Table Of ContentEnzyklopadie der
Rechts- und Staatswissenschaft
Begriindet von
F. von Liszt und W Kaskel
Herausgegeben von
P. Lerche und D. Norr
Abteilung Rechtswissenschaft
Werner Flume
Allgemeiner T eil
des Biirgerlichen Rechts
Z weiter Band
Das Rechtsgeschaft
Dritte, erganzte Auflage
Springer-Verlag Berlin Heidelberg New York 1979
Professor Dr. WERNER FLUME
Freier Weg 17, 5300 Bonn-Bad Godesberg
ISBN-13: 978-3-642-96491-6 e-ISBN-13: 978-3-642-96490-9
DOl: 10.1007/978-3-642-96490-9
Cip-Kurztitelaufnahme der Deutschen Bibliothek. Enzyklopadie der RecJJts- und Staatswissenschaft /
begr. von F. von Li,zt u. w. Kaske!. Hrss. von P. Lerche ... - Berlin, Heidelberg, New York:
Springer. Fruher hr'g. von W. Kunkel ... Abteilung Rechtswissen,chaft. NE: Liszt, Franz von
[Begr.]; Lerche, Peter [Hr'g.]; Norr, Dieter [Hrsg.]. Flume, Werner: Allgemeiner Teil des burger
lichen Rechts I Werner Flume. - Berlin, Heidelberg, New York: Springer. Bd. 2. Das Rechtsge
schaft. - 3., erg. Aufl. - 1979. (Enzyklopadie der Rechts- und Staatswissen,chaft : Abt. Rechtswiss.)
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Vorwort zur dritten Auflage
Die Erganzungen der dritten Auflage sind vornehmlich darauf gerichtet,
den Xnderungen der Gesetzgebung und Rechtsprechung Rechnung zu tragen.
Hinsichtlich der Gesetzgebung handelt es sich vor all em urn das Gesetz zur
Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschaftsbedingungen und die Xnde
rungen des Familienrechts. Die Literaturzitate sind erganzt und betreffs der
Lehrbiicher nach den neueren Auflagen korrigiert. Die eigene Ansicht ist zu
manchen Fragen praziser formuliert, Xnderungen sind besonders hervor
gehoben. Der Umbruch der zweiten Auflage ist so gut wie vollstandig bei
behalten. Daraus ergab sich die Notwendigkeit, Erganzungen durch Kiirzun
gen auszugleichen. Herrn Dr. Jan Wilhelm habe ich fiir vielfaltige Unterstiit
zung bei den Korrekturen zu danken.
Bonn, im J anuar 1979 WERNER FLUME
Vorwort zur ersten Auflage
Es ist in den Darstellungen des Allgemeinen Teils des Burgerlichen Rechts
ublich, die Lehre yom Rechtsgeschaft der Lehre von den juristischen Tat
sachen einzuordnen und das Rechtsgeschaft als Tatbestand fur die Entste
hung, den Untergang und die Veranderung der subjektiven Rechte zu wer
ten. Das Rechtsgeschaft wird dabei als Handlung verstanden und neben die
anderen Handlungen gestellt, die ehenfalls unter dem Gesichtspunkt des
subjektiven Rechts behandelt werden. Das Essentiale des Rechtsgeschafts, da~
es sich bei ihm handelt urn die schopferische Gestaltung eines Rechtsverhalt
nisses kraft Selbstbestimmung, kommt in diesen Einordnungen jedoch nicht
zur Geltung. Die Verselbstandigung der Lehre yom Rechtsgeschaft mag dazu
dienen, die Eigenart und Eigenstandigkeit der Lehre von der Privatauto
nomie klarer hervortreten zu lassen. Die Bedeutung der Lehre yom Rechts
geschaft als des Kernstucks des Allgemeinen Teils des Burgerlichen Rechts
rechtfertigt es zugleich, von cler Bearbeitung des Allgemeinen Teils zunachst
die Lehre yom Rechtsgeschaft vorzulegen.
