Fehlern bei der
Beratung.
Umsetzung der rechtlichen Vorgaben, die sich
zuweilen als sehr kostspielig erweisen können.
Der Leitfaden wurde mit größter Sorgfalt
Arbeitgeber sollten daher die für den Einsatz
zusammengestellt. Für die Richtigkeit der
von Grenzpendlern maßgeblichen Reglungen
Informationen übernimmt die EIC Trier GmbH
kennen und auch Gesetzesänderungen
jedoch keine Gewähr. Für Verbesserungs-
unbedingt im Blick behalten
vorschläge, sachliche Hinweise und
Anregungen sind wir jederzeit dankbar.
Für die steuerliche Behandlung von Grenz-
pendlern sind neben dem Luxemburger Ein-
Für weitere Informationen wenden Sie sich
kommensteuergesetz auch die einschlägigen
bitte an: EIC Trier GmbH, Christina Grewe,
DBA-Regelungen sowie diverse Verständi-
Geschäftsführerin, Tel: 06 51/ 97 567-11,
gungsvereinbarungen maßgeblich.
E-Mail: [email protected].
Die sozialversicherungsrechtlichen Sachver-
halte sind in der VO (EG) Nr. 883/2004
1. Steuerliche Aspekte für deutsche
geregelt, wonach immer grundsätzlich die
Grenzpendler
Rechtsvorschriften des Tätigkeitsstaates zur
Anwendung kommen. Ausnahmen bestehen
Für die Besteuerung von deutschen Grenz-
jedoch bei Entsendungen und Mehrfach-
pendlern, die in Luxemburg einer unselb-
beschäftigung.
ständigen Tätigkeit nachgehen, ist neben dem
Für deutsche Grenzpendler, die bei einem
Luxemburger Loi concernant l´impôt sur le
Unternehmen mit Sitz in Luxemburg angestellt
revenu auch das deutsch-luxemburgische
sind und im Großherzogtum arbeiten, gelten
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Abkommen zur Vermeidung von Doppel- einem solchen Fall wird die Doppelbe-
besteuerung (DBA) maßgeblich. Darüber steuerung vermieden, indem der Ansässig-
hinaus wurden zwischen Deutschland und keitsstaat entweder die Freistellungs- oder die
Luxemburg diverse Verständigungsverein- Anrechnungsmethode zur Anwendung bringt.
barungen bezüglich der Besteuerung von Die DBA, die Deutschland mit anderen Staaten
Grenzpendlern ausgehandelt. Grenzpendler, abgeschlossen hat, sind kostenfrei online
die mehr als 90 Prozent ihres Welt- zugänglich unter
einkommens aus Luxemburg beziehen, www.bundesfinanzministerium.de
können sich darüber hinaus für die Gleich- (Pfad: Themen > Steuern > Internationales
stellung mit Gebietsansässigen Steuer- Steuerrecht > staatenbezogene Informationen
pflichtigen optieren. > DBA).
Das für deutsche Grenzpendler, die in
1.1 DBA Deutschland Luxemburg
Luxemburg einer unselbständigen Tätigkeit
nachgehen, maßgebliche DBA1 ist am
Auch innerhalb der EU wird in Anlehnung an
1. Januar 2014 neu in Kraft getreten.
Art. 293 EG die Doppelbesteuerung durch bila-
terale völkerrechtliche Verträge (Abkommen
Für die Einkommensbesteuerung von
zur Vermeidung von Doppelbesteuerung, DBA)
deutschen Grenzpendlern gilt in Anlehnung an
vermieden, so dass ein Steuerpflichtiger nicht
Art. 10 des deutsch-luxemburgischen DBA der
in zwei Staaten für denselben Steuergegen-
Grundsatz, dass Einkünfte aus nicht selb-
stand und im selben Veranlagungszeitraum mit
ständiger Arbeit nur in dem Vertragsstaat
einer vergleichbaren Steuer doppelt belastet
besteuert werden, in dem die persönliche
wird. Die in DBA vereinbarten Regelungen
Tätigkeit, aus der die Einkünfte herrühren,
basieren größtenteils auf Empfehlungen der
ausgeübt wird.
