Table Of ContentHütten, Wege, Kletteranlagen Allgemeines
Hütten, Wege, Kletteranlagen
5
Allgemeines
5.1
Hütten, Wege, Arbeitsgebiete – Grundsätze und Programm
5.1.1
Der Alpenverein – DAV und OeAV – und die Sektionen, die Hütten besitzen und Arbeitsgebiete
betreuen, betrachten ihre Tätigkeit im Alpenraum als gemeinsame Aufgabe. Deshalb gelten ein-
heitliche Ordnungen, Maßnahmen werden gegenseitig abgestimmt. Alle Mitglieder haben glei-
che Rechte und Pflichten in den Hütten.
Der Alpenverein geht davon aus, dass die Nutzung des Alpenraums für Erholung und Freizeit in
Einklang zu bringen ist mit dem Schutz der Natur und Umwelt und den Interessen der einheimi-
schen Bevölkerung.
Im Bewusstsein ihrer Verantwortung für die Mitglieder des Alpenvereins, für alle anderen Berg-
steiger und Bergwanderer sowie gegenüber Gesellschaft und Staat üben die Hütten und Arbeits-
gebiete betreuenden Sektionen des Alpenvereins ihre Tätigkeiten nach den in den folgenden
Kapiteln dargestellten Grundsätzen aus.
Arbeitsgebiete: Natur- und Umweltschutz, Fremdenverkehr
5.1.1.1
Die Sektionen bemühen sich in den von ihnen übernommenen Arbeitsgebieten um die alpine
Raumordnung und den Schutz von Natur und Umwelt, außerdem betreuen sie das Alpenvereins-
Wegenetz und erhalten und verwalten die Alpenvereinshütten.
Das umfangreiche Alpenvereins-Wegenetz soll entsprechend dem „Grundsatzprogramm zum
Schutz und zur nachhaltigen Entwicklung des Alpenraums sowie zum umweltgerechten Berg-
sport“ unterhalten, aber grundsätzlich nicht erweitert werden. Bei der Betreuung der Hütten ist
es eine besondere Aufgabe der Sektionen, für eine im Sinne des Umweltschutzes einwandfreie
Ver- und Entsorgung und Pflege der Umgebung der Hütten zu sorgen.
Näheres über die Arbeitsgebiete und Aufgaben der Sektionen regelt die Arbeitsgebietsordnung
(siehe Kapitel 5.3.1). Neben der notwendigen Zusammenarbeit von Arbeitsgebietsnachbarn sol-
len alpenferne Sektionen mit den ihrem Arbeitsgebiet nahen Sektionen zusammenarbeiten.
Aufgabe und Funktion der Hütte
5.1.1.2
Der Alpenverein tritt vor allem mit den Hütten seiner Sektionen nach außen in Erscheinung. Sie
bieten allen Bergsteigern Unterkunft und, soweit sie bewirtschaftet sind, auch Verpflegung. Sie
dienen auch besonders den Tätigkeiten der Sektionen. Als Alpenvereinshütten gelten die als sol-
che anerkannten Hütten. Alle Alpenvereinsmitglieder haben dort ohne Rücksicht auf ihre Sekti-
onszugehörigkeit die gleichen Rechte.
Die Alpenvereinshütten werden nach ihrer Funktion in drei Gruppen eingeteilt:
• Kategorie I
Schutzhütte, die ihren ursprünglichen Charakter als Stützpunkt für den Bergsteiger und
Bergwanderer bewahren muss. Ihre Ausstattung ist schlicht, einfache Verköstigung ist ausrei-
chend. Sie ist Stützpunkt in einem bergsteigerisch bedeutsamen Gebiet und für den Besucher
nur in Ausnahmefällen mit mechanischen Hilfen erreichbar; der Aufstieg erfordert in der Regel
mindestens eine Gehstunde. Sie kann bewirtschaftet, bewartet, unbewirtschaftet oder ein
Biwak sein.
• Kategorie II
Alpenvereinshütte mit Stützpunktfunktion in einem viel besuchten Gebiet, die sich aufgrund
ihrer besseren Ausstattung und Verköstigung für mehrtägigen Winter- und/oder Sommerauf-
enthalt, zum Skilauf und Familienurlaub, besonders eignet. Sie kann mechanisch erreichbar
sein und ist in der Regel ganzjährig bewirtschaftet.
• Kategorie III
Mechanisch erreichbare Alpenvereinshütte, die vorwiegend Ausflugsziel für Tagesbesucher
ist und nur wenige Nächtigungen aufweist. Ihr gastronomischer Betrieb entspricht dem lan-
desüblichen Angebot.
Je nach Charakter und Zweckbestimmung der Hütten gelten unterschiedliche Vorschriften und
Ordnungen für die Einrichtung, den Erhalt und die Betriebsführung der Hütte sowie für die Rechte
der Hüttenbesucher.
Handbuch des Deutschen Alpenvereins Stand: Mai 2013
Allgemeines | Grundsätze und Programm Hütten, Wege, Kletteranlagen
AV-Hütten als Bauwerk
5.1.1.3
Der Alpenverein errichtet keine Hütten an neuen Standorten. Bei der Sanierung von Hütten muss
sich die äußere Gestaltung der Hütte möglichst wenig störend in die Landschaft einfügen. Kapa-
zitätserweiterungen sollen nur vorgenommen werden, wenn sie zur Vermeidung von Missstän-
den unerlässlich sind – gelegentliche Überbelegungen an Wochenenden sind kein ausreichen-
der Grund.
