Table Of ContentBGB-Familienrecht und BGB-Erbrecht
von Rechtsanwalt Dr. Karl Braun
Inhaltsverzeichnis
\. Rechtsquellen, Begriffe, Darstellung des Familienrechts im BGB .......... .
\.1 Rechtsquellen ............................................... I
\.2 Begriffe .................................................... I
1.3 Darstellung des Familienrechts im BGB ........................... 2
2. Persönliche Rechtswirkungen der Ehe ................................ 3
2.1 Kein Beeinträchtigen oder Gewinnen
der Geschäftsfähigkeit durch die Eheschließung ..................... 3
2.2 Zuständigkeit für die Entscheidung in ehelichen Angelegenheiten ....... 4
2.2.1 Grundsätzlich einvernehmliche Entscheidung
der Ehegatten notwendig .................................. 4
2.2.2 Entscheidungen bei der Führung des Haushalts ................ 4
2.3 Die Vertretung der Ehegatten - Schlüsselgewalt ..................... 5
2.3.1 Keine gegenseitige Vertretung der Ehegatten kraft Gesetzes 5
2.3.2 Schlüsselgewalt ......................................... 5
2.3.2.\ Was ist Schlüsselgewalt? ........................... 5
2.3.2.2 Grenzen der Schlüsselgewalt ........................ 5
2.3.2.3 Rechtslage beim Überschreiten
der Schlüsselgewalt durch einen Ehegatten ............. 6
2.3.2.4 Beschränkung oder Ausschluß
der Schlüsselgewalt durch einen Ehegatten ............. 6
2.4 Erwerbstätigkeit der Ehegatten .................................. 7
2.5 Pflicht zur Mitarbeit im Beruf oder Geschäft des anderen Ehegatten ..... 7
2.6 Finanzierung des Familienunterhaltes ............................. 7
2.6.\ Unterhaltsleistung ....................................... 7
2.6.2 Umfang und Gewährung des Familienunterhalts ............... g
3. Vermögensrechtliche Wirkungen der Ehe .............................. 9
3.\ Mögliche Regelungen der vermögensrechtlichen Seite ................ 9
3.2 Güterstand der Zugewinngemeinschaft ............................ 11
3.2.\ Güterstand der Zugewinngemeinschaft gilt mangels Ehevertrags II
3.2.2 Die Zugewinngemeinschaft im einzelnen ..................... II
3.2.2.\ Jeder Ehegatte behält sein Vermögen .................. II
3.2.2.2 Vermögensgegenstände, die ein Ehegatte während der Ehe
erwirbt, fallen in sein Vermögen ..................... lI
3.2.2.3 Verwaltung des Vermögens ......................... 12
3.2.2.4 Zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte von Ehegatten
beim gesetzlichen Güterstand ....................... 12
3.2.2.5 Beendigung der Zugewinngemeinschaft;
Zugewinnausgleich ............................... 13
3.3 Gütertrennung ............................................... 16
3.4 Gütergemeinschaft ............................................ 16
3.4.1 Gemeinschaftliches Vermögen - Gesamtgut ................... 16
3.4.1.1 Verfügungsbeschränkung der Ehegatten ............... 16
3.4.1.2 Verwendung der Einkünfte, die in das Gesamtgut fallen ... 16
3.4.1.3 Verwaltung des Gesamtguts ........................ 17
3.4.2 Sondergut .............................................. 18
3.4.3 Vorbehaltsgut ........................................... 18
3.4.4 Beendigung der Gütergemeinschaft ......................... 18
3.4.5 Fortgesetzte Gütergemeinschaft ............................ 18
4. Einige Rechtswirkungen der Verwandtschaft ........................... 21
4.1 Dienstleistungspflicht hausangehöriger Kinder ...................... 21
4.2 Elterliche Sorge .............................................. 21
4.2.1 Personensorgerecht ...................................... 22
4.2.2 Vermögenssorgerecht .................................... 22
5. Vormundschaft über Minderjährige, Betreuung Volljähriger, Pflegschaft ...... 23
5.1 Vormundschaft über Minderjährige ............................... 24
5.1.1 Anordnung der Vormundschaft; Bestallungsurkunde ............ 24
5.1.2 Aufgaben und Befugnisse des Vormunds ..................... 24
5.2 Betreuung Volljähriger ......................................... 25
5.2.1 Anordnung der Betreuung ................................. 25
5.2.2 Aufgaben und Befugnisse des Betreuers ...................... 26
