Table Of Content250 Keywords Bankwirtschaft
Springer Fachmedien Wiesbaden (Hrsg.)
250 Keywords
Bankwirtschaft
Grundwissen für Fach- und
Führungskräfte
3., überarbeitete und erweiterte Auflage
Herausgeber
Springer Fachmedien Wiesbaden
Wiesbaden, Deutschland
ISBN 978-3-658-10776-5 ISBN 978-3-658-10777-2 (eBook)
DOI 10.1007/978-3-658-10777-2
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Springer Gabler
© Springer Fachmedien Wiesbaden 2016
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Lektorat: Claudia Hasenbalg
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Autorenverzeichnis
Frank Geßner
Commerzbank AG, Düsseldorf,
Themengebiet: Auslandsgeschäft in Banken
Jochen Metzger
Deutsche Bundesbank, Frankfurt am Main
Themengebiet: Zahlungsverkehr
A
Springer Fachmedien Wiesbaden (Hrsg.), 250 Keywords Bankwirtschaft,
DOI 10.1007/978-3-658-10777-2_1, © Springer Fachmedien Wiesbaden 2016
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Akkreditiv
Abrechnungsverkehr
Planmäßiger und periodischer Ausgleich von gegenseitigen Forderun-
gen der Kreditinstitute durch multilaterale Aufrechnung (Skontration)
und Regulierung der verbleibenden Nettobeträge (Salden) durch bargeld-
lose Zahlung oder Konto-Verrechnung. Der Abrechnungsverkehr bei den
Abrechnungsstellen der Bundesbank ist aufgrund der Automatisierung
des Zahlungsverkehrs inzwischen eingestellt.
Agency Fee
Einmalige, vom Kreditnehmer an die vermittelnde Bank zu zahlende Pro-
vision, die in der Regel auf den Kreditbetrag bezogen ist.
Akkreditiv
1. Charakterisierung:
1. Begriff: Der Ausdruck Akkreditiv bedeutet eine Verpflichtung einer
Bank im Auftrag und nach Weisung eines Kunden (Akkreditivauftragge-
ber; z.(cid:9)B. ein Importeur) gegen Übergabe vorgeschriebener Dokumente
eine Zahlung an einen Dritten (Akkreditivbegünstigter, z.(cid:9)B. ein Expor-
teur) zu leisten, sofern die Akkreditivbedingungen erfüllt sind (Dokumen-
tenakkreditiv); vgl. Abbildung „Abwicklung eines Dokumentenakkredi-
tivs“. Akkreditive sind „abstrakt“, d.h. ihrer Natur nach von den Kaufver-
trägen oder anderen Verträgen, auf denen sie möglicherweise beruhen,
unabhängige, losgelöste Geschäfte.
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Akkreditivauftrag
2. Funktionen: Die maßgebliche Funktion von Akkreditiven ist aus der
Sicht eines akkreditivbegünstigten Exporteurs die Zahlungssicherung: Der
Exporteur erhält neben der Zahlungsverpflichtung des Importeurs als
weitere und maßgebliche Sicherheit das unwiderrufliche Zahlungsver-
sprechen einer Bank. Für den Importeur (Akkreditivauftraggeber) liegt
die wichtigste Funktion von Akkreditiven in der Sicherstellung des ver-
tragsgemäßen Warenexports: Der akkreditivbegünstigte Exporteur erhält
erst Zahlung aus dem Akkreditiv, wenn er durch die in den Akkreditiv-
bedingungen festgelegten (Export-)Dokumente den kontraktgemäßen
Warenexport (mittelbar, denn das Akkreditiv bleibt abstrakt) nachweist.
Akkreditivauftrag
1. Begriff: Der an ein Kreditinstitut gerichtete Auftrag zur Eröffnung
eines Dokumentenakkreditivs. Aufgrund der Vereinbarung im Kaufver-
trag, Lieferungsvertrag o.Ä. (Grundgeschäft) über die Stellung eines
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Akkreditivbestätigung
Dokumentenakkreditivs erteilt der Käufer bzw. Besteller einen Akkrediti-
vauftrag an ein Kreditinstitut. Er hat vollständig und genau zu sein.
