Table Of ContentAllgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung von PKW (AKB)
Stand 01.07.2018
Inhaltsverzeichnis Eingangsbemerkung
Die Kfz-Versicherung umfasst je nach dem Inhalt des Versiche-
A. Welche Leistungen umfasst Ihre Kfz-Versicherung? rungsvertrags folgende Versicherungsarten:
- Kfz-Haftpflichtversicherung (A.1)
B. Beginn des Vertrags und vorläufiger Versicherungsschutz - Fahrzeugversicherung (A.2)
- Schutzbrief Classic (A.3)
C. Beitragszahlung, Zahlungsperiode
- Kfz-Unfallversicherung (A.4)
- Fahrer-Schutzversicherung (A.5)
D. Welche Pflichten haben Sie beim Gebrauch des Fahrzeugs?
Diese Versicherungsarten werden als jeweils rechtlich selbststän-
dige Verträge abgeschlossen. Ihrem Versicherungsschein können
E. Welche Pflichten haben Sie im Schadenfall? Sie entnehmen, welche Versicherungsarten Sie für das versicherte
Fahrzeug abgeschlossen haben.
F. Rechte und Pflichten der mitversicherten Personen
Sie als Versicherungsnehmer sind unser Vertragspartner. Versi-
cherte Person können Sie oder eine andere Person sein. Wir als
G. Laufzeit und Kündigung des Vertrags, Veräußerung des Versicherer erbringen die vertraglich vereinbarten Leistungen.
Fahrzeugs
H. Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen, Fahrten mit Es gilt deutsches Recht. Die Vertragssprache ist deutsch.
ungestempelten Kennzeichen
I. Schadenfreiheitsrabatt-System A. Welche Leistungen umfasst Ihre
Kfz-Versicherung?
J. Beitragsänderung auf Grund tariflicher Maßnahmen
A.1 Kfz-Haftpflichtversicherung - für Schäden, die
Sie mit Ihrem Fahrzeug Anderen zufügen
K. Beitragsänderung auf Grund eines bei Ihnen eingetretenen
Umstands A.1.1 Was ist versichert?
L. Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstand Durch das von Ihnen versicherte Fahrzeug wurde ein Anderer ge-
schädigt
A.1.1.1 Wir stellen Sie von Schadenersatzansprüchen frei, wenn
durch den Gebrauch des Fahrzeugs
a. Personen verletzt oder getötet werden,
Anhang
b. Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhandenkom-
1 Merkmale zur Beitragsberechnung men,
c. Vermögensschäden verursacht werden, die weder mit einem
2 Berufsgruppe (Tarifgruppe / Branche)
Personen- noch mit einem Sachschaden mittelbar oder unmit-
3 Art und Verwendung von Fahrzeugen telbar zusammenhängen (reine Vermögensschäden),
und deswegen gegen Sie, gegen die unter A.1.2 aufgeführten, mit-
versicherten Personen oder gegen uns Schadenersatzansprüche
auf Grund von Haftpflichtbestimmungen des Bürgerlichen Gesetz-
Sondervereinbarungen und Klauseln
buchs oder des Straßenverkehrsgesetzes oder auf Grund anderer
gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen des Privatrechts geltend ge-
- Kfz-Umweltschadensversicherung (Kfz-USV)
macht werden. Zum Gebrauch des Fahrzeugs gehört neben dem
- Ausland-Schaden-Schutz Fahren z.B. das Ein- und Aussteigen sowie das Be- und Entladen.
- Rabatt-Schutz
Begründete und unbegründete Schadenersatzansprüche
- Schadenservice+ A.1.1.2 Sind Schadenersatzansprüche begründet, leisten wir Scha-
denersatz in Geld.
- SF-Staffel für Versicherungsnehmer unter 30 Jahre
- Brems-, Betriebs- und Bruchschäden A.1.1.3 Sind Schadenersatzansprüche unbegründet, wehren wir
diese auf unsere Kosten ab. Dies gilt auch, soweit Schadenersatz-
- Selbstbehalt in der Kfz-Haftpflichtversicherung ansprüche der Höhe nach unbegründet sind.
- Kfz-Bonus-Klausel
Regulierungsvollmacht
- Notfall-Service A.1.1.4 Wir sind bevollmächtigt, gegen Sie oder gegen die unter
A.1.2 aufgeführten, mitversicherten Personen geltend gemachte
Schadenersatzansprüche in Ihrem Namen zu erfüllen oder abzu-
wehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im
Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben.
Pkw-Privattarif PremiumSchutz, AKB - Stand 01.07.2018 Seite 1 von 46
Mitversicherung von Anhängern und abgeschleppten Fahrzeugen A.1.4.5 Der Versicherungsschutz gilt für Sie, Ihren mitreisenden
A.1.1.5 Ist mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein Anhänger verbun- Ehepartner und Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben-
den, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch hierauf. den Lebenspartner. Ist die Versicherungsnehmerin eine juristische
Der Versicherungsschutz umfasst auch Fahrzeuge, die mit dem ver- Person (z.B. AG, GmbH oder Verein), gilt der Versicherungsschutz
sicherten Kraftfahrzeug abgeschleppt oder geschleppt werden, für ihre im Handelsregister eingetragenen Vertreter (z.B. Vorstände).
wenn für diese kein eigener Haftpflichtversicherungsschutz besteht. Ist die Versicherungsnehmerin eine Personengesellschaft (z.B.
Dies gilt auch, wenn sich der Anhänger oder das abgeschleppte oder GbR, OHG), gilt der Versicherungsschutz für den bzw. die im Han-
geschleppte Fahrzeug während des Gebrauchs von dem versicher- delsregister eingetragenen Gesellschafter oder Geschäftsführer.
ten Kraftfahrzeug löst und sich noch in Bewegung befindet.
A.1.5 Was ist nicht versichert?
A.1.2 Wer ist versichert? Vorsatz
Der Schutz der Kfz-Haftpflichtversicherung gilt für Sie und für fol- A.1.5.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vor-
gende Personen (mitversicherte Personen): sätzlich und widerrechtlich herbeiführen.
a. den Halter des Fahrzeugs,
Motorsportliche Veranstaltungen
b. den Eigentümer des Fahrzeugs,
A.1.5.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Be-
c. den Fahrer des Fahrzeugs, teiligung an behördlich genehmigten motorsportlichen Veranstal-
d. den Beifahrer, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit tungen entstehen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstge-
Ihnen oder mit dem Halter den berechtigten Fahrer zu seiner schwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für dazugehörige Übungs-
Ablösung oder zur Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten nicht fahrten. Die Teilnahme an behördlich nicht genehmigten Fahrtver-
nur gelegentlich begleitet, anstaltungen stellt eine Pflichtverletzung nach D.2.2 dar.
e. Ihren Arbeitgeber oder Ihren öffentlichen Dienstherrn, wenn
Beschädigungen des versicherten Fahrzeugs
das Fahrzeug mit Ihrer Zustimmung für dienstliche Zwecke ge-
braucht wird, A.1.5.3 Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung,
die Zerstörung oder das Abhandenkommen des versicherten Fahr-
f. den Halter, Eigentümer, Fahrer und Beifahrer eines nach
zeugs.
A.1.1.5 mitversicherten Fahrzeugs.
Diese Personen können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag Beschädigungen von Anhängern oder abgeschleppten Fahrzeugen
selbstständig gegen uns erheben.
A.1.5.4 Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung,
die Zerstörung oder das Abhandenkommen
A.1.3 Bis zu welcher Höhe leisten wir
- eines mit dem versicherten Fahrzeug verbundenen An-
(Versicherungssummen)?
Höchstzahlung hängers
A.1.3.1 Unsere Zahlungen für ein Schadenereignis sind jeweils be- - eines mit dem versicherten Fahrzeug geschleppten oder
schränkt auf die Höhe der für Personen-, Sach- und Vermögens- abgeschleppten Fahrzeugs.
schäden vereinbarten Versicherungssummen. Mehrere zeitlich zu- Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn mit dem versicherten
sammenhängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als Kraftfahrzeug ohne gewerbliche Absicht ein betriebsunfähiges
ein einziges Schadenereignis. Die Höhe Ihrer Versicherungssum- Fahrzeug im Rahmen üblicher Hilfeleistung abgeschleppt wird und
men können Sie dem Versicherungsschein entnehmen. dabei am abgeschleppten Fahrzeug Schäden verursacht werden.
Übersteigen der Versicherungssummen Beschädigung von beförderten Sachen
A.1.3.2 Übersteigen die Ansprüche die vereinbarten Versicherungs- A.1.5.5 Kein Versicherungsschutz besteht bei Schadenersatzan-
summen, richten sich unsere Zahlungen nach den Bestimmungen sprüchen wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkom-
des Versicherungsvertragsgesetzes und der Kfz-Pflichtversiche- mens von Sachen, die mit dem versicherten Fahrzeug befördert wer-
rungsverordnung. In diesem Fall müssen Sie für einen nicht oder den.
nicht vollständig befriedigten Schadenersatzanspruch selbst einste- Versicherungsschutz besteht jedoch für Sachen, die Insassen eines
hen. Kraftfahrzeugs üblicherweise mit sich führen (z. B. Kleidung, Brille,
Brieftasche). Bei Fahrten, die überwiegend der Personenbeförde-
A.1.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? rung dienen, besteht außerdem Versicherungsschutz für Sachen,
Versicherungsschutz in Europa und in der EU die Insassen eines Kraftfahrzeugs zum Zwecke des persönlichen
Gebrauchs üblicherweise mit sich führen (z.B. Reisegepäck, Reise-
A.1.4.1 Sie haben in der Kfz-Haftpflichtversicherung Versicherungs-
proviant).
schutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außer-
Kein Versicherungsschutz besteht für Sachen unberechtigter
europäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen
Insassen.
Union gehören. Ihr Versicherungsschutz richtet sich nach dem im
Besuchsland gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsumfang,
Ihr Schadenersatzanspruch gegen eine mitversicherte Person
mindestens jedoch nach dem Umfang dieses Versicherungsver-
trags. A.1.5.6 Kein Versicherungsschutz besteht für Sach- oder Vermö-
gensschäden, die eine mitversicherte Person Ihnen, dem Halter
Internationale Versicherungskarte (Grüne Karte) oder dem Eigentümer durch den Gebrauch des Fahrzeugs zufügt.