OECD und legen in Verteilungsartikeln fest,
welcher Staat bei den jeweiligen grenzüber- Die nachfolgend aufgeführte Rückausnahme
schreitenden Sachverhalten das Be- vom Tätigkeitsstaatprinzip, die in Art. 10 des
steuerungsrecht hat und welcher Staat deutsch-luxemburgischen DBA vorgesehen ist,
entsprechend auf sein Besteuerungsrecht kommt für Grenzpendler nicht zur Anwendung,
verzichten muss. In Anlehnung an das da die Vergütungen hier regelmäßig von einem
Welteinkommensprinzip ist ein Steuersubjekt im Tätigkeitsstaat ansässigen Arbeitgeber
immer nur in einem Staat, und zwar im gezahlt werden. Grundvoraussetzung für die
Ansässigkeitsstaat, unbeschränkt steuer- Anwendung der Rückausnahme (Besteuerung
pflichtig. Der Ansässigkeitsstaat hat das im Ansässigkeitsstaat) ist nämlich, dass die
Besteuerungsrecht für das gesamte Weltein-
kommen eines Steuerpflichtigen. Allerdings
1 Der Text des DBA Deutschland-Luxemburg ist unter
kann in weiteren Staaten aufgrund grenz- nachfolgendem Link online abrufbar:
http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Stand
überschreitender Aktivitäten unter Umständen
ardartikel/Themen/Steuern/Internationales_Steuerrecht/St
aatenbezogene_Informationen/Laender_A_Z/Luxemburg/2
eine beschränkte Steuerpflicht entstehen. In
012-12-10-Luxemburg-Abkommen-DBA-
Gesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=3
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drei nachfolgend aufgeführten Bedingungen Einsatzstaat, zu dessen Lasten der Arbeitslohn
kumulativ erfüllt sind. des entsandten Arbeitnehmers geht (Betriebs-
stättenvorbehalt), oder überschreiten die
− die Vergütungen werden für eine Tätigkeit
Einsätze des Arbeitnehmers insgesamt
gezahlt, die in dem anderen Staat
183 Tage in einem zusammenhängenden
(Tätigkeitsstaat) insgesamt nicht länger als
Zeitraum, der in einem Kalenderjahr beginnt
183 Tage innerhalb eines Zeitraums von
und im darauffolgenden Kalenderjahr endet, so
12 Monaten, der während des
liegt das Besteuerungsrecht im Tätig-
betreffenden Kalenderjahres beginnt oder
keitsstaat.
endet, ausgeübt wird, und
Hat ein Arbeitnehmer sowohl einen Wohnsitz
in Deutschland als auch in Luxemburg, so wird
- die Vergütungen werden von einem
die steuerliche Ansässigkeit im Wege des sog.
Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber
Tie-Breakers nach den folgenden Kriterien
gezahlt, der nicht in dem anderen Staat
ermittelt: Wohnsitz der Familie, Haupt-
(Tätigkeitsstaat) ansässig ist, und
aufenthalt inkl. beruflicher Tätigkeit/ Mittelpunkt
- die Vergütungen werden nicht von einer der Lebensinteressen, Staatsangehörigkeit.
Betriebsstätte getragen, die der Arbeit-
geber im anderen Staat (Tätigkeitsstaat)
1.2 Verständigungsvereinbarungen bezüg-
hat (Betriebsstättenvorbehalt).
lich der Besteuerung von Grenzpendlern
Deutsche Grenzpendler, die einer unselb-
Für die Besteuerung von Grenzpendlern, die in
ständigen Tätigkeit in Luxemburg nachgehen,
Luxemburg einer unselbständigen Tätigkeit
sind somit für die im Großherzogtum
nachgehen sind neben dem einschlägigen
geleisteten Arbeitstage im Tätigkeitsstaat
DBA auch mehrere Verständigungsver-
beschränkt steuerpflichtig. Für die
einbarungen zu maßgeblich.
