Table Of ContentRecht -
schnell erfaBt
Hendrik Kombichler . Julian Polster
Wolfgang Tiede
Verfassungs
recht
Schnell erfaBt
Springer-Verlag
Berlin Heidelberg New York
London Paris Tokyo
Hong Kong Barcelona
Budapest
Reihenherausgeber
Roland Leuschel
Autoren
Hendrik Kornbichler
Ganzerberg la, 0-82234 WeBling
Julian Polster
Hochfellnstra13e 3, 0-85586 Poing
Wolfgang Tiede
Aubachstra13e 21, 0-82229 Seefeld
Graphiken
Stefan Dinter
ISBN-13: 978-3-540-59146-7 e-ISBN-13: 978-3-642-97828-9
001: 10.1007/978-3-642-97828-9
Die Deutsche Bibliothek - CIP-Einheitsaufnahme
Kornbichler, Hendrik:
Verfassungsrecht: schnell erfasst / Hendrik Kornbichler; Julian Polster; Wolfgang Tiede.
Berlin; Heidelberg; New York; London; Paris; Tokyo; Hong Kong; Barcelona; Budapest:
Springer, 1995
(Recht -schnell erfasst)
ISBN-13: 978-3-540-59146-7
NE: Polster, Julian:; Tiede, Wolfgang:
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© Springer-Verlag Berlin Heidelberg 1995
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betrachten waren und daher von jedermann benutzt werden diirften.
64/2202-5432 10-Gedruckt auf saurefreiem Papier
Vorwort
Einen klaren und anschaulichen Uberblick uber das Verfassungsrecht zu schaffen,
war die Zielsetzung dieses Buches. Daher richtet sich die vorliegende Darstellung
an Jurastudenten der Anfangssemester, die sich schnell in dieses Rechtsgebiet ein
arbeiten wollen, aber auch an fortgeschrittene Semester, die ihr Wissen noch einmal
auffrischen wollen.
Die folgenden Seiten sollen Grundkenntnisse vermitteln, Strukturen aufzeigen und
Hilfestellungen zur Losung von Klausuren und Hausarbeiten bieten.
Behandelt werden die »klassischen« Bereiche des Verfassungsrechts, allen voran
die Grundrechte sowie das Staatsorganisationsrecht und das ProzeBrecht.
Drei Themen -drei Autoren, die sich bei allen bedanken die an diesen Werk mitge
holfen haben, insbesondere bei Frau Sonja Forstner fUr die Ubemahme der Schreib
arbeiten und Herro Stefan Dinter fUr die Illustrationen.
Munchen, August 1995 Hendrik Kombichler, Julian Polster, Wolfgang Tiede
Inhaltsiiberslcld
Eldlaroaa 1
• Systematik des Grundgesetzes • Grundbegriffe • Standort
des Venassungsrechts • Venassungsinterpretation • USsung
venassungsrechtlicher FIille •
AUlemeine Grundrechtsdoamatik 21
• Begriff und systematische Binleilung GrundrechU<li
II
mensionen • Grundrechtsberechtigung Geltungsbereicb
II
der Grundrecbte • Schutzbereich der Grundrechte • Eingriff
in den Schutzbereich • Verfassungsrechtliche Rccbtferti
gung von Eingriffen •
Die Grundrecbte 1m eiDzelnen 79
• Menschenwtirde Preie Entfaltung der Perstinlichkeif.
II
Recht auf Leben und k6rperliche Unversehrtheit • Freiheit
der Person. Gleichheitsrechte • Gtaubens-und Gewissens
!reibeit • Meinungs-, Medien-, Kunst- und Wissenschatt$
!reibeit • Versammlungsfreiheit • VereMrigungs-und
Koalitionsfreiheit II Brief-, Post-. Fernmeldegeheimnis •
Betufsfteiheit • Unverletzlichkeit der Wohnung • Eigen
tumsgarantie Rechtsweggarantie • Gnmdrechte des
II
Angeklagten •
Staa1.sorpnisationsrecht 157
• Staatsfundamentalprinzipien Staatsorgane • Kompeten
II
zen der Staatsgewalten •
Verfassunpproze8recht 229
• tiberblick • Verfassungsbeschwerden Organstreitverfab
II
ren • Nonnenkontrollverfahren • Fliderative Streitigkeiten •
Anklageverfl)hren • Normenqualifizierungsverfahren •
Sonstige Verfabren •
Klausunlille 275
Register 309
___
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6_8_
____ ____ L ______ ________
vertassungs Europarecht
recht In West-und
Die Verfassung Zentraleuropa
legt die Grundord geltendes inter
nung des Staates und supranatlona
und die Grundsiitze les Recht mit teil
des gesellschaft weise erhebllchen
lichen Zusammen innerstaatlichen
lebens fest Wirkungen
Biirgerllches Verwaltungs- Strafrecht
Recht recht Es regelt Umfang
Oas Recht des Es bestimmt die und Inhalt der
tiiglichen Lebens. Beziehungen Strafbefugnisse
Es regelt die zwi sc hen staat- des Staates
privaten Lebens· lichen Organen gegenuberden
verhiiltnisse aller (Behorden) sowie seiner Hoheits
Personen zwischen Staat gewalt unter
untereinander und Burgern stellten Personen
I
Handelsrecht 5teuerrecht
Das Sonderrecht Es regelt die
der Kaufleute und staatlichen Befug-
der Handelsgesell nlsse (Finanzamt)
schaften. Es regelt der Steuererhe-
die .groBen. bung gegenuber
Geschiifte des allen steuerpflich-
Wirtschaftslebens tigen Personen
Arbeltsrecht
Oas Sonderrecht Vom Uberbllck zum Durchbllckl
der Arbeitnehmer. Das Geheimnls des Lernens ist nicht, wie
Es regelt die Mufig praktiziert, mogllchst vlel Wissen
Beziehungen
In sich hineinzuschaufeln, sondern
Arbeitnehmer -
Zusammenhange zu verstehen.