Versicherungsschutz besteht jedoch für Personenschäden, wenn
A.1.4.2 Haben wir Ihnen eine auch für den Tag des Schadenereig-
Sie z.B. als Beifahrer Ihres Fahrzeugs verletzt werden.
nisses gültige Internationale Versicherungskarte ausgehändigt, er-
streckt sich Ihr Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflichtversiche-
Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen
rung auch auf die dort genannten nichteuropäischen Länder, soweit
Länderbezeichnungen nicht durchgestrichen sind. Hinsichtlich des A.1.5.7 Kein Versicherungsschutz besteht für reine Vermögens-
Versicherungsumfangs gilt A.1.4.1 Satz 2. schäden, die durch die Nichteinhaltung von Liefer- und Beförde-
rungsfristen entstehen.
Urlaubszusatzversicherung
Vertragliche Ansprüche
A.1.4.3 In der Kfz-Haftpflichtversicherung besteht Versicherungs-
schutz auch für Schäden, die Sie mit einem im Ausland von einem A.1.5.8 Kein Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche,
gewerbsmäßigen Vermieter angemieteten versicherungspflichtigen soweit sie auf Grund Vertrags oder besonderer Zusage über den
Selbstfahrervermietfahrzeug verursachen, soweit nicht aus einer für Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen.
das angemietete Fahrzeug bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherung
oder aus einer anderen Versicherung Deckung besteht. Hinsichtlich Schäden durch Kernenergie
der Versicherungssummen gilt A.1.3. A.1.5.9 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kern-
energie.
A.1.4.4 Während einer vorübergehenden privaten Auslandsurlaubs-
reise haben Sie Versicherungsschutz im Geltungsbereich gemäß
A.1.4.1 ohne Deutschland.
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Urlaubszusatzversicherung nachgewiesen wird. Neupreis ist der vom Hersteller unverbind-
A.1.5.10 Während der vorübergehenden privaten Auslandsurlaubs- lich empfohlene Preis am Tag des Schadens -unter Berück-
reise besteht für das angemietete, versicherungspflichtige Selbst- sichtigung von Rabatten- für dieses Gerät oder falls es nicht
fahrervermietfahrzeug im Rahmen der Urlaubszusatzversicherung mehr hergestellt wird, für ein vergleichbares Gerät in gleicher
nach A.1.4.3 bis A.1.4.5 kein Versicherungsschutz, soweit für Ihr bei Ausführung.
uns versichertes Fahrzeug lediglich die gesetzlichen Mindestversi- h. mobile Navigationsgeräte, aber nur im Fall Entwendung, Be-
cherungssummen vereinbart sind. schädigung, Zerstörung oder Totalschaden in Folge eines Er-
Die Regelungen nach A.1.5.1 bis A.1.5.9 gelten für das angemietete eignisses nach A.2.2.2 (Entwendung) oder nach A.2.3.2 (Un-
Fahrzeug entsprechend. fall), sofern anderweitig kein Versicherungsschutz besteht und
die Geräte bei Schadenseintritt mit dem Fahrzeug durch eine
Halterung verbunden sind oder sich in einem nicht einsehbaren
A.2 Fahrzeugversicherung - für Schäden an und verschlossenen Kofferraum oder Handschuhfach befinden;
Ihrem Fahrzeug nicht versichert sind Kombinationsgeräte mit Navigations-Funk-
tion. Der Anschaffungspreis ist uns durch eine Rechnung über
A.2.1 Was ist versichert? den Kauf des Geräts nachzuweisen.
Ihr Fahrzeug Die Höhe der Entschädigung beträgt entsprechend dem Alter
A.2.1.1 Versichert ist Ihr Fahrzeug gegen Beschädigung, Zerstö- des Navigationsgeräts
rung, Verlust oder Totalschaden in Folge eines Ereignisses nach - in den ersten 12 Monaten maximal EUR 300,-,
A.2.2 (Fahrzeugteilversicherung) und A.2.3 (Fahrzeugvollversiche-
- nach 12 bis zu 24 Monaten maximal EUR 200,-,
rung). Der Versicherungsschutz umfasst auch die unter A.2.1.2 als
mitversichert aufgeführten Fahrzeugteile und das als mitversichert - nach 24 bis zu 36 Monaten maximal EUR 100,-,
aufgeführte Fahrzeugzubehör, sofern sie straßenverkehrsrechtlich - nach 36 bis zu 48 Monaten maximal EUR 50,-,
zulässig sind (mitversicherte Teile).
Nicht versicherbare Gegenstände
Beitragsfrei mitversicherte Teile
A.2.1.3 Nicht versicherbar sind alle sonstigen Gegenstände, insbe-
A.2.1.2 Soweit in A.2.1.3 nicht anders geregelt, sind Lackierungen,
sondere solche, deren Nutzung nicht ausschließlich dem Gebrauch
Beschriftungen sowie folgende Fahrzeugteile und folgendes Fahr-
des Fahrzeugs dient:
zeugzubehör des versicherten Fahrzeugs beitragsfrei mitversichert:
- Bild-, Ton- oder Datenträger,
a. fest im Fahrzeug eingebaute oder fest am Fahrzeug angebaute
Fahrzeugteile sowie der dem Antrieb eines Fahrmotors die- - Campingausrüstung,
nende, aufladbare Speicher für elektrische Energie (Akku/Ak- - Faltgarage, Regenschutzplane,
kumulator). - Fotoausrüstung,
Versichert sind, in der Fahrzeugversicherung (Vollkasko), ins-
- Funkrufempfänger,
besondere auch Bedienfehler beim Aufladen des Akkus, sowie
Schäden durch Über- oder Unterspannung. Bei Austausch des - Garagentoröffner (Sendegerät),
Akkus richtet sich die Entschädigung nach der Anzahl seiner - Handy, auch in Verbindung mit dem Fahrzeug durch eine Hal-
Betriebsjahre. terung,
Wir nehmen im ersten und zweiten Betriebsjahr vom Kaufpreis
- Heizung (nicht fest eingebaut),
des Ersatzakku einen Abzug „neu für alt“ in Höhe von 15 % pro
Betriebsjahr vor. Ab dem 3. Betriebsjahr nehmen wir für jedes - Kühltasche,
weitere angefangene Betriebsjahr einen Abzug von jeweils - Magnetschilder,
10 % vor. Bei einem Leistungsfall gemäß A.2.6.1.2 AKB (Neu-
- Maskottchen,
preis- oder Kaufpreisentschädigung) erfolgt kein Abzug.
- PC, Laptop, Pocket-/Tablet-PC, Smartphones,
b. fest im Fahrzeug eingebautes oder fest am Fahrzeug angebau-
tes oder im Fahrzeug unter Verschluss verwahrtes Fahrzeug- - MP3- Player u. ä.
zubehör, das ausschließlich dem Gebrauch des Fahrzeugs - Reisegepäck,
dient (z.B. Schonbezüge, Pannenwerkzeug),
- sonstige Ersatzteile,
c. im Fahrzeug unter Verschluss verwahrte Fahrzeugteile, die zur
- sonstige persönliche Gegenstände der Insassen,
Behebung von Betriebsstörungen des Fahrzeugs üblicherweise
mitgeführt werden (z.B. Ersatzrad, Sicherungen, Glühlampen), - Vignetten
d. folgende außerhalb des Fahrzeugs unter Verschluss gehaltene
Teile: A.2.2 Welche Ereignisse sind in der Fahrzeugteilversicherung
versichert?
- ein zusätzlicher Satz Räder mit Winter- oder
Sommerbereifung, Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung, Verlust
oder Totalschaden des Fahrzeugs einschließlich seiner mitversi-
- Dach-/Heckträger, Dachbox, Dachzelt, Hardtop, Schnee-
cherten Teile und Aufbauten durch die nachfolgenden Ereignisse:
ketten und Kindersitze,
e. nach a. bis d. mitversicherte Fahrzeugteile und Fahrzeugzube- Brand und Explosion
hör während einer Reparatur,
A.2.2.1 Versichert sind Brand und Explosion. Als Brand gilt ein Feuer
f. zugelassene Veränderungen an Fahrwerk, Triebwerk, Auspuff, mit Flammenbildung, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd
Innenraum oder Karosserie (Tuning), die der Veränderung der entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft aus-
Motorleistung, des Motordrehmoments, der Veränderung des zubreiten vermag. Nicht als Brand gelten Schmor- und Sengschä-
Fahrverhaltens dienen oder zu einer Wertsteigerung des Fahr- den. Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen
zeugs führen. oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung.
g. fest eingebaute Navigationsgeräte, technische Kommunikati-
ons-, und Leitsysteme: Entwendung
Bei Ersatz des fest eingebauten technischen Kommunikations-, A.2.2.2 Versichert ist die Entwendung, insbesondere durch Dieb-
und Leitsystems wegen Entwendung, Beschädigung, Zerstö- stahl und Raub.
rung oder bei Totalschaden erstatten wir den Neupreis. Dies Unterschlagung ist nur versichert, wenn dem Täter das Fahrzeug
gilt auch für von der üblichen Serienausstattung des Fahr- weder zum Gebrauch in seinem eigenen Interesse, noch zur Veräu-
zeugtyps abweichende oder nachträglich erworbene Geräte, ßerung, noch unter Eigentumsvorbehalt (z.B. einem Kaufinteressen-
wenn deren sach- und fachgerechter Einbau im Fahrzeug ten) überlassen wird.