Die innere Gestaltung soll bei Wahrung des Hüttencharakters funktionsgerecht sein. Bei bewirt-
schafteten Hütten sollen Einrichtung und technische Ausstattung eine rationelle Betriebsführung
ermöglichen.
Hütten der Kategorie I müssen grundsätzlich einen Winterraum haben, bei Hütten der Kategorie II
ist dies nur notwendig, wenn das bergsteigerische Interesse es erfordert.
AV-Hütten als Gast- und Beherbergungsbetrieb
5.1.1.4
Alpenvereinshütten stehen allen Besuchern offen, die die Hüttenordnung anerkennen. Die be-
sonderen Rechte der Mitglieder sind nach den Bestimmungen der Hüttenordnung zu wahren.
Gruppen, insbesondere solche von Nichtmitgliedern und solche gewerbsmäßiger Veranstalter,
dürfen nicht bevorzugt werden – insbesondere nicht gegenüber Einzelbergsteigern.
In Hütten der Kategorie I genügt einfache Verpflegung. Hütten der Kategorie II und III können ein
reichhaltiges Angebot führen. Selbstversorgung ist in den Hütten der Kategorie I und II entspre-
chend der Hüttenordnung geregelt.
Die Erfordernisse der Bergrettung sind zu wahren.
Für das Verhältnis zwischen Sektionen und Hüttenwirten gilt der Grundsatz der Partnerschaft. Die
Ausbildung der Hüttenpächter und die Schulung der Hüttenwarte der Sektionen sind eine wichti-
ge Voraussetzung für eine zweckgerechte Betreuung der Hütten und ihrer Gäste.
Führung und Verwaltung der AV-Hütten
5.1.1.5
Unter Berücksichtigung ihrer Aufgabe und Zweckbestimmung sollen die Alpenvereinshütten
nach wirtschaftlichen Grundsätzen geführt werden, wobei die bergsteigerische Bedeutung Vor-
rang hat. Der Betrieb soll so weit wie möglich rationalisiert werden. Diesem Zweck dienen auch
Maßnahmen bei der Versorgung der Hütten, beim Beschaffungswesen und bei der betriebswirt-
schaftlichen Gestaltung des Rechnungswesens der Sektionen.
Pachtverträge sollen so gestaltet werden, dass die Sektionen einen optimalen Pachtzins erwirt-
schaften. Dabei sollen die Wahrung eines der Arbeit und Verantwortung angemessenen Auskom-
mens für den Pächter und der Grundsatz, dass die Leistungen des Pächters den berechtigten
Erwartungen der Hüttenbesucher entsprechen, in gleicher Weise berücksichtigt werden.
Falls eine Hütte der Kategorie III keine Erträge abwirft, prüfen die Bundesgeschäftsstelle und die
hüttenbesitzende Sektion im gegenseitigen Einvernehmen, ob die Hütte weiterhin als Alpenver-
einshütte geführt werden soll.
Durch eine regionale Zusammenarbeit zwischen Sektionen mit benachbarten Hütten kann die
Verwaltungsarbeit vereinfacht und die Rationalisierung gefördert werden. Das gilt besonders für
die Versorgung und Entsorgung der Hütten. Um die Verwaltung mehrerer Hütten zusammenzu-
fassen oder einzelne betriebliche Funktionen zusammenzulegen, können Sektionen unterein-
ander besondere Vereinbarungen treffen. Bei Baumaßnahmen (Bauplanung, Ausschreibung,
Angebots prüfung, Bauüberwachung, Abnahme und Abrechnung) soll alpenfernen Sektionen er-
möglicht werden, besonders erfahrene Kräfte mit Sitz in der Nähe des Hüttengebiets in Anspruch
zu nehmen. Hierfür können besondere Organisationsformen entwickelt werden.
Finanzierung
5.1.1.6
Der Erhaltungs- und Betriebsaufwand der Hütten soll in erster Linie durch Einnahmen (Pacht-
einnahmen und Nächtigungstarife) gedeckt werden. Wird der Aufwand nicht durch Einnahmen
gedeckt, ist anzustreben, dass die Sektionen finanziell nicht unterschiedlich belastet sind. Zu
diesem Zweck gewährt der Verbandsrat Beihilfen und Darlehen nach besonderen Richtl inien (sie-
he Kapitel 5.2.7).
Für alle Alpenvereinshütten ist eine mittelfristige Bedarfsplanung zu erstellen und fortzuschrei-
ben; Ziel ist, so die Erhaltung und die notwendigen Sanierungen der Schutzhütten zu sichern.
Stand: Mai 2013 Handbuch des Deutschen Alpenvereins
Hütten, Wege, Kletteranlagen Allgemeines
Aufsicht
5.1.1.7
Zur Sicherung der ordnungsgemäßen Führung der Hütten ist Kontrolle, insbesondere durch die
hüttenbesitzenden Sektionen, erforderlich. Sie soll Charakter und Zweckbestimmung der Hütten,
Schutz von Natur und Umwelt, Wahrung der Mitgliederrechte, ordnungsgemäße und vollständige
Gebührenerhebung, angemessenes Verhalten des Pächters gegenüber Mitgliedern und anderen
Gästen, Einhaltung aller Bestimmungen der Hüttenordnung sowie eine das finanzielle Gesamt-
interesse wahrende Wirtschaftsführung gewährleisten.
Die Organe der Bundesgeschäftsstelle haben das Recht, die Einhaltung der Vorschriften und Ord-
nungen zu überwachen. Sie veranlassen die Behebung von Missständen durch die Sektion.