Die Lehre yom Rechtsgeschaft, wie sie in diesem Buche behandelt wird,
hat zum Inhalt die systematische Darstellung der Grundregeln der Privat
autonomie nach geltendem Recht. So eindringlich auch Einzelfragen nach
gegangen wird und obwohl mancher Leser vielleicht meinen wird, einer An
zahl von Monographien gegenuberzustehen, enthalt das Buch doch nur
Variationen uber das eine gro~e Thema der Privatautonomie, und die Be
handlung aller Einzelfragen ist auf dieses Thema ausgerichtet.
Die Lehre yom Rechtsgeschaft ist das Ergebnis einer geschichtlichen Ent
wicklung, und zwar insbesondere das Ergebnis der Entwicklung der letzten
200 Jahre. Als Ergebnis der geschichtlichen Entwicklung und in Fortsetzung
derselben wird die Lehre in diesem Buche behandelt. Damit steht das Buch
im Gegensatz zu einer verbreiteten Meinung. Das Selbstverstandnis von
Rechtslehre und Rechtspraxis ist heute, wenn man den literarischen Ku~e
rungen folgt, weithin derart, da~ man sich in Antithese zur Vergangenheit
sieht. Die Vergangenheit wird dabei unter dem Stichwort des Positivismus
begriffen. Fur die Gegenwart behauptet man, da~ sie im Gegensatz zu dem
vergangenen Positivismus, dem wissenschaftlichen und dem Gesetzespositi
vismus, wieder unmittelbar zum Rechtsgedanken sei. So mi~traut man denn
VII
Vorwort zur erst en Auflage
auch der liberkommenen Rechtsgeschaftslehre als einer sol chen des Positivis
mus und fordert statt ihrer einen Neubau.
Das vorliegende Buch versucht keinen "Neubau" der Lehre yom Rechts
geschaft, sondern beschrankt sich darauf, die liberkommene Lehre kritisch
zu liberprlifen und nach Kraften weiterzufiihren. Es handelt sich insofern urn
eine Arbeit der geschichtlichen Rechtswissenschaft. Sie legt, urn in den Worten
Savignys aus der Vorrede zu seinem System des heutigen Romischen Rechts
zu sprechen, "darauf das hochste Gewicht, daB der lebendige Zusammen
hang erkannt werde, welcher die Gegenwart an die Vergangenheit knlipft,
und ohne dessen Kenntnis wir von dem Rechtszustand der Gegenwart nur
die auBere Erscheinung wahrnehmen, nicht das innere Wesen beg rei fen ".
Der standige Umgang mit den Juristen des 19. Jahrhunderts und insbe
sondere den Verfassern des BGB moge den Leser des Buches allgemein dazu
fUhren, diese Jurisprudenz als seine Tradition zu verstehen und zu respek
tieren. Diese Jurisprudenz ist eben so unmittelbar zum Rechtsgedanken wie
unsere Zeit. Sehr zu Unrecht meinen manche, daB die Gegenwart jene
Jurisprudenz an Rechtsgesinnung libertrafe.
Die liberlieferte Lehre yom Rechtsgeschaft ist das Zeugnis einer hohen
Rechtskultur. Indem wir sie so verstehen, sollten wir an der Lehre we iter
arbeiten.
Fraulein Referendarin Brigitte Keuk und Herrn Assessor Dr. Jakobs
habe ich flir vielfaltige Unterstiitzung bei den Korrekturen zu danken.
Fraulein Keuk danke ich Ferner flir die Anfertigung des Sachregisters.
