Table Of ContentDie Preisauszeichnungspflicht
Wegweiser
durch die amtlichen Vorschriften fur Ein:z:elhandel,
Handwerk, Gaststitten· und Beherbergungsgewerbe
von
Oberreg.-Rat H. H. Bormann
Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH
ISBN 978-3-663-14702-2 ISBN 978-3-663-14791-6 (eBook)
DOI 10.1007/978-3-663-14791-6
INHALTSVERZEICHNIS
Sinn uncl Zweck cler Preisauszeichnung . • . . . . . . . . . • 5
x. Preisauszeichnung ist gesetzliche Pfl.icht . . . . . . . . . 5
2.. Preisauszeichnung dient der Preiswahrheit und Preisklarheit. 5
Text cler Preisauszeichnungsverordnung . 7
Die Preisauszeichnung im Einzelhandel. 10
x. Wer muB auszeichnen? 10
z. Wie ist auszuzeichnen? . . . . 11
Die Preisauszeichnung im Hanclwerk . 15
Die Preisauszeichnung in den Gaststătten . 16
I. Auslegung von Preisverzeichnissen fiir Speisen und Getriinkc 16
z. Die Preisauszeichnung in kleineren Betrieben . . . 17
3· Der Preisaushangam Eingang ....•..... 17
4· Die Preisauszeichnung in Erfrischungshallen usw. . 17
s. Angabe der GemăBgroBen . . . . . . . . . . . 17
Die Preisauszeichnung cler Beherbergungsbetriebe. . . . . . 18
I. Gesamtverzeichnis . . . 18
z. Zimmeraushang. . . . . . . . . . . 19
3. Ergănzende Vorschriften . . . . . . 19
Die Preisauszeichnung cler Garagenbetriebc . 19
Die Preisauszeichnung cler Leihbiichereien 20
Die Preisauszeichnung cler Kleiderablagen 20
Ausnahmen •...•. 21
a) Blumen . . . .... 21
b) Apotheken . . . . . 21
c) Juwelen. . . .... 21
d) Schmucksachen aus Edelmetall . 21
e) Antiquităten • . . . . . . . 21
f) Moderne Kunstwerke . . . . 21
g) Numismatische Gegenstănde 21
h) Buch-und Kunstantiquariat . 21
i) Briefmarken . . . . . . . . 22
Allgemeine Bemerkungen und Hinweise 22
x. Zeitliche Dauer der Auszeichnungspfl.icht . 22
z. Umgehungshandlungen 22
3· Dekorationsware 22
4· Schaupackungen . . . . . . . . . . . 23
S· Textilien . . . . . . . . . . . . . . 23
6. Mobel. . . . . . . . . . . . . . . . 2~
1· Zusătzlicher Aushang von Verzeichnissen mit Normalpreisen in den
Einzelhandelsgeschăften . . . . . • . . . . . . . . • . . . . . 2~
Sinn und Zweck der Preisauszeichnung
1. Preisauszeichnung ist gesetzliche Pflicht
Die von dem friiheren Reichskommisar fiir die Preisbildung erlassene
Ve ro r d nun g ii b e r d i e P rei sau s zei c h nun g vom 16. April1944
(RGBl. 1, S. 98) ist eine noch heute giiltige preisrechtliche Vorschrift, deren
vorsatzliche oder fahrlassige Nichtbeachtung von den Preisbehorden mit emp
findlichen Strafen geahndet wird. Eine genaue Kenntnis der Einzelbestimmun
gen liegt deshalb im lnteresse jedes Einzelhandlers, Handwerkers und jedes
Gewerbetreibenden, der der Preisauszeichnungspflicht unterliegt. Die Preis
iiberwachungsstellen, Preisamter und lokalen Preisbehorden sind wiederholt
von den obersten zustandigen bizonalen Stellen wie von den Landerregierun
gen angewiesen worden, die Einhaltung der Preisauszeichnungsvorschriften
streng zu iiberwachen, laufende Kontrollen durchzufiihren und bei fehlender
oder mangelhafter Preisauszeichnung umgehend einzuschreiten. Die vielfach
bei solchen Kontrollen von Kaufleuten und Gewerbetreibenden geauBerte
Meinung, mit der nach der Wahrungsreform fiir viele W aren erfolgten Preis
freigabe sei auch der Zwang zur Preisauszeichnung in W egfall gekommen, ist
falsch: unbeschadet aller Lockerungen auf dem Gebiete der Preisbildung und
Bewirtschaftung gilt die Preisauszeichnungspflicht nach wie vor!