5.2.3 Geschäftsfähigkeit; gesetzliche Vertretung;
Einwilligungsvorbehalt ................................... 26
5.2.4 Bestallungsurkunde ...................................... 28
5.2.5 Überleitung bisheriger Vormundschaften und
Gebrechlichkeitspflegschaften in Betreuungen ................. 28
5.2.6 Haftung aus des Geschäften des Betreuers .................... 28
5.3 Pflegschaft .................................................. 29
5.3.1 Arten; Bestellung eines Pflegers ............................ 29
5.3.1.1 Ergänzungspflegschaft ............................. 29
5.3.1.2 Abwesenheitspflegschaft ........................... 29
5.3.1.3 Nichtehelichenpflegschaft .......................... 29
5.3.2 Rechte und Pflichten des Pflegers ........................... 29
6. Rechtsquellen und Begriffe des Erbrechts .............................. 30
6. I Rechtsquellen ............................................... 30
6.2 Begriffe .................................................... 30
7. Gesetzliche Erbfolge .............................................. 31
8. Gewillkürte Erbfolge .............................................. 33
8.1 Mögliche Verfügungen von Todes wegen .......................... 33
8.1.1 Erbeinsetzung - Vermächtnis - Auflage ...................... 33
8.1.2 Vorerbschaft - Nacherbschaft .............................. 34
8.1.3 Ersatzerben ............................................ 34
8.2 Art und Weise der Verfügung von Todes wegen ..................... 34
8.2.1 Testament ............................................. 34
8.2.1.1 Möglichkeiten der Errichtung
und des Widerrufs eines Testaments .................. 34
8.2.1.2 Gemeinschaftliches Testament ....................... 35
8.2.2 Erbvertrag ............................................. 36
8.3 Pflichtteil ................................................... 37
9. Rechtliche Stellung des Erben ....................................... 38
9.1 Anfall der Erbschaft .......................................... 38
9.1.1 Ausschlagungsform, -frist, -wirkung, -verlust ................. 38
9.1.1.1 Form der Ausschlagung ............................ 38
9.1.1.2 Ausschlagungsfrist ............................... 38
9.1.1.3 Annahme der Erbschaft - Verlust des Ausschlagungsrechts 38
9.1.1.4 Wirkung der Ausschlagung ......................... 39
9.1.2 Rechtslage während der Ausschlagungsfrist ................... 39
9.2 Haftung des Erben für die Nachlaßverbindlichkeiten ................. 40
9.2.1 Haftungsgrundsatz ...................................... 40
9.2.2 Beschränkung der Haftung des Erben für Nachlaßverbindlichkeiten 40
9.2.2.1 Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung ............. 40
9.2.2.2 Verlust der Haftungsbeschränkung ................... 40
9.2.3 Vollstreckungsbeschränkungen gegenüber dem Erben
nach Annahme der Erbschaft ............................... 41
9.2.4 Haftung des Erben bei Fortführung eines zum Nachlaß
gehörenden Handelsgeschäfts .............................. 41
9.2.5 Haftung von Miterben .................................... 41
9.3 Testamentsvollstrecker ........................................ 41
9.4 Erbschein ................................................... 42
Literaturverzeichnis 43
Lösungen der Aufgaben zur Selbstüberprüfung ............................ 44
Stichwortverzeichnis ................................................. 47
I. Autlage 1979
2. Autlage 19RR
3. Autlage 1992
© Springer Fachmedien Wiesbaden 1992
Ursprünglich erschienen bei Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler GmbH, Wiesbaden 1992.
Lektorat: Dipl.-Kfm. Bärbel Petry
Satz: RESchulz, Dreieich-Buchschlag
Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb
der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und
strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmung und die
Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
ISBN 978-3-409-03179-0 ISBN 978-3-663-13729-0 (eBook)
DOI 10.1007/978-3-663-13729-0
1. Rechtsquellen, Begriffe, Darstellung
des Familienrechts im BGB
Lernziel:
Sie wissen, wie Sie sich im Familienrecht zurechtfinden.
Was nützen dem Kaufmann Kenntnisse im Familienrecht?
Auch Ehegatten, geschäftsunfähige und beschränkt geschäftsfähige Kinder und unter Be
treuung oder Pflegschaft stehende Personen sind Geschäftspartner des Kaufmanns. Über
die rechtlichen Besonderheiten, die bei diesen Kunden zu berücksichtigen sind, geben
unsere Ausführungen über das Familienrecht Aufschluß.
Einer Übersicht über das Familienrecht folgt die Erörterung solcher Bestimmungen, die für
den Kaufmann als Geschäftspartner von besonderer Bedeutung sind.
Nach Durcharbeiten des Beitrags werden Sie in der Lage sein, Fragen zum Beispiel fol
gender Art, zu beantworten:
- Wer schuldet den Kaufpreis für eine Waschmaschine, die eine Ehefrau im Rahmen der
ihr überlassenen Haushaltsführung zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs ihrer
Familie auf Teilzahlung gekauft hat? - Wer wird Eigentümer?
- Zu welchen Rechtsgeschäften für ihre minderjährigen Kinder benötigen die Eltern als
gesetzliche Vertreter die Zustimmung des Vormundschaftsgerichts?
- Beeinträchtigt die Zugewinngemeinschaft die Verpflichtungs-und Verfügungsfähigkeit
eines Ehegatten? - Wie verhält es sich bei der Gütergemeinschaft?
- Was bewirkt eine Eintragung im Güterrechtsregister?
1.1 Rechtsquellen
Die Rechtsquellen des Familienrechts sind das Grundgesetz, das Bürgerliche Gesetzbuch
und das Ehegesetz. Das Grundgesetz enthält in Art. 3 Abs. 2 die Gleichberechtigung von
Mann und Frau und in Art. 6 den Schutz von Ehe und Familie. Das BGB beschäftigt sich
in seinem vierten Buch mit den rechtlichen Regelungen von Ehe (einschließlich Ehe
scheidung), Verwandtschaft und Vormundschaft über Minderjährige, Betreuung Volljäh
riger und Pflegschaft. Aber auch das fünfte Buch des BGB ist für das Familienrecht von
Bedeutung. Ferner ist zu den Fragen der Eheschließung noch das Ehegesetz als Rechts
quelle zu nennen.
1.2 Begriffe
Familie in weitestem Sinne ist die Gemeinschaft der durch Ehe oder Abstammung ver
bundenen Menschen. Familienangehörige sind die Ehegatten und ihre nächsten Verwand
ten und Verschwägerten.
Familie im engsten Sinne sind die Ehegatten und ihre Kinder.
Familienrecht im Sinne des bürgerlichen Rechts ist der Inbegriff der Vorschriften, die die
Rechtsverhältnisse der durch Ehe oder Verwandtschaft verbundenen Personen regeln, zum
Beispiel
§ 1353 Abs. I Satz 2 BGB:
Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet, oder
§ 1357 Abs. I Satz I BGB:
Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs
der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen, oder
§ 1360 Satz I BGB:
Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die
Familie angemessen zu unterhalten.
1.3 Darstellung des Familienrechts im BGB
Das Familienrecht ist aufgegliedert in
I. die Regelung der Ehe,
a) die Rechtswirkungen der Ehe,
b) Scheidung der Ehe,
2. die Verwandtschaft,
3. die Vormundschaft Minderjähriger und in die Betreuung Volljähriger,
4. die Pflegschaft,
wobei jeweils die personenrechtliche (persönliche) und die vermögensrechtliche Seite an
gesprochen wird.
Familienrecht
~I~
Verlöhnis Ehe (privat· Ehescheidung Verwandtschaft Vonmundschaft über Plleg-
(*
129711.) rechtlirhe (** 15M ff.) Minderjährige. schaft
Folgen) /~ Betreuung Voll· (*§ 1909-
/~ Jähri~ 1921)
persönliche vermögens~ persönliche vermögens- persönliche vermögens-
rechtliche Seite rechtliche Seite Seite rechtliche Seite
z. B. Pilicht z. B. Zuge· z. B. Per· z. B. Vennögens- z. B. Sorge Sorge für das
der EhegaUen winngemein- sonensorge sorge bei minder- für die Person Venmögen des
zum Zusammen- schaft mangels bei minder· jährigen Kindern • des Mündels Mündels
leben (§ 1.'5.1 Vereinharung jährigen (** 1626. 16.18) (*§ 179:1. (** 179:1.
Abs. I Satz 2) eines anderen Kindern 18(0) 1802 ff.)
und zur Unter- Güterstandes (** 1626. • des Betreuten • des Betreuten
(**
haltsgewährung 1.16.1 ff.) 1631). (§§ 1896-- (§§ 1896--
(*U6()) Unterhalt 1908 i) 1908 i)
2
Aufgabe zur Selbstüberprüfung:
I. Was versteht man unter Familienrecht und wie ist es im BGB gegliedert?
2. Persönliche Rechtswirkungen der Ehe
(§§ 1353 bis 1362 BGB)
Lernziele:
Sie wissen,
- welche für den Kaufmann wichtigen persönlichen Rechtswirkungen für die Ehe-
gatten durch die Eingehung der Ehe entstehen, vor allem
- wie die Entscheidungen in den ehelichen Angelegenheiten zu erfolgen haben,
- wer den Haushalt mit welchen Rechten und Pflichten zu führen hat,
- was die Schlüsselgewalt ist (und was der Kaufmann dabei zu beachten hat), und
- wie der Familienunterhalt zu finanzieren ist.
2.1 Kein Beeinträchtigen oder Gewinnen der Geschäfts
fähigkeit durch die Eheschließung
Die Geschäftsfähigkeit, also die Fähigkeit zum selbständigen Abschluß von Rechtsge
schäften (und die Prozeßfähigkeit) wird durch die Eheschließung nicht berührt, also weder
genommen, wenn sie vorliegt, noch gegeben, wenn sie fehlt.
Beispiel:
Ein Ehegatte kann, wenn er geschäftsfähig ist, ohne die Zustimmung seines Ehegatten
einzuholen, einen Kaufvertrag über einen Lkw abschließen oder eine Bürgschaft ein
gehen
Heirat macht nicht mündig.
Der minderjährige Ehegatte bleibt grundsätzlich unter elterlicher Sorge.
Beispiel:
Die Ehemündigkeit tritt mit der Volljährigkeit ein (§ I Abs. I Ehegesetz). Eine
16jährige bedarf deshalb zur Eingehung der Ehe die Befreiung von dieser Vorschrift
durch das Vormundschaftsgericht, die nur erteilt wird, wenn der künftige Ehegatte
volljährig ist (§ 1 Abs. 2 Ehegesetz); außerdem der Zustimmung des gesetzlichen Ver
treters (§§ 107, 108 BGB). Sie unterliegt auch nach der Eheschließung der elterlichen
3
Sorge (§ 1626 BGB), soweit es nicht die tatsächliche Personen sorge (§ 1633 BGB) und
das Verwendungsrecht der Kindeseinkünfte (§ 1649 Abs. 2 Satz 2 BGB) betrifft.
Bei außergewöhnlichen Rechtsgeschäften mit minderjährigen Ehegatten im
Zweifel die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters einholen.
Für den Normalfall kann die Zustimmung unterstellt werden (siehe auch unter Ab
schnitt 2.3).
2.2 Zuständigkeit für die Entscheidung
in ehelichen Angelegenheiten
2.2.1 Grundsätzlich einvernehmliche Entscheidung
der Ehegatten notwendig
Entscheidungen über die das gemeinschaftliche eheliche Leben betreffende Angelegen
heiten haben die Ehegatten einvernehmlich zu treffen. Bei Meinungsverschiedenheiten
haben sie zu versuchen, sich zu einigen; kein Ehegatte braucht jedoch einer mißbräuch
lichen Meinung des anderen zu folgen. Er kann dann vielmehr selbst, unter Beachtung der
Belange des anderen und der Familie (dem Wohl der Ehegatten und der Kinder), ent
scheiden und diese Entscheidung gegebenenfalls durch Herstellungsklage dem anderen
Ehegatten gegenüber durchsetzen. Nicht bei jeder Angelegenheit muß der eine Ehegatte
den anderen fragen. Vielmehr bewirkt die Ordnung, die sich unter den Eheleuten heraus
gebildet hat, der also beide zugestimmt haben oder die der gesetzlichen Verteilung der
Rechte und Pflichten entspricht, daß insoweit eigenständige Entscheidungsspielräume für
jeden Ehegatten entstehen. Das gilt insbesondere für die Haushaltsführung und die Kin
dererziehung.
2.2.2 Entscheidungen bei der Führung des Haushalts
Die Ehegatten regeln die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen (§ 1356
Abs. I Satz I BGB). Kommt es zu keiner Einigung, obliegt sie beiden Ehegatten.
Ist einem der Ehegatten einvernehmlich die Haushaltsführung überlassen, so leitet dieser
den Haushalt in eigener Verantwortung. Er ist dann dazu berechtigt und verpflichtet
(§ 1356 Abs. I Satz 2 BGB). Er allein entscheidet insoweit, zum Beispiel über die Ersatz
beschaffung von Haushaltsgeräten (nicht jedoch über die Einrichtung der ganzen Woh
nung), über die Beschaffung von Lebensmitteln und die Zubereitung der Mahlzeiten, die
Kleidung der Kinder (nicht aber über den Lebenszuschnitt der Familie allgemein, der von
den Ehegatten gemeinsam bestimmt wird und in dessen Rahmen sich die Haushaltsführung
zu bewegen hat).
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2.3 Die Vertretung der Ehegatten - Schlüsselgewalt
2.3.1 Keine gegenseitige Vertretung der Ehegatten kraft Gesetzes
Ehegatten sind nicht schon aufgrund der Eheschließung gegenseitig vertretungsberechtigt,
sondern ein Ehegatte benötigt, wenn er für den anderen rechtsgeschäftlich auftreten will.
von diesem eine Vollmacht. Diese bedarf regelmäßig keiner Form und gilt häufig als still
schweigend erteilt.
2.3.2 Schlüsselgewalt
2.3.2.1 Was ist Schlüsselgewalt'?
Jeder Ehegatte ist berechtigt, Rechtsgeschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbe
darfs der Familie mit Wirkung auch für und gegen den anderen Ehegatten zu besorgen
(§ 1357 Abs. I Satz I BGB) unabhängig davon, ob ihm die Haushaltsführung (insoweit)
obliegt. (Im Innenverhältnis zwischen den Ehegatten ist zur Ausübung der Schlüsselgewalt
nur berechtigt, wer die Haushaltsführung hat; für Dritte ist dies jedoch unerheblich.) Durch
solche Geschäfte im Rahmen der Schlüsselgewalt werden grundsätzlich beide Ehegatten
berechtigt und verpflichtet (§ 1357 Abs. I Satz 2 BGB).
Beispiel:
Kauft ein Ehemann ein Kinderbett auf Teilzahlung, so schulden den Kaufpreis und
haften dafür grundsätzlich beide Ehegatten gesamtschuldnerisch und werden beide
Miteigentümer (Bruchteileigentum, §§ 1008 ff BGB) (unabhängig davon,ob der Ver
käufer die Umstände kennt).
Soweit ein Ehegatte im Rahmen der Schlüsselgewalt Geschäfte tätigt, hat er die Stei
lung eines Vertreters des anderen Ehegatten kraft Gesetzes (gesetzliche Verpflich
tungsermächtigung).
2.3.2.2 Grenzen der Schlüsselgewalt
Maßgebend für den Rahmen der Schlüsselgewalt ist einmal der von den Ehegatten ge
pflogene Lebenszuschnitt. Er ist bestimmend für die Preisklasse der Gegenstände, die jeder
Ehegatte auch zu Lasten des anderen erwerben kann.
Grenzen sind auch von der Art der Rechtsgeschäfte her gezogen:
In erster Linie gehören zum angemessenen Lebensbedarf die Haushaltsgeschäfte. Nicht
unter die Schlüsselgewalt fällt dagegen zum Beispiel das Anmieten der Wohnung, eine
Dariehensaufnahme, auch wenn sie für Zwecke des Haushalts erfolgt, der Abschluß einer
Lebensversicherung und von langfristigen Verträgen allgemein, weil nach der Rechts-
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