Sonstige Objekte
5.1.1.8
Auf Hütten der Sektionen des Deutschen Alpenvereins außerhalb der Alpen und auf sonstige
Objekte des Alpenvereins, wie zum Beispiel Liegenschaften, Jugendheime und -herbergen, Ge-
schäftsstellen, Bootshäuser und Aussichtswarten, mit Ausnahme der allgemein zugänglichen
Mittelgebirgshütten, finden diese Vorschriften keine Anwendung.
Umweltschutz Hütten und Wege
5.1.2
Dezennium
5.1.2.1
Die Ziele und Maßnahmen des 1986 von der Hauptversammlung in Bamberg beschlossenen De-
zenniums wurden in der ersten Dekade des verstärkten Umweltschutzes im Bereich der Hütten
und Wege des Alpenvereins von 1986 bis 1995 nur zum Teil erreicht. Das Programm wurde daher
von der Hauptversammlung in Regensburg um ein weiteres Jahrzehnt bis Ende 2005 verlängert.
Seit 2005 gehen die Inhalte im „Grundsatzprogramm zum Schutz und zur nachhaltigen Entwick-
lung des Alpenraums sowie zum umweltgerechten Bergsport“ auf (siehe Kapitel 6.4).
Die wichtigsten Ziele
• Bau wirkungsvollerer Anlagen zur Abwasserreinigung
• Müllvermeidung, Mülltrennung und Müllentsorgung im Hüttenbereich
• umweltfreundliche Energieversorgung der Hütten
• Förderung der Hüttenversorgung durch das jeweils ökologisch verträglichste Transportmittel
• keine Erweiterung der Schlafplatzkapazität der Hütten ohne nachgewiesenen Bedarf und
unter Anlegung strengster Maßstäbe
• Landschaftsgerechte Ausführung der noch unbedingt erforderlichen Hüttenumbauten und
-ersatzbauten
• kein Befahren der Hüttenversorgungswege durch Hüttenbesucher und Taxis
• Kampagne gegen Abschneider auf Wegen im Gebirge
Maßnahmen zur Verbesserung der Umweltsituation
• Erforschung und Erprobung neuer Technologien bei der Abwasserreinigung
• Vermeidung von Einwegverpackungen und geordnete Rückführung wiederverwertbaren Mülls
• Erstellung von Arbeitsbehelfen für die Sektionen zur Verbesserung der Hüttenversorgung und
-entsorgung
• Weiterentwicklung der „Richtlinien für die Verteilung von Darlehen und Beihilfen für Hütten
und Wege“
• gemeinschaftliche Aktionen zur Landschaftspflege, insbesondere zur Rekultivierung von Ab-
schneidern
• verstärkte Bewusstseinsbildung bei den Mitgliedern und in der Öffentlichkeit für die Notwendig-
keit des Umweltschutzes, insbesondere durch die Auszeichnung von Sektionen und Hüttenwir-
ten für besondere Leistungen im Umweltschutz sowie die Vorstellung von vorbildlichen Hütten
Die Verwirklichung der Ziele und die Durchführung dieser Maßnahmen erfordern einen beträcht-
lichen Aufwand an Arbeitskraft und Geldmitteln. Grundlagen der Arbeiten sind die entwickelten
Ökokonzepte.
Handbuch des Deutschen Alpenvereins Stand: Mai 2013
Allgemeines Hütten, Wege, Kletteranlagen
Umweltgütesiegel
5.1.2.2
Das Umweltgütesiegel wird jährlich an besonders vorbildliche, ökologisch arbeitende Hütten
vom OeAV (Oesterreichischer Alpenverein), AVS (Alpenverein Südtirol) und DAV verliehen. Diese
Hütten erkennt man daran, dass sie sich mit dem Umweltgütesiegel (siehe unten) kennzeichnen.
Die folgende Modifikation der Richtlinien zur Vergabe des Umweltgütesiegels wurde vom DAV-
Verbandsrat im März 2010, dem OeAV-Bundesausschuss im Juni 2010 und vom AVS im Jahr 2010
verabschiedet:
»
Grundlagen
Der Alpenverein ist der führende Bergsteigerverein und mit seinen Schutzhütten der größte Beherberger
im Alpenraum. Der Zweck des Vereins besteht in der Erhaltung der Schönheit und Ursprünglichkeit der
Bergwelt. Er will seine Hütten zu vorbildlichen Beherbergungsbetrieben im Hinblick auf die Umwelt ent-
wickeln. Ein Anreiz, der Sektionen und Hüttenpächter stärker motiviert, besteht in der Verleihung
des Umweltgütesiegels.
Grundvoraussetzungen für die Verleihung des Umweltgütesiegels sind:
a) Die Identifikation des Hüttenwirts mit der Hüttenordnung sowie der Ideologie des Alpenvereins.
b) Umweltgerechtes und energieeffizientes Betreiben und Bewirtschaften der AV-Hütte.
c) Die Beachtung aller bundes- und landesgesetzlichen Regelungen. Darüber hinaus sind alle Neuin-
vestitionen für die Ver- und Entsorgungsanlagen dem aktuellen Stand der Technik anzupassen.
Mit dem Umweltgütesiegel wird die Hütte ausgezeichnet, so dass sowohl die Sektion, als Eigentümer für
die Errichtung einer umweltgerechten Ver- und Entsorgungsinfrastruktur zuständig, als auch der Hütten-
wirt als Verantwortlicher für die bestmögliche Nutzung und Wartung der Umweltanlagen, gefordert sind.