2. Preisauszeichnung client der Preiswahrheit und Preisklarheit
Die Preisauszeichnung kann nicht als cine biirokratische MaBnahme ab
getan werden. Sie ist nicht, wie manche Kaufleute glauben, einzig und allein
fur die Preisiiberwachung da. Vielmehr ist die Preisauszeichnung in erster Linie
fiir den Kaufer bestimmt. Sie client aher auch ihrer ganzen Art nach dem Kauf
mann und Gewerbetreibenden selbst, was vielfach noch nicht erkannt wird.
Die allgemeine Forderung der Preisauszeichnungsverordnung, daB die
Waren dort, wo sic "sichtbar ausgestellt" werden, d. h. wo sie durch Zurschau
stellung dem Kundcn angepricsen werden, wo also wcrbend auf sie aufmerk
sam gemacht werdcn soll, mit einem Preisschild verschen werden miissen, laBt
eindeutig erkennen, daB der Kundc durch die Anbringung des Preisschildes
genau iiber dcn fiir cine bestimmte W are geforderten Preis unterrichtet werden
soll. Der Kunde, bei dem durch die sichtbare Ausstellung das lntercsse an dcr
W are geweckt worden ist, will immer in erster Linie den Preis wissen, weil der
Kaufwunsch erst dann zu einer Kaufabsicht wird, wenn cr iiberschen kann, ob
6 H. H. Bormann
der betreffende Gegenstand nicbt nur seiner Kauflust, sondern aucb seiner
Kaufkraft entspricht. Wiirde das Preisschild, das ihm dies kundtut, an der
Ware fehlen, so mi.illte er nach dem Preis erst fragen. Hier wird nun deutlich,
wie sehr auch dem Kaufmann selbst durch eine weitgehende Preisauszeicbnung
gedient ist, denn durch das Preisschild erspart er sicb und seinem V erkaufs
personal im Laufe des Tages viele Anfragen nach dem Preis, die immer wieder
mit der gleichen Antwort zu erledigen wăren: eine Ersparnis an Zeit undKraft,
die man nicht allzu gering einschatzen soll. Berechnete doch ein groBes
Einzelhandelsgeschaft nach der Einfiihrung der Preisauszeichnungspflicht die
dadurch bewirkte Entlastung seiner Verkăuferinnen allein an den Tischen fiir
Geschenkartikel auf 120 vermiedene, den Preis betreffende Anfragen, die vor
her notwendig waren.
lst ein Preis offen und klar an einer W are angegeben, so hat der Kunde
auch weit mehr die GewiBheit, daB dieser offen ausgezeichnete und fiir jeder
mann giiltige Preis dem W ert der W are angemessen ist. Vor allem gibt die
Preisauszeichnung dem Kunden die Sicherheit, daB von einem Verkăufer fiir
ein und dieselbe W are nicht verschiedene Preise gefordert werden, je nach der
Einschătzung der Zahlungsfahigkeit der Kunden. Dem Kaufmann aber wieder
kommt es zugute, daB die Preisauszeichnung mit ihrem klaren Preisangebot
den Kauflustigen daran hindert, etwa versuchen zu wollen, etwas von dem
Preis abzuhandeln.
So dient die Preisauszeichnung der Preiswahrheit und Preisklarheit. W er
sein Geschaft im Rahmen des Leistungswettbewerbs fiihrt, hat es weder notig,
seine Preise der Offentlichkeit vorzuenthalten, nocb mit ihnen in einseitiger
W eise marktschreierisch zu bluffen. Handel und Handwerk haben schon seit
langem erkannt, daB ein klares, offenes Preisangebot mit zu den besten und
wirksamsten Werbemitteln gehort. Schon die Tatsache, daB die meisten Ge
smafte iiber ein derartig umfangreiches Sortiment verfiigen, daB weder der
Inhaber nocb die angestellten Verkaufskrăfte die Preise ohne das Vorhanden
sein einer Auszeichnung im Augenblick des Verkaufes wissen konnen, hat weit
gehend dazu gefiihrt, daB die W aren in den meisten Geschăften schon lange
vor Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen ausgezeichnet worden sind.