Besteuerung der in Deutschland oder in
Drittstaaten gearbeiteten Tage ist die unter
Verständigungsvereinbarung vom 26. Mai
Pkt. 1.2 aufgeführte
2011 (Bagatellgrenze)
Verständigungsvereinbarung vom 26. Mai
2011 maßgeblich.
Wird ein deutscher Grenzpendler von seinem
Luxemburger Arbeitgeber auch zu Einsätzen
Die oben aufgeführte Rückausnahme ist
nach Deutschland oder in ein Drittland (z. B.
jedoch für in Luxemburg ansässige
Frankreich oder Belgien) geschickt, so wären
Arbeitnehmer relevant, die z. B. zu Einsätzen
diese Arbeitstage in Anlehnung an das
nach Deutschland entsandt werden, oder auch
Welteinkommensprinzip grundsätzlich im
für in Deutschland ansässige Arbeitnehmer,
Ansässigkeitsstaat zu besteuern. Überschreitet
die von ihrem deutschen Arbeitgeber zu einem
der Arbeitnehmer in einem Drittstaat die 183-
Einsatz nach Luxemburg entsandt werden.
Tage Grenze oder geht der Arbeitslohn
Verfügt der Arbeitgeber jedoch in den vorab
zulasten einer im Drittstaat belegenen
genannten Fällen über eine Betriebsstätte im
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Betriebsstätte des Arbeitgebers, so ist der Veranstaltungen an bezahlten Arbeitstagen
Arbeitnehmer im Drittstaat beschränkt und während der Arbeitszeit stattfinden oder
steuerpflichtig. nicht. So fallen beispielsweise Fortbildungen,
die außerhalb von Luxemburg und außerhalb
Mit der Verständigungsvereinbarung zwischen
der vergüteten Arbeitszeit stattfinden, nicht
Deutschland und dem Großherzogtum vom
unter das 19-Tage-Kontingent.
26. Mai 2011 betreffend die steuerliche
Beginnt ein deutscher Grenzpendler erst
Behandlung des Arbeitslohns von Grenz-
unterjährig sein Arbeitsverhältnis in Luxem-
pendlern wurde für eine überschaubare Anzahl
burg, so steht nicht das volle 19-Tage-
von Einsatztagen im Ansässigkeitsstaat bzw.
Kontingent zur Verfügung, sondern lediglich
in einem Drittstaat eine Bagatellregel
zwei Tage pro Monat, wobei die jährliche
eingeführt. Umfassen die Einsätze von
Obergrenze weiterhin bei 19 Tagen liegt.
deutschen Grenzpendlern außerhalb von
Zudem sollte der Arbeitgeber bei einer
Luxemburg, also im Ansässigkeitsstaat oder in
unterjährigen Einstellung in Erfahrung bringen,
Drittstaaten, nicht mehr als 19 Tage pro Jahr,
ob der Arbeitnehmer im Rahmen seiner
so verbleibt das Besteuerungsrecht beim
vorherigen Beschäftigung bereits das 19-Tage-
Großherzogtum. Bei Überschreiten der Nicht-
Kontingent angebrochen oder sogar erschöpft
Aufgriffsgrenze von 19 Tagen pro Jahr geht
hat.
das Besteuerungs-recht für alle außerhalb von
Luxemburg gearbeiteten Tage wieder auf den Das Entgelt für Krankheit und Mutterschaft
Ansässigkeitsstaat über. wird in Anlehnung an die Verständigungsver-
einbarung vom 26. Mai 2011 ausschließlich im
Bei der Berechnung des 19 Tage-Kontingents
Tätigkeitsstaat, also in Luxemburg versteuert.
werden sog. Zähltage zu Grunde gelegt, d. h.
Dies gilt unabhängig von der Überschreitung
jeder geleistete Arbeitstag fällt in das
der Bagatellgrenze.
Kontingent, auch wenn der Arbeitseinsatz nur
eine Stunde dauert. Besteuert wird dann in Das auf Urlaub entfallende Entgelt muss
Deutschland bei Überschreitung der Bagatell- hingegen bei Überschreitung der Bagatell-
grenze lediglich der Anteil des Tages, der auch grenze entsprechend dem Verhältnis der
in Deutschland oder im Drittstaat gearbeitet Arbeitstage in und außerhalb von Luxemburg
wurde. aufgeteilt werden.
