Table Of ContentAlm und Recht
Rechtliche Informationen zur Almwirtschaft – Ausschank,
Beschäftigung von Almpersonal, Haftungsfragen
Mag. Martina Obermayr
Inhaltsverzeichnis
1) Vorwort ....................................................................... 3
2) Ausschank auf Almen ................................................. 4
a) Ausnahmen von der Gewerbeordnung ................... 4
b) Sozialversicherung ................................................. 7
c) Steuerrecht ............................................................. 9
3) Beschäftigung von Almpersonal ............................... 10
a) Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) .......... 10
b) Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) 11
c) Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) .. 13
4) Haftung und Schadenersatz ..................................... 14
a) Haftung gegenüber Gästen ................................... 14
b) Haftung für Tiere – ordnungsgemäße Verwahrung
Tierhalter ................................................................ 15
Alm und Recht
1) Vorwort
Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die auch über
eine Alm verfügen und die auf dieser Alm einen Aus-
schank betreiben wollen, soll diese Broschüre einen ers-
ten Überblick darüber geben, in welchem Ausmaß ein
Almausschank ohne einer Gewerbeanmeldung möglich
ist. In diesem Zusammenhang wird auch auf sozial- und
steuerrechtliche Themen eingegangen. Im Rahmen des
land- und forstwirtschaftlichen Nebengewerbes unterliegt
der Almausschank dann nicht der Gewerbeordnung,
wenn sich der Almbewirtschafter bei dem Ausschank an
die gesetzlichen Ausschankbedingungen hält. Ist das
nicht gewollt, besteht die Möglichkeit für die Almaus-
schank ein Gewerbe anzumelden.
Weiters geht diese Broschüre auch auf die immer wieder
gestellten Fragen ein, welche Arten von Beschäftigungs-
verhältnissen bei der Almbewirtschaftung denkbar und
möglich sind.
Abschließend widmet sich diese Broschüre auch den
haftungsrechtlichen Themen, wie etwa die Haftung des
Almbewirtschafters gegenüber seinen Gästen bzw. die
Haftung des Almbewirtschafters als Tierhalters.
Stand: März 2013
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2) Ausschank auf Almen
a) Ausnahmen von der Gewerbeordnung
Die Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194/1994
i.d.g.F. gilt grundsätzlich für alle gewerbsmäßig ausgeüb-
ten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten. Eine Tä-
tigkeit wird gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbst-
ständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird,
einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu
erzielen.
§ 2 GewO nimmt jedoch zahlreiche Tätigkeiten vom An-
wendungsbereich aus. Von dieser Ausnahmebestim-
mung betroffen sind unter anderem die Tätigkeit der
Land- und Forstwirtschaft sowie die Nebengewerbe der
Land- und Forstwirtschaft. Vom Nebengewerbe der
Land- und Forstwirtschaft erfasst ist auch das Verabrei-
chen und das Ausschenken selbsterzeugter Produkte
sowie von ortsüblichen, in Flaschen abgefüllten Geträn-
ken im Rahmen der Almbewirtschaftung (§ 2 Abs 4 Z 10
leg. cit).
Selbst erzeugte Produkte
Unter selbst erzeugte Produkte versteht man sowohl
selbst erzeugte Speisen als auch Getränke sowie die
Produkte laut Verarbeitungsnebengewerbe.
Das Produkt muss nicht auf der Alm erzeugt werden.
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Ausschank von ortsüblichen, in Flaschen abgefüllten
Getränken
Ortsüblich sind jene Getränke, die in der regionalen
Gastronomie angeboten werden, wie etwa Bier, Wein
und alkoholfreie Getränke (z.B. Mineralwasser, Kracherl,
Coca-Cola, sonstige Säfte, Milch samt deren Weiterver-
arbeitungserzeugnissen).
Möglich ist auch der glasweise Verkauf aus der Flasche.
Nicht erlaubt ist der Verkauf von Fass- oder Dosen-
bier!
Likör darf dann auf der Alm ausgeschenkt werden, wenn
er auf der Basis selbstgebrannten Alkohols angesetzt
worden ist.
Zulässig ist auch der Ausschank von Tee, sofern er aus
eigenen oder selbst gesammelten und getrockneten
Kräutern stammt. Zichorienkaffee darf ebenfalls auf der
Alm verkauft werden.
Nicht erlaubt ist der Verkauf von Schwarztee, Boh-
nenkaffe und Kakao!
Im Rahmen der Almbewirtschaftung
Unter Almbewirtschaftung ist eine aktive Tätigkeit der
Viehhaltung zu verstehen, das heißt, es muss sich
Nutzvieh auf der Alm befinden.
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Das Lagern von Heu auf der Alm oder das Holen des
Heus von der Alm fällt nicht unter den Begriff der Almbe-
wirtschaftung.
Eine reine Heuwiese ist keine Alm!
Almbewirtschaftung durch eine Agrargemeinschaft:
Die selbst erzeugten Produkte der Mitglieder der Agrar-
gemeinschaft gelten als von der Agrargemeinschaft er-
zeugt.
„Selbsterzeugt“ sind die Produkte auch dann, wenn die
Agrargemeinschaft die verabreichten bzw. ausgeschenk-
ten Produkte durch Dienstnehmer herstellen lassen.
Alm und Recht
b) Sozialversicherung
Beitragsgrundlagenermittlung - Pauschalsystem
Die Bruttoeinnahmen aus dem Almausschank führen zu
einer gesonderten Beitragspflicht bei der Sozialversiche-
rungsanstalt der Bauern (SVB). Die Aufnahme der Tätig-
keit Almausschank ist der SVB zu melden. Anschließend
sind Einnahmen aus dem Almausschank laufend aufzu-
zeichnen und der SVB spätestens bis 30. April des
Folgejahres bekannt zu geben.
