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Inhaltsverzeichnis
§§
Einleitung
Von den bürgerlichen Gesetzen überhaupt
1-14
1. Teil
Von dem Personenrechte
1. Hauptstück: Von den Rechten, welche sich
auf persönliche Eigenschaften
und Verhältnisse beziehen .................................... 15-43
2. Hauptstück: Von dem Eherechte.......................(aufgehoben) 44-134
3. Hauptstück: Von den Rechten zwischen
Eltern und Kindern.......................................... 135-186a
4. Hauptstück: Von der Vormundschaft ................................... 187-268
5 Hauptstück: Von der Sachwalterschaft,
der Kuratel und der
Vorsorgevollmacht ......................................... 269-284g
2. Teil
Von dem Sachenrechte
1. Abteilung des Sachenrechtes
Von den dinglichen Rechten
Von Sachen und ihrer rechtlichen Einteilung...... (aufgehoben) 285-308
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210.0 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
1. Hauptstück: Von dem Besitze ..........................(aufgehoben) 309-352
2. Hauptstück: Von dem Eigentumsrechte ........(aufgehoben) 353-379
3. Hauptstück: Von der Erwerbung des Eigen
tumes durch Zueignung.............(aufgehoben) 380-403
4. Hauptstück: Von Erwerbung des Eigen
tumes durch Zuwachs.................(aufgehoben) 404-422
5. Hauptstück: Von Erwerbung des Eigen
tumes durch Übergabe ...............(aufgehoben) 423-446
6. Hauptstück: Von dem Pfandrechte .................(aufgehoben) 447-471
7. Hauptstück: Von Dienstbarkeiten
(Servituten)...................................(aufgehoben) 472-530
8. Hauptstück: Von dem Erbrechte ............................................ 531-551
9. Hauptstück: Von der Erklärung des letzten
Willens überhaupt und den
Testamenten insbesondere ................................ 552-603
10. Hauptstück: Von Nacherben und
Fideikommissen................................................... 604-646
11. Hauptstück: Von Vermächtnissen ......................................... 647-694
12. Hauptstück: Von Einschränkung und
Aufhebung des letzten Willens......................... 695-726
13. Hauptstück: Von der gesetzlichen Erbfolge ......................... 727-761
14. Hauptstück: Von dem Pflichtteile und der
Anrechnung in den Pflicht
oder Erbteil .......................................................... 762-796
15. Hauptstück: Von Besitznehmung der
Erbschaft .............................................................. 797-824
16. Hauptstück: Von der Gemeinschaft des
Eigentums und anderer
dinglichen Rechte ........................(aufgehoben) 825-858
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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 210.0
2. Abteilung
Von den persönlichen Sachenrechten
17. Hauptstück: Von Verträgen und Rechts
geschäften überhaupt ........................................ 859-937
18. Hauptstück: Von Schenkungen .............................................. 938-956
19. Hauptstück: Von dem Verwahrungsvertrage.................... 957-970c
20. Hauptstück: Von dem Leihvertrage....................................... 971-982
21. Hauptstück: Von dem Darlehensvertrage .......................... 983-1001
22. Hauptstück: Von der Bevollmächtigung und
andern Arten der Geschäftsführung .......... 1002-1044
23. Hauptstück: Von dem Tauschvertrage.............................. 1045-1052
24. Hauptstück: Von dem Kaufvertrage.................................. 1053-1089
25. Hauptstück: Von Bestand-, Erbpacht- und
Erbzinsverträgen............................................ 1090-1150
26. Hauptstück: Von Verträgen über
Dienstleistungen ............................................. 1151-1174
27. Hauptstück: Von dem Vertrage über eine
Gemeinschaft der Güter........ (aufgehoben) 1175-1216
28. Hauptstück: Von den Ehepakten........................................ 1217-1266
29. Hauptstück: Von den Glücksverträgen............................. 1267-1292
30. Hauptstück: Von dem Rechte des Schadens
ersatzes und der Genugtuung...................... 1293-1341
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210.0 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
3. Teil
Von den gemeinschaftlichen Bestimmungen der
Personen- und Sachenrechte
1. Hauptstück: Von Befestigung der Rechte
und Verbindlichkeiten................................... 1342-1374
2. Hauptstück: Von Umänderung der Rechte
und Verbindlichkeiten................................... 1375-1410
3. Hauptstück: Von Aufhebung der Rechte und
Verbindlichkeiten ........................................... 1411-1450
4. Hauptstück: Von der Verjährung und
Ersitzung.......................................................... 1451-1502
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210.0
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
vom 1. Juni 18111
Einleitung
Von den bürgerlichen Gesetzen überhaupt
Begriff des bürgerlichen Rechtes
§ 1
Der Inbegriff der Gesetze, wodurch die Privatrechte und Pflichten
der Einwohner des Staates unter sich bestimmt werden, macht das bürger
liche Recht in demselben aus.