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Unbefugter Gebrauch ist nur versichert, wenn der Täter in keiner nicht versichert. Eine Entschädigung erbringen wir im Reparatur-
Weise berechtigt ist, das Fahrzeug zu gebrauchen. Zum Gebrauch schadenfall nur gegen Vorlage der Reparaturrechnung.
berechtigt ist, wer vom Verfügungsberechtigten mit der Betreuung
des Fahrzeugs beauftragt wird (z.B. Reparateur). A.2.3 Welche Ereignisse sind in der Fahrzeugvollversicherung
Außerdem besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Täter in ei- versichert?
nem Näheverhältnis zum Verfügungsberechtigten steht (z.B. dessen Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung, Verlust
Arbeitnehmer, Familien- oder Haushaltsangehörige). oder Totalschaden des Fahrzeugs einschließlich seiner mitversi-
Mutwillige Beschädigungen in Zusammenhang mit der Entwendung cherten Teile durch die nachfolgenden Ereignisse:
sind keine Ereignisse der Fahrzeugteilversicherung, sondern Ereig-
nisse gemäß A.2.3.3 AKB (Fahrzeugvollversicherung). Ereignisse der Fahrzeugteilversicherung
A.2.3.1 Versichert sind die Schadenereignisse der Fahrzeugteil-
Naturgewalten
versicherung nach A.2.2.
A.2.2.3 Versichert ist die unmittelbare Einwirkung folgender Natur-
gewalten auf das Fahrzeug: Unfall, Brems-, Betriebs- und Bruchschäden
- Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung; A.2.3.2 Versichert sind Unfälle des Fahrzeugs. Als Unfall gilt ein un-
- Schnee- bzw. Eislawinen, Dachlawinen oder Schneedruck; mittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahr-
zeug einwirkendes Ereignis.
- Erdrutsch, Muren- bzw. Murengang oder Steinschlag;
Mitversichert sind Brems-, Betriebs- und Bruchschäden auf Grund
- Erdfall, Erdsenkung eines Brems- oder Betriebsvorgangs oder reine Bruchschäden,
- Erdbeben. Schäden zwischen ziehenden und gezogenem Fahrzeug, Schäden
am Fahrzeug durch rutschende Ladung, Verwindungsschäden,
Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, dass
Schäden auf Grund Bedienungsfehler sowie Schäden durch Über-
durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahr-
oder Unterspannung insbesondere auch beim Aufladen des Akku ei-
zeug geworfen werden. Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein
nes Elektrofahrzeuges, siehe hierzu die „Sondervereinbarung
durch diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zu-
Brems-, Betriebs- und Bruchschäden“.
rückzuführen sind.
Mut- oder böswillige Handlungen
Definitionen für Naturgewalten:
A.2.3.3 Versichert sind mut- oder böswillige Handlungen von Perso-
a. Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens
nen, die in keiner Weise berechtigt sind, das Fahrzeug zu gebrau-
Windstärke 8;
chen. Als berechtigt sind insbesondere Personen anzusehen, die
b. Schnee- bzw. Eislawinen oder Dachlawinen sind an Berghän- vom Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugs be-
gen oder von Gebäudedächern niedergehende Schnee- oder auftragt wurden (z.B. Reparateur).
Eismassen. Außerdem besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Täter in ei-
c. Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- und nem Näheverhältnis zum Verfügungsberechtigten steht (z.B. dessen
Eismassen Arbeitnehmer, Familien- oder Haushaltsangehörige).
d. Erdrutsch bzw. Muren(gang) oder Steinschlag ist ein naturbe-
Transport auf einem Schiff, Havarie grosse
dingtes Abrutschen oder Abstürzen von Gesteins- oder Erd-
massen. A.2.3.4 Versichert sind Schäden am versicherten Fahrzeug, die bei
seinem Transport auf einem Schiff dadurch entstehen, dass
e. Erdfall ist der plötzliche Einsturz des Untergrunds in Folge ei-
nes durch chemische und/oder physikalische Verwitterungsvor- a. das Schiff strandet, kollidiert, leckschlägt oder untergeht,
gänge entstandenen darunterliegenden Hohlraums b. das Fahrzeug auf Grund der Wetterlage oder auf Grund See-
f. Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens gangs über Bord gespült wird,
über natürlichen Hohlräumen c. das Fahrzeug deshalb über Bord geht, weil der Kapitän anord-
g. Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, net, das Fahrzeug zu opfern, um das Schiff, die Passagiere
die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst und/oder die Ladung zu retten.
wird. Versicherungsschutz besteht jedoch nur, wenn sich sowohl der Ha-
Zusammenstoß mit Tieren fen, in welchem der Seetransport beginnt, als auch der Hafen, in
welchem der Seetransport bestimmungsgemäß enden sollte, im
A.2.2.4 Versichert ist der Zusammenstoß des sich in Fahrt befindli-
Geltungsbereich nach A.2.5 befindet. Sollten Ihnen auf Grund des
chen Fahrzeugs mit Tieren aller Art.
Schadenereignisses Zahlungsansprüche gegenüber Dritten zu-
stehen, so haften wir subsidiär.
Kurzschlussschäden an der Verkabelung
A.2.2.5 Versichert sind alle Schäden an der Verkabelung des Fahr- Mitversicherung von Eigenschäden
zeugs, die unmittelbar durch Kurzschluss verursacht werden. Folge-
A.2.3.5 Abweichend von A.1.5.6 leisten wir in der Fahrzeugvollver-
schäden hieraus an den angeschlossenen Aggregaten (z.B. am An-
sicherung auch für kollisionsbedingte Sachschäden, die Sie oder
lasser oder an der Lichtmaschine) sind bis zu einer Schadenhöhe
eine in A.1.2 a., b., c. und f. genannte Person mit Ihrem versicherten
von EUR 3.000,- mitversichert. Sonstige Folgeschäden sind nicht
Fahrzeug an einem anderen auf Sie zugelassenen Fahrzeug verur-
versichert.
sachen.
Die Schadenregulierung des Eigenschadens erfolgt so, als ob das
Austausch der Fahrzeugschlösser
beschädigte Fahrzeug bei uns im Umfang des schädigenden Fahr-
A.2.2.6 Versichert sind Kosten, die durch den Austausch der Fahr- zeuges vollkaskoversichert wäre. Es gilt der vertraglich vereinbarte
zeugschlösser und -schlüssel entstehen, wenn die Fahrzeugschlüs- Selbstbehalt, jedoch mindestens 500,- €. Die Höchstentschädigung
sel bei einem Einbruch oder Raub entwendet werden. Es besteht beträgt 100.000,- € je Versicherungsjahr.
kein Versicherungsschutz, wenn die Schlüssel bei einem Einbruch
in das versicherte Fahrzeug entwendet werden. Hacker- und Cyberangriff
A.2.3.6 Versichert sind Schäden am Fahrzeug durch einen Unfall,
Tierbiss der durch eine Manipulation der Fahrzeugsoftware durch einen un-
A.2.2.7 Versichert sind alle Schäden, die unmittelbar durch Tierbiss berechtigten Dritten (Hackerangriff, Cyberangriff) verursacht wurde.
verursacht werden. Folgeschäden hieraus (z.B. durch Überhitzung
des Motors in Folge Beschädigung des Kühlsystems) sind bis zu ei- A.2.4 Wer ist versichert?
ner Schadenhöhe von EUR 5.000,- mitversichert.
Der Schutz der Fahrzeugversicherung gilt für Sie und, wenn der Ver-
trag auch im Interesse einer weiteren Person abgeschlossen ist, z.B.
Glasbruch
des Leasinggebers als Eigentümer des Fahrzeugs, auch für diese
A.2.2.8 Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahr- Person.
zeugs. Die Verglasung umfasst Glas- und Kunststoffscheiben (z.B.
Front-, Heck- und Seitenscheiben), Spiegelglas und Abdeckungen A.2.5 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
von Leuchten. Nicht zur Verglasung gehören Glas- und Kunststoff-
Versicherungsschutz in Europa und in der EU
teile von elektronischen Mess-, Assistenz- und Kamerasystemen,
Solarmodulen, Monitore sowie Leuchtmittel. Folgeschäden sind Sie haben in der Fahrzeugversicherung Versicherungsschutz in den
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geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen 4. Die Regelungen zur Neupreis- oder Kaufpreisentschädigung
Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehö- gelten nicht für Leasingfahrzeuge.
ren.
GAP-Deckung bei Fahrzeugleasing und bei kreditfinanzierten Fahr-
A.2.6 Was zahlen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder zeugen in der Fahrzeugvollversicherung
Verlust?
A.2.6.1.3 Nach einem Totalschaden aufgrund eines Schadenereig-
A.2.6.1 Welche Leistungen erbringen wir? nis der Fahrzeugvollversicherung gemäß A.2.3.2 bis A.2.3.5 oder ei-
Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert, An- und Abmeldekos- ner Totalentwendung erbringen wir die nachfolgenden Leistungen:
ten in der Fahrzeugversicherung a. GAP-Deckung bei Fahrzeugleasing:
A.2.6.1.1 Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs Bei vorzeitiger schadenbedingter Aufhebung des Leasingver-
oder seiner Teile zahlen wir den Wiederbeschaffungswert unter Ab- trages für das versicherte Fahrzeug ersetzen wir den Differenz-
zug eines vorhandenen Restwerts des Fahrzeugs und seiner Teile. betrag, der zwischen dem Ablösewert am Tag des Schadenein-
Bei Glasbruch nach A.2.2.8 erstatten wir bei Totalschaden oder Zer- tritts und dem Wiederbeschaffungswert entsteht.
störung die Glas-Ersatzteile (ohne Arbeitslohn, Dichtungen, etc.) bis
b. GAP-Deckung bei kreditfinanzierten Fahrzeugen:
maximal 20% des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs.
Bei vorzeitiger, schadenbedingter Beendigung des Finanzie-
Lassen Sie Ihr Fahrzeug trotz Totalschaden oder Zerstörung repa-
rungsvertrages mit einem Kreditinstitut zur ausschließlichen Fi-
rieren, gilt A.2.7.1.
nanzierung des versicherten Fahrzeugs ersetzen wir nach Ab-
Versichern Sie nach Zerstörung, Totalschaden (A.2.6.2.1 AKB) oder
lauf der Neupreis- bzw. Kaufpreisentschädigung (A.6.1.2 AKB)
Verlust Ihres Fahrzeugs anstelle des versicherten ein anderes Fahr-
den Differenzbetrag, der zwischen der zum Schadentag ver-
zeug bei uns und schließen Sie für dieses bei uns ebenfalls eine
bleibenden Rest-Finanzierungsforderung und dem Wiederbe-
Fahrzeugversicherung ab, übernehmen wir die von Ihnen nachge-
schaffungswert entsteht.
wiesenen behördlichen An- und Abmeldekosten, jedoch höchstens
Der Höchstbetrag für diese GAP-Deckungs-Leistungen beläuft sich
bis zu EUR 150,-.
auf maximal 30% des Wiederbeschaffungswerts.