Arbeitgeber
Aile BOcher dieser Relhe Hefern einen
schnellen Einstieg In die Methodik
und die Anwendung des jurlstlschen
.Handwerkszeuges. eines jeden
Rechtsgebietes.
EinfUhrung
1. Systematik des Grundgesetzes Z
2. Grundbegrifte 4
3. Standort des Verfassungsrechts 5
3.1. Systematische SteUung 5
3.2. Hierarchische Stellung 5
3.3. Grundgesetz und Volkerrecbt 9
3.4. Grundgesetz und Europarecbt 9
4. Verfassungsinterpretation tl
5. LOBung verfassungsrecbtlicber Faile 14
6. Wiederbolungsfragen 20
2 Einfiihrung
1. Systematik des Grundgesetzes
Man konnte das Grundgesetz auch als das »Gesetz der Gesetze«
bezeichnen. da es rechtliche MaBstabe fUr die gesamte Rechts
ordnung setzt und auf die verschiedenen Rechtsgebiete sowie auf
das Staatshandeln EinfluB nimmt.
Urn dem Leser den Einstieg in die Materie des Verfassungsrechts
zu erleichtern. beginnt die EinfUhrung mit einem groben Uber
blick tiber die Systematik und die wesentlichen Aussagen des
Grundgesetzes.
Praambel
1m BewuBtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Men
sehen. von dem Willen beseelt, als gleichberecbtigtes Glied in
einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen. hat
sich das Deutsche Yolk kraft seiner verfassungsgebenden Ge
walt dieses Grundgesetz gegeben.
Die Deutschen in den Uindem Baden-WUrttemberg, Bayem.
Berlin, Brandenburg. Bremen. Hamburg. Hessen. Mecklenburg
Vorpommern. Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland
Pfalz. Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, SChleswig-Holstein
und Thiiringen baben in freier Selbstbestimmung die Einheit
und Freiheit Deutschlands vollendet. Damit gilt dieses Grund
gesetz fUr das gesamte Deutsche Volk.
Einfahrung 3
Das Grundgesetz beginnt mit der Priiambel, der Einleitung zum Die Priiambel ist das
.Eingangstor. des GG
Verfassungstext, die die Motive, die historische Situation, die
Zielsetzung und die Erwartungen des VerfassungsschOpfers wi
derspiegeIt. Der Priiambel kommt in erster Linie politische, aber
auch - was allerdings umstritten ist - rechtliche Bedeutung zu
(BVerfGE 36, 1(17».
Die rechtliche Bedeutung der Priiambel ergibt sich erst im Zusam
menhang mit anderen Verfassungsnormen, so stellt z.B. der Euro
pa-Gedanke der Priiambel eine verfassungsrechtliche Grundent
scheidung dar (BVertGE 73, 339, 386), die bei der Auslegung des
Art. 23 n.F.GG (friiher des Art. 24 I GG) zu beriicksichtigen ist.
Des weiteren ist das Grundgesetz in zwei Teile untergliedert: Gliederung in einen
Grundrechts-und
• Grundrechte, Art. 1 - 19 GG einen staatsorganlsa·
tionsrechtllchen Teil
• Staatsorganisationsrecht, Art. 20 - 146 GG
Der Grundrechtsteil regelt das Verhiiltnis der Btirger zum Staat. In Der hiihste Rechtswert
ihm manifestiert sich die freiheitssichemde und malthtbegrenzen des Grundgesetzes ist
die Menschenwiirde.
de Funktion der rechtsstaatlichen Verfassung. Dem Grundrechts
geregelt in Art. 1 1 GG
teil wird in Art. 1 I GG der oberste Wert des Grundgesetzes
vorangestellt, die Garantie der Menschenwtirde. In den Grund
rechten, insb. in Art. 1 I GG kommt die deutliche »Menschorien
tierung« des Grundgesetzes zum Ausdruck, d.h. der Mensch steht
in der grundgesetzlichen Wertordnung tiber dem Staat.