Die Preisauszeichnung ist also keine Erfindung der Preisbehorden, sondern
stammt von tiichtigen und gewissenhaften Kaufleuten, die ihre Vorteile er
kannt haben. Durch das Gesetz ist die Preisauszeichnung nur in eine bestimmte
Ordnung gebracht und zur Pflicht gemacht worden. Ober die Einzelbestim
mungen unterrichten die folgenden Seiten. Der maBgebende G r u n d -
g e dan k e, der auch bei der Entscheidung aller Zweifelsfragen zugrunde zu
legen ist, lautet: Die Preisauszeichnung mup so erfolgen, daP ein Zweifel dar
uber, fur welche W are und fur welche Verkaufseinheit der geforderte Preis
gelten soli, nicht entstehen kann.
Die Preisauszeichnungspflicht 7
Text der Preisauszeichnungsverordnung
Verordnung iiber Preisauszeichnung
in der Fassung vom 6. 4· 1944
(RGBl. 1. S. 98)
§ 1
(1) Wer als Einzelhăndler oder auf andere Weise im Kleinhandel Waren
verauBert, ist verpflichtet, diese W aren mit den geforderten Preisen auszu
zeichnen. Die Auszeichnung hat unter Angabe der handelsublichen Gute
bezeichnung und der handelsublichen Verkaufseinheit zu erfolgen.
{2) Die Vorschrift des Abs. 1 gilt entsprechend fur alle Waren, die von
Einzelhăndlern oder auf andere W eise im Kleinhandel nach Musterbuchern
angeboten werden.
§2
Die Preisauszeichnung nach § 1 hat zu erfolgen:
1. bei Waren, die in Schaufenstern, Schaukasten, innerhalb oder auBerhalb
des Ladem auf Verkaufsstănden oder in sonstiger Weise sichtbar aus
gestellt werden, durch gut lesbare Preisschilder;
2. bei allen W aren, die zum alsbaldigen Verkauf bereitgehalten werden,
entweder dadurch, daB die W aren oder ihre Umhiillungen oder die Be
haltnisse (Regale), in denen sie sich befinden, beschriftet oder mit Preis
schildern verbundţn werden, oder dadurch, daB Preisverzeichnisse an
leicht sichtbarer Stelle gut lesbar anzubringen sind oder Preislisten zur
Einsichtnahme aufgelegt werden;
3. bei den im § 1 Abs. 2 bezeichneten W aren dadurch, daB die Preise fur die
Verkaufseinheit auf den Mustern oder damit verbundenenPreisschildern
oder Preisverzeichnissen gut lesbar angegeben werden.
§3
Fleischer, Băcker und Konditoren haben unbeschadet der Vorschrift des
§ 2 Nr. 1 die Preise fiir die wesentlichen Waren in Preisverzeichnisse aufzu
nehmen, von denen je eins im Schaufenster und im Verkaufsraum an leicht
sichtbarer Stelle gut lesbar anzubringen ist.
§4
{1) Frisore, Sdtuhmacher, Wăschereien und Plăttereien sowie chemische
Reinigungsanstalten haben die Preise fur ihrewesentlichen Leistungen in Preis-
8 H. H. Bormann
verzeichnisse aufzunehmen, von denen je eins im Schaufenster und im Ver
kaufsraum an leicht sichtbarer Stelle gut lesbar anzubringen ist.
(2) Die Vorschrift des Abs. 1 gilt ferner fiir Leistungen, auf die der Reichs
kommissar fiir die Preisbildung die Auszeichnungspflimt durm Bekannt
mamung im Deutschen Reichsanzeiger und PreuBismen Staatsanzeiger ausdehnt.