Reguliert wird eine GAP-Deckung auf der Grundlage eines Leasing-
Neupreis- oder Kaufpreisentschädigung in der Fahrzeugvollversi-
bzw. eines Finanzierungsvertrages mit marktüblichen Konditionen.
cherung bei Totalschaden durch Unfall oder Brand und bei Total-
Leistungsvoraussetzung ist, dass Sie uns den Leasing- oder Finan-
entwendung
zierungsvertrag vorlegen sowie die Schlussabrechnung des Lea-
A.2.6.1.2 In der Fahrzeugvollversicherung zahlen wir
sing- bzw. Kreditgebers.
a. bei Neufahrzeugen den Neupreis des Fahrzeugs, wenn inner- Nicht versichert sind Erhöhungen der Forderungen des Leasing-
halb von 24 Monaten nach seiner Erstzulassung; oder Kreditgebers auf Grund nicht reparierter Vorschäden oder auf
b. bei Gebrauchtfahrzeugen den Kaufpreis des Fahrzeugs, wenn Grund Überschreitung der vereinbarten Fahrleistung, Wertminde-
innerhalb von 24 Monaten nach dessen Erwerb ein Totalscha- rung, bereits fällige aber unbezahlte Leasing- oder Finanzierungsra-
den durch Unfall oder Brand oder eine Totalentwendung ein- ten und Verzugszinsen.
tritt. Soweit im Schadenfall ein Dritter, der Leasinggeber oder der Kredit-
geber Ihnen gegenüber auf Grund gesetzlicher Regelung, eines wei-
Zu a: Der Neupreis ist der Betrag, der beim Erwerb des versicherten
teren Vertrags oder einer Mitgliedschaft in einem Verband oder Ver-
Fahrzeugs aufgewendet wurde. Der Neupreis ist uns durch eine
ein zur Leistung verpflichtet ist, gehen diese Ansprüche unseren
Rechnung über den Fahrzeugkauf nachzuweisen.
Leistungsversprechen vor.
Das Fahrzeug muss sich bei Eintritt des Schadenereignisses im Ei-
gentum dessen befinden, der es als Neufahrzeug vom Kfz-Händler
Erstattung der Entsorgungskosten in der Fahrzeugversicherung
oder -Hersteller erworben hat. Als Neufahrzeug gelten auch Fahr-
A.2.6.1.4 Bei Totalschaden oder Zerstörung des Fahrzeugs über-
zeuge, die für einen Zeitraum von bis zu sieben Tagen auf den Kfz-
nehmen wir die von Ihnen nachgewiesenen, notwendigen und ange-
Hersteller oder -Händler zugelassen waren, und eine Laufleistung
messenen Entsorgungskosten. Die Kosten für die Entsorgung eines
von nicht mehr als 500 km bei Erwerb aufweisen.
beschädigten oder zerstörten Akkus eines Elektrofahrzeuges erset-
Die Entschädigung ist auf den Betrag begrenzt, der für den Kauf ei-
zen wir bis zu EUR 1000,-.
nes neuen Fahrzeugs in der Ausstattung des versicherten Fahr-
zeugs oder - wenn der Typ des versicherten Fahrzeugs nicht mehr
Fahrzeugtransport nach Totalschaden oder Zerstörung in der
hergestellt wird - eines vergleichbaren Nachfolgemodells am Tag
Fahrzeugversicherung
des Schadenereignisses aufgewendet werden muss.
Maßgeblich für den Neupreis ist in allen Fällen die unverbindliche A.2.6.1.5 Bei Totalschaden oder Zerstörung des Fahrzeugs ersetzen
Empfehlung des Herstellers abzüglich der auf das Ersatzfahrzeug wir die erforderlichen Kosten für das Bergen und für das Abschlep-
erzielbaren Rabatte. pen des Fahrzeugs vom Schadensort bis zur nächstgelegenen
Werkstatt. Die Kosten werden im Rahmen der Obergrenze nach
Zu b: Der Kaufpreis ist der Betrag, der beim Erwerb des Gebraucht- A.2.6.2.2 (Wiederbeschaffungswert) erstattet. Ausgenommen hier-
fahrzeuges aufgewendet wurde. Der Kaufpreis ist uns durch eine von sind die Kosten für das Bergen der Ladung. Das Abschleppen
Rechnung über den Fahrzeugkauf nachzuweisen. Er ist begrenzt auf und Bergen eines Anhängers ist nur über die Fahrzeugversicherung
den von einem von uns beauftragten Sachverständigen rechnerisch des Anhängers versichert.
ermittelten Wiederbeschaffungswert zum Zeitpunkt des Erwerbs. Soweit im Schadenfall ein Dritter Ihnen gegenüber auf Grund eines
Ist ein Ersatzfahrzeug in der versicherten Ausführung oder -falls der weiteren Vertrags oder einer Mitgliedschaft in einem Verband oder
Fahrzeugtyp nicht mehr hergestellt wird- eines gleichartigen Typs in Verein zur Leistung oder Hilfe verpflichtet ist, gehen diese Ansprü-
gleicher Ausführung am Schadentag günstiger als zum Kaufpreis er- che unseren Leistungsverpflichtungen vor.
hältlich, beschränkt sich die Entschädigung auf diesen Betrag.
Überführungskosten für ein Neufahrzeug nach Totalschaden, Ver-
Hinweis: lust oder Zerstörung in der Fahrzeugvollversicherung
Sowohl für die Neu- wie auch für die Kaufpreisentschädigung gilt: A.2.6.1.6 Versichern Sie nach Totalschaden, Verlust oder Zerstö-
rung Ihres Fahrzeugs an Stelle des versicherten Fahrzeugs ein Neu-
1. Vom Neupreis beziehungsweise vom Kaufpreis wird ein vor-
fahrzeug und schließen Sie für dieses bei uns ebenfalls eine Fahr-
handener Restwert des Fahrzeugs und seiner Teile abgezo-
zeugvollversicherung ab, übernehmen wir die von Ihnen nachgewie-
gen.
senen und vom Hersteller oder Autohaus berechneten Überfüh-
2. Vor der Beschaffung des Ersatzfahrzeuges und Verkauf des rungskosten, jedoch höchstens bis zu EUR 1000,-.
Restwerts müssen Sie unsere Weisungen einholen.
3. Der Neupreis/Kaufpreis vermindert sich um zwischenzeitlich
eingetretene Schäden, die zum Schadenzeitpunkt noch nicht
fachgerecht repariert wurden.
Pkw-Privattarif PremiumSchutz, AKB - Stand 01.07.2018 Seite 5 von 46
A.2.6.2 Was versteht man unter Totalschaden, - nach 24 bis 36 Monaten nach Erstzulassung 7,5%
Wiederbeschaffungswert und Restwert? - nach 36 bis 48 Monaten nach Erstzulassung 5 %
A.2.6.2.1 Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Kost- - nach mehr als 48 Monaten nach Erstzulassung 2,5 %
en der Reparatur des Fahrzeugs dessen Wiederbeschaffungswert
der Reparaturkosten netto.
übersteigen.
Dies gilt auch wenn Ihr Schaden auf der Grundlage der geschätzten
Kosten der Reparatur abgerechnet wird.
A.2.6.2.2 Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie für den
Der Anspruch auf Wertausgleich besteht nur, wenn kein anderer
Kauf eines gleichwertigen, gebrauchten Fahrzeugs am Tag des
Schadenversicherer für den Schaden einsteht (Subsidiärdeckung).
Schadenereignisses bezahlen müssen.
Diese Regelungen gelten nicht für Leasingfahrzeuge.
A.2.6.2.3 Restwert ist der Veräußerungswert des Fahrzeugs und
Hinweis: Für Leasingfahrzeuge kann anstelle von A.2.7.4 der „Wer-
seiner Teile im beschädigten oder zerstörten Zustand. Rest- und Alt-
tausgleich für Leasingfahrzeuge“ gemäß A.2.7.5 AKB abgeschlos-
teile sowie das unreparierte Fahrzeug verbleiben in Ihrem Eigentum.
sen werden.
Sie werden zum Veräußerungswert auf die Ersatzleistung angerech-
net.
Wertausgleich für Leasingfahrzeuge
A.2.7 Was zahlen wir bei Beschädigung? A.2.7.5 Ist nach den Angaben im Versicherungsschein „Wertaus-
gleich für Leasingfahrzeuge“ in der Fahrzeugvollversicherung versi-
Ersatz der Reparaturkosten
chert, so gilt:
A.2.7.1 Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die Reparatur- Wird das Fahrzeug auf Grund eines Unfalls (A.2.3.2) oder auf Grund
kosten bis zu folgenden Obergrenzen: einer mut- oder böswilligen Handlung (A.2.3.3) beschädigt, zahlen
a. Wird das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert, zah- wir nach Vorlage einer Reparaturrechnung zusätzlich einen Wert-
len wir die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wie- ausgleich. Dieser berechnet sich aus dem nach Alter des versicher-
derbeschaffungswertes nach A.2.6.2.2, wenn Sie uns dies ten Fahrzeugs ermittelten Prozentsatz des Netto-Reparaturbetra-
durch eine Rechnung nachweisen. Fehlt dieser Nachweis, zah- ges, somit
len wir entsprechend A.2.7.1b. - in den ersten 12 Monaten nach Erstzulassung 12,5%
Als Reparaturkosten gelten auch Kosten für den reparaturbe- - nach 12 bis 24 Monaten nach Erstzulassung 10%
dingten Ersatz von Bremsflüssigkeit, Fetten, Kühl-, Frostschutz
- nach 24 bis 36 Monaten nach Erstzulassung 7,5%
und Reinigungsmitteln, Motor-, Getriebe- und Hydraulikölen.