Bonn, im Dezember 1964 WERNER FLUME
VIII
Inhalt
Kapitel I: Das Wesen der WillenserkHirung und des Rechtsgeschafts
§ 1 Die Privatautonomie . . . . . . . . . . . . . . .. 1
§ 2 Die Begriffe »Rechtsgeschaft" und »Willenserklarung" . . . . . 23
§ 3 Das Rechtsgeschaft als Begriff des Privatrechts und das offentliche
Recht . . . . . . . . . . . . . 34
§ 4 Wille und Willenserklarung . . . . . 45
§ 5 Der Akt der Willenserklarung . . . . 62
§ 6 Die Willenserklarung als Regelung . . . . . . .. .. 78
§ 7 Das Rechtsgeschaft und die nicht rechtsgeschaftliche Vereinbarung 81
§ 8 Die Lehre von den faktischen Vertragsverhaltnissen . . 95
§ 9 Die Rechtshandlung. . . . . . . . . . . . . 104
§ 10 Das Rechtsgeschaft und das rechtlich relevante Verhalten 113
Kapitel II: Arten der Rechtsgeschafte
§ 11 Einzelne Arten der Rechtsgeschafte. . 134
§ 12 Kausale und abstrakte Rechtsgeschafte . 152
Kapitel III: Die Vornahme des Rechtsgeschafts
§ 13 Die Geschaftsfahigkeit . . . . . 182
§ 14 Abgabe und Zugang der Willenserklarung 222
§ 15 Das formbediirftige Rechtsgeschaft 244
Kapitel IV
§ 16 Die Auslegung. . . . . . . . . . . . . . . 291
Kapitel V: Unzulassige Rechtsgeschafte
§ 17 Verbotswidrige Rechtsgeschafte . 340
§ 18 Das sittenwidrige Rechtsgeschaft . 363
Kapitel VI: Die Lehre von den Willensmangeln
1. Abschnitt
§ 19 Grundsatzliches zur Lehre von den Willensmangeln 398
2. Abschnitt
§ 20 Der geheime Vorbehalt, das Scheingeschaft und die Scherzerklarung 402
3. Abschnitt: Der Irrtum
§ 21 Grundziige der Irrtumsregelung des BGB. . . . . . .. 415
§ 22 Die geschichtlichen Grundlagen der Irrtumsregelung des BGB . 435
§ 23 Der Erklarungsirrtum .. .. ... 449
§ 24 Der Eigenschaftsirrtum. . . . . . . . . . . . .. 472
§ 25 Der Motivirrtum . . . . . . . . . . . . . . . . . . 491
§ 26 Der sogenannte Grundlagenirrtum und die Lehre von der Geschafts-
grundlage .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . 494
IX
Inhalt
4. Abschnitt: Drohung und arglistige Tauschung
§ 27 Grundsatzliches zu den Tatbestanden der Drohung und arglistigen
Tauschung . . . . . 528
§ 28 Die Drohung . 534
§ 29 Die arglistige Tauschung 541
Kapitel VII: Nichtigkeit und Anfechtbarkeit
§ 30 Die Nichtigkeit des Rechtsgeschafts . 547
§ 31 Die Anfechtbarkeit . . . . 557
§ 32 Teilnichtigkeit und Konversion . . 570
Kapitel VIII: Der Vertrag
§ 33 Der Vertrag in der Ordnung unseres Biirgerlichen Rechts 599
§ 34 Konsens und Dissens. . . . . . . . . . . . . 618
§ 35 Der VertragsschluB durch Angebot und Annahme. . . .. 635
§ 36 Der VertragsschluB durch kaufmannisches Bestatigungsschreiben 661
§ 37 Der Vertrag mit allgemeinen Geschaftsbedingungen . . .. 668
Kapitel IX: Bedingung und Zeitbestimmung
§ 38 Begrilf und Arten der Bedingung und die Einordnung der Rechts-
figur der Bedingung in die Lehre yom Rechtsgeschaft. . . . . . 677
§ 39 Die Rechtsfolgen des bedingten Rechtsgeschafts vor Eintritt der Be-
dingung . . . . . . . . . . 700
