Table Of ContentISBN 978-3-662-33490-4 ISBN 978-3-662-33888-9 (eBook)
DOI 10.1007/978-3-662-33888-9
Am Schluß der Seite 53 sind anzufügen:
Allgemeine Vorschriften für die Ausführung
elektrischer Starkstromanlagen bei Kreuzungen
und Näherungen von Bahnanlagen.
Gültig ab 1. Juli 1908.
§ 1. Allgemeines.
1. Einschränkung von Kreuzungen und
Näherungen.
Bahnkreuzungen durch Starkstromleitungen sind auf
möglichst wenig Stellen zu beschränken.
Als Kreuzungsstellen sind nach Möglichkeit geeignete
Durchlässe und Straßenüberführungen zu benützen.
2. Ausführungsarten der Kreuzungen.
Die Bahnkreuzung kann seitens der Starkstromleitung
sowohl oberirdisch als auch unterirdisch erfolgen.
3. B e s c h a ff e n h e i t d e r K r e u z u n g e n u n d
Näherungen.
Die Leitungen müssen so ausgeführt werden,
a) daß die Anlagen und der Betrieb der Bahn nicht
beeinträchtigt oder gefährdet werden,
b) daß eine störende Beeinflussung der auf Bahngebiet.
befindlichen Schwachstromleitungenausgeschlossen ist,
c) daß Beschädigungen von Personen oder des Bahn
eigentums durch den elektrischen Strom nicht ein
treten können,
d) daß ihre Ausbesserung oder Ersatz ohne Störung
des Eisenbahnbetriebes geschehen kann,
Normalien. 3. Auf!. Nachtrag. 1
e) daß sie den Vorschriften des Verbandes Deutscher
Elektrotechniker für die Errichtung elektrischer Stark
stromanlagen entsprechen,
f) daß sie den von der zuständigen Eisenbahn- und
Postverwaltung erlassenen Vorschriften über den
Schutz ihrer Anlagen entsprechen.
§ 2. Besondere Vo rscbriften.
A. Oberirdische Kreuzungen.
1. Anordnung der Leitung sanlage.
Das lichte Raumprofil einschließlich der in § 11 der
Eisenbahn-Ban- und Betriebsordnung frei zu haltenden
Spielräume darf durch das Gestänge oder die Drähte u. dgl.
nicht beeinträchtigt werden. Bei Kreuzungen darf, wenn
die Starkstromanlage Hochspannung führt, und wenn
zwischen ihr und den auf Bahngebiet befindlichen Leitungen
keine geerdeten Schutznetze vorhanden sind, der Abstand
cl:er Konstruktionsteile der Starkstromanlage von den auf
Bahngebiet befindlichen Leitungen in senkrechter Richtung
nicht weniger als 2 m, bei Hochspannungsanlagen, wenn
geerdete Schutzvorrichtungen angebracht sind, sowie bei
Niederspannungsanlagen derselbe Abstand nicht weniger als
1 m, der Abstand in wagerechter Richtung dagegen in allen
Fällen nicht weniger als 11/ m betragen. Bei Niederspannung
4
können in besonderen Jl'ällen Ermäßigungen des wagerechten
Abstandes zugelassen werden. Hierbei darf die Entfernung
von Schienenoberkante bis zum kreuzenden Konstruktionsteil
nicht weniger als 7 m betragen.
2. Be ans p r u c h u n g und S p an n w e i t e der
Leitungs an lag e.
Zur Erhöhung der Sicherheit sind bei Überführungen
geringe Spannweiten anzustreben.
3. B e s c h a ff e n h e i t d e r T r a g k o n s t r u k t i o n e n.
Zur Erzielung möglichst sicherer Bauart sind für die
bciderseits der Bahnlinie stehenden Tragkonstruktionen so
starke Eisenmaste zu verwenden, daß auch bei Leitungs
bruch ein gefahrbringendes Nachgeben des Gestänges aus-
2
geschlossen ist, und zwar ist der Berechnung der Maste
sowie der Querträger und Isolatorstützen selbst unter der
Annahme des Bruchs aller Leitungen in einem benachbarten
Leitungsfeld und bei ungünstigem Winddruck (125 kg pro
Quadratmeter senkrecht getroffene Fläche) mindestens fünf
fache Sicherheit gegen Bruch zugrunde zu legen, wobei
etwaige Verankerungen unberücksichtigt bleiben.