Dem Gast soll durch das Umweltgütesiegel das besondere Engagement der Alpenvereine für den Umwelt-
schutz bewusst gemacht werden.
Verleihung
Die hüttenbesitzende Sektion stellt einen Antrag auf Verleihung des Umweltgütesiegels. Eine geschulte
Jury, die sich aus Mitgliedern der Kommission Hütten und Wege und externen Fachberatern zusammen-
setzt, überprüft die tatsächliche Situation vor Ort gemäß festgelegten Kriterien. Auf Vorschlag dieser Jury
erfolgt die offizielle Verleihung des Umweltgütesiegels anlässlich der Hauptversammlung des jeweiligen
Alpenvereins. Das Umweltgütesiegel wird zunächst für die Dauer von vier Jahren verliehen. Nach Ablauf
von vier Jahren sowie bei besonderen Ereignissen (z.B. Pächterwechsel, Umbaumaßnahmen) ist eine
erneute Überprüfung erforderlich.
Bei erfolgreicher Verleihung des Umweltgütesiegels für AV-Hütten und dem Vorliegen der Anlagen gelten
auch die Kriterien des Österreichischen Umweltzeichens für Tourismusbetriebe als erfüllt, so dass der
Betreiber oder der Eigentümer auch das Österreichische Umweltzeichen beantragen kann.
Kriterienstruktur
Die Überprüfung erfolgt nach Mindestanforderungen in Form von Basis-Kriterien (Muss), die von allen
Betrieben erfüllt werden müssen, sowie nach Zusatzinitiativen (Soll), die nach Punkten bewertet werden.
Eine AV-Hütte muss mindestens 35 Punkte aus den Zusatzinitiativen erreichen.
Übergangsfrist
AV-Hütten, die bereits im Besitz eines Umweltgütesiegels sind, wird eine Übergangsfrist von zwei Jahren
gewährt, um ihren Betrieb den neuen Kriterien anzupassen. Sollte eine Anpassung in der gesetzten Frist
nicht möglich sein, wird das Umweltgütesiegel aberkannt. «
(Richtlinien zur Vergabe des Umweltgütesiegels)
▸ Prüfbogen und Kriterienliste im Anhang, Kapitel 5.5.1
Stand: Mai 2013 Handbuch des Deutschen Alpenvereins
Hütten, Wege, Kletteranlagen Allgemeines
Verpflichtungen der Sektionen gegenüber dem DAV
5.1.3
Die wichtigsten Verpflichtungen der hüttenbesitzenden Sektionen gegenüber dem Bundesver-
band im Bereich Hütten und Wege sind:
1. Die Einhaltung der bestehenden Ordnungen für Hütten und Wege; die Sektionen sind gegen-
über dem Verbandsrat verantwortlich. Folgende Aktivitäten müssen vom Verbandsrat vorab
genehmigt werden:
• Anlage neuer Wege
• Auflassen vorhandener Wege
• Veräußerung, Verpfändung oder Belastung von Hütten
Die Zustimmung des Präsidiums ist vor allem einzuholen für
• öffentliche Aufrufe, öffentliche Sammlungen und andere öffentliche Veranstaltungen.
• Fremdwerbung im Hüttenbereich.
2. Dem Verbandsrat gegenüber bestehen außerdem folgende Verpflichtungen:
• Meldung wesentlicher Bauvorhaben
• Mitteilung wesentlicher Änderungen an Hütten
• Nach Abschluss eines Bauvorhabens ist über die gesamten Aufwendungen Rechnung zu
legen.
• Zuleiten von Kopien oder Duplikaten der jeweils gültigen Pachtverträge (auch bei jeder
Veränderung) sofort nach Vertragsabschluss
• Das „festgestellte“ Arbeitsgebiet ist zu betreuen.
Verwaltungsgremien Hütten, Wege, Kletteranlagen
5.1.4
Ressort Hütten, Wege, Kletteranlagen
Gemäß der Satzung des DAV betreut ein Mitglied des Verbandsrats das Ressort Hütten, Wege,
Kletteranlagen. Für die fachliche Beratung bei Bauvorhaben der Sektionen ist der hauptamtliche
Leiter des Ressorts Hütten, Wege, Kletteranlagen zuständig.
Bundesausschuss Hütten, Wege, Kletteranlagen
Der Bundesausschuss berät das Präsidium bezüglich der strategischen Entwicklung im Fach-
bereich. Laut § 25 der Satzung wird der Vorsitzende des Bundesausschusses von der Haupt-
versammlung, ihre übrigen Mitglieder vom Verbandsrat gewählt. Die Anzahl der Mitglieder soll
grundsätzlich acht nicht übersteigen. Zusätzlich entsendet die Jugend des DAV je ein stimmbe-
rechtigtes Mitglied in den Bundesausschuss.
Kommission Hütten, Wege und Kommission Kletteranlagen
Gemäß der Satzung des DAV, § 25, werden die Kommissionen vom Präsidium für die Erfüllung
festgelegter Aufgaben eingesetzt. Ihre Mitglieder werden vom Präsidium bestellt, ihre Vorsitzen-
den aus der Mitte der Mitglieder gewählt. Eine Kommission sollte in der Regel nicht mehr als zehn
Mitglieder haben.
