Table Of ContentStudien zum Wirtschaftsstrafrecht
herausgegeben von
Klaus Tiedemann / Bernd Schünemann
Band 12
Sebastian Berger
Der Schutz öffentlichen Vermögens
durch § 263 StGB
Zur Anwendbarkeit des § 263 StGB
und zum Vorliegen eines Vermögensschadens
bei Angriffen auf inländisches öffentliches Vermögen
sowie auf Vermögen der Europäischen Gemeinschaften
Centaurus Verlag & Media UG 2000
Dr. Sebastian Berger wurde 1970 in Freiburg i. Br. geboren. 1990 bis 1995 Studium der Rechtswissenschaften
an den Universitäten Freiburg und Göttingen. 1995 Erste Juristische Staatsprüfung. Sodonn Tätigkeit an der Un~
versität Freiburg als Arbeitsgemeinschaftsleiter und Korrekturassistent Doktorand bei Herrn Prof. Dr. Dr. h.c. mult.
Klaus Tiedemonn. 1999 Promotion. Seit September 1999 Rechtsreferendar in Bremen.
Die Deutsche Bibliothek -CIP-Einheitsoufnohme
Berger, Sebastian:
Der Schutz öffentlichen Vermögens durch § 263 StGB ,
zur Anwendbarkeit des § 263 StGB und zum Vorliegen eines
Vermögensschadens bei Angriffen auf inländisches öffentliches
Vermögen sowie auf Vermögen der Europäischen Gemeinschaften/
Sebastian Berger.-Herbolzheim, Centaurus-Veri.-Ges., 2000
(Studien zum Wirtschaftsstrafrecht; Bd. 12)
ZugL Freiburg (Breisgou), Univ., Diss., 1999
ISBN 978-3-8255-0307-9 ISBN 978-3-86226-338-7 (eBook)
DOI 10.1007/978-3-86226-338-7
ISSN 0938-9512
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© CENTAURUS Verlags-GmbH & Co. KG, Herbolzheim 2000
Satz, Vorloge des Autors
Umschloggestaltung, DTP-Studio, A Waller, lenzkirch
Vorwort
Die vorliegende Untersuchung wurde zu Beginn des Wintersemesters 1999/2000
von der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Freiburg i. Br. als Dis
sertation angenommen. Für die Drucklegung wurde sie auf den Stand vom 31. De
zember 1999 gebracht. Vereinzelt konnten auch noch spätere Veröffentlichungen
berücksichtigt werden; die Bearbeitung des § 263 StGB in der 11. Auflage des
Leipziger Kommentars konnte (in einer Entwurfsfassung mit der voraussichtlichen
Randnummernzählung) noch größtenteils Eingang in die Fußnoten finden.
Mein Dank gilt zuvörderst meinem Doktorvater, Herrn Prof. Dr. Dr. h.c. mult.
Klaus Tiedemann, der die Bearbeitung des Themas angeregt und auf vielfältige
Weise unterstützt hat. Ihm und Herrn Prof. Dr. Bernd Schünemann danke ich zu
dem fiir die Aufnahme der Arbeit in die vorliegende Schriftenreihe; Herrn Prof. Dr.
Joachim Vogel fur die Übernahme des Zweitgutachtens.
Zahlreiche Gerichte, Institutionen und Personen stellten mir zum Teil auch bislang
unveröffentlichtes Material zur Verfügung oder gaben mir wichtige Informationen
- ihnen sei an dieser Stelle dafiir außerordentlich gedankt, zu danken habe ich ins
besondere Herrn RAamObersten Gerichtshof Islands Vilhjalmur Arnason. Herrn
StA Christoph Salamon danke ich fiir die mit ihm geführten - zumeist stark praxis
orientierten-Diskussionen und seine rege Anteilnahme am Entstehungsprozeß die
ser Arbeit.
Meinen alten Studienkollegen, Herren Rechtsreferendare Marius Boewe und Wiss.
Ang. Alexis von Komorowski danke ich fur manch tatkräftige, freundschaftlich
moralische Unterstützung. Flugbjörgunarsveitin i Reykjavik und Landsbjörg is
lands halfen mir bei der Stärkung des mentalen Durchhaltevermögens. Und auf ihre
Weise haben schließlich auch Herr Alexander Schrnidt-Endrulat sowie Frau
AnNa R. zur Bewältigung des erforderlichen Arbeitspensums beigetragen, indem
sie die Phasen der Erholung häufig mitprägten. Von ganz außergewöhnlicher Quali
tät war schlußendlich die Erbauung, die mir Frau Ursula Berg mit ihrer Violine zu
verschaffen imstande war.
Herr Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Klaus Tiedemann gewährte mir aus Mitteln des Max
Planck-Forschungspreises (1995) einen großzügigen Druckkostenzuschuß. -Auch
dafiir sei ihm an dieser Stelle sehr gedankt.