4. Aufstellung der Tragk ons truktio nen.
Die beiderseitigen Überführungsmaste müssen ein
betoniert werden oder ein Fundamentmauerwerk erhalten.
Sie sind gemäß den Vorschriften des Verbandes Deutscher
Elektrotechniker für die Errichtung elektrischer Starkstrom
anlagen zu erden.
5. Beschaffenheit der Leitungen.
a) Die überspannende Leitungsstrecke ist in der Weise
auszubauen, daß das Kreuzungsfeld für sich allein
die nötige Festigkeit aufweiRt. Außerdem ist den
jenigen Gefährdungen der Festigkeit der Leitung
Rechnung zu tragen, die durch Stromwirkungen beim
Bruch von Isolatoren oder dergleichen eintreten.
b) Im Kreuzungsfeld sind nur Drahtseile zu verwenden.
c) Diese müssen mindestens 1400 kg absolute Bruch
festigkeit aufweisen und unabhängig von dem ver
wendeten Material mindestens 35 qmm Querschnitt
haben.
d) Löt- und Verbindungsstellen sind im Kreuzungsfelde
nicht •zulässig.
e) Der Durchhang der Leitung im Kreuzungsfelde ist
so zu bemessen, daß mindestens eine lOfache Sicher
heit gegen Bruch bei -20 o C vorhanden ist.
f) Wird die Sicherheit der Leitungsführung dadurch
erreicht, daß die Leitungen in kurzen Abständen auf
Isolatoren befestigt sind, die von einem die Über
führungsmaste verbindenden Gitterträger getragen
werden, so erübrigen sich die Bestimmungen b bis
einschließlich e.
3 1*
B. Unterirdische Kreuzungen.
1. Verlegung der Kabel.
Die Verlegung unterirdischer Kabel hat, soweit die
selben unter Geleisen liegen, in drucksicheren Röhren aus
hartgebranntem Ton, Zement oder Eisen oder in gemauerten
Kanälen zu erfolgen.
2. Tiefe der Ver 1 e g u n g unter der Erd ob e rf l ä c h e.
Die Oberkante des Rohres oder Kanales soll mindestens
1 m unter Schienenunterkante bzw. Erdoberfläche liegen,
so daß weder die Bahnunterhaltungsarbeiten durch die Unter
führung beeinträchtigt, noch die Unterführungsanlage selbst
durch diese Arbeiten beschädigt werden können.
C. Näherungen von Starkstromleitungen an Eisenbahnanlagen
und an bahneigene Schwachstromleitungen.
a) In der Nähe der Eisenbahnanlagen müssen :Maste
entweder mindestens in eine Entfernung gleich einer 1\:I:ast
länge über dem Boden plus 3 m, von der Gleismitte ab
gerückt werden, oder es müssen Eisenmaste von ausreichender
Standfestigkeit verwendet, oder die Maste müssen derart
verankert oder verstrebt werden, daß sie bei Umbruch am
Fußpunkte nicht nach der Bahnseite fallen können.
b) An denjenigen Stellen, an welchen die Starkstrom
leitungen neben den Schwachstromleitungen verlaufen, und
der Abstand der Starkstrom- und Schwachstromdrähte von
einander weniger als 10 m beträgt, müssen Vorkehrungen
getroffen sein, durch welche eine Berührung der Starkstrom
und Schwachstromleitungen sicher verhütet wird. Bei der
Ausführung von Niederspannungsanlagen kann als Schutz
mittel isolierter Draht verwendet werden. Von der An
bringung besonderer Schutzvorrichtungen kann abgesehen
werden, wenn die örtlichen Verhältnisse eine Berührung
der Starkstrom- und Schwachstromleitungen auch beim Um
bruch von Stangen oder beim Herabfallen von Drähten
ausschließen, oder wenn die Leitungsanlage durch ent
sprechende Verstärkung, Verankerung oder Verstrebung des
Gestänges oder Befestigung an Häusern vor Umsturz ge-
4
schützt ist. Als hinreichende Sicherheit gegen die durch
Leitungsbruch verursachte Berührungsgefahr der beiden
Leitungen gilt - soweit nicht besondere Verhältnisse vor
liegen - ein Horizontalabstand von 7 m zwischen beiden
Leitungen, wenn innerhalb der Annäherungsstrecke die
Spannweite in jeder der beiden Linien auf höchstens 30 m
festgesetzt 'wird.