Gemeinsamer Ausschuss für das Hüttenwesen
Der DAV und der OeAV haben für eine enge Zusammenarbeit und für eine gemeinsame Erarb ei-
tung von Grundsätzen und Richtlinien im Hüttenwesen einen gemeinsamen Hüttenausschuss
gebildet. Ihm gehören seitens der Vereine je vier Mitglieder an – einschließlich dem Hüttenrefe-
rent des OeAV und dem Leiter des Ressorts Hütten, Wege, Kletteranlagen. Die Mitglieder werden
vom Verbandsrat auf fünf Jahre bestellt. Zusätzlich kann nach Bedarf ein Beauftragter/Experte
beigezogen werden. Der Hüttenreferent des AVS nimmt als Beobachter an den Sitzungen teil. Die
Tagungen erfolgen fallweise.
Handbuch des Deutschen Alpenvereins Stand: Mai 2013
Hütten Hütten, Wege, Kletteranlagen
Hütten
5.2
Hütten- und Tarifordnung für Alpenvereinshütten (HüOTO)
5.2.1
Präambel
Die Alpenvereine (AVS, DAV, OeAV) betreiben unter teilweise sehr schwierigen Bedingungen ca. 550 Schutz-
hütten der Kategorien I und II, die allen Bergsteigerinnen, Bergsteigern und Bergwandernden Unterkunft und
– soweit sie bewirtschaftet sind – auch Verpflegung bieten. Die Ausstattung ist zumeist schlicht, der Charakter
ursprünglich. Alpenvereinsmitglieder unterstützen mit ihren Mitgliedsbeiträgen wesentlich die Erhaltung der
Hütten und genießen daher Vorteile gegenüber Nichtmitgliedern. Ihnen gleichgestellt sind Mitglieder von
Alpinen Vereinen, die ein Gegenrechtsabkommen mit den oben genannten Alpenvereinen haben.
Die nachfolgende Hütten- und Tarifordnung richtet sich an alle Hüttengäste und definiert Rechte und Pflichten.
Ihre Einhaltung soll ein gedeihliches Miteinander und Sicherheit (z.B. Brandschutz) gewährleisten. Darüber
hinaus gelten die gesetzlichen Bestimmungen, die hier nicht gesondert erwähnt werden.
Die Alpenvereine betreiben auch einzelne Berggasthöfe (Kategorie III), für die diese Hüttenordnung keine Gül-
tigkeit hat. Dort gilt lediglich eine Ermäßigung für Alpenvereinsmitglieder und Gleichgestellte (vgl. 3. Tarife).
1 Meldepflicht und Ausweis
1.1 Eintrag ins Hüttenbuch
Jeder Nächtigungsgast muss sich bei Ankunft in das Hüttenbuch eintragen und gegebenenfalls weiteren
Meldevorschriften nachkommen.
Zur leichteren Auffindung Verunglückter und Vermisster wird jedem Hüttengast empfohlen, das Ziel der
Bergtour und die Handynummer im Hüttenbuch anzugeben.
2 Anspruch auf Schlafplätze
2.1 Bevorzugten Anspruch auf Schlafplätze
Bevorzugten Anspruch auf einen Schlafplatz vor allen Hüttengästen haben:
• Erkrankte oder Verletzte, denen der Abstieg oder der Transport ins Tal nicht zugemutet werden kann;
• Rettungsmannschaften im Dienst.
2.2 Hygienische Auflagen
Für alle Schlafplätze ist die Verwendung eines Hüttenschlafsacks verpflichtend vorgeschrieben.
2.3 Reservierungen und Stornogebühr
Die Hüttenwirtsleute dürfen Vorausbestellungen für max. 75 % der Schlafplätze entgegennehmen.
Es steht den Hüttenbewirtschaftern frei Anzahlungen einzuheben bzw. im Falle von Rücktritt oder
Nichtantritt eine angemessene Stornogebühr geltend zu machen. Details erhalten Sie von den
Hüttenwirtsleuten.
3 Nächtigungstarife
3.1 Nächtigungstarife für AV-Mitglieder und Gleichgestellte
Alpenvereinsmitglieder und Gleichgestellte entrichten ermäßigte Nächtigungstarife. Vergünstigungen
und Ermäßigungen erhalten nur Mitglieder und Gleichgestellte unter Vorlage eines gültigen Mitglieder-
ausweises.
Die Nächtigungstarife enthalten die Reisegepäcksversicherung; zusätzliche AV-spezifische Abgaben und
Zuschläge dürfen nicht erhoben werden. Die Nächtigungstarife sind gegen Aushändigung eines von der
hüttenbesitzenden Sektion festgelegten Nachweises (z.B. Kassenbon oder Schlafmarke) zu entrichten.
Dieser Nachweis gilt auch als Bestätigung für die Reisegepäcksversicherung.
Obergrenze Nächtigungstarife auf Kat. I Hütten (für Nichtmitglieder zuzügl. mind. 10,00 €)
Mitgliedertarife, Kat I Erwachsene Mitgl. (19-25) Mitgl. (7-18)* Mitgl. (bis 6)
Zweierzimmer** bis maximal 25,00 € 25,00 € 12,00 € 6,00 €
Mehrbettzimmer bis maximal 18,00 € 18,00 € 9,00 € 6,00 €
Matratzenlager/Win- bis maximal 12,00 € 9,00 € 6,00 € 0,00 €
terraum
Notlager*** (Mitgl. und bis maximal 6,00 € 6,00 € 0,00 € 0,00 €
Nichtmitglieder)
Stand: Mai 2013 Handbuch des Deutschen Alpenvereins
Hütten, Wege, Kletteranlagen Hütten | Hütten- und Tarifordnung
* Den Jugendtarif erhalten ebenso Jugendleiter/-innen und Jugendführer/-innen bei Vorlage ihres
Jugendleiter-/Jugendführer-Ausweises mit gültiger Jahresmarke.