2. Merkmale: Der Auftrag enthält bestimmte Angaben und bestimmte
Weisungen für die Akkreditiveröffnung: Benennung des Begünstigten
und in der Regel seiner Bankverbindung, Angaben über Art, Beschaffen-
heit und Menge der Ware, Angabe der Akkreditivsumme (Einzelpreis ·
Menge + Nebenkosten), Bezeichnung und Inhalt der geforderten Doku-
mente, Angaben über den Transport der Ware (Abladeort, Transport-
weg, Bestimmungsort, Teilverladungen), Fristen (1. Gültigkeit des Akkre-
ditivs - Verfalldatum für die Vorlage der Dokumente, 2. Verladefrist für
die Ware, 3. Vorlegungsfrist (Präsentationsfrist)) für die Dokumente,
Angaben über die Einschaltung einer Zweitbank als avisierende Bank,
Zahlstelle, Zahlbarstellung, Ort der Benutzbarkeit bzw. bestätigende
Bank, Angaben über die Art der Benutzbarkeit (Sichtzahlung, hinaus-
geschobene Zahlung, Akzeptleistung oder Negoziierung), Angabe über
die Verteilung der Spesen, Angaben über die Übermittlungswege für die
Akkreditiveröffnung und für die Dokumente. Die Basis sind die einheitli-
che Richtlinien und Gebräuche für Dokumentenakkreditive (ERA).
Akkreditivbank
Kreditinstitut (Bank des Importeurs/Auftraggebers), das ein Dokumen-
tenakkreditiv eröffnet
Akkreditivbestätigung
Abgabe eines abstrakten Schuldversprechens auf der Grundlage eines
Dokumentenakkreditivs durch eine Bank (bestätigende Bank) im Auftrag
und unter dem Obligo der eröffnenden Bank (Akkreditivbank). Die Bestä-
tigung begründet ein selbstständiges Leistungsversprechen zur Zahlung
des Akkreditivbetrags nach erfolgter Dokumentenaufnahme, für den Fall,
dass die Zahlstelle des Akkreditivs keine Zahlung mehr leisten kann.
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Akkreditivstelle
Sonderformen:
1. Stille Bestätigung (auch Ankaufszusage genannt). Zusätzlich zur Ver-
pflichtung der eröffnenden Bank kann die avisierende Bank durch die
„stille“ Bestätigung eine eigene, unabhängige Verpflichtung zur Zahlung
oder Akzeptleistung eingehen. Im Gegensatz zum „bestätigten“ Akkredi-
tiv liegt in diesem Fall kein Bestätigungsauftrag der eröffnenden Bank vor.
Stille Bestätigungen sind Vereinbarungen, die ausschließlich zwischen
dem Begünstigten und der avisierenden Bank - ohne Wissen der eröff-
nenden Bank - getroffen werden.
2. Schutzzusage: Ist die avisierende Bank nicht die Hausbank des Expor-
teurs, kann es sein, dass er eine weitere Bank, in der Regel seine Haus-
bank, einschaltet, die ihm dann die Bestätigung in Form einer Schutz-
zusage erteilt - wird meist erforderlich, wenn die avisierende Bank nicht
dem Bestätigungsauftrag der eröffnenden Bank nachkommen will oder
auch nicht bereit ist eine „stille“ Bestätigung abzugeben. Auch in diesem
Fall geht diese Bank eine eigene, unabhängige Verpflichtung zur Zahlung
oder Akzeptleistung ein und es liegt kein Auftrag zur Bestätigung vor.
Hier wird ebenso eine Vereinbarung zwischen dem Begünstigten und sei-
ner Hausbank - ohne Wissen der eröffnenden oder avisierenden Bank
- getroffen.
Akkreditivstelle
Bank des Akkreditivbegünstigten (Exporteur), von der die Akkreditiver-
öffnung dem Exporteur angezeigt wird.
Akzeptakkreditiv
Umfasst die Akzeptleistung der akkreditiveröffnenden Bank bzw. einer
von dieser beauftragten anderen Bank auf einer Tratte des Akkreditiv-
begünstigten (des Exporteurs) im Rahmen eines Dokumentenakkre-
ditivs. Akzeptakkreditive zählen zur Gruppe der Nachsichtakkreditive
(Deferred-Payment-Akkreditiv), weil im Gegenzug zur Aufnahme der