§ 40 Eintritt und Ausfall der Bedingung . . . . . . 715
§ 41 Die Befristung. . . . . . . . . . . . . . 729
§ 42 Die Rechtsstellung des Vorbehaltskaufers beim Kauf unter Eigen-
tumsvorbehalt . . . . . . . . . . . . . . 731
Kapitel X: Stellvertretung und Vollmacht
1. Abschnitt: Die Stellvertretung
§ 43 Grundsatzliches zur Rechtsfigur der Stellvertretung 749
§ 44 Das Handeln in fremdem Namen . . . . 763
§ 45 Die Vertretungsmacht . . . . . . . . 780
§ 46 Vertretergeschaft, Vertreter und Vertretener 793
§ 47 Vertretung ohne Vertretungsmacht . . . . . 798
§ 48 Das Insichgeschaft, Selbstkontrahieren und Mehrvertretung 809
2. Abschnitt: Die Vollmacht
§ 49 Die Vollmachtserteilung . . . . . . . . . . . .. 822
§ 50 Die Vollmacht und das ihr zugrunde liegende Rechtsverhaltnis 839
§ 51 Das Erloschen der Vollmacht. . . . . . . 845
§ 52 Die Bevollmachtigung und das Vertretergeschaft 859
§ 53 Die unwiderrufliche Vollmacht . . . . . . 876
Kapitel XI: Die Zustimmung
§ 54 Die Rechtsfigur der Zustimmung im Sinne der §§ 182 If. 885
§ 55 Die Einwilligung. . . . . . . . . . 896
§ 56 Die Genehmigung. . . . . . . . . . . . . . 898
§ 57 Die zustimmungsbediirftige Verfiigung . . . . 901
§ 58 Die Heilung (Konvaleszenz) der Verfiigung des Nichtberechtigten
durch nachtraglichen Rechtserwerb 915
Inhaltsiibersicht. . 918
Sachregister . . . 933
Entscheidungsregister 972
X
Kapitel I
Das Wesen der WillenserkHirung
und des Rechtsgeschafts *
§ 1 Die Privatautonomie
1. Die Privatautonomie als Prinzip unserer Rechtsordnung
Privatautonomie nennt man das Prinzip der Selbstgestaltung der Rechts
verhaltnisse durch den einzelnen nach seinem Willen. Die Privatautonomie
ist ein Teil,des allgemeinen Prinzips der Selbstbestimmung des Menschen.
Dieses Prinzip ist nach dem Grundgesetz als ein der Rechtsordnung vor
gegebener und in ihr zu verwirklichender Wert durch die Grundrechte
anerkannt 1.
In den einzelnen Rechtsordnungen wird das Prinzip der Privatauto
nomie'in verschiedenem Umfange verwirklicht. Auch in der geschichtlichen
Entwicklung jeder Rechtsordnung hat der Grundsatz der Privatautonomie
eine unterschiedliche Geltung. Es gibt keine Rechtsordnung ohne Privat
autonomie. In einer sozialistischen Ordnung ist allerdings die Privatauto
nomie auf einen engen Raum beschrankt. Denn soweit es keine privaten
Rechtsverhaltnisse gibt, besteht auch keine Moglichkeit der einzelnen zur
Rechtsgestaltung in Selbstbestimmung.
2. Privatautonomie und Rechtsordnung
Die Privatautonomie erfordert begrifflich die Rechtsordnung als Kor
relat. Es konnen von dem einzelnen nur Rechtsverhaltnisse gestaltet wer-
* VgI. FLUME, Rechtsgeschaft und Privatautonomie, Festschr. Deutscher Juristen
tag (1960) I S. 135 ff.; MERZ, Privatautonomie he ute - Grundsatz und Rechts
wirklichkeit, 1970, u. S. 1 N. 1 Zit.; MANFRED WOLF, Rechtsgeschaftliche Entschei
dungsfreiheit und vertraglicher Interessenausgleich, 1970, u. Zit.