In Deutschland verbrachte Zeit im Rahmen von Jahresbezogene Erfolgsprämien werden bei
Bereitschaftsdienst fällt in das 19-Tage-Kon- Überschreitung der Bagatellgrenze ebenfalls
tingent, sofern der Bereitschaftsdienst entlohnt entsprechend anteilig in Deutschland und
wird. Luxemburg besteuert. Referenzjahr für die
Besteuerung ist hierbei allerdings nicht das
Unter das 19-Tage-Kontingent fallen zudem
Jahr, in dem die Prämie ausgezahlt wird,
unter Umständen auch Fortbildungen, Be-
sondern das Jahr, auf das sich die
triebsausflüge oder Weihnachtsfeiern. Das
Prämienzahlung bezieht. Wenn also im Januar
maßgebliche Kriterium ist auch hierbei, ob die
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die Prämie für das abgelaufene Jahr chende Proratierung zu erfolgen. Referenzjahr
ausgezahlt wird, ist das Vorjahr das ist das Jahr der Vertragsauflösung.
Referenzjahr. Wurde im Referenzjahr die Entschädigungen in Folge eines Sozialplans
Bagatellgrenze überschritten, haben jeweils (auch Vorruhestandsgeld) werden wiederum
anteilig Luxemburg und Deutschland ein ausschließlich im Tätigkeitsstaat besteuert. Die
Besteuerungsrecht. Bagatellgrenze ist hierbei unerheblich.
Das Besteuerungsrecht für das sog. Gleiches gilt für Lohnfortzahlungen im Rahmen
Wartegeld2, das deutsche Grenzpendler auf- eines Sozialplans, bei denen sich der Arbeit-
grund einer vormals in Luxemburg ausgeübten nehmer während der Freistellung im Ansässig-
unselbständigen Tätigkeit beziehen, liegt in keitsstaat aufhält.
Luxemburg.
Sonderregelung für Berufskraftfahrer sowie
Werden bei Unterschreitung der Bagatell-
Verständigungsvereinbarung vom
grenze, die in Deutschland oder im Drittstaat
7. September 2011
erbrachten Arbeitstage, nicht in Luxemburg
versteuert, so geht das Besteuerungsrecht
Eine weitere Sonderregelung existiert für die
wieder auf den Ansässigkeitsstaat über.
Besteuerung der Löhne von Berufskraftfahrern
und Busfahrern, sofern diese Grenzpendler
Verständigungsvereinbarung vom sind. Mit der Verständigungsvereinbarung vom
7. September 2011 (Abfindungen/ 7. September 2011 wurde die Sonderreglung
Entschädigungen) auch auf Lokomotivführer und Begleitpersonal
ausgeweitet.
Die Besteuerung von Abfindungen und
Die Regelung sieht vor, dass an Tagen, an
Entschädigungen von Grenzpendlern ist
denen jeweils in Deutschland und in Luxem-
geregelt in der Verständigungsvereinbarung
burg gearbeitet wird, unabhängig von der
zwischen Deutschland und dem Groß-
Verweildauer in den beiden Staaten, jeder
herzogtum vom 7. September 2011 betreffend
Staat ein Besteuerungsrecht von 50 Prozent
die Besteuerung von Abfindungen und
hat.
Entschädigungen in Folge einer Kündigung
Arbeitet der Grenzpendler an einem Tag
oder eines Sozialplans.