c) Die unterirdischen Starkstromleitungen müssen tun
liehst entfernt von den Telegraphen- und Fernsprechkabeln
verlaufen.
d) Wo die beiderseitigen Kabel sich kreuzen oder neben
einander in einem seitlichen Abstande von weniger als
0,3 m verlaufen, müssen die Starkstromkabel auf der den
Schwachstromkabeln zugekehrten Seite mit Halbmuffen aus
Zement oder gleichwertigem feuerbeständigem Material von
wenigstens 0,06 m Wandstärke versehen sein. Die Muffen
müssen 0,30 m zu beiden Seiten der gekreuzten Schwach
stromkabel bei seitlichen Annäherungen ebenso weit über
den Anfangs- und Endpunkt der gefährdeten Strecke hinaus
ragen. Liegen bei Kreuzungen oder bei seitlichen Abständen
der Kabel von weniger als 0,30 m die· Starkstromkabel
tiefer als die Schwachstromkabel, so müssen letztere zur
Sicherung gegen mechanische Angriffe mit zweiteiligen
eisernen Rohren bekleidet sein, die über die Kreuzungs
und Näherungsstelle nach jeder Seite hin 1 m hinausragen.
Besonderer Schutzvorrichtungen bedarf es nicht, wenn die
Starkstrom- oder die Schwachstromkabel sich in gemauerten
oder in Zement- oder dergleichen Kanälen von wenigstens
0,06 m Wandstärke befinden.
§ 3. Bestimmungen über die Bauausführung.
1. Pläne z um Genehm i g u n g s g e s u c h.
Vor der Bauausführung der auf Bahngebiet geplanten
Starkstromanlage sind den zuständigen Behörden gerraue
Lagepläne für die Leitungsführung und Konstruktionspläne
der zugehörigen Anlageteile (Maste, Erdungsbügel u. dgl.)
in der verlangten Anzahl von Ausfertigungen zur Ge
nehmigung vorzulegen.
.5
2. B e n a c h r i c h t i g u n g v o n d e r I n a n g r i f f n a h m e
und Bea ufs ich ti gung der Arbeiten.
Vor dem beabsichtigten Beginne der Arbeiten sind die
zuständigen Behörden rechtzeitig zu benachrichtigen. Die
Ausführung aller auf Bahngrund infolge der Anlage der
Starkstromleitungen erforderlichen Arbeiten geschieht unter
Aufsicht der Eisenbahnverwaltung. Für sachgemäße Aus
führung der Einzelheiten der Ausführung ist der Unter
nehmer allein verantwortlich.
3. Vermehrung der Un terhal tungskosten.
Der Besitzer der Starkstromanlage hat für die etwaige
Vermehrung der Unterhaltungskosten der Bahnanlagen auf
zukommen, die durch die Errichtung der Starkstromleitung
entstehen.
§ 4. Verbesserung unzulänglicher Einrichtungen.
1. Erweisen sich bei der Ausführung der Starkstrom
anlage auf bahneigenem Gelände getroffene Einrichtungen
nach Entscheid der Eisenbahnverwaltung als unzulänglich,
so hat der Unternehmer diese auf seine Kosten zu ver
bessern oder durch andere zweckdienlichere zu ersetezn.
2. Die Eisenbahnverwaltung ist berechtigt, die erforder
lichen Maßregeln zur Beseitigung von Unzuträglichkeiten
auf Kosten des Unternehmers selbst zu treffen, falls letzterer
innerhalb einer von der Eisenbahnverwaltung festgesetzten
Frist dieser Verpflichtung nicht nachkommt.
§ 6. Betriebseinstellung der Starkstromanlage.