Von allergrößter Wichtigkeit war fiir mich freilich die innige und stete Unterstüt
zung, die ich von meiner gesamten Familie erfahren habe - ohne sie wäre zumin
dest die vorliegende Fassung dieser Arbeit nicht möglich gewesen. Dafiir danke ich
allen aus tiefstem Herzen. Mein Großvater Herr Dr. Albrecht Schackow- straf
rechtlich ein Honig-Schüler, beruflich später jedoch mehr im See- und Wirtschafts
recht beheimatet-konnte leider die Entstehung dieser Dissertation nicht mehr mit
erleben; seinem Andenken widme ich diese Arbeit.
Bad Wiessee, im Februar 2000 Sebastian Berger
V
Inhaltsverzeichnis
Vorwort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . V
Abkürzungsverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . XV
Einleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.
1. Teil: Zur Anwendbarkeit des § 263 StGB auf inländisches öffentliches
Vermögen sowie aufVermögen der Europäischen Gemeinschaften 4
A. Vorbemerkungen und Begriffsbestimmungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
B. Inländisches öffentliches Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
I. Nichtanwendbarkeit des § 263 StGB auf öffentliches Vermögen
in seiner Gesamtheit? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
1. Bloßer Schutz individuellen Vermögens
bzw. Individualvermögens durch § 263 StGB? . . . . . . . . . . . . . . . . 7
2. Fehlen einer§§ 264 VI 1 StGB, 375 I AO
vergleichbaren Bestimmung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
3. Fehlende Strafwürdigkeit von Angriffen auf öffentliches Vermögen? . 12
a) Rechtsprechung und Literatur in Deutschland
nach dem 2. Weltkrieg. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
b) Gesetzliche Regelungen und Stand der Meinungen
in der Schweiz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
aa) Bessere Kontrollmöglichkeiten und besondere
Untersuchungsbefugnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
bb) Fehlende Opfersituation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
cc) Andersartige Schutzbedürfnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
c) Zwischenergebnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
4. Verantwortlichkeit der öffentlichen Verwaltung im Bereich
des "Prozeß"-bzw. Behördenbetrugs (Österreich)? . . . . . . . . . . . . . 19
5. Zu den Gründen, die früher für eine fehlende Betrugsstrafbarkeit
der Defraudation angefiihrt wurden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
a) Charakter des Betrugs als gemeines Privatverbrechen . . . . . . . . . 26
b) Beschränkung auf "privatrechtliches" Vermögen. . . . . . . . . . . . . 27
c) Macht des Staates . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
d) Rechtshistorische Kontinuität . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
6. Zwischenergebnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
II. Nichtanwendbarkeit des § 263 StGB auf öffentliches Vermögen,
das der Erreichung eines politischen Zieles dient? . . . . . . . . . . . . . . . . 30
VI
Inhaltsverzeichnis
III. Nichtanwendbarkeit des§ 263 StGB auf öffentliches Vermögen,
das im Bereich hoheitlicher Tätigkeit angegriffen wird? . . . . . . . . . . . . 34
1. Beschränkung des § 263 StGB auf das Gebiet
des privatrechtliehen Vermögensverkehrs?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34
2. Hoheitliche Akte als Vermögensverfügung (BGE 103 IV 27, 30)?. . . 35
3. Ausschließlicher Schutz der Privatwirtschaft?. . . . . . . . . . . . . . . . . 38
4. Zwischenergebnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38
IV. Anwendbarkeit des§ 263 StGB im Bereich der Vergabe
von Subventionen? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39
V. Nichtanwendbarkeit des § 263 StGB auf öffentliches Vermögen,
das im Bereich obrigkeitlicher Tätigkeit angegriffen wird? . . . . . . . . . . 43
VI. Nichtanwendbarkeit des § 263 StGB auf staatliches Vermögen? . . . . . . 46
VII. Nichtanwendbarkeit des § 263 StGB auf betrügerische Handlungen
innerhalb eines Rechtsträgers öffentlichen Vermögens? . . . . . . . . . . . . 46
1. Die Straftaten im Amt nach § § 3 31 ff. StGB als
verdrängende Sonderdelikte? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47
2. Einmischung der Justiz in die Verwaltung? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48
3. Entbehrlichkeit strafrechtlicher Sanktionen im Hinblick
auf die Möglichkeit disziplinarrechtlicher Maßnahmen? . . . . . . . . . . 50
VIII. Ergebnis. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51
C. Vermögen der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51
I. Individualrechtlicher Vermögenscharakter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54
II. Gleichstellungserfordernis aus Artt.lO, 280 II EGV, 183a EuratomV ,
78i EGKSV und gemeinschaftsfreundliche Auslegung . . . . . . . . . . . . . 55