- nach 36 bis 48 Monaten nach Erstzulassung 5%
b. Wird das Fahrzeug nicht repariert bzw. werden die Anforderun-
gen entsprechend A.2.7.1 a nicht erfüllt, zahlen wir die erfor- - nach mehr als 48 Monaten nach Erstzulassung 2,5%
derlichen Kosten der Wiederherstellung bis zur Höhe des Wie- der Reparaturkosten netto.
derbeschaffungswertes nach A.2.6.2.2 abzüglich des Restwer-
tes nach A.2.6.2.3. Dies gilt auch, wenn Ihr Schaden auf der Grundlage der geschätzten
Entsorgungs- und Verbringungskosten, Zuschläge auf die unver- Kosten der Reparatur abgerechnet wird.
bindliche Preisempfehlung von Ersatzteilen (UPE-Aufschläge) so- Der Anspruch auf Wertausgleich besteht nur, wenn kein anderer
wie erforderliche Kosten für das äußere Ansehen werden nur bei Schadenversicherer für den Schaden einsteht (Subsidiärdeckung).
Nachweis ihres tatsächlichen Anfalles durch Vorlage einer Rech-
nung übernommen. A.2.8 Sachverständigenkosten
Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir des-
Abschleppen des Fahrzeugs und Fahrzeugabtransport sen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt haben.
A.2.7.2 Bei Beschädigung des Fahrzeugs ersetzen wir die erforder-
lichen Kosten für das Bergen und den Fahrzeugtransport vom Scha- A.2.9 Mehrwertsteuer
densort bis zur nächstgelegenen für die Reparatur geeigneten Werk- Die Mehrwertsteuer erstatten wir nur, wenn und soweit diese bei der
statt, wenn nicht ein Dritter Ihnen gegenüber verpflichtet ist, die Kos- von Ihnen gewählten Schadenbeseitigung für Sie tatsächlich ange-
ten zu übernehmen. Die Kosten für das Abschleppen werden auf die fallen ist. Den Nachweis hierfür können Sie durch Vorlage einer Re-
Obergrenzen nach A.2.7.1 angerechnet. Zu beachten ist hierbei Zif- paraturkostenrechnung bzw. im Falle einer Ersatzbeschaffung durch
fer 3 der Sondervereinbarung Schadenservice+. Vorlage der Rechnung für das Folgefahrzeug erbringen. Die Mehr-
wertsteuer erstatten wir nicht, soweit Vorsteuerabzugsberechtigung
Abzug neu für alt besteht.
A.2.7.3 Werden bei der Reparatur alte Teile gegen Neuteile ausge- Bei Leasingfahrzeugen bestimmt sich die Abzugsfähigkeit nach den
tauscht oder das Fahrzeug ganz oder teilweise neu lackiert, verzich- Gegebenheiten beim Leasinggeber.
ten wir in der Fahrzeugversicherung auf einen dem Alter bzw. der
Abnutzung der alten Teile und der Lackierung entsprechenden Ab- A.2.10 Zusätzliche Regelungen bei Entwendung
zug (neu für alt). Ausnahme: Bei Austausch des Akku eines Elektro- Wiederauffinden des Fahrzeugs
fahrzeuges richtet sich die Entschädigung nach der Anzahl seiner
A.2.10.1 Wird das Fahrzeug innerhalb eines Monats wieder aufge-
Betriebsjahre gemäß A.2.1.2.a AKB.
funden und können Sie innerhalb dieses Zeitraums mit objektiv zu-
mutbaren Anstrengungen das Fahrzeug wieder in Besitz nehmen,
A.2.7.4 Wertausgleich+
sind Sie zur Rücknahme des Fahrzeugs verpflichtet.
Ist nach den Angaben im Versicherungsschein Wertausgleich+ in
Bei der Entwendung von Fahrzeugteilen beginnt die Monatsfrist
der Fahrzeugvollversicherung für ihr eigen- oder kreditfinanziertes
nach Eingang der Schadenanzeige in Textform, bei einer Totalent-
Fahrzeug abgeschlossen, so gilt:
wendung des Fahrzeugs nach Eingang des Diebstahlfragebogens
1. Verlängerung der Neu- und Kaufpreisentschädigung: bei uns. Wir sind verpflichtet, Ihnen den Fragebogen innerhalb von
- Die Neupreisentschädigung verlängert sich in Abänderung 3 Arbeitstagen nach der Meldung der Entwendung zu übersenden.
von A.2.6.1.2 a AKB um 24 Monate. Hinsichtlich der Schadenmeldung gilt E.3.1.
- Die Kaufpreisentschädigung verlängert sich in Abänderung
A.2.10.2 Wird das Fahrzeug in einer Entfernung von mehr als 50 km
A.2.6.1.2 b um 24 Monate.
(Luftlinie) von seinem regelmäßigen Standort aufgefunden, zahlen
wir für dessen Abholung die Kosten in Höhe einer Bahnfahrkarte 2.
2. Wertausgleich für eigen- und fremdfinanzierte Fahrzeuge: Klasse für Hin- und Rückfahrt bis zu einer Höchstentfernung von
1.500 km (Bahnkilometer) vom regelmäßigen Standort des Fahr-
Wird das Fahrzeug auf Grund eines Unfalls (A.2.3.2) oder auf Grund
zeugs zu dem am Fundort nächstgelegenen Bahnhof.
einer mut- oder böswilligen Handlung (A.2.3.3) beschädigt, zahlen
wir nach Vorlage einer Reparaturrechnung zusätzlich einen Wert-
Eigentumsübergang nach Entwendung
ausgleich.
Dieser berechnet sich aus dem nach Alter des versicherten Fahr- A.2.10.3 Sind Sie nicht nach A.2.10.1 zur Rücknahme des Fahr-
zeugs ermittelten Prozentsatz des Netto-Reparaturbetrages, somit zeugs verpflichtet, werden wir dessen Eigentümer.
- in den ersten 12 Monaten nach Erstzulassung 12,5%
A.2.10.4 Haben wir die Versicherungsleistung wegen einer Pflicht-
- nach 12 bis 24 Monaten nach Erstzulassung 10 % verletzung (z.B. nach D.1, E.1, E.3 oder wegen grober Fahrlässigkeit
Pkw-Privattarif PremiumSchutz, AKB - Stand 01.07.2018 Seite 6 von 46
nach A.2.16.1 Satz 2) gekürzt und wird das Fahrzeug wieder aufge- Schadenereignis grob fahrlässig herbeigeführt hat, fordern wir un-
funden, gilt Folgendes: Ihnen steht ein Anteil am erzielbaren Ver- sere Ersatzleistung von ihm nur dann zurück, wenn er den Diebstahl
kaufserlös nach Abzug der erforderlichen Kosten zu, die im Zusam- des Fahrzeugs oder seiner Teile ermöglicht oder den Versicherungs-
menhang mit der Rückholung und Verwertung entstanden sind. Der fall in Folge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer be-
Anteil entspricht der Quote, um die wir Ihre Entschädigung gekürzt rauschender Mittel herbeigeführt hat.
haben. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn eine in der Kfz-Haft-
pflichtversicherung gemäß A.1.2 mitversicherte Person, der Mieter
A.2.11 Bis zu welcher Höhe leisten wir oder der Entleiher einen Schaden herbeiführt.
(Höchstentschädigung)? Lebt der Fahrer bei Eintritt des Schadens mit Ihnen in häuslicher Ge-
meinschaft, fordern wir auch bei grob fahrlässiger Ermöglichung der
Unsere Höchstentschädigung ist beschränkt auf den Betrag, der für
Entwendung oder bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versiche-
den Kauf eines neuen Fahrzeugs in der Ausstattung des versicher-
rungsfalls in Folge des Genusses alkoholischer Getränke oder an-
ten Fahrzeugs oder - wenn der Typ des versicherten Fahrzeugs nicht
derer berauschender Mittel unsere Leistungen von diesem nicht zu-
mehr hergestellt wird - eines vergleichbaren Nachfolgemodells am
rück.
Tag des Schadenereignisses aufgewendet werden muss, inklusive
der Kosten von werterhöhenden Umbauten, Lackierungen, abzüg-
lich des Restwerts. Maßgeblich ist in allen Fällen die unverbindliche A.2.16 Was ist nicht versichert?
Empfehlung des Herstellers abzüglich der auf das Ersatzfahrzeug Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
erzielbaren Rabatte. A.2.16.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vor-
sätzlich herbeiführen. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Scha-
A.2.12 Selbstbeteiligung dens sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ih-
Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird diese bei jedem Schaden- res Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Diese Kür-
ereignis und für jedes versicherte Fahrzeug von der Entschädigung zung werden wir nur vornehmen, wenn Sie die Entwendung des
abgezogen. Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, ob Fahrzeugs oder seiner Teile ermöglicht haben, oder den Versiche-
und in welcher Höhe Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben. rungsfall in Folge des Genusses alkoholischer Getränke oder ande-
rer berauschender Mittel herbeigeführt haben.
Bruchschaden an der Windschutzscheibe
Motorsportliche Veranstaltungen, Vergleichs- oder freie Trainings-
A.2.12.1 Wird ein Bruchschaden an der Windschutzscheibe nicht
fahrten, Touristen- und Gleichmäßigkeitsfahrten, Trackingdays
durch Austausch, sondern in einer von uns empfohlenen Partner-
werkstatt durch eine Reparatur der Scheibe behoben, werden die A.2.16.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Be-
Reparaturkosten ohne Abzug der vereinbarten Selbstbeteiligung er- teiligung an motorsportlichen Veranstaltungen entstehen, bei denen
setzt. es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt
auch für dazugehörige Übungsfahrten.