Das Staatsorganisationsrecht wird durch die Bestimmung des Gliederung des
Staatsorganisations
Art.20 GG eingeleitet, der die fundamentalen Strukturprinzipien
rechts:
des Staates festlegt. 1m tibrigen enthiilt das Staatsorganisations • Art. 20 GG
recht in den Abschnitten III-VI institutionelle Regelungen tiber Staatsfundamentalprin-
zipien
die obersten Bundesorgane. In den Abschnitten VII -X wird die
• Art. 21-37 GG
Verteilung der Staatsgewalt auf Gesetzgebung, Verwaltung und Verschiedenes
Rechtsprechung vorgenommen (Verwirklichung des Gewaltentei • Art. 38-69 Oberste
Bundesorgane
lungsprinzips), sowie die Kompetenzen von Bund und Liindem
• Art. 70-115
festgelegt. Letzgenannte Abschnitte enthalten femer die Kompe Verteilung der
Staatsgewalt
tenz-verteilung auf die verschiedenen Bundesorgane, das Gesetz
• Art. 115a-1151
gebungsverfahren (Art. 76 ff.) und das gerichtliche Verfahren zur Notstandsverfassung
Bewiiltigung verfassungsrechtlicher Konflikte (s. Art. 93 I GG). • Art. 116-146
Obergangs und
Dem Staatsorganisationsrecht kommt insgesamt die Aufgabe zu,
Schlu8bestimmungen
eine stabile Organisation des Staates herzustellen (Organisations
funktion), die einen moglichst breiten Grundkonsens der BevOl
kerung widerspiegeIt und auf Dauer politische Einheit stiftet
(Integrationsfunktion).
4 Einfuhrung
Die Verfassung ist die Da die Verfassung auch rechtliche MaBstlibe ftir die gesamte
rechtliche Grundord·
Rechtsordnung setzt, kann man sie als die rechtliche Grundord
nung eines Staates
nung eines Gemeinwesens bezeichnen.
Grundentscheidungen Auf die besondere Bedeutung der Art. 1 und 20 GG wurde bereits
des GG. Art. 1 und 20
sind durch Art. 79 III GG hingewiesen. Sie stellen die verfassungsgestaltenden Grundent
dem Zugriff der scheidungen dar, die das Grundgesetz in Art. 79 III GG selbst der
verfassungsandernden
verfassungslindernden Gewalt entzieht.
Mehrheit entzogen
Art. 79 III GG Grundgesetzanderungen
(3) Eine Anderung dieses Grundgesetzes, durch welche die
Gliederung des Bundes in Lllnder, die grundsatzliche Mitwir
kung dec Under bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln
lund 20 niedergelegten Grundsatze bertihrt werden. ist unzu
lassig.
Da jedes gegen Art. 79 III GG verstoBende verfassungslindernde
Gesetz nichtig ist, wird den Grundslitzen der Art. 1 und 20 III durch
Art. 79 III GG ein gegentiber den sonstigen Verfassungsnormen
hoherer Rang eingerliumt.
2. Grundbegriffe
Als Verfassungsrecht bezeichnet man den Teil der Rechtsordnung,
der die Rechtsmaterien des Grundgesetzes als Bundesverfassung
und der Landesverfassungen umfaBt.
Die Verfassung wurde bereits als rechtliche Grundordnung eines
Staates charakterisiert, in der die Grundprinzipien der Herrschaft
tiber das Gemeinwesen verkorpert und Aussagen tiber die Werte
ordnung im Staat enthalten sind.
Der Verfassungsbegriff wird von der h.M. formell und materiell
Zum (formellen)
definiert. Der forme lie Verfassungsbegriffbezeichnet die Gesamt
Ver fassungsrecht
zahlen nur die in einer heit der in einer Verfassungsurkunde enthaltenen Normen (also
Verfassungsurkunde
die Bestimmungen des Grundgesetzes und die der Landesverfas
selbst enthaltenen
Normen sungen). Demgegentiber ist der materielle Verfassungsbegriff iden
tisch mit dem Begriff des Staatsrechts. Er umfaBt sowohl das
Das Staatsrecht
formelle Verfassungsrecht, als auch Rechtsmaterien, die nicht in
(materielles Verfas·
sungsrecht) umfaBt der Verfassung selbst geregelt sind, die aber gleichwohl die Orga
aile fUr den Staat
nisation und Tlitigkeit des Staates oder die Rechtsstellung des
bedeutsamen
Rechtsnormen Btirgers im Staat betreffen (z.B. Geschliftsordnungen von Bun-