III. System der Eigenmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56
D. Ergebnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57
2. Teil: Zum Vermögensschaden i.S. des§ 263 StGB bei inländischem
öffentlichem Vermögen sowie bei Vermögen der Europäischen
Gemeinschaften. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58
A. Gang der Darstellung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58
B. Zum Vermögensschaden im allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60
I. Zu den Vermögensbegriffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60
1. Der juristische Vermögensbegriff . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60
2. Der rein wirtschaftliche Vermögensbegriff. . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61
3. Die sog. juristisch-ökonomischen Vermögensbegriffe . . . . . . . . . . . 61
a) Die juristisch-ökonomischen Vermögensbegriffe i.e.S. . . . . . . . . 62
b) Die ökonomisch-juristischen Vermögensbegriffe . . . . . . . . . . . . . 63
VII
Inhaltsverzeichnis
4. Der personale Vermögensbegriff. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64
5. Der wirtschaftlich-dynamische Vermögensbegriff. . . . . . . . . . . . . . 66
6. Der Vermögensbegriff Mohrbotters . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67
7. Der funktionale Vermögensbegriff. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68
8. Die völkischen Vermögensbegriffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69
9. Der Begriff des Vermögens in der Rechtsprechung . . . . . . . . . . . . . 70
li. Zu den Schadensbegriffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72
1. Der juristische I subjektive Schadensbegriff . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73
2. Der wirtschaftlich-individuelle I objektiv-individuelle
Schadensbegriff . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 5
3. Der personale Schadensbegriff . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77
4. Der funktionale Schadensbegriff . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78
5. Der Schadensbegriff Jakobs'. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 79
6. Der rein individuelle Schadensbegriff . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80
7. Der SchadensbegriffNauckes. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81
III. Schadensbegründung mittels des geschützten Rechtsguts? . . . . . . . . . . 82
IV. Stellungnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83
1. Stellungnahme zu den Vermögensbegriffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84
2. Stellungnahme zu den Schadensbegriffen und zur Bedeutung
des Rechtsguts bei der Auslegung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86
a) Zu den auf den Schutz der Dispositionsfreiheit
hinauslaufenden Ansätzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86
aa) Argumentation mit der tatbestandliehen Struktur
des § 263 StGB . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87
bb) Argumentation der h.M. mit dem Rechtsgut des § 263 StGB . . 87
aaa) Argumentationsfiihrung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87
bbb) Kritische Würdigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90
a) Begriffund Funktionen des Rechtsguts . . . . . . . . . . . 91
ß) Ermittlung des Rechtsguts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 93
y) Vermögen als alleiniges Rechtsgut des§ 263 StGB? . . 95
ö) Bedeutung des Rechtsguts fiir die Auslegung . . . . . . . 98
E) Konsequenzen fiir diejenigen Schadensbegriffe, die
auf den Schutz der Dispositionsfreiheit hinauslaufen . . 99
ccc) Zusammenfassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 0
cc) Zwischenergebnis ............................... 101
b) Zum funktionalen Schadensbegriff. ...................... 101
c) Zum Schadensbegriff Jakobs' .......................... 101
d) Zum SchadensbegriffNauckes ......................... 101
e) Zum objektiv-individuellen Schadensbegriff. . . . . . . . . . . . . . . . 104
3. Stellungnahme zur Schadensbegründung mittels des
geschützten Rechtsguts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 104
VIII
Inhaltsverzeichnis
V. Erfordernis einerunbewußten Selbstschädigung bei § 263 StGB? . . . . . 105
1. Fehlende Täuschung bei bewußter Selbstschädigung? . . . . . . . . . . . 106
2. Fehlender betrugsrelevanter Irrtum bei bewußter Selbstschädigung? . 106
a) Irrtum als eigentliche Quelle der Verletzung ................ 106
b) Abgrenzungskriterium zu anderen Delikten. . . . . . . . . . . . . . . . . I 07
3. Fehlende Kausalität? .................................. 107
4. Betrug als eine in mittelbarer Täterschaft begangene
V ermögensschädigung? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 8
5. Betrug als gesetzlicher Fall einer irrtumsbedingt unwirksamen
Einwilligung bzw. eines irrtumsbedingt unwirksamen