ausschließlich in Deutschland oder in Luxem-
Hiernach werden Abfindungen mit einem
burg, dann fällt für diesen Tag dem jeweiligen
Versorgungscharakter im Ansässigkeitsstaat
Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht zu
und Abfindungen, die nach Auflösung des
100 Prozent zu.
Arbeitsvertrags gezahlt werden, im Tätigkeits-
Arbeitet der Grenzpendler an einem Tag in drei
staat besteuert. Allerdings hat bei Über-
Staaten (z. Bsp. Deutschland, Luxemburg und
schreitung der Bagatellgrenze eine entspre-
Belgien) so entfällt grundsätzlich auf jeden der
Staaten das Besteuerungsrecht zu einem
2 Wartegeld zahlt das Großherzogtum an
Drittel, so dass Luxemburg mit einem Drittel
Arbeitssuchende, die zwar aus gesundheitlichen Gründen
ihre letzte Beschäftigung nicht mehr ausüben können, aber
und der Ansässigkeitsstaat Deutschland in
noch nicht die Voraussetzungen zum Bezug einer Rente
aufgrund von Erwerbsunfähigkeit erfüllen.
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Anlehnung an das Welteinkommensprinzip mit 1.4 Einzelveranlagung oder Zusammen-
zwei Dritteln (Anteil Ansässigkeitsstaat und veranlagung von Ehegatten
Anteil Drittstaat) besteuert.
Ehegatten, von denen der eine Ehepartner in
Deutschland arbeitet und der andere
1.3 Verpflichtung zur Abgabe von Ehepartner in Luxemburg arbeitet, können
Einkommensteuererklärungen und zur
sowohl für eine Einzelveranlagung als auch für
Abführung der Einkommensteuer in
eine Zusammenveranlagung optieren.
Deutschland
Bezieht ein deutscher Grenzpendler aus- Bei der Einzelveranlagung wirkt sich das
schließlich Einkünfte aus Luxemburg, so Einkommen des Grenzpendlers nicht auf die
entfällt die Verpflichtung zur Abgabe einer Bemessung des Steuersatzes (Progressions-
Steuererklärung in Deutschland. vorbehalt) des im Ansässigkeitsstaat tätigen
Ehepartners aus. In diesem Fall kann aller-
Überschreitet der Grenzpendler hingegen die
dings auch der günstigere Splittingtarif nicht
Bagatellgrenze (siehe Pkt. 1.2, Verständi-
zur Anwendung gebracht werden, sondern die
gungsvereinbarung vom 26. Mai 2011) oder
Bemessung der Steuer erfolgt nach der
bezieht anderweitige Einkünfte aus Deutsch-
Grundtabelle.
land, so entsteht auch die Verpflichtung zur
Abgabe einer entsprechenden Einkommen- Bei der Zusammenveranlagung wird bei der
steuererklärung im Ansässigkeitsstaat, der der Ermittlung des Steuersatzes, der auf das
Arbeitnehmer unaufgefordert nachkommen Einkommen des im Ansässigkeitsstaat tätigen
muss. Ehepartners anzuwenden ist, das Weltein-
kommen beider Ehepartner berücksichtigt. Das
Der Luxemburger Arbeitgeber hat auch bei
in Luxemburg versteuerte Einkommen des
Überschreitung der Bagatellgrenze keine
Grenzpendlers wird zwar in Deutschland nicht
Verpflichtung zur Einbehaltung und Abführung
noch einmal versteuert, aber der Steuersatz,
der deutschen Lohnsteuer. Die Steuer-
der auf das in Deutschland erzielte
erklärungspflicht (Vordruck Anlage N-AUS)
Einkommen anwendbar ist, steigt aufgrund der
liegt in diesem Fall beim Arbeitnehmer. Der
erweiterten Bemessungsgrundlage
Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer bei
(Progressionsvorbehalt). Bei der
Überschreitung der Bagatellgrenze entweder
Zusammenveranlagung kann jedoch dann der
den auf die Arbeitseinsätze in Deutschland
günstigere Splittingtarif zur Anwendung
entfallenden Lohnanteil brutto auszahlen oder
gebracht werden.
auf Grundlage eines zivilrechtlichen Vertrages
mit dem Finanzamt Trier freiwillig ent- Der in Deutschland beschäftige Ehepartner
sprechende Vorauszahlungen leisten, die dann kann für Steuerklasse 3 oder Steuerklasse 4
bei der Steuererklärung des Grenzpendlers mit optieren. Steuerklasse 3 führt im Vergleich zu
dessen Steuerschuld verrechnet werden. Steuerklasse 4 unterjährig zu niedrigeren
Steuerabzügen, hat aber den Nachteil, dass es
aufgrund des Progressionsvorbehalts regel-
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mäßig zu Nachzahlungen im Zuge der Steuerklassen: Klasse 1, Klasse 2 und Klasse
Einkommensteuerveranlagung kommt. 1A.