Kein Versicherungsschutz besteht auch für Vergleichsfahrten oder
A.2.13 Was wir nicht ersetzen
freie Trainingsfahrten, Touristen- und Gleichmäßigkeitsfahrten,
Wir zahlen nicht für Veränderungen, Verbesserungen, Alterungs- Fahrten an Trackingdays, sowohl auf als Rennstrecken ausgewie-
und Verschleißschäden. Ebenfalls nicht ersetzt werden Folgeschäd- senen öffentlichen Straßen, als auch auf besonders gesicherten
en wie Verlust von Treibstoff, Wertminderung, Überführungskosten, oder abgesperrten, offenen wie auch geschlossenen Rennstrecken,
Standgeld, Verwaltungskosten, Nutzungsausfall oder Kosten eines solange und soweit für die Veranstaltung die Erzielung der höchsten
Mietfahrzeugs. oder die Erreichung einer möglichst hohen Geschwindigkeit ent-
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden am Akku eines Elekt- scheidend ist.
rofahrzeuges auf Grund chemischer Reaktionen, sowie für Schäden,
die durch allmähliche Einwirkung oder durch Materialänderung im
Reifenschäden
Laufe der Zeit entstehen, (beispielsweise eine je nach Alter des Ak-
A.2.16.3 Kein Versicherungsschutz besteht für beschädigte oder
kus eintretende Leistungsminderung). Kein Versicherungsschutz
zerstörte Reifen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Rei-
besteht für Schäden an einem Akku durch Konstruktions- oder Ma-
fen auf Grund eines Ereignisses beschädigt oder zerstört werden,
terialfehler des Herstellers.
das gleichzeitig andere unter den Schutz der Fahrzeugversicherung
fallende Schäden bei dem versicherten Fahrzeug verursacht hat.
A.2.14 Fälligkeit unserer Zahlung, Verzinsung, Abtretung
A.2.14.1 Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Ent-
Kriegsereignisse, Aufruhr, innere Unruhen, Maßnahmen der
schädigung festgestellt haben, zahlen wir diese spätestens inner-
Staatsgewalt
halb von zwei Wochen.
A.2.16.4 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch
Kriegsereignisse, Aufruhr oder innere Unruhen, wenn die versicherte
A.2.14.2 Sie können einen angemessenen Vorschuss auf die Ent-
Person auf Seiten der Unruhestifter daran teilgenommen hat, oder
schädigung verlangen, wenn
Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht
- wir unsere Zahlungspflicht festgestellt haben werden. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die versicherte
- sich jedoch die Höhe der Entschädigung nicht innerhalb eines Person auf Reisen im Ausland überraschend von Kriegs- oder Bür-
Monats nach Eingang Ihrer Schadenanzeige feststellen lässt. gerkriegsereignissen betroffen wird. Dieser Versicherungsschutz er-
lischt am Ende des siebten Tages nach Beginn des Krieges oder
Bürgerkrieges auf dem Gebiet des Staates, in dem sich die versi-
A.2.14.3 Ist das Fahrzeug entwendet worden, ist zunächst abzuwar-
cherte Person aufhält. Die Erweiterung gilt nicht bei Reisen in oder
ten, ob es wieder aufgefunden wird. Aus diesem Grunde zahlen wir
durch Staaten, auf deren Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg
die Entschädigung frühestens nach Ablauf eines Monats nach Ein-
herrscht. Sie gilt auch nicht für die aktive Teilnahme am Krieg oder
gang der in Textform abgegebenen Schadenanzeige.
Bürgerkrieg sowie für Unfälle durch ABC-Waffen.
A.2.14.4 Ihren Anspruch auf die Entschädigung können Sie vor der
Schäden durch Kernenergie
endgültigen Feststellung ohne unsere ausdrückliche Genehmigung
weder abtreten noch verpfänden. A.2.16.5 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kern-
energie.
A.2.15 Können wir unsere Leistung zurückfordern, wenn Sie
A.2.17 Meinungsverschiedenheit über die Schadenhöhe
nicht selbst gefahren sind?
(Sachverständigenverfahren)
Fährt eine andere Person berechtigterweise das Fahrzeug und
A.2.17.1 Bei Meinungsverschiedenheit über die Höhe des Schadens
kommt es zu einem Schadenereignis, fordern wir von dieser Person
einschließlich der Feststellung des Wiederbeschaffungswerts oder
unsere Leistungen nicht zurück. Dies gilt nicht, wenn der Fahrer das
über den Umfang der erforderlichen Reparaturarbeiten kann auf Ihr-
Schadenereignis vorsätzlich herbeigeführt hat. Wenn der Fahrer das
Pkw-Privattarif PremiumSchutz, AKB - Stand 01.07.2018 Seite 7 von 46
en Wunsch vor Klageerhebung ein Sachverständigenausschuss ent- seiner Teile, insbesondere durch Diebstahl und Raub, siehe
scheiden. A.2.2.2 AKB.
A.2.17.2 Für den Ausschuss benennen Sie und wir je einen Kraft- Totalschaden ist gegeben, wenn die Reparaturkosten den Kauf-
fahrzeugsachverständigen. Wenn Sie oder wir innerhalb von zwei preis übersteigen, den Sie am Tage des Schadens im Inland auf-
Wochen nach Aufforderung in Textform keinen Sachverständigen wenden müssen, um ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug zu
benennen, wird dieser von dem jeweils anderen bestimmt. erwerben.
A.2.17.3 Soweit sich der Ausschuss nicht einigt, entscheidet ein wei- Was passiert, wenn das Fahrzeug nach einer Panne oder einem
terer Kraftfahrzeugsachverständiger als Obmann, der vor Beginn Unfall oder einem Totalschaden oder einem Diebstahl ausfällt?
des Verfahrens von dem Ausschuss gewählt werden soll. Einigt sich In diesen Fällen erbringen wir die folgenden Leistungen:
der Ausschuss nicht über die Person des Obmanns, wird er über das
zuständige Amtsgericht benannt. Die Entscheidung des Obmanns A.3.4.1 Wiederherstellung der Fahrbereitschaft
muss zwischen den jeweils von den beiden Sachverständigen ge- Wir sorgen bei einer Panne für die Wiederherstellung der Fahrbe-
schätzten Beträgen liegen. reitschaft an der Schadenstelle durch ein Pannenhilfsfahrzeug und
übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Der Höchstbetrag
A.2.17.4 Die Kosten des Sachverständigenverfahrens sind im Ver- für diese Leistung beläuft sich einschließlich der vom Pannenhilfs-
hältnis des Obsiegens zum Unterliegen von uns bzw. von Ihnen zu fahrzeug mitgeführten und verwendeten Kleinteile auf EUR 100,-.
tragen.
Hinweis: Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu A.3.4.2 Abschleppen des Fahrzeugs und Fahrzeugabtransport
beschreiten.
Kann das Fahrzeug nach Panne oder Unfall, einem Teilediebstahl,
Wiederauffinden nach einer Totalentwendung an der Schaden-
A.2.18 Fahrzeugteile und Fahrzeugzubehör
bzw. Fundstelle nicht wieder fahrbereit gemacht werden, sorgen wir
Bei Beschädigung, Zerstörung oder Verlust von mitversicherten Tei- für das Abschleppen des Fahrzeugs einschließlich Gepäck und
len gelten A.2.6 bis A.2.17 entsprechend. nicht gewerblich beförderter Ladung und übernehmen die hierdurch
entstehenden Kosten. Der Höchstbetrag für diese Leistung beläuft
sich auf EUR 200,-; hierauf werden durch den Einsatz eines Pan-
A.3 Schutzbrief Classic nenhilfsfahrzeugs entstandene Kosten angerechnet.
Hilfe für unterwegs als Service und Kostenerstattung
A.3.4.3 Bergen des Fahrzeugs
Ist das Fahrzeug von der Straße abgekommen, sorgen wir für die
A.3.1.Was ist versichert? Bergung des Fahrzeugs einschließlich Gepäck und nicht gewerb-
lich beförderter Ladung und übernehmen die hierdurch entstehen-
Wir sorgen dafür, dass Sie in bestimmten Notsituationen schnelle
den Kosten.
Hilfe bekommen und übernehmen gemäß nachfolgenden Regelun-
gen anfallende Kosten, wenn Sie auf Reisen oder unterwegs sind,
A.3.4.4. Mietwagen
beziehungsweise Hilfe zu Hause benötigen.
Wenn das Fahrzeug nicht am Schadentag oder am darauffolgen-
den Tag wieder fahrbereit gemacht werden kann, helfen wir Ihnen
Über unseren Notrufservice (Inland/Ausland: Tel.: 00800-81822000
auf Wunsch bei der Beschaffung eines Mietwagens. Wir überneh-
(kostenfrei) oder aus dem Ausland +49711-662721912 (kosten-
men die Kosten, bis Ihnen das Fahrzeug wieder fahrbereit zur Ver-
pflichtig)); nehmen wir rund um die Uhr Notrufe entgegen und leiten
fügung steht, höchstens für 7 Tage ab Tag des Schadeneintritts,
sie an die zuständigen Organisationen (z.B. Rettungsdienste, Poli-
beschränkt auf EUR 50,- je Tag.
zei, Feuerwehr, Abschleppunternehmen, Werkstätten) weiter. Wir
vermitteln Ihnen und den berechtigten Insassen jederzeit die bei
Wir übernehmen keine Mietwagenkosten, wenn Sie sich für die In-
Panne und Notfall notwendigen Informationen und Adressen.
anspruchnahme:
A.3.2 Wer ist versichert? - unseres Weiter- und Rückfahrt-Service (A.3.4.5)
oder
Der Versicherungsschutz unterwegs mit dem versicherten Fahr-
zeug gilt für Sie, den berechtigten Fahrer und die berechtigten In- - unseres Übernachtungs-Service (A.3.4.6)
sassen (mitversicherte Personen). Berechtigte Insassen (Fahrer oder
und alle weiteren Insassen) sind Personen, die mit Wissen und Wil-
- unseres Pick-Up-Service (A.3.4.9)
len des Verfügungsberechtigten mit dem versicherten Fahrzeug un-
terwegs sind. entscheiden.