** Zweierzimmer stellen Ausnahmen dar - soweit diese vorhanden sind, gelten die oben angeführten
Preise.
*** Vorhandene Notlager werden erst dann vergeben, wenn sämtliche Schlafplätze belegt sind. Mitglie-
der und auch Nichtmitglieder ab 19 Jahren bezahlen max. 6,00 € pro Nacht.
Nächtigungstarife auf Kat. II Hütten
Der Nächtigungstarif für Mitglieder muss um mindestens EUR 10 niedriger sein als jener für Nichtmit-
glieder.
Für 0 bis 25 Jährige gelten maximal die festgelegten Nächtigungstarife in den jeweiligen Kategorien der
Kat. I Hütten.
Nächtigungstarife auf Kat. III Hütten
Für Nächtigungen in Kat. III Hütten erhalten Mitglieder mind. 10% Rabatt.
3.2 Einräumung von Vergünstigungen für hüttenbesitzende Sektion
Den Mitgliedern der hüttenbesitzenden Sektion dürfen keinerlei Vergünstigungen gegenüber anderen
Alpenvereinsmitgliedern eingeräumt werden.
3.3 Kostenlose Übernachtung
Kostenlos aufgenommen werden Angehörige der Bergrettungsdienste im Einsatz, Tourenführer/-
innen, Ausbilder/-innen, Fachübungsleiter/-innen, Jugendführer/-innen, Jugendleiter/-innen und
Familiengruppenleiter/-innen des OeAV, DAV und AVS wenn sie sich als solche ausweisen können und in
ihrer Funktion mit einer Gruppe von mindestens fünf Personen unterwegs sind (5 plus 1).
3.4 Überbelegung
Eine Überbelegung rechtfertigt keine Tarifminderung.
3.5 Nächtigungstarife für Veranstalter
Der Übernachtungsstarif für Veranstalter darf nicht geringer sein als der Übernachtungstarif für Mitglieder.
Veranstaltern (juristische Personen und ähnliche Einrichtungen, z. B. Schulen) kann von der hüttenbe-
sitzenden Sektion ein Nachlass auf die Nächtigungstarife eingeräumt werden. Die Buchung, Abwicklung
und Abrechnung liegt in der Verantwortung der Sektion.
Der Veranstaltertarif ist eine „Kann-Bestimmung“, d.h. Sektionen, die Probleme in der vorgegebenen
Abwicklung sehen, müssen auf Grundlage obenstehender Nächtigungstarife verfahren. Für diesen Fall
muss eine klare Trennung zwischen Mitglied und Nichtmitglied vorgenommen werden.
4 Verpflegung
4.1 Angebotsverfügbarkeit
Zumindest von 12 bis 20 Uhr muss mindestens eine warme Mahlzeit angeboten werden.
Die Hütten-Wirtsleute haben das Frühstück und das Teewasser zeitlich abgestimmt auf die lokale berg-
steigerische Notwendigkeit anzubieten.
4.2 Bergsteigerverpflegung
Für mindestens ein „Bergsteigeressen“ zahlen Mitglieder und ihnen Gleichgestellte einen um minde-
stens 10 % ermäßigten Preis, der jedoch nicht höher sein darf als 8,00 €. Das Bergsteigeressen ist auf
der Speisekarte auszuweisen. Es muss ein alkoholfreies Getränk angeboten werden, das mindestens
40 % billiger ist als Bier in gleicher Menge.
Nur Mitglieder besitzen das Recht auf Teewasser für 3,00 €/Liter (inkl. 2 Tassen).
4.3 Infrastrukturbeitrag (verbleibt bei den Hüttenwirtsleuten)
Selbstversorgung ist nicht gestattet. Ausgenommen sind Mitglieder und Gleichgestellte, in den für
Selbstversorgung vorgesehenen Bereichen. Tagesgäste entrichten bei Selbstversorgung für die Nutzung
der Infrastruktur der Hütte 2,50 € und Nächtigungsgäste 5 €/Übernachtung.
Von diesen Beiträgen befreit sind Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
Mitgebrachte alkoholische Getränke dürfen generell nicht getrunken werden.
5 Erste Hilfe Material
In jeder Hütte sind Erste Hilfe Materialien im notwendigem Maße durch die Sektion bereitzustellen.
Handbuch des Deutschen Alpenvereins Stand: Mai 2013
Hütten | Hütten- und Tarifordnung Hütten, Wege, Kletteranlagen
6 Verhalten in der Hütte und ihrem Umkreis
6.1 Rücksichtnahme und Abfallbeseitigung
Jede Besucherin und jeder Besucher hat sich in der Hütte und ihrem Umkreis so rücksichtsvoll zu verhal-
ten, dass sie bzw. er andere Personen nicht stört.
Die Hütte und ihr Umfeld sind sauber zu halten, und alle Gäste haben zum Schutz der Gebirgswelt ihren
eigenen Abfall selbst zur ordnungsgemäßen Entsorgung ins Tal mitzunehmen.
6.2 Hüttenruhe
Generell soll von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr in der Hütte Ruhe herrschen. Die Hütten-Wirtsleute können aber
im Einvernehmen mit der Sektion den Beginn der Hüttenruhe auch zu einem späteren Zeitpunkt, späte-
stens jedoch ab 24:00 Uhr festsetzen.