Für gebietsansässige Steuerpflichtige gilt:
1.5 Einkommensbesteuerung in
Luxemburg
Familiäre Ohne zum Mit zum Am 1.1. des
Situation des Haushalt Haushalt SJ älter als
Steuerpflichtigen gehören- gehören- 64 Jahre
Rechtsgrundlage für die Besteuerung von
de Kinder den
Kindern
Einkommen aus unselbständiger Arbeit ist in
Ledig 1 1A 1A
Luxemburg das Loi concernant l´impôt sur le Geschieden 1 1A 1A
Dauernd getrennt 2 2 2
revenu. Der luxemburgischen Einkommen- lebend
Verwitwet 1A 1A 1A
steuerpflicht unterliegen im Sinne des Weltein- Verheiratet 2 2 2
In einer einge- 2 2 2
kommensprinzips grundsätzlich alle in
tragenen Lebens-
partnerschaft
Luxemburg ansässigen natürlichen Personen,
lebend
die ihren steuerlichen Wohnsitz oder ihren Nach ausländ. 2 2 2
Recht verheira-
gewöhnlichen Aufenthalt im Großherzogtum teter Partner
einer gleich-
haben. Darüber hinaus unterliegen der geschlechtlichen
Lebenspartner-
luxemburgischen Einkommensteuerpflicht im schaft
Sinne einer beschränkten Steuerpflicht
grundsätzlich alle natürlichen Personen, die Für nicht gebietsansässige Steuerpflichtige gilt
nicht in Luxemburg ansässig sind, jedoch dort seit 2018:
Einkünfte erzielen. Ausnahmen von der Familiäre Ohne zum Mit zum Am 1.1. des
Situation des Haushalt Haushalt SJ älter als
Besteuerung im Tätigkeitsstaat von Einkünften Steuerpflichtigen gehören- gehören- 64 Jahre
de Kinder den
aus unselbständiger Arbeit von nicht gebiets- Kindern
Ledig 1 1A 1A
ansässigen Steuerpflichtigen regelt Art. 10 des
Geschieden 1 1A 1A
Dauernd getrennt 1 1A 1A
deutsch-luxemburgischen DBA.
lebend
Verwitwet 1 A 1A 1A
Verheiratet 1 1 1
Maßgeblich für die Berechnung der Ein- Verheiratet/ in 2 2 2
einer eingetra- (auf (auf (auf Antrag)
kommensteuerschuld sind die Höhe des Ein- genen Lebensge- Antrag) Antrag) sonst 1
meinschaft sonst 1 sonst 1
kommens, die Steuerklasse sowie der ent-
lebend & mit
> 90% des
sprechend anwendbare Steuertarif. Die ge-
Einkommens in
Luxemburg
schuldete Einkommensteuer wird in Luxem-
steuerpflichtig
burg wie in Deutschland durch den Arbeitgeber
monatlich einbehalten und abgeführt (Quellen- Im Zuge der Luxemburger Steuerreform ist es
steuerabzug). Hierbei stützt sich der Arbeit- 2018 zu einer Anpassung der steuerlichen
geber auf die sog. Monatssteuertabelle. Im Einordnung von nicht gebietsansässigen
Rahmen der jährlichen Einkommensteuer- verheirateten Steuerpflichtigen gekommen.
erklärung kommt entsprechend die Jahres- Diese Anpassung wirkt sich negativ auf das
einkommensteuertabelle zur Anwendung. Das Nettogehalt von nicht gebiets-ansässigen
Großherzogtum kennt insgesamt drei verheirateten Steuerpflichtigen aus, von denen
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nur ein Partner in Luxemburg tätig ist. Vor Unterlagen zur Ermittlung eines neuen
diesem Hintergrund hat die Luxemburger globalen Steuersatzes zur Verfügung stellen,
Finanzverwaltung im Oktober 2017 die fallen seit 2018 automatisch in Steuerklasse 1.