Zudem haben Sie und, sofern diese mit Ihnen in häuslicher Ge- A.3.4.5 Weiter- und / oder Rückfahrt
meinschaft leben, Ihr ehelicher oder nichtehelicher Lebenspartner, Wenn das Fahrzeug nicht am Schadentag oder am darauffolgen-
Ihre minderjährigen Kinder sowie Stiefkinder und Pflegekinder Ver- den Tag wieder fahrbereit gemacht werden kann, sei es wegen Er-
sicherungsschutz, auch wenn sie ohne das versicherte Fahrzeug fordernis einer längeren Reparatur, sei es, weil das Fahrzeug we-
unterwegs sind. gen eines Totalschaden oder einer Totalentwendung nicht mehr
fahrbereit ist bzw. nicht mehr zur Verfügung steht, erstatten wir fol-
A.3.3 Versicherte und nicht versicherte Fahrzeuge gende Fahrtkosten:
Versicherte Fahrzeuge a. die Rückfahrt vom Schadenort zu Ihrem ständigen Wohnsitz
A.3.3.1 Versichert ist das im Versicherungsschein bezeichnete oder
Fahrzeug sowie die mit diesem Fahrzeug mitgeführten Wohnwa-
b. die Weiterfahrt vom Schadenort zum Zielort, jedoch höchstens
gen-, Sport-, Gepäck- und Bootsanhänger.
innerhalb des Geltungsbereichs gemäß A.3.9 und die Rück-
fahrt vom Zielort zu Ihrem ständigen Wohnsitz
Nicht versicherte Fahrzeuge
oder
A.3.3.2 Nicht versichert ist das im Versicherungsschein benannte
Fahrzeug, soweit es nicht, oder lediglich mit einem c. die Fahrt einer Person von ihrem ständigen Wohnsitz oder vom
Kurzzeitkennzeichen oder Ausfuhrkennzeichen, zugelassen ist. Zielort zum Schadenort, wenn das Fahrzeug dort fahrbereit ge-
macht worden ist.
Die Kostenerstattung erfolgt bei einer einfachen Entfernung unter
A.3.4. Hilfe bei Ausfall des versicherten Fahrzeuges 1.200 Bahnkilometern bis zur Höhe der Bahnkosten 2.Klasse, bei
größerer Entfernung bis zur Höhe der Bahnkosten 1.Klasse oder
Begriffserklärungen: der Liegewagenkosten jeweils einschließlich Zuschlägen sowie für
Panne liegt vor, wenn das Fahrzeug auf Grund eines Defektes nachgewiesene Taxifahrten bis zu EUR 50,-.
nicht mehr fahrbereit ist. Zusätzlich gilt bei Elektrofahrzeugen die
unvorhergesehene Entladung des Akkus als Panne. A.3.4.6 Übernachtung
Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Ge-
Wir helfen Ihnen auf Wunsch bei der Beschaffung einer Übernach-
walt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis.
tungsmöglichkeit und übernehmen die Kosten für höchstens drei
Diebstahl ist die Entwendung des versicherten Fahrzeuges oder
Pkw-Privattarif PremiumSchutz, AKB - Stand 01.07.2018 Seite 8 von 46
Übernachtungen. Wenn Sie die Leistung Weiter- und / oder Rück- - Weiter- und / oder Rückfahrt nach A.3.4.5
fahrt nach A.3.4.5 in Anspruch nehmen, zahlen wir nur eine Über- oder
nachtung. Sobald das Fahrzeug Ihnen wieder fahrbereit zur Verfü-
- Übernachtung nach A.3.4.6, unschädlich ist eine Über-
gung steht, besteht kein Anspruch auf weitere Übernachtungskos-
nachtung, diese wird übernommen,
ten. Wir übernehmen die Kosten bis höchstens EUR 50,- je Über-
nachtung und Person. oder
- die Kosten für die Rückfahrt an Ihren ständigen Wohnsitz.
A.3.4.7 Autoschlüssel-Service
Die Leistungen erfolgen höchstens bis zu EUR 500,-.
Gehen Schlüssel für das versicherte Fahrzeug verloren, helfen wir
Ihnen bei der Beschaffung von Ersatzschlüsseln und übernehmen e. Fahrzeugunterstellung, -verzollung und -verschrottung
die hierdurch entstehenden Versandkosten der Ersatzschlüssel. Nach Auffinden Ihres versicherten Fahrzeuges im Ausland in-
Nicht übernommen werden die Kosten der Ersatzschlüssel selbst. folge einer Entwendung übernehmen wir die hierdurch entste-
henden Kosten der Fahrzeugunterstellung bis zum Rücktrans-
A.3.4.8 Fahrzeugunterstellung port, Verzollung oder Verschrottung, jedoch höchstens für zwei
Wochen. Muss das Fahrzeug nach einem Unfall oder Auffinden
Muss das Fahrzeug bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft,
nach Totalentwendung im Ausland verzollt werden, helfen wir
bis zur Durchführung des Transportes zu einer Werkstatt oder nach
bei der Verzollung und übernehmen die hierbei anfallenden
einem Totalschaden bis zum Rücktransport oder eines Transportes
Verfahrensgebühren mit Ausnahme des Zollbetrags und sonsti-
zur Verschrottung untergestellt werden, übernehmen wir diese Kos-
ger Steuern.
ten bis zur Schadenabwicklung, höchstens für zwei Wochen.
Lassen Sie Ihr Fahrzeug verschrotten, um die Verzollung zu
A.3.4.9 Pick-up Service vermeiden, übernehmen wir die Verschrottungskosten.
Wir sorgen für den Transport des Fahrzeugs und aller berechtigten
Personen an Ihren Wohnsitz und übernehmen die hierdurch entste- A.3.6. Weitere zusätzliche Leistungen unterwegs mit dem
henden Kosten bis maximal EUR 500,-, wenn: versicherten Fahrzeug im Ausland (Defi-nition „Ausland“ siehe
- das Fahrzeug nach einer Panne, Unfall oder Teilediebstahl in- 3.5 AKB)
nerhalb Deutschlands nicht wieder fahrbereit gemacht werden A.3.6.1 Verlust von Gegenständen
kann und Ereignet sich der Schaden bei einer Auslandsreise mit dem versi-
- die voraussichtlichen Reparaturkosten nicht höher sind als der cherten Fahrzeug, erbringen wir bei Verlust von Gegenständen zu-
Wiederbeschaffungswert / Kaufpreis für ein gleichwertiges ge- sätzlich folgende Leistungen:
brauchtes Fahrzeug.
a. Ersatz von Zahlungsmitteln
Die Leistungen Weiter- und / oder Rückfahrt nach A.3.4.5, Über-
Geraten Sie durch den Verlust von Zahlungsmitteln in eine fi-
nachtung nach A.3.4.6 und Mietwagen nach A.3.4.4 sind in diesem
nanzielle Notlage, stellen wir den Kontakt zu Ihrer Hausbank
Fall ausgeschlossen.
her. Ist dies nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem auf die
Schadenmeldung folgenden Werktag möglich, stellen wir Ihnen
A.3.5. Zusätzliche Leistungen bei Auslandsreisen ein zinsloses Darlehen bis zu einem Höchstbetrag von
mit dem versicherten Fahrzeug EUR 2.000,- zur Verfügung.
Als Ausland gelten alle Länder außer Deutschland, soweit wir in b. Sperrung von Kreditkarten
diesen nach A.3.9 Versicherungsschutz bieten. Nicht als Ausland Verlieren Sie Ihre Scheck- oder Kreditkarte, benachrichtigen
gilt ein Land, in dem Sie oder die unter A.3.2. genannten mitversi- wir auf Ihren Wunsch unverzüglich die betreffende Bank oder
cherten Personen einen Wohnsitz haben. Als Ihr ständiger Wohn- das Kreditkartenunternehmen.
sitz gilt der Ort in Deutschland, an dem Sie behördlich gemeldet c. Beschaffung von Ersatzdokumenten
sind und sich überwiegend aufhalten. Reise ist jede Abwesenheit Verlieren Sie ein für die Reise benötigtes Dokument, helfen wir
von Ihrem ständigen Wohnsitz bis zu einer Höchstdauer von fort- Ihnen bei der Ersatzbeschaffung und übernehmen die hier-
laufend sechs Wochen. Ereignet sich der Schaden an einem Ort im durch entstehenden Kosten.
Ausland, erbringen wir zusätzlich folgende Leistungen:
A.3.6.2. Juristische Hilfeleistung, Strafverfolgung im Ausland
a. Ersatzteilversand
Werden Sie oder eine mitversicherte Person auf einer Auslands-
Können Ersatzteile zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft
reise mit dem versicherten Fahrzeug verhaftet oder mit Haft be-
des Fahrzeugs an einem ausländischen Schadenort oder in
droht, erbringen wir folgende Leistungen:
dessen Nähe nicht beschafft werden, sorgen wir dafür, dass
Sie diese auf schnellstmöglichem Wege erhalten, und überneh- a. Dolmetscher, Rechtsanwalt, Diplomatische Vertretung
men alle entstehenden Versandkosten. Wir vermitteln auf Ihren Wunsch einen Dolmetscher und beauf-
tragen einen kompetenten Rechtsanwalt. Falls erforderlich,
b. Abschleppen des Fahrzeugs und Fahrzeugabtransport
schalten wir zusätzlich die zuständige Botschaft bzw. das zu-
Wir sorgen für den Transport des Fahrzeugs zu einer Werkstatt
ständige Konsulat ein.
und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten bis zur
Höhe der Rücktransportkosten an Ihren Wohnort, wenn b. Rechtskosten-Vorschuss
Wir legen die im Zusammenhang mit der Strafverfolgung ent-
- das Fahrzeug an einem ausländischen Schadenort oder in
stehenden Gerichts-, Anwalts- und Dolmetscherkosten aus.
dessen Nähe nicht innerhalb von drei Werktagen fahrbereit
Der Höchstbetrag für diese Leistung beläuft sich auf EUR
gemacht werden kann und
2.000,-. Nicht übernommen werden die Kosten der Strafverfol-
- die voraussichtlichen Reparaturkosten nicht höher sind als gung selbst.
der Wiederbeschaffungswert / Kaufpreis für ein gleichwerti-
c. Strafkaution
ges gebrauchtes Fahrzeug.
Wir erbringen für Sie eine von den Behörden verlangte Straf-
c. Mietwagen im Reparaturfall kaution als zinsloses Darlehen bis zu einem Höchstbetrag von
Wir helfen Ihnen ein gleichwertiges Fahrzeug anzumieten. Wir EUR 15.000,-.