Einverständnisses in die V ermögensschädigung? . . . . . . . . . . . . . . . 10 9
6. Funktionale Beziehung der einzelnen Tatbestandsmerkmale
des§ 263 StGB? ..................................... 111
7. Teleologische Überlegungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 111
VI. Zur Reichweite des objektiv-individuellen Schadensbegriffs ......... 112
1. Marktwertbetrachtung als Ausgangspunkt. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 112
2. Persönlicher Schadenseinschlag als Korrektiv . . . . . . . . . . . . . . . . . 113
a) Anerkennung des persönlichen Schadenseinschlags ........... 113
b) Die im Melkmaschinenfall gebildeten Fallgruppen ........... 115
aa) Fallgruppe "a": Fehlende oder verringerte Verwendbarkeit
zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck oder in
anderer zurnutbarer Weise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115
bb) Fallgruppe "b": Nötigung zu vermögensschädigenden Folge
maßnahmen und Fallgruppe "c": Liquiditätsverlust . . . . . . . . 118
3. Normative Gesichtspunkte als Korrektiv ..................... 120
a) Bestehen eines fälligen und einredefreien Anspruchs .......... 120
b) Vortäuschen eines fälligen und einredefreien Anspruchs. . . . . . . . 121
4. Erfassung von Zweckverfehlungen ........................ 123
a) Zur Entstehung der Zweckverfehlungslehre ................. 123
b) Gegenstand der Zweckverfehlungslehre ................... 128
aa) Zweckverfehlungen im Bereich wirtschaftlich
unausgeglichener Geschäfte ........................ 129
aaa) V erzieht auf Erfordernis der unbewußten
Selbstschädigung?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 129
bbb) Relevanz von Zweckverfehlungen auf der Grundlage
der Theorie der unbewußten Selbstschädigung ........ 132
ccc) Beschränkung des Betrugstatbestands auf
Täuschungen, die auf den objektiven Zweck
der Leistung bezogen sind? ..................... 133
ddd) Fehlende Betrugsstrafbarkeit?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 5
bb) Zweckverfehlungen im Bereich wirtschaftlich
ausgeglichener Geschäfte .......................... 136
aaa) Fall des persönlichen Schadenseinschlags? .......... 137
IX
Inhaltsverzeichnis
bbb)Kriminalpolitische Erwägungen .................. 138
ccc) Konsequente Fortfiihrung der für wirtschaftlich unaus-
geglichene Geschäfte angenommenen Grundsätze ...... 138
cc) Vermögensrelevanz von Zwecksetzungen? .............. 139
aaa) Wirtschaftlich unvernünftige Ausgabe? ............. 140
bbb) Erfiillung einer sittlichen Verbindlichkeit? . . . . . . . . . . . 141
ccc) Vom Verfügenden beigemessene "Vermögens-
bedeutung". . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 142
ddd)Bestehende Rückforderungsansprüche? ............. 144
eee) Zwischenergebnis ............................ 145
dd) Konsequenzen für die Beurteilung von Zweckverfehlungen
bei § 263 StGB . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 146
5. Vermögensgefährdung als Vermögensschaden ................ 147
6. Zusammenfassung .................................... 147
C. Zum Vermögensschaden bei öffentlichem Vermögen ... .............. 148
I. Fehlleitung öffentlicher Mittel ............................. 148
1. Gegenstand und Gang der Darstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 148
2. Rechtsprechung in Deutschland. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150
a) Einzeldarstellung der wichtigsten Urteile . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150
(1) RGSt 50, 316ft'. (Heeres1ieferant) vom 8.2.1917, I 615/16 ... 150
(2) RGSt 52, 154ft'. (Lebensmittelkarten)
vom 11.7.1918, I 225/18 ........................... 150
(3) RGSt 58, 17lf. (Deputatkohle RG)
vom 7.12.1923, IV 665/23 ......................... 151
(4) RGSt 66, 281ft'. (Hauszinssteuerdarlehen)
vom 6.6.1932, III 422/32 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 151
(5) Hanseat. OLG, LZ 1933, 798 Nr.3 (Postbehördenunterstüt-
zungsfonds) vom 6.3.1933, R 491/32 .................. 152
(6) RG, DRiZ Rspr. 1934, Nr.112 Sp.108ff. (Gebundene
Kartoffelflocken) vom 28.11.1933, 1 D 780/33 . . . . . . . . . . . 152
(7) RG vom 20.6.1935, 3D 283/35 (Entschuldungsdarlehen) .... 153
(8) RG, JW 1936, 262 Nr.25 (Ostpreußenhilfe)
vom 16.9.1935, 6 D 152/35 ......................... 153
(9) RG, JW 1936, 513 Nr.15 (Osthilfemittel)
vom 9.10.1935, 6 D 207/35 ......................... 154
(10) RGSt 70, 33ff. (Ehestandsdarlehen)
vom 16.12.1935,5 D 681/35 ........................ 155
(11) RG, HRR 1937, Nr.535 (Fehlleitung von Unterstützungs-
geldern) vom 30.11.1936, 2 D 699/36 . . . . . . . . . . . . . . . . . 156
(12) RG vom 3.9.1937, 1 D 460/37 (Wohnungsamt) ........... 156
(13) RG, HRR 1938, Nr.864 (Zweckwidrige Schweinemast)
vom 17.12.1937, I D 484/37 ........................ 156
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