- (iiberholt)-
§5
(1) lnhaber von Gaststătten und Speisewirtschaften einschlieBlim der
Gartenlokale haben Preisverzeichnisse fiir Speisen und Getrănke in hinreichen
der Zahl auf den Tischen aufzulegen und jedem Gast vor Entgegennahme von
Auftrăgen und bei der Abremnung auf Verlangen vorzulegen. Die Preisver
zeichnisse miissen mindestens die jeweils angebotenen Speisen und Getrănke
und den Tag der Ausstellung enthalten. Zur Erhebung gelangende Zusd:J.lăge
(fur Bedienung, Steuer usw.) zu den Preisen sind in einer Anmerkung auf den
Preisverzeid:J.nissen anzugeben.
(2) In kleineren Betrieben gilt die Vorsmrift des Abs. 1 nicht, soweit die
Găste die Preise aus Preisverzeimnissen ersehen konnen, die in den Gastrăumen
an leicht simtbarer Stelle gut lesbar anzubringen sind.
(3) Inhaber von Gaststătten und Speisewirtschaften, in denen regelmăBig
warme Speisen verabfolgt werden, haben von auBen les bar neben der Eingangs
tiir oder in deren Năhe ein Preisverzeichnis anzubringen, auf dem die fertigen
Gedecke sowie die Tagesgerichte aufgefiihrt werden miissen.
(4) Inhaber von Erfrischungshallen, Stehbierhallen, Bierzelten und ăhn
limen Verkaufsstellen haben an leicht sichtbarer Stelle gut lesbare Preisver
zeichnisse anzubringen, aus denen die Preise fiir alle ausgesmănkten Getrănke
und verabfolgten Speisen ersimtlich sein miissen.
(5) Bei allen Getrănken, die in genormten GemăBen zum Aussmank ge
langen, ist in den Preisverzeimnissen stets die GemăBgroBe, auf die sim der
Preis bezieht, anzugeben.
( 6) Die Inhaber von Gaststătten und Speisewirtsmaften sowie ihre Ge
schăftsnachfolger haben je ein Preisverzeichnis der im Abs. 1 bezeichneten Art
vom 1. und 15. jedes Monats auf die Dauer von drei Jahren aufzubewahren.
Geht der Betrieb in dieser Zeit auf einen anderen Inhaber iiber, sosind diesem
die aufbewahrten Preisverzeichnisse auszuhăndigen.
§6
(1) Inhaber von Betrieben, die gewerbsmăBig Fremde beherbergen, haben
am Eingang oder bei der Anmeldestelle ihres Betriebes an gut simtbarer Stelle
ein Verzeichnis der vorhandenen Zimmer anzubringen, auf dem fiir jedes Zim
mer die auch an den Zimmern selbst anzubringende Zimmernummer sowie der
Preis fiir ein Bett und mehrere Betten, der Pensionspreis und der Bedienungs-
Die Preisauszeichnungspflicht 9
zuschlag, der Friihstiickspreis und der bei Nichteinnahme des Friihstiicks ge
gebenenfalls eintretende Zuschlag zum Zimmerpreis anzugeben sind.
(2) Falls zu verschiedenen Zeiten verschiedene Preise berechnet werden
(Saisonpreise), ist das auf dem Preisverzeichnis genau anzugeben.
(3) Die Inhaber der Betriebe haben auBerdem in jedem zur Beherbergung
dienenden Zimmer an gut sichtbarer Stelle ein Preisverzeichnis anzubringen,
auf dem die in Abs. 1 und 2 bezeichneten Angaben enthalten sein miisse1;1, so
weit diese das Zimmer betreffen.
§7
(1) Wer Einstellrăume fiir KraA:fahrzeuge (Garagen) vermietet, hat am
Eingang oder bei der Anmeldestelle gut sichtbar ein Preisverzeichnis anzu
bringen, auf dem die Mietpreise fiir Tage und Monate fiir die Einstellung eines
KraA:fahrzeuges in Einzelboxen oder in Sammelgaragen und gegebenenfalls
der Heizungszuschlag (Winterzuschlag) anzugeben sind.