übernehmen auch die Kosten, solange Sie Ihr Fahrzeug nicht d. Benachrichtigungs-Service bei Festnahme oder Haftbedrohung
nutzen können, jedoch höchstens für 3 Tage und höchstens in Werden Sie oder eine mitversicherte Person verhaftet oder mit
Höhe EUR 50,- am Tag. Dies gilt zusätzlich zu A.3.4.4. Haft bedroht, informieren wir auf Wunsch Familienangehörige
d. Mietwagen bei Totaldiebstahl oder Totalschaden des versicher- und Arbeitgeber.
ten Fahrzeuges:
Wir helfen Ihnen, ein gleichwertiges Fahrzeug anzumieten. Wir A.3.6.3 Rechnungen in ausländischer Währung
übernehmen Mietwagenkosten anstelle der Leistung Begleichen Sie in ausländischer Währung ausgestellte Rechnung-
Pkw-Privattarif PremiumSchutz, AKB - Stand 01.07.2018 Seite 9 von 46
en vorab in derselben Währung, erstatten wir den ausgelegten Be- Wunsch Familienangehörige und Arbeitgeber.
trag zum Umrechnungskurs am Tage der Rechnungsbegleichung
in EUR. A.3.7.5 Heimtransport von Haustieren
Können Sie oder mitversicherte Personen in Folge einer Erkran-
Bei Krankheit oder Verletzung kung oder Verletzung mitgeführte Haustiere nicht mehr versorgen,
A.3.6.4 Bei unerwarteter Krankheit oder Verletzung erbringen wir zu- sorgen wir für deren Heimtransport und übernehmen die hierdurch
sätzlich folgende Leistungen: entstehenden Kosten. Als Haustiere gelten Hunde, Katzen und an-
a. Arzneimittelversand dere heimische Kleintiere, jedoch keine exotischen Tiere.
Sind Sie oder eine mitversicherte Person zur Aufrechterhaltung
A.3.7.6 Hausschlüssel-Service
der Gesundheit im Ausland auf verschreibungspflichtige Arz-
Verlieren Sie Ihren Haus- oder Wohnungsschlüssel für Ihren stän-
neimittel angewiesen, die vor Ort nicht besorgt werden können,
digen Wohnsitz in Deutschland, helfen wir Ihnen bei der Beschaf-
sorgen wir, nach Abstimmung mit dem Hausarzt, für deren Zu-
fung von Ersatzschlüsseln. Nicht übernommen werden die Kosten
sendung und übernehmen die hierdurch entstehenden Ver-
der Ersatzschlüssel selbst.
sandkosten sowie die Kosten der Abholung beim Zoll.
b. Versand von Brillen- oder Kontaktlinsen A.3.7.7 Such-, Rettungs- oder Bergungskosten
Haben Sie oder eine mitversicherte Person bei einer Auslands- Müssen Sie oder eine mitversicherte Person gesucht, gerettet oder
reise Brille oder Kontaktlinsen verloren, sorgen wir für die Be- geborgen werden, übernehmen wir folgende Kosten:
schaffung und Zusendung einer Ersatzbrille oder von Ersatz-
- Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze von öffentlich recht-
kontaktlinsen und übernehmen die hierdurch entstehenden
lich oder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten, soweit
Versandkosten. Nicht übernommen werden die Kosten der Er-
hierfür üblicherweise Gebühren berechnet werden;
satzbrille oder der Ersatzkontaktlinsen selbst.
- den ärztlich angeordneten Transport der verletzten Person zum
Krankenhaus oder zur Spezialklinik;
A.3.6.5 Im Todesfall
- den Mehraufwand bei der Rückkehr der verletzten Person zu
Im Fall Ihres Todes auf einer Reise mit dem versicherten Fahrzeug
ihrem ständigen Wohnsitz, soweit die Mehrkosten auf ärztliche
im Ausland sorgen wir nach Abstimmung mit den Angehörigen für
Anordnung zurückgehen oder nach der Verletzungsart unver-
die Bestattung im Ausland oder die Überführung nach Deutschland
meidbar waren,
und übernehmen die dadurch entstehenden Kosten. Diese Leistun-
gen gelten nicht bei Tod einer mitversicherten Person. - die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz im Todesfall.
Der Höchstbetrag für diese Leistung beläuft sich auf EUR 2.000,-.
A.3.7 Hilfe bei Krankheit, Verletzung oder Tod auf Reisen Die folgenden drei Leistungen erbringen wir, auch wenn Sie ohne
das versicherte Fahrzeug unterwegs sind:
Versichert sind Reisen (siehe A.3.5 AKB) mit und ohne im Versiche-
rungsschein genannten Fahrzeug. A.3.7.8 Krankenrücktransport
Benötigen Sie oder eine mitversicherte Person Hilfe in Folge einer
Müssen Sie oder eine mitversicherte Person in Folge Erkrankung
unerwarteter Erkrankung oder Verletzung oder stirbt der Fahrer
oder Verletzung an ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland zu-
auf einer Reise mit dem versicherten Fahrzeug, erbringen wir die
rücktransportiert werden, sorgen wir für die Durchführung des
nachfolgend genannten Leistungen.
Rücktransports und übernehmen dessen Kosten. Art und Zeitpunkt
Unerwartet ist eine Erkrankung, wenn diese innerhalb der letzten
des Rücktransports müssen medizinisch notwendig sein. Unsere
sechs Wochen vor Beginn der Reise (erstmalig oder zum wiederhol-
Leistung erstreckt sich auch auf die Begleitung des Erkrankten
ten Male) aufgetreten oder noch vorhanden ist.
durch einen Arzt oder Sanitäter, wenn dies behördlich vorgeschrie-
Als Ihr ständiger Wohnsitz gilt der Ort in Deutschland, an dem Sie
ben ist. Außerdem übernehmen wir die bis zum Rücktransport ent-
behördlich gemeldet sind und sich überwiegend aufhalten.
stehenden, durch die Erkrankung oder Verletzung bedingten Über-
nachtungskosten, jedoch höchstens für drei Übernachtungen bis zu
Folgende Leistungen erbringen wir, wenn Sie mit dem versicherten je EUR 50,- pro Person.
Fahrzeug unterwegs sind
A.3.7.1 Fahrzeugabholung A.3.7.9 Krankenbesuch
Kann das versicherte Fahrzeug in Folge einer länger als drei Tage Müssen Sie oder eine mitversicherte Person in Folge Erkrankung
andauernden unerwarteten Erkrankung oder einer Verletzung des oder Verletzung sich länger als zwei Wochen in einem Kranken-
Fahrers weder von diesem noch von einem Mitfahrer zurückgefah- haus aufhalten, organisieren wir auf Wunsch den Besuch einer der
ren werden, sorgen wir für den Transport des Fahrzeugs zu Ihrem Erkrankten nahe stehenden Person und übernehmen die hierdurch
ständigen Wohnsitz und übernehmen die hierdurch entstehenden entstehenden Fahrt- und Übernachtungskosten für den Besucher,
Kosten. Dies gilt auch, wenn der Fahrer verstorben ist. Veranlas- jedoch höchstens EUR 600,-.
sen Sie den Transport selbst, erhalten Sie als Kostenersatz bis
EUR 0,40 je Kilometer zwischen Ihrem Wohnort und dem Schaden- A.3.7.10 Rückholung von Kindern
sort. Außerdem erstatten wir in jedem Fall die bis zur Abholung der
Können mitreisende minderjährige Kinder in Folge einer unerwarte-
berechtigten Mitfahrer entstehenden und durch den Fahrerausfall
ten Erkrankung, Verletzung oder des Todes ihrer Begleitperson we-
bedingten Übernachtungskosten, jedoch höchstens für drei Über-
der von Ihnen noch von einem anderen berechtigten Insassen be-
nachtungen bis zu je EUR 50,- pro Person.
treut werden, sorgen wir für deren Abholung und Rückfahrt mit ei-
ner Begleitperson zu deren Wohnort und übernehmen die hier-
A.3.7.2 Vermittlung ärztlicher Betreuung in deutscher Sprache
durch entstehenden Kosten. Die Kostenerstattung erfolgt bis zur
Wir informieren Sie auf Anfrage über die Möglichkeiten ärztlicher Höhe der Bahnkosten 2.Klasse einschließlich Zuschlägen, bei grö-
Versorgung. Wir benennen Ihnen und den mitversicherten Perso- ßerer Entfernung als 1.200 Bahnkilometern bis zur Höhe der Bahn-
nen Namen und Adressen deutsch oder englisch sprechender kosten 1.Klasse oder der Liegewagenkosten sowie für nachgewie-
Ärzte und vermitteln, falls dies zur medizinischen Betreuung erfor- sene Taxifahrten bis zu EUR 50,-. Falls erforderlich, übernehmen
derlich ist, auch Namen und Adressen von Dolmetschern. Falls er- wir zusätzlich die Kosten für Verpflegung und Unterkunft der Be-
forderlich, stellen wir den Kontakt zwischen Hausarzt und dem be- gleitperson, jedoch höchstens für drei Übernachtungen bis zu je
handelndem Arzt bzw. behandelndem Krankenhaus her. EUR 50,-.
A.3.7.3. Bereitstellung medizinischer Hilfsmittel A.3.8 Hilfe bei Notfall zu Hause
Sind Sie oder eine mitversicherte Person auf die Benutzung medi-
Ereignet sich bei einer Reise mit dem versicherten Fahrzeug bei
zinischer Hilfsmittel angewiesen, helfen wir bei deren Beschaffung
Ihnen zu Hause ein Notfall, erbringen wir die nachfolgend genann-
und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten, jedoch
ten Leistungen:
höchstens EUR 10.000,-.
A.3.8.1 Reiserückrufservice
A.3.7.4 Benachrichtigungs-Service
Ist in Folge einer Erkrankung, Verletzung oder des Todes eines na-
Erkranken oder verletzen Sie oder eine mitversicherte Person sich hen Verwandten von Ihnen oder in Folge einer erheblichen Schädi-
auf einer Reise mit dem versicherten Fahrzeug, informieren wir auf gung Ihres Vermögens Ihr Rückruf von einer Reise erforderlich,
Pkw-Privattarif PremiumSchutz, AKB - Stand 01.07.2018 Seite 10 von 46
Description:SF 3 53 %. 43 %. 2 Kalenderjahre. SF 2 56 % .. dem an der geänderte Leistungsumfang oder die erhöhte Deckungs- summe gelten. Fällt dabei ein