Bei den Einnahmen aus der Almbewirtschaftung ist ein
Freibetrag von € 3.700,00 zu berücksichtigen.
Beispiel:
Einnahmen € 20.000,00
- Freibetrag € 3.700,00
Zwischensumme € 16.300,00
davon 30% Beitragsgrundlage € 4.890,00
davon 25,55% SV-Beitrag € 1.249,40
Optionsmöglichkeiten
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe haben auch die
Möglichkeit der Option:
Beitragsberechnung nach „kleiner Option“
Es werden dabei die tatsächlichen Einkünfte der Neben-
tätigkeit(en) laut Einkommensteuerbescheid zur Berech-
nung der Sozialversicherungsbeiträge herangezogen.
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Wichtig: Bei der Beitragsberechnung nach der „kleinen
Option“ wird kein Freibetrag berücksichtigt.
Für die Art der Beitragsberechnung muss der Betriebs-
führer spätestens bis zum 30. April des dem Beitragsjahr
folgenden Jahres einen Antrag bei der SVB stellen. Die
„kleine Option“ ist für mindestens ein Jahr gültig, kann
aber mittels Antrag spätestens bis zum 30. April des dem
Beitragsjahr folgenden Jahres widerrufen werden.
Bei Inanspruchnahme der „kleinen Option“ gilt eine Min-
destpauschale von € 713,77 (Wert 2013) monatlich als
Beitragsgrundlage.
Gesamtbetriebliche Option
Hier wird das gesamte Einkommen (also das
land(forst)wirtschaftliche Einkommen, aber auch allfällige
Nebentätigkeiten) des Betriebs laut Einkommensteuer-
bescheid herangezogen. Verpflichtend ist die Einkom-
mensermittlung im Rahmen der Teilpauschalierung
durchzuführen.
Bei der gesamtbetrieblichen Option beträgt die Mindest-
beitragsgrundlage in der Kranken- und Unfallversiche-
rung € 1.341,25, in der Pensionsversicherung € 713,77
(Wert 2013).
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c) Steuerrecht
Einkommensteuer:
Die Einnahmen aus Almausschank zählen zu den Ein-
künften aus Land- und Forstwirtschaft, sofern die wirt-
schaftliche Unterordnung gegenüber dem Hauptbetrieb
gegeben ist. Bei der Prüfung der Unterordnung sind auch
die Einnahmen aus Be- und Verarbeitung sowie aus
land- und forstwirtschaftlichem Nebenerwerb zu berück-
sichtigen. Die Unterordnung ist gegeben, wenn die Ein-
nahmen aus Nebenerwerb, Be- und Verarbeitung und
Almausschank € 33.000,- inkl. USt nicht übersteigen und
das Ausmaß der land- und forstwirtschaftlichen Grund-
flächen mehr als 5 ha (gärtnerisch genutzte Fläche mehr
als 1 ha) beträgt. Die Gewinnermittlung erfolgt durch eine
vereinfachte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Die Ein-
nahmen aus dem Verkauf von Speisen und Getränken
sind aufzuzeichnen. Die Ausgaben sind mit 70 % der
Bruttoeinnahmen anzusetzen.
Umsatzsteuer:
Abpauschalierte Umsätze:
Die Umsätze aus dem Verkauf von Speisen, Wasser,
Milch, bestimmten Milcherzeugnissen mit Zusätzen von
Früchten und Kakao fallen unter die Umsatzsteuerpau-
schalierung.
Umsatzsteuerpflichtige Getränkeverkäufe:
Beim Verkauf von bestimmten nichtalkoholischen Ge-
tränken wie beispielsweise Fruchtsäften und alkoholi-
schen Getränken wie zB Schnaps und Likör sind 20 %
Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen und die Zusatz-
steuer von 10 % ist an das Finanzamt zu entrichten. In
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seltenen Ausnahmefällen – wenn der Kunde ein Unter-
nehmer ist (Firmenausflug) – ist eine Zusatzsteuer von
8 % an das Finanzamt abzuführen. In diesen Fällen sind
die Getränkeumsätze aufzeichnungspflichtig.
3) Beschäftigung von Almpersonal
Die Beschäftigung von Almpersonal kann dem
Bauernsozialversicherungsgesetz (BSVG)
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
unterliegen.
a) Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG)
Dem bäuerlichen Sozialversicherungsrecht (Kranken-,
Pensions- und Unfallversicherung) unterliegen alle in Ös-
terreich in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Er-
werbstätigen einschließlich ihrer mittätigen Angehörigen
und sonstigen mitversicherten Personen. In der Unfall-
versicherung mitversichert sind der Ehegatte/in, Kinder,
Enkel-, Wahl-, Stief- und Schwiegerkinder, Eltern, Groß-
eltern und Schwiegereltern, sofern sie am Betrieb tätig
sind. Geschwister des Betriebsführers sind in der Unfall-
versicherung dann mitversichert, wenn sie nicht bereits
aufgrund ihrer Beschäftigung einer Pflichtversicherung
nach dem ASVG oder GSVG unterliegen.
Bewirtschaftung der Alm durch den Betriebsführer
Da diese Tätigkeit im Rahmen der Landwirtschaft erfolgt,
ist der Betriebsführer sozialversichert.
Alm und Recht
Description:eine Alm verfügen und die auf dieser Alm einen Aus- Eine reine Heuwiese ist keine Alm! . gung gestellt, so trifft den Almbewirtschafter hier die.