(2) Die Inhaber der Einstellrăume haben auBerdem in jeder Einzelboxe
und in den Sammelgaragen neben der Einfahrt ein Preisverzeichnis anzu
bringen, auf dem die im Abs. 1 bezeichneten Angaben enthalten sein miissen,
soweit diese den Einstellraum betreffen.
§8
Wird fiir die Benutzung von Kleiderablagen ein Entgelt erhoben, so ist an
der Kleiderablage ein Preisverzeichnis anzubringen, auf dem das Entgelt fiir
jeden Besumer gut lesbar sein mult
§9
Inhaber von Leihbiichereien sind verpflichtet, die von ihnen geforderten
Gebiihren in ein Preisverzeichnis aufzunehmen, das im Laden an leicht simt
barer Stelle gut lesbar anzubringen ist.
§ 10
(1) Preisauszeichnungen miissen deutlim lesbar sein.
(2) Preisschilder diirfen nur einseitig oder auf beiden Seiten gleich be
schriftet sein.
(3) Preisverzeichnisse, die nach Mustern ausgefiillt werden, die von den zu
standigen WirtschaA:sorganisationen mit Zustimmung des Reichskommissars
fUr die Preisbildung oder der Preisiiberwachungsstellen vorgeschrieben oder
empfohlen werden, entsprechen insoweit den V orschriften dieser V erordnung
iiber Preisverzeichnisse.
(4) Die Preisiiberwachungsstellen konnen mit Zustimmung des Reichskom
missars fur die Preisbildung anordnen, daB die Preisverzeichnisse den nach-
10 H. H. Bormann
geordneten Preisbehorden zur Abstempelung vorzulegen sind. Gebiihren
diirfen hierfiir nicht erhoben werden.
§11
Der Reichskommissar fur die Preisbildung erlăBt die zur Durchfiihrung
oder Ergănzung dieser V erordnung erforderlichen Re<hts- und Verwaltungs
vorschriften. Er kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung
bewilligen oder anordnen sowie die Preisbildungs- und Preisiiberwachungs
stellen ermăchtigen, Ausnahmen zu bewilligen und Vorschriften iiber die
Durchfiihrung der Preisauszeichnung zu erlassen.
§ 12
Preisverzeichnisse, die der Polizeiverordnung iiber den Preisaushang in
Răumen, die der gewerbsmă6igen Fremdenbeherbergung dienen, vom 1. Juni
1939 (RGBl. 1, S. 990) entsprechen, geniigen der Vorschrift des § 6.
§ 13
{1) Die Vorschriften des§ 2 Nr. 2 gelten fur die Waren, die nach § 8 der
Verordnung iiber die Preisbildung von Spinnstoffen und Spinnstoffwaren vom
17. September 1939 (RGBl. 1, 5.1877) und § 10 der Verordnung iiber die Fest
setzung von Hochstaufschlăgen fiir den Handel mit Mobeln vom 11. Juni 1940
(RGBI. 1, S. 903) mit Preisauszeichnung zu versehen sind, erst mit der Auf
hebung der in diesen V erordnungen erlassenen Sondervorschriften.
{2) - (iiberholt) -
§ 14
(betr. 1nkrafttreten der Verordnung und AuBerkrafttreten friiherer Be
stimmungen - aus Raumgriinden nicht abgedrudtt!)
Die Preisauszeichnung im Einzelhandel
1. Wer muB auszeichnen?
a) Der Verpflichtung zur Preisauszeichnung unterliegt gemă6 § 1 Abs. 1
der Verordnung, "wer als Einzelhăndler oder auf andere Weise im Klein
handel W aren verău6ert". Es kommt also nidtt auf eine organisatorische Zu
gehorigkeit der Verkaufenden an, auch nicht darauf, daS der Verkauf in einem
Laden stattfindet. Das Wort "Kleinhandel" besagt nidtts iiber den Umfang,
sondem nur iiber die Art des Geschăftes. Denn im "Kleinhandel" kann auch
derjenige verkaufen, der nicht Kleinhăndler ist, wie z. B. der landwirtsdtaft-