Fehler - d. h. ein schadhafter Zustand in der Stark
stromanlage -, durch welche der Bestand der Schwach
stromanlagen oder die Sicherheit des Bedienungspersonals
gefährdet werden könnte, oder welche zu Störungen des
Telegraphen- oder Fernsprechbetriebes Anlaß geben, sind
ohne Verzug zu beseitigen.
Außerdem kann in Fällen dringender Gefahr die Ein
stellung des Betriebes der Starkstromanlage im Wirkungs
bereich der Fehler bis zu deren Beseitigung gefordert werden.
6
§ 6. Abänderung der Anlagen der Eisenbahnverwaltung.
Etwa durch Änderungen der Anlagen der Bahnverwaltung
nach deren Entscheidung erforderliche Abänderungen seiner
auf Bahngebiet befindlichen Starkstromanlage hat der
Unternehmer auf seine Kosten zu bewirken. Anderseits hat
er die Kosten für Vornahme von Änderungen zu tragen,
die die Eisenbahnverwaltung wegen seiner auf bahneigenem
Gelände befindlichen Starkstromanlage an ihren Einrich
tungen vornehmen muß.
§ 7. Abänderung der Starkstromanlage.
Zur Ausführung der Unterhaltungsarbeiten und von
Anderungen des auf bahneigenem Gelände liegenden Teiles
der Starkstromleitungen nebst Zubehör hat der Unternehmer
die Genehmigung der Behörde einzuholen.
§ 8. Haftbarkeit des Unternehmers der Starkstromanlage.
Bezüglich der Haftpflicht für Unfälle und Schäden,
welche auf dem Gebiete der Eisenbahnverwaltung irrfolge
der daselbst vorhandenen Starkstromleitungen nebst Zubehör
eintreten, bewendet es bei den gesetzlichen Bestimmungen
mit der Maßgabe, daß der Unternehmer für alle in seinem
Auftrage tätigen Personen die Haftpflicht übernimmt, soweit
nicht die Eisenbahnverwaltung oder deren Organe ein Ver
schulden trifft.
§ 9. Beseitigung der Starkstromanlage.
Im :Falle der Beseitigung ausgeführter Starkstromanlagen
hat der Unternehmer die Kosten der Instandsetzung der
Bahnanlagen zu tragen. Über den Umfang der Instand
setzungsarbeiten und deren Ausführungsart entscheidet die
Eisenbahnverwal tung.
7
Im Anschluß an Vorstehendes sind anzufügen:
Allgemeine Vorschriften für die Ausführung
und den Betrieb neuer elektrischer Starkstrom
anlagen (ausschließlich der elektrischen Bahnen)
bei Kreuzungen undNäherungenvon Telegraphan-
und Fernsprechleitungen.
Gültig ab 1. Juli 1908.
1. Für die mit elektrischen Starkströmen zu betreibenden
Anlagen müssen die Hin- und Rückleitungen durch be
sondere Leitangen gebildet sein. Die Erde darf als Rück
leitung nicht benutzt oder mitbenutzt werden. Auch dürfen
in Dreileiteranlagen die blank in die Erde verlegten oder
mit der Erde verbundenen Mittelleiter Verbindungen mit
den Gas- oder Wasserleitungsnetzen nicht haben, wenn die
vorhandenen Telegraphen- oder Fernsprechleitungen mit
diesen Netzen verbunden sind.
2. Oberirdische Hin- und Rückleitungen müssen übemll
in tunliehst gleichem, und zwar in so geringem Abstande
voneinander verlaufen, als dies die Rücksicht auf die
Sicherheit des Betriebes zuläßt.
3. An den oberirdischen Kreuzungsstellen der Stark
stromleitungen mit den Telegraphen- und Fernsprech
leitungen müssen Schutzvorrichtungen angebracht sein, durch
welche eine Berührung der beiderseitigen Drähte verhindert
bzw. unschädlich gemacht wird.
Bei Niederspannung ist es zulässig, wenn zur Ver
hinderung von Stromübergängen in die Schwachstrom
leitungen die Starkstromleitungen auf eine ausreichende
Strecke - mindestens in dem in Betracht kommenden Stütz
punktszwischenraum - aus isoliertem Drahte hergestellt·
8