Die tatsächliche Zeit der Hüttenruhe ist gut sichtbar anzuschlagen. Früh Aufstehende müssen sich so
verhalten, dass sie die Hüttenruhe nicht stören.
6.3 Musizieren und Konzerte
Das Spielen von Musikinstrumenten ist nur im Einvernehmen mit den Hütten-Wirtsleuten gestattet.
Musikalische Darbietungen gegen Eintrittsgeld sind grundsätzlich nicht gestattet.
6.4 Rundfunk-, Fernseh- und Musikgeräte
Rundfunk-, Fernseh- und Musikgeräte dürfen weder in den Aufenthalts- und Schlafräumen noch im
Hüttenbereich benutzt werden.
Ausgenommen sind der Empfang des Wetter- und des Lawinenlageberichtes bzw. der Betrieb von Audio-
geräten mit Köpfhörern außerhalb der Hüttenruhe.
Die Hütten-Wirtsleute können für bestimmte abgeschlossene Räume Ausnahmen zulassen, wenn die
Gewähr besteht, dass die Gäste in den übrigen Räumen dadurch nicht gestört werden.
6.5 Rauchen
Rauchen ist in der gesamten Hütte verboten.
6.6 Verhalten im Schlafraum
In den Schlafräumen darf weder gekocht noch gegessen werden. Sie dürfen nicht mit Berg- und Skischu-
hen betreten werden. Das Hantieren mit offener Flamme (Kerzen, Gaskocher etc.) ist nicht gestattet.
6.7 Verhalten bei Platzmangel
Bei Platzmangel dürfen Sitzplätze in den Gasträumen nicht im Voraus belegt werden; auf Wartende ist
Rücksicht zu nehmen.
6.8 Mitnahme von Haustieren
In allen Schlafräumen sind Haustiere verboten, außer es wird ein Raum deklariert in welchem auch
Bergrettungs- und Blindenhunde (etc.) nächtigen können, diesen kommt eine besondere Bedeutung zu.
Das Unterbringen von Tieren muss in jedem Fall vorab mit den Hüttenwirtsleuten abgeklärt werden.
Zusätze:
Sofern Haustiere gestattet sind,
• kann eine angemessene Reinigungspauschale von mindestens 10 € erhoben werden.
• dürfen diese die Hütte nur gereinigt und trocken betreten.
• dürfen diese aus hygienischen Gründen nicht im Bett und nicht auf den AV-Decken liegen.
Eine entsprechende Haustierdecke ist vom Tierhalter mitzuführen.
6.9 Beschädigung
Für jede fahrlässige oder vorsätzliche Beschädigung der Hütte oder ihrer Einrichtung hat die Verursa-
cherin bzw. der Verursacher aufzukommen. Für das Verhalten von Kindern sind die Eltern oder die sie
begleitenden Personen verantwortlich.
7 Aufsicht, Beschwerden
7.1 Hausrecht
Die Hütten-Wirtsleute üben das Hausrecht in Vertretung des Vorstands der hüttenbesitzenden Sektion
aus.
7.2 Verstoß gegen die Hüttenordnung
Wer diese Hüttenordnung nicht einhält, kann von der Hütte verwiesen werden.
Stand: Mai 2013 Handbuch des Deutschen Alpenvereins
Hütten, Wege, Kletteranlagen Hütten | Hütten- und Tarifordnung
7.3 Handhabung von Beschwerden
Beanstandungen und Beschwerden sollen an Ort und Stelle behoben werden. Ist dies nicht möglich,
sind sie schriftlich an die hüttenbesitzende Sektion zu richten. Gegen deren Entscheidung kann der Be-
schwerdeführer bzw. die Beschwerdeführerin das Präsidium des Bundesverbandes (DAV)/Hauptvereins
(OeAV) anrufen, wenn er bzw. sie geltend macht, die Sektion habe gegen Vorschriften des Alpenvereins
verstoßen.
8 Schlussbestimmung
Diese Hütten- und Tarifordnung muss in jeder Hütte aufliegen und jedem Gast mit der Aufforderung zur
Einsichtnahme vorgelegt werden.
Ein Auszug mit den wichtigsten den Hüttengast betreffenden Bestimmungen (z.B. Nächtigungstarife) ist
an gut sichtbarer Stelle auszuhängen.
Interne Erläuterung
Die in Punkt 3, 3.1, 3.3, 3.5 und 4.2 behandelten Punkte definieren die Rahmensätze der Hüttentarifordnung
im engeren Sinne und werden vom Verbandsrat (DAV)/ Bundesausschuss (OeAV) festgesetzt. Alle anderen
Punkte haben übergeordnete Bedeutung und werden von der Hauptversammlung beschlossen (und haben
auch für AVS-Hütten Gültigkeit). Sie dürfen von den hüttenbesitzenden Sektionen bei der Festlegung ihrer
Hüttentarife nicht überschritten werden. Allgemeine Preisentwicklungen werden durch fallweise Anpassung
der Rahmensätze berücksichtigt.
Gültig ab 1.5.2013, verabschiedet auf der Hauptversammlung 2012
Handbuch des Deutschen Alpenvereins Stand: Mai 2013
Hütten Hütten, Wege, Kletteranlagen
Vorschrift für Bau, Erhaltung und Verwaltung der Hütten (HüVo)
5.2.2
1 Allgemeines
1.1 Die Alpenvereinshütten können von allen Alpenvereinsmitgliedern ohne Rücksicht auf die Sektionszuge-
hörigkeit in gleicher Weise benutzt werden.