1 Diese Wertung der Privatautonomie und der Vertragsfreiheit als eines Teiles
derselben gilt allgemein fiir die westliche Welt. VgI. z. B. OFTINGER, Die Vertrags
freiheit, Die Freiheit des Biirgers im Schweiz. Recht, 1948, S. 315 ff.; KESSLER, Fest
schr. M. Wolff, 1952, S. 67 ff., 71.
1
§ 1 2 § 1 Die Privatautonomie
den, die als Rechtsfiguren der Rechtsordnung eigen sind, und die privat
auto nome Gestaltung von Rechtsverhaltnissen kann nur durch Akte
geschehen, welche als Aktstypen rechtsgeschaftlicher Gestaltung von der
Rechtsordnung anerkannt sind. Die privatautonome Gestaltung von
Reclmverhaltnissen ist also nach Form und moglichem Inhalt durch die
Rechtsordnung bestimmt. Der einzelne hat zwar im Bereich der Privat
autonomie zu bestimmen, ob und welche Rechtsverhaltnisse er betreffs
welcher Gegenstande oder Person en gestalten will. Er kann aber nur in
den Akten rechtsgestaltend handeln, welche ihm als Aktstypen nach der
Redltsordnung dafiir zur Verfiigung stehen, und er kann nur solche
Rechtsverhaltnisse und diese nur in der Weise gestalten, wie es durch die
Redmordnung anerkannt ist. Die Rechtsordnung enthalt fiir die privat
autonome Gestaltung einen numerus clausus der Aktstypen und der durm
sie gestaltbaren Rechtsverhaltnisse.
Die Privatautonomie wird, abgesehen davon, daB sie sich nur im Rah
men des von der Rechtsordnung bestimmten numerus clausus der Akts
typen und Rechtsverhaltnisse entfalten kann, noch in der verschieden
artigsten Weise von der Rechtsordnung begrenzt. Allgemeine und spezielle
Verbote engen die Moglichkeit privatautonomen Handelns ein. In zahl
reich en Fallen wird die Wirksamkeit des privatautonomen Akts von einer
behordlichen Genehmigung abhangig gemacht (z. B. Preisgenehmigung,
Genehmigung der Dbereignung von Grundstiicken usw.). Die Privatauto
nomie findet ihre Grenze an den "guten Sitten". Bei VerstoB gegen die
gut en Sitten ist der privatautonome Akt nichtig (§ 138). Von all' dem ist
noch im besonderen zu handeln.
Man kann sinnvollerweise nicht die Frage stell en, ob die privatauto
nome Gestaltung des einzelnen oder die Rechtsordnung der "eigentlime"
Grund fUr die Geltungdes privatautonomen Akts ist2, ob z. B. der Kauf
vertrag oder die Norm des §, 433 der "eigentliche" Grund dafiir ist, daB
der Verkaufer die Ware zu liefern und der Kaufer den Kaufpreis zu zah
len verpflichtet ist. Beides, die privatautonome Gestaltung des Remtsver
haltnisses (z. B. des Kaufverhaltnisses durch Bestimmung von Ware und
Preis) und die Rechtsordnung (§, 433 BGB) gehoren als Rechtsgrund der
Geltung des privatautonomen Akts (des Kaufvertrags) untrennbar zusam
men. Die privatautonome Gestaltung hat einerseits nur Rechtswirksamkeit,
wenn und soweit die Rechtsordnung dies bestimmt. Die Rechtsordnung
bestimmt die Rechtsfolgen andererseits aber gemaB der privatautonomen
Gestaltung deshalb, wei! die Anerkennung der Privatautonomie als Teil
der Anerkennung der Selbstbestimmung des Mensmen ein Grundprinzip
der Rechtsordnung ist.
2 Vgl. dazu ENNECCERUS, Rechtsgeschaft, Bedingung und Anfangstermin 1,152 fr.;
ENN.-NIPPERDEY I § 49 N. 1 Zit.
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