betroffenen Steuerpflichtigen angeschrieben
Die Einkommensteuer unterliegt in Luxemburg
und dazu aufgefordert, im Bedarfsfall einen
einem progressiven Steuersatz, der sich auf
Antrag auf Steuerklasse 2 zu stellen. Der
Basis des Einkommens und der Steuerklasse
Antrag auf Steuerklasse 2 kann gestellt
aus der jeweiligen Monatssteuertabelle bzw.
werden, sofern der in Luxemburg tätige
der Jahreseinkommenssteuertabelle ergibt. Bei
Partner mehr als 90 % seines
zu versteuernden Einkommen unter 11.265
Gesamteinkommens im Großherzogtum
EUR beträgt der Einkommensteuersatz bei
erwirtschaftet oder das außerhalb von
0%, bei zu versteuernden Einkommen
Luxemburg erwirtschaftete Einkommen unter
zwischen 11.265 EUR und 100.001 EUR
13.000 EUR liegt. Für die Ermittlung der 90 %-
zwischen 8% und 39 %, bei zu versteuernden
Grenze werden die ersten 50 Tage pro Jahr,
Einkommen zwischen 100.002 EUR und
die in Deutschland oder Drittstaaten gearbeitet
150.000 EUR bei 40%, bei zu versteuernden
wurden, nicht in die Berechnung mit
Einkommen zwischen 150.001 EUR und bei zu
einbezogen. Neu ist seit 2018, dass bei der
versteuernden Einkommen ab 200.005 EUR
Ermittlung des anwendbaren Steuersatzes für
bei 42 %.
die Steuerklasse 2 das gesamte
Steuerbefreit sind in Luxemburg die
Haushaltseinkommen zu Grunde gelegt wird,
Aufschläge für Überstunden, Wochenend- und
was bei einem in Luxemburg und einem in
Feiertagsarbeit sowie Entschädigungs-
Deutschland berufstätigen Partner regelmäßig
zahlungen bei Entlassungen3.
zu einer Anhebung der steuerlichen Belastung
führt. Zur Ermittlung des globalen Steuersatzes
Folgende Ausgaben können in Luxemburg
ist es ratsam, dass die Steuerpflichtigen der
zudem steuerlich geltend gemacht werden:
Luxemburger Finanzverwaltung möglichst
Werbungskosten, Schuldzinsen für die
präzise Angaben zum Haushaltseinkommen
Finanzierung von Wohneigentum, Unterhalts-
liefern, denn ansonsten besteht u. U. die
zahlungen an geschiedene Ehepartner,
Gefahr von Steuernachzahlungen. Zudem sind
Schuldzinsen und sonstige Kosten im
die nicht gebiets-ansässigen Steuerpflichtigen,
Zusammenhang mit dem Erwerb, dem Bau
die einen Antrag auf Steuerklasse 2 gestellt
oder der Renovierung einer noch nicht
haben, verpflichtet, eine Steuererklärung in
bezogenen Wohnung, Schuldzinsen für einen
Luxemburg abzugeben. Betroffene
Privatkredit, Pflichtbeiträge zur gesetzlichen
Steuerpflichtige, die nicht auf das Anschreiben
Sozialversicherung, Beiträge und Ver-
der Luxemburger Finanzverwaltung reagieren,
sicherungsprämien, Altersvorsorgebeiträge,
also nicht den von der Finanzverwaltung
vorgeschlagenen globalen Steuersatz unter
www.myguichet.lu akzeptieren und der 3 bis zu 12.500 EUR oder das 6-fache des Durchschnitts-
Finanzverwaltung auch keine weiteren gehalt der letzten 12 Monate
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Description:Autorin: Christina Grewe. (06 51) 97 567-11. 2. Inhaltsverzeichnis. 1. Steuerliche Aspekte für deutsche Grenzpendler. S. 3 - 12. 1.1 DBA Deutschland