Darüber hinaus stehen die Hütten allen Besuchern offen, die die Bestimmungen der Hüttenordnungen
anerkennen. Mitglieder haben die in den Hüttenordnungen bestimmten Vorrechte.
1.2 Alpenvereinshütten sind alle Unterkünfte, die der Verbandsrat (DAV)/das Präsidium (OeAV) im Sinne
dieser Vorschrift als solche anerkannt hat. Sie sind in die Kategorie I, II, III und in Mittelgebirgshütten
eingeteilt.
Die Zuordnung der einzelnen Hütten zu diesen Kategorien nimmt das Präsidium im Einvernehmen mit
der jeweiligen Sektion vor.
1.3 Mitgliederrechte haben alle Angehörigen von Alpenvereinssektionen sowie von befreundeten Vereinen
nach Maßgabe der bestehenden Abkommen über Gegenseitigkeitsrechte.
1.4 Unter Berücksichtigung von Aufgabe und Zweckbestimmung der Hütten müssen Baumaßnahmen, Erhal-
tung und Verwaltung wirtschaftlichen Grundsätzen entsprechen.
1.5 Es ist anzustreben, dass bei jeder Hütte der Betriebs- und Erhaltungsaufwand aus ihrer Bewirtschaftung
gedeckt wird. Zu diesem Zweck werden Nächtigungstarife erhoben. Bei Festsetzung der Höhe dieser
Nächtigungstarife durch die Sektion sollen die für die Erhaltung und den Betrieb der Hütte notwendi-
gen Aufwendungen, die Ausstattung der Hütte und der notwendige Aufwand für die im Hüttenbereich
vorhandenen Alpenvereinswege berücksichtigt werden. Außerdem soll, soweit die Bewirtschaftung der
Hütte verpachtet ist, ein angemessener Pachtzins, vereinbart werden.
2 Bau, Einrichtung und Erhaltung der Hütten
2.1 Alpenvereinshütten und Biwaks an neuen Standorten dürfen nicht mehr gebaut werden. Baumaßnah-
men an Alpenvereinshütten dürfen nur ausgeführt werden, wenn sie den Zielsetzungen des Alpen-
vereins, insbesondere jenen des Natur- und Umweltschutzes, und den gesetzlichen Bestimmungen
entsprechen sowie die Finanzierung der Bau- und Einrichtungskosten und der künftigen Betriebskosten
gesichert ist. Wesentliche Bauvorhaben sind entsprechend den Richtlinien für die Verteilung von Beihil-
fen und Darlehen dem Verbandsrat zu melden. Für diese dürfen erst nach erteilter Genehmigung durch
die Vereinsgremien rechtliche Bindungen eingegangen werden.
2.2 Die Sektionen haben für die Instandhaltung ihrer Hütten und deren Eigentum selbst zu sorgen.
2.3 Die Beteiligung von Personen, Gesellschaften oder Vereinen, ausgenommen Alpenvereinssektionen, am
Bau oder Betrieb von Alpenvereinshütten ist unzulässig. Der Verbandsrat kann Ausnahmen bewilligen.
2.4 Der Bundesverband führt über alle Hütten des Vereins eine Datei, für die ihm die Sektionen alle erfor-
derlichen Angaben, insbesondere auch alle bei ihren Hütten eintretenden wesentlichen Veränderungen
mitzuteilen haben.
2.5 Hütten der Kategorie I, wenn erforderlich auch der Kategorie II, müssen grundsätzlich einen Winterraum
haben, der nach Möglichkeit unmittelbar von außen zugänglich sein soll.
2.6 Der Winterraum muss heizbar sowie mit Matratzenlagern, Decken, Kochgelegenheit und Geschirr aus-
gestattet sein. Wenn dort keine Brennstoffe vorhanden sind, muss ein Hinweis auf ihren Lagerplatz
angebracht werden. In der Zeit der Nichtbewirtschaftung sind die unmittelbar von außen betretbaren
Winterräume generell unversperrt zu halten. Andere Winterräume dürfen nur mit Alpenvereinsschloss
versperrt werden.
2.7 Im Winterraum muss gefahrlos gekocht werden können.
2.8 Die Ausstattung der Alpenvereinshütten muss der jeweiligen Kategorie entsprechen.
2.9 Hütten der Kategorie I haben einfache, den hygienischen Mindesterfordernissen entsprechende Ausstat-
tung.
2.10 Hütten aller Kategorien können folgende Nächtigungsmöglichkeiten aufweisen:
• Zweierzimmer (ZZ): Zimmer mit bis zu 2 Schlafplätzen
• Mehrbettzimmer (MBZ): Zimmer mit 3 bis 6 Schlafplätzen
• Matratzenlager (ML): Zimmer mit mehr als 6 Schlafplätzen
Alle Schlafplätze dürfen grundsätzlich nur mit (Hütten-)Schlafsack benutzt werden.
2.11 Für die Schlafplätze gilt folgende Mindestausstattung:
Matratze mit Schonbezug, 2 Decken und Kopfkissen
Notlager: Erforderlichenfalls werden einfachere Schlafplätze als Notlager bereitgestellt, sofern alle ande-
ren Schlafplätze bereits belegt sind.
Stand: Mai 2013 Handbuch des Deutschen Alpenvereins
Description:Der Alpenverein – DAV und OeAV – und die Sektionen, die Hütten besitzen und Arbeitsgebiete betreuen, betrachten ihre Tätigkeit im Alpenraum als