§ 2
Sobald ein Gesetz gehörig kundgemacht worden ist, kann sich niemand
damit entschuldigen, dass ihm dasselbe nicht bekannt geworden sei.
§ 3
Anfang der Wirksamkeit der Gesetze
Die Wirksamkeit eines Gesetzes und die daraus entspringenden
rechtlichen Folgen nehmen gleich nach der Kundmachung ihren Anfang;
es wäre denn, dass in dem kundgemachten Gesetze selbst der Zeitpunkt
seiner Wirksamkeit weiter hinaus bestimmt würde.
Umfang des Gesetzes
§ 42
Aufgehoben
1 Dieser Erlass wurde im Amtlichen Sammelwerk (ASW), gestützt auf das Gesetz vom
5. Oktober 1967 über die Bereinigung der vor dem 1. Januar 1863 erlassenen Rechtsvor
schriften, LGBl. 1967 Nr. 34, publiziert.
2 § 4 aufgehoben durch LGBl. 1996 Nr. 194.
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210.0 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 5
Gesetze wirken nicht zurück; sie haben daher auf vorhergegangene
Handlungen und auf vorher erworbene Rechte keinen Einfluss.
Auslegung
§ 6
Einem Gesetze darf in der Anwendung kein anderer Verstand beige
legt werden, als welcher aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in
ihrem Zusammenhange und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers
hervorleuchtet.
§ 7
Lässt sich ein Rechtsfall weder aus den Worten, noch aus dem natür
lichen Sinne eines Gesetzes entscheiden, so muss auf ähnliche, in den
Gesetzen bestimmt entschiedene Fälle, und auf die Gründe anderer damit
verwandten Gesetze Rücksicht genommen werden. Bleibt der Rechtsfall
noch zweifelhaft, so muss solcher mit Hinsicht auf die sorgfältig gesam
melten und reiflich erwogenen Umstände nach den natürlichen Rechts
grundsätzen entschieden werden.
§ 8
Nur dem Gesetzgeber steht die Macht zu, ein Gesetz auf eine allge
mein verbindliche Art zu erklären. Eine solche Erklärung muss auf alle
noch zu entscheidende Rechtsfälle angewendet werden, dafern der Ge
setzgeber noch hinzufügt, dass seine Erklärung bei Entscheidung solcher
Rechtsfälle, welche die vor der Erklärung unternommenen Handlungen
und angesprochenen Rechte zum Gegenstande haben, nicht bezogen
werden solle.
§ 9
Dauer des Gesetzes
Gesetze behalten so lange ihre Kraft, bis sie von dem Gesetzgeber ab
geändert oder ausdrücklich aufgehoben werden.
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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 210.0
Andere Arten der Vorschriften, als
§ 10
a) Gewohnheiten
Auf Gewohnheiten kann nur in den Fällen, in welchen sich ein Gesetz
darauf beruft, Rücksicht genommen werden.
§ 111
b) Provinzialstatuten
Gegenstandslos
§ 12
c) Richterliche Aussprüche
Die in einzelnen Fällen ergangenen Verfügungen und die von Rich
terstühlen in besonderen Rechtsstreitigkeiten gefällten Urteile haben nie
die Kraft eines Gesetzes, sie können auf andere Fälle oder auf andere
Personen nicht ausgedehnt werden.
§ 13
d) Privilegien
Die einzelnen Personen oder auch ganzen Körpern verliehenen Privi
legien und Befreiungen sind, insofern hierüber die politischen Verord
nungen keine besondere Bestimmung enthalten, gleich den übrigen
Rechten zu beurteilen.
§ 14
Haupteinteilung des bürgerlichen Rechtes
Die in dem bürgerlichen Gesetzbuche enthaltenen Vorschriften haben
das Personenrecht, das Sachenrecht und die denselben gemeinschaftlich
zukommenden Bestimmungen zum Gegenstande.
1 § 11 wurde im Amtlichen Sammelwerk (ASW) als gegenstandslos bezeichnet.
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210.0 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
1. Teil
Von dem Personenrechte
1. Hauptstück
Von den Rechten, welche sich auf persönliche Eigenschaften
und Verhältnisse beziehen
§ 15
Personenrechte
Die Personenrechte beziehen sich teils auf persönliche Eigenschaften
und Verhältnisse, teils gründen sie sich in dem Familienverhältnisse.
I. Aus dem Charakter der Persönlichkeit
§ 16
Angeborene Rechte
Jeder Mensch hat angeborene, schon durch die Vernunft einleuchtende
Rechte, und ist daher als eine Person zu betrachten. Sklaverei oder Leib
eigenschaft, und die Ausübung einer darauf sich beziehenden Macht wird
in diesen Ländern nicht gestattet.
§ 17
Rechtliche Vermutung derselben
Was den angeborenen natürlichen Rechten angemessen ist, dieses
wird so lange als bestehend angenommen, als die gesetzmässige Be
schränkung dieser Rechte nicht bewiesen wird.
§ 18
Erwerbliche Rechte
Jedermann ist unter den von den Gesetzen vorgeschriebenen Bedin
gungen fähig, Rechte zu erwerben.
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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 210.0
Verfolgung der Rechte
§ 19
Jedem, der sich in seinem Rechte gekränkt zu sein erachtet, steht es
frei, seine Beschwerde vor der durch die Gesetze bestimmten Behörde
anzubringen. Wer sich aber mit Hintansetzung derselben der eigenmäch
tigen Hilfe bedient oder, wer die Grenzen der Notwehr überschreitet, ist
dafür verantwortlich.
§ 20
Auch solche Rechtsgeschäfte, die das Oberhaupt des Staates betreffen,
aber auf dessen Privateigentum oder auf die in dem bürgerlichen Rechte
gegründeten Erwerbungsarten sich beziehen, sind von den Gerichts
behörden nach den Gesetzen zu beurteilen.
II. Personenrechte aus der Eigenschaft des Alters oder mangelnden
Verstandesgebrauchs
§ 211
Aufgehoben
§ 22
Selbst ungeborene Kinder haben von dem Zeitpunkte ihrer Empfäng
nis an einen Anspruch auf den Schutz der Gesetze. Insoweit es um ihre
und nicht um die Rechte eines Dritten zu tun ist, werden sie als Gebore
ne angesehen; ein totgeborenes Kind aber wird in Rücksicht auf die ihm
für den Lebensfall vorbehaltenen Rechte so betrachtet, als wäre es nie
empfangen worden.
§ 23
Im zweifelhaften Falle, ob ein Kind lebendig oder tot geboren worden
sei, wird das erstere vermutet. Wer das Gegenteil behauptet, muss es
beweisen.
1 § 21 aufgehoben durch LGBl. 1926 Nr. 4.
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210.0 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
III. Aus dem Verhältnisse der Abwesenheit
§ 24
Wenn ein Zweifel entsteht, ob ein Abwesender oder Vermisster noch
am Leben sei oder nicht, so wird sein Tod nur unter folgenden Umständen
vermutet:
1. wenn seit seiner Geburt ein Zeitraum von 80 Jahren verstrichen und
der Ort seines Aufenthaltes seit zehn Jahren unbekannt geblieben ist;
2. ohne Rücksicht auf den Zeitraum von seiner Geburt, wenn er durch
30 volle Jahre unbekannt geblieben;
3. wenn er im Kriege schwer verwundet worden oder wenn er auf einem
Schiffe, da es scheiterte, oder in einer andern nahen Todesgefahr ge
wesen ist und seit der Zeit durch drei Jahre vermisst wird. In allen
diesen Fällen kann die Todeserklärung angesucht und unter den
(§ 277) bestimmten Vorsichten vorgenommen werden.
§ 25
Im Zweifel, welche von zwei oder mehreren verstorbenen Personen
zuerst mit Tode abgegangen sei, muss derjenige, welcher den früheren
Todesfall des einen oder des andern behauptet, seine Behauptung beweisen;
kann er dieses nicht, so werden alle als zu gleicher Zeit verstorben vermu
tet, und es kann von Übertragung der Rechte des einen auf den andern
keine Rede sein.
IV. Aus dem Verhältnisse einer moralischen Person
§ 26
Die Rechte der Mitglieder einer erlaubten Gesellschaft unter sich
werden durch den Vertrag oder Zweck und die besonderen für dieselben
bestehenden Vorschriften bestimmt. Im Verhältnisse gegen andere genies
sen erlaubte Gesellschaften in der Regel gleiche Rechte mit den einzelnen
Personen. Unerlaubte Gesellschaften haben als solche keine Rechte, we
der gegen die Mitglieder, noch gegen andere, und sie sind unfähig, Rechte
zu erwerben. Unerlaubte Gesellschaften sind aber diejenigen, welche
durch die politischen Gesetze insbesondere verboten werden oder offen
bar der Sicherheit, öffentlichen Ordnung oder den guten Sitten wider
streiten.
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Description:7. Lässt sich ein Rechtsfall weder aus den Worten, noch aus dem natür lichen Sinne eines Gesetzes entscheiden, so muss